Beschluss
8 L 1888/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0207.8L1888.22.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (8 K 6382/22) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2022 wird in Bezug auf Ziffer 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und in Bezug auf deren Ziffer 4 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (8 K 6382/22) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2022 wird in Bezug auf Ziffer 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und in Bezug auf deren Ziffer 4 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 6382/22 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2022 über die Rücknahme und Einziehung des auf ihn am 29. Oktober 2021 ausgestellten Nachsuchenpasses unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes wiederherzustellen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, hat Erfolg. Der Antrag ist nach sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 8. November 2022 nach § 80 Abs. 5 Var. 2 VwGO als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 5 Var. 1 VwGO in Bezug auf die Ziffer 4 des genannten Bescheids begehrt, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO jeweils zulässig und begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Ein gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, das grundsätzlich über jenes Interesse hinaus geht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3a VwGO ist dieses Interesse regelmäßig durch den gesetzlich angeordneten Entfall des Suspensiveffekts vorgezeichnet. Demgegenüber ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen, wenn sich der Verwaltungsakt als voraussichtlich rechtswidrig erweist, da am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes von Rechts wegen kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, hat das Gericht eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Übrigen vorzunehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 5 B 1922/20 –, juris, Rn. 25, m. w. N. Nach diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung der Klage sowohl hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 8. November 2022 antragsgemäß wiederherzustellen (dazu I.) sowie hinsichtlich der Ziffer 4 anzuordnen (dazu II.). Der im zu-gehörigen Hauptsacheverfahren angefochtene Bescheid vom 8. November 2022 des Antragsgegners ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 8. November 2022 ist gemäß § 80 Abs. 5 Var. 2 VwGO wiederherzustellen. Diese Rechtsfolge bzw. eine hilfsweise beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 9, folgt jedoch nicht bereits in formeller Hinsicht aus einer etwaig nicht ordnungsgemäßen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Bei gleichartigen, häufig wiederkehrenden Gefahrenlagen können dem Begründungserfordernis auch gleichartige Begründungen genügen und ist eine gewisse Formelhaftigkeit unvermeidlich. Hierdurch kann die Behörde angesichts der besonderen Sachlage noch genügend dokumentieren, dass ihr der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs bewusst war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 4 B 592/17 –, juris, Rn. 5. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der sofortigen Vollziehungsanordnung vorliegend, indem der Antragsgegner auf die herausgehobene Bedeutung der Schweißhundstation und deren Aufgabenerfüllung im Bereich des Tierschutzes abstellt. Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich und vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung in materieller Hinsicht. Der Bescheid vom 8. November 2022 ist hinsichtlich seiner Ziffern 1 und 2 nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. Ziffer 1 des Bescheids ist, gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW, voraussichtlich jedenfalls wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig (dazu 1.). Aus demselben Grund erwiese sich der Bescheid auch im Wege einer etwaigen Umdeutung gestützt auf § 49 VwVfG NRW als rechtswidrig (dazu 2.). Ziffer 2 des Bescheids entbehrt aufgrund dessen einer Rechtsgrundlage (dazu 3.). 1. Ziffer 1 des Bescheids vom 8. November 2022 erweist sich nach summarischer Prüfung jedenfalls als ermessensfehlerhaft. Es kann insoweit grundsätzlich dahinstehen, ob der Bescheid tatbestandlich auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gestützt werden konnte. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es mag nach summarischer Prüfung Einiges dafür sprechen, dass sich der aufzuhebende Bescheid vom 29. Oktober 2021, mit dem die Schweißhundstation des Antragstellers vom Antragsgegner anerkannt wurde, voraussichtlich jedenfalls nicht mangels Brauchbarkeit des Hundes, fehlender Anhörung des Landesjägerverbandes sowie mangelnden Bedarfes als rechtswidrig erweist. Im Hinblick auf eine unterbliebene Befristung der Anerkennungsentscheidung vom 29. Oktober 2021 ist die Frage einer daraus resultierenden Rechtswidrigkeit jedoch ggf. einer Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten. Die mit Bescheid vom 29. Oktober 2021 erfolgte Anerkennung der Schweißhundstation des Antragstellers beruht auf § 29 Abs. 3 Satz 3 LJG NRW. Diese Norm setzt voraus, dass die zuständigen unteren Jagdbehörden Schweißhundstationen anerkennen können. Solchen anerkannten Schweißhundstationen kommen im Falle einer notwendigen Nachsuche krankgeschossenen Wildes sodann besondere Rechte zu. Während grundsätzlich nach § 29 Abs. 3 Satz 2 LJG NRW der Führer eines brauchbaren Schweißhundes i. S. e. Fährtenhundes krankgeschossenes Wild, welches in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt, diesen Jagdbezirk nur nach Benachrichtigung und Gestattung des betroffenen Jagdausübungsberechtigten unter Führung einer Schusswaffe betreten darf, gilt diese Befugnis für Hundeführer anerkannter Schweißhundstationen auch bei Unerreichbarkeit des Jagdausübungsberechtigten. Die Regelung über die Befugnisse anerkannter Schweißhundstationen wurde aus Gründen des Tierschutzes in das Landesjagdgesetz NRW aufgenommen. Vgl. LT-Drucks. 11/6197, S. 33. Darüber hinaus enthalten weder das Landesjagdgesetz NRW noch das Bundesjagdgesetz, dessen § 22a Abs. 2 Satz 2 die Regelung des § 29 LJG NRW ausfüllt, Vorschriften über die Voraussetzungen einer solchen Anerkennung, wie der Antragsgegner selbst ausführt. Die Regelung über die Voraussetzungen der Anerