Beschluss
8 L 1867/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0127.8L1867.22.00
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Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (8 K 6317/22) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2022 wird in Bezug auf Ziffer I der Verfügung wiederhergestellt und in Bezug auf deren Ziffer II angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (8 K 6317/22) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2022 wird in Bezug auf Ziffer I der Verfügung wiederhergestellt und in Bezug auf deren Ziffer II angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 6317/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. November 2022 in Gestalt des Bescheides vom 11. November 2022 hinsichtlich der Anordnung zur Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Teichanlage wiederherzustellen bzw. hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes anzuordnen, hat Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Ein gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, das grundsätzlich über jenes Interesse hinaus geht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Demgegenüber ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Anordnung bzw. Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen, wenn sich der Verwaltungsakt als voraussichtlich rechtswidrig erweist, da am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes von Rechts wegen kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, hat das Gericht eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Übrigen vorzunehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 5 B 1922/20 –, juris, Rn. 25, m. w. N. Nach diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung zur Einstellung der Bauarbeiten antragsgemäß wiederherzustellen. Die im zugehörigen Hauptsacheverfahren angefochtene Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten; außerdem fehlt es an einem besonderen Vollzugsinteresse. Als Ermächtigungsgrundlage für die Stilllegungsverfügung hat die Antragsgegnerin § 81 Abs. 1 BauO NRW 2018 herangezogen. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Dies ist bei summarischer Prüfung vorliegend nicht der Fall. Allerdings ist die aufschiebende Wirkung nicht schon deswegen wiederherzustellen, weil die Ordnungsverfügung gegenwärtig infolge entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unterbliebener Anhörung formell rechtswidrig ist. Denn die erforderliche Anhörung kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 9 B 485/22 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Die Ordnungsverfügung wird sich jedoch voraussichtlich als materiell rechtswidrig erweisen. Gestützt auf den Gesichtspunkt der formellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens kann die Ordnungsverfügung schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Antragsgegnerin diesen – in der wenige Tage zuvor zunächst ergangenen Ordnungsverfügung erhobenen – Vorwurf ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten hat. Nachdem § 81 Abs. 1 BauO NRW 2018 eine Ermessensnorm ist, ist das Gericht bei der Überprüfung der Ermessensausübung gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt und kann – vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Falles einer Ermessensreduzierung auf Null – nicht die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene ersetzen. Unabhängig davon dürfte nach dem derzeitigen Sachstand auch richtigerweise von einer Verfahrensfreiheit des Vorhabens des Antragstellers auszugehen sein. Nach seinen zuletzt abgegebenen Erklärungen hat er sein Vorhaben ausdrücklich auf einen Fall von § 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f BauO NRW 2018 (Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 cbm) beschränkt. Zwar spricht alles dafür, dass einheitliche Vorhaben, die sich aus einem genehmigungsfreien und einem genehmigungspflichtigen Teil zusammensetzen, insgesamt dem Genehmigungserfordernis unterliegen, wenn eine isolierte Betrachtung ausscheidet und sie nach ihrer Funktion in einem Zusammenhang stehen. Es ist kein „Splitting“ zwischen den Einzelteilen möglich. Vgl. etwa Handlungsempfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom Oktober/November 2018 sowie Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 14. Aufl., § 62 Rn. 14, m. w. N. Auch kann eine Baueinstellungsverfügung grundsätzlich auf eine Gesamtbaumaßnahme bezogen werden, ohne nach – für sich betrachtet – genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Baumaßnahmen unterscheiden zu müssen. Vgl. Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 14. Aufl., § 81 Rn. 14, m. w. N. Der Antragsteller hat sein ursprünglich größer angelegtes Vorhaben aber verbindlich abgeändert. Das verbliebene Vorhaben wahrt den Bereich der Verfahrensfreiheit und kann gesondert verwirklicht werden. Dass die hier entscheidungserhebliche (unstreitig verfahrensfreie) Baumaßnahme unter Umständen im Fall des Wiederaufgreifens weiterer Teile des ursprünglichen, ausgreifenderen Vorhabens erneut in den Blick zu nehmen sein kann, wirkt sich im vorliegenden Verfahren nicht aus. Bei summarischer Prüfung sind auch keine durchgreifenden Verstöße gegen das auch von verfahrensfreien Vorhaben zu wahrende materielle Baurecht (vgl. § 60 Abs. 2 BauO NRW 2018) vorgetragen oder sonst ersichtlich. Zu § 81 BauO NRW 2018 als Ermächtigungsgrundlage für die Durchsetzung des materiellen Baurechts vgl. Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 14. Aufl., § 81 Rn. 2. Nachdem die Stilllegungsverfügung nach § 81 BauO NRW 2018 als Dauerverwaltungsakt wirkt, vgl. Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 14. Aufl., § 81 Rn. 9, m. w. N., kommt es insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 13 B 2078/20 –, juris, Rn. 2. Der von der Antragsgegnerin angenommene bauplanungsrechtliche Verstoß gegen § 35 BauGB liegt bei summarischer Prüfung nicht vor. Allerdings dürfte dies entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darin begründet sein, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig ist, weil es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Diese Vorschrift gilt für Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Die Belastung des Außenbereichs muss ausgeglichen werden durch den Wert des Zwecks des Vorhabens. Der Privilegierungstatbestand findet keine Anwendung, wenn das Vorhaben in der betreffenden Gemeinde in einem Gebiet nach § 30, 33 oder 34 BauGB zugelassen werden könnte, also diesbezüglich eine konkrete Genehmigungsmöglichkeit besteht. Denn wenn ein Bauvorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen. Bei der Beurteilung der konkreten örtlichen Gegebenheiten kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit eines Grundstücks im Sinne einer Pflicht der Gemeinde zur Beschaffung eines Baugrundstücks an, sondern vielmehr allein auf die konkrete bauplanungsrechtliche Situation im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Aufgabe der Gemeinde erschöpft sich dementsprechend in der Ausweisung und Zurverfügungstellung entsprechender Baugebiete, nicht jedoch in der Pflicht dem Kläger auch ein geeignetes Grundstück zu verschaffen. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2022, § 35 Rn. 55, 55a und 55c, m. w. N., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 9 ZB 13.2539 –, juris, Rn. 12 f. Hierbei muss sich aus den Darlegungen des Bauherrn schlüssig ergeben, dass das Vorhaben nicht im Innenbereich ausgeführt werden kann und dass es nicht ausschließlich oder vorrangig den privaten Interessen des Bauherrn, sondern überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dienen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2011 – 4 B 6.11 –, juris, Rn. 4 und 6. Wird ein Vorhaben aus Liebhaberei angelegt, fehlt es am Merkmal des Sollens i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; dies gilt auch für ein aus Liebhaberei angelegtes Biotop. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1995 – 4 B 208.95 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Nach diesen Maßstäben spricht gegenwärtig wenig für eine privilegierte Zulässigkeit des Vorhabens. Jedenfalls in seiner nach den Angaben des Antragstellers nunmehr allein noch verfolgten „kleinen Variante“ ist nicht ersichtlich, dass es nicht auch im Gartenbereich einer Innenbereichslage untergebracht werden könnte. Jedenfalls fehlt substantiierter Vortrag dazu, warum dies nicht möglich sein sollte. Das Vorhaben ist bei summarischer Prüfung jedoch als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig, weil seine Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann bei summarischer Prüfung der vorgetragene Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (vgl. § 35 Abs. 2 i. V. m. Absatz 3 Nr. 1 BauGB) nicht festgestellt werden. Maßstab für die Beurteilung „nicht widerspricht“ in diesem Sinne sind grundsätzlich alle im Flächennutzungsplan enthaltenen Darstellungen. Das Vorhaben darf nicht im Widerspruch zu ihnen stehen. Das bedeutet nicht generell Vereinbarkeit im Sinne eines Entsprechens der jeweiligen Darstellung. Insofern ist beachtlich, ob den Darstellungen eine ausschließende oder begünstigende Funktion zukommt, wobei auch der Rahmen setzende Charakter von Darstellungen des Flächennutzungsplans zu beachten ist, da sich der Flächennutzungsplan auf die Darstellung der Grundzüge der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets beschränken kann, wie dies der grundsätzlichen Aufgabenstellung des Flächennutzungsplan auch entspricht. Auch bei sonstigen Vorhaben ist nicht jede Darstellung des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB bauplanungsrechtlich relevant. Werden durch Darstellungen des Flächennutzungsplans bestimmte Standortausweisungen getroffen, kommt ihnen eine die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben grundsätzlich ausschließende Wirkung zu. Das Gleiche gilt für Flächen, die zur Erfüllung des damit verfolgten Zwecks von Bebauung freizuhalten sind. Der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ kommt dagegen nicht ohne weiteres eine Bedeutung für die Beurteilung von sonstigen Vorhaben zu, da diese Darstellung in bestimmten Fallgestaltungen lediglich zum Ausdruck bringen soll, dass insoweit die Gemeinde eine bauliche oder sonstige städtebauliche Entwicklung nicht beabsichtigt. