Beschluss
13 K 3929/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0130.13K3929.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt. Gründe: Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage. Ausweislich der Antragsschrift vom 29. Juni 2022 ist – sinngemäß – folgender Klageantrag beabsichtigt, den Antragsgegner unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2022 zu verpflichten, dem Antragsteller Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan 2021 des 25. Senats des Oberlandesgerichts Köln zu gewähren und ihm zu gestatten, Kopien durch Lichtbildaufnahmen machen zu dürfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne des 25. Senats des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2021 zu. I. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs.1 Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), da der Anwendungsbereich des IFG NRW nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW nicht eröffnet ist, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 52. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Nach Satz 2 ist Behörde im Sinne des Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Entsprechend bestimmt auch Satz 2 u. a. für Gerichte, dass das IFG nur gilt, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Nach dieser Maßgabe ist vorliegend der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW für den vom Antragsteller begehrten Geschäftsverteilungsplan in Rechtssachen nicht eröffnet. Durch die Regelung des § 2 Abs. 2 IFG NRW werden die Gerichte hinsichtlich des Verwaltungsbereiches den reinen Verwaltungsbehörden nach Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt. Da die letztgenannte Bestimmung ohnehin dem sogenannten materiellen Behördenbegriff folgt und damit auch die Gerichte im Rahmen der Verwaltungsaufgaben umfasst, handelt es sich hierbei um eine rein deklaratorische Regelung. Unabhängig von dieser Bestimmung gilt aber auch für die dem Absatz 2 unterfallenden Stellen die Grundregel des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW, wonach nur die „Verwaltungstätigkeit“ dem Informationsanspruch unterfällt. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen sind ausgehend davon nicht der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen. Denn sie werden in richterlicher Unabhängigkeit aufgestellt und stellen damit nicht nur ihrem Prozess, sondern auch ihrem Inhalt nach keine Verwaltungstätigkeit dar. Sie dienen nämlich nicht etwa Verwaltungsaufgaben, sondern unmittelbar der justiziellen Tätigkeit, indem sie auf Ebene des einzelnen Gerichts bzw. – bzgl. interner Geschäftsverteilungspläne – des einzelnen Spruchkörpers den gesetzlichen Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Grundgesetzes (GG ) festlegen. Dass die Verwahrung und auch die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen demgegenüber eine Aufgabe der (Gerichts-)Verwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Antragsteller begehrt keine Informationen über die Verwahrung und Entscheidungen über die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen, sondern eine Information über den Inhalt. Insofern ist zwischen der Aufgabe der Zugänglichmachung der Geschäftsverteilungspläne und dem ihnen eigenen justiziellen Charakter zu unterscheiden, OVG NRW, a.a.O., Rn. 50 ff m.w.N. II. Der Antragsteller hat auch nicht aus der nach § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) durch die Kammer ebenfalls zu prüfende Rechtsgrundlage des § 21g Abs. 7 i.V.m. § 21e Abs. 9 GVG Anspruch auf die begehrten Informationen. Denn das Einsichtsrecht nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG bezieht sich nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres. Diese Beschränkung ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschriften und zum anderen aus dem für Geschäftsverteilungspläne geltenden Jährlichkeitsprinzip. Es ist allgemein anerkannt, dass für jedes Geschäftsjahr ein eigenständiger Geschäftsverteilungsplan aufzustellen ist. Der für das Vorjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan tritt an dessen Ende ohne Weiteres außer Kraft. „Geschäftsverteilungsplan“ im Sinne der §§ 21e und 21g GVG ist daher immer nur der für das laufende Geschäftsjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan inklusive der in dem laufenden Geschäftsjahr zu diesem beschlossenen Änderungen, OVG, a.a.O, Rn. 30 ff. m.w.N. Eine Einsicht in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre – wie sie hier begehrt wird – muss in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur demjenigen gewährt werden, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein mit dem Interesse eines Verfahrensbeteiligten resp. ehemaligen Verfahrensbeteiligten zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann. Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 15 K 5396/19 -, juris Rn. 25 f. m.w.N. Ein solches berechtigtes Interesse ist vorliegend vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt worden. Der pauschale Vortrag, er sei in mehreren familienrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Heinsberg bzw. Oberlandesgericht Köln beteiligt, reicht hierfür nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller seinen Antrag hinsichtlich des internen Geschäftsverteilungsplans 2021 des 25. Senats des Oberlandesgerichts Köln noch im Jahr 2021 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch nach § 21g Abs. 7, 21e GVG noch gegeben war, gestellt hat. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist bei einem Rechtsstreit um die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne – wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen – der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 37 ff m.w.N. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.