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Beschluss

15 A 593/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei unklarer, bislang nicht behandelter Rechtsfrage zur Auslegung konkurrierender Informationszugangsregelungen kann hinreichende Erfolgsaussicht bejaht werden. • Das Betreiben mehrerer Verfahren führt nicht automatisch zu Mutwilligkeit; entscheidend ist, ob das konkret verfolgte Verfahren eine erst- oder zweitinstanzliche Klärung ermöglicht und ob die Rechtsverfolgung insgesamt mutwillig erscheint.
Entscheidungsgründe
Gewährung von Prozesskostenhilfe bei unklarer Rechtslage zum Informationszugang • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei unklarer, bislang nicht behandelter Rechtsfrage zur Auslegung konkurrierender Informationszugangsregelungen kann hinreichende Erfolgsaussicht bejaht werden. • Das Betreiben mehrerer Verfahren führt nicht automatisch zu Mutwilligkeit; entscheidend ist, ob das konkret verfolgte Verfahren eine erst- oder zweitinstanzliche Klärung ermöglicht und ob die Rechtsverfolgung insgesamt mutwillig erscheint. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein zweitinstanzliches Berufungsverfahren gegen die Ablehnung des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen. Er legte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor und machte ein geringes Nettoeinkommen geltend, das ihn zur Zahlung von Raten zwingt. Die Behörde versagte die Einsicht, Streitgegenstand ist die Auslegung von § 4 Abs. 2 IFG NRW im Verhältnis zu § 21e Abs. 9 und ggf. § 21g Abs. 7 GVG. Streitpunkt ist insbesondere, ob eine vorrangige spezielle Regelung im GVG auch für Geschäftsverteilungspläne abgelaufener Jahre greift und welche Bedeutung es hat, dass der Einsichtsantrag während des Geltungsjahres gestellt, aber erst nach Ablauf entschieden wurde. Der Kläger führte mehrere Verfahren zu ähnlichen Fragen; das hier begehrte Berufungsverfahren ist das erste, das eine obergerichtliche Klärung dieser speziellen Konstellation anstrebt. Das Gericht prüfte Einkommensverhältnisse, Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit des Verfahrensantrags. • Rechtliche Grundlage für Prozesskostenhilfe sind § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO: Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht und Nichtmutwilligkeit sind Voraussetzungen. • Bedürftigkeit: Der Kläger kann die Kosten nur in Raten aufbringen. Aus seiner Erklärung ergab sich nach Abzug des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO ein einzusetzendes Einkommen, aus dem gemäß § 115 Abs. 2 ZPO die Monatsrate festgesetzt wurde. Unterhaltsleistungen an die Tochter konnten nicht berücksichtigt werden, da deren tatsächliche Zahlung nicht belegt war. • Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Frage des Vorrangs von § 21e Abs. 9 (ggf. i.V.m. § 21g Abs. 7) GVG gegenüber § 4 Abs. 2 IFG NRW schwierig und bislang ungeklärt ist. Zudem ist die besondere Konstellation der Antragstellung während des Geltungsjahres und der Entscheidung nach Ablauf des Jahres rechtlich klärungsbedürftig. • Mutwilligkeit: Das Vorliegen mehrerer anhängiger Verfahren allein begründet keine Mutwilligkeit. Das hier angestrebte zweitinstanzliche Verfahren ist das erste, das auf eine obergerichtliche Klärung der spezifischen Frage zur Antragstellung während des Geschäftsjahres zielt. Andere Verfahren des Klägers stehen in Bezug auf Erstinstanzlichkeit und wurden im Einzelfall als mutwillig beurteilt, nicht jedoch das vorliegende Berufungszulassungsverfahren. Der Kläger erhielt für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung. Die Bedürftigkeit wurde festgestellt und eine monatliche Rate nach § 115 ZPO angesetzt; Unterhaltsleistungen wurden mangels Nachweis nicht angerechnet. Das Gericht bejahte die hinreichende Aussicht auf Erfolg wegen der bislang ungeklärten Rechtsfragen zwischen § 4 Abs. 2 IFG NRW und § 21e Abs. 9 sowie ggf. § 21g Abs. 7 GVG und berücksichtigte die besondere Konstellation der Antragstellung während des Geltungsjahres. Mutwilligkeit lag nicht vor, da gerade dieses Verfahren auf eine obergerichtliche Klärung der speziellen Frage abzielt. Der Beschluss ist unanfechtbar.