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2022, § 35, Rn. 80, m. w. N. Gemessen daran ist bei summarischer Prüfung kein Widerspruch zu der Darstellung des betroffenen Bereichs als Fläche für die Landwirtschaft erkennbar, insbesondere nicht von der Antragsgegnerin substantiiert vorgetragen. Anhand der im Internet frei zugänglichen Erkenntnismittel ergibt sich allenfalls, dass das Vorhaben der Darstellung nicht entsprechen mag, nicht indes der hier allein beachtliche Widerspruch. Ausweislich der Begründung zum Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, vgl. www.sankt-augustin.de/planung-bauen/flaechennutzungs-plan/, ebd. Begründung Flächennutzungsplan, Seite 60 und 65 (zuletzt abgerufen am 27. Januar 2023), beruht die Darstellung auf folgenden Erwägungen: Der Landwirtschaft seien in den letzten Jahren viele Flächen durch Siedlungstätigkeit und Straßenbau entzogen worden. Für die Existenzsicherung der Landwirtschaft im Stadtgebiet sei ein Erhalt der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzflächen erforderlich. Dies werde sich aufgrund konkurrierender Flächeninanspruchnahme, insbesondere für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die Naherholung, nicht für alle Bereiche realisieren lassen. Für alle Planungen, die landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nähmen oder berührten, sei darum eine enge Abstimmung mit den bewirtschaftenden Betrieben erforderlich. Außerdem solle die „Grüne Mitte“ als Erholungsraum aufgewertet und dabei die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes angemessen berücksichtigt werden. Den verfügbaren Freiflächen komme generell eine hohe Bedeutung zu. Nach Aktenlage handelt es sich bei dem Vorhabengrundstück nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche. Auch hat der Antragsteller ausführlich und einstweilen nachvollziehbar dargelegt, dass das nunmehr allein noch verfolgte Vorhaben keine Nutzung darstellt, die die benachbarten landwirtschaftlichen Nutzungen beeinträchtigte. Diesen Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Dass das Vorhaben die natürliche Eigenschaft der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen könnte (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) ist nicht geltend gemacht worden und drängt sich bei summarischer Prüfung auch nicht auf. Liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vor, besteht mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG trotz des auf ein behördliches Ermessen hindeutenden Wortlautes von § 35 Abs. 2 BauGB ein Rechtsanspruch auf Zulassung, ohne dass die Behörde eine weitere Ermessensentscheidung im Einzelfall zu treffen hätte. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2022, § 35, Rn. 73, m. w. N. Vgl. auch VG München, Urteil vom 27. Juli 2021 – M 1 K 19.4293 –, juris, Rn. 30. Dass es an der weiter erforderlichen Erschließung fehlen könnte, ist weder vorgetragen, noch angesichts des Umstands, dass sich die insoweit notwendige Erschließung nach den Bedürfnissen des Vorhabens richtet, vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 17. August 2022 – 8 A 11327/21 –, juris, Rn. 84 f., sonst ersichtlich. Nachdem der Antragsteller ein verfahrensfreies Vorhaben betreiben möchte, kann mangels dafür zur Genehmigung gestellter Bauvorlagen zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht keine Aussage getroffen werden. Nachdem die Antragsgegnerin ihre Ermessensentscheidung auf evtl. Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ohnehin nicht gestützt hat, ist dieser Gesichtspunkt für den Bestand der streitigen Ordnungsverfügung auch nicht von Belang. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass nach § 60 Abs. 2 BauO NRW 2018 die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung auch der bauordnungsrechtlichen Anforderungen (etwa §§ 3 und 16 BauO NRW 2018) und sonstiger Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt bleiben. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur Frage der Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer I der streitigen Ordnungsverfügung fehlt für die sofortige Vollziehung der streitigen Verfügung auch das besondere Vollziehungsinteresse. Allerdings sind Baueinstellungsverfügungen in der Regel für sofort vollziehbar zu erklären; der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes reicht aus. Die Baueinstellungsverfügung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu prüfen. Vgl. Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 14. Aufl., § 81 Rn. 11 und 13, m. w. N. Bei der im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens gebotenen Interessenabwägung ist jedoch aus Sicht der Kammer bedeutsam, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Vorhabens jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens soweit ersichtlich keine spürbare Beeinträchtigung der durch § 35 Abs. 3 BauGB konkretisierten schutzwürdigen Funktionen des Außenbereichs zu besorgen ist. Auch sonstige Gesichtspunkte, wie etwa der einer negativen Vorbildwirkung oder der des Drohens vollendeter Tatsachen, greifen in Ansehung des zu dem Vorhaben Vorgetragenen nicht durch. Insbesondere hat der Antragsteller nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass die Maßnahme ohne erheblichen Aufwand rückstandslos wieder rückgängig gemacht werden kann. Es ist insoweit sein eigenes Risiko, wenn er die Realisierung vornimmt, ohne eine endgültige Klärung der rechtlichen Lage abzuwarten. Anhaltspunkte, dass der Antragsteller die absehbaren Kosten der Beseitigung nicht zu tragen in der Lage sein könnte, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich Ziffer II der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Zwangsgeldandrohung kann voraussichtlich nicht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden, weil es nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I der Ordnungsverfügung zur Zeit an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 11 Buchstabe b i. V. m. Ziff. 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert und mangels abweichender Anhaltspunkte für den Wert der Errichtung des Vorhabens den gesetzlichen Auffangstreitwert in Ansatz gebracht, den es wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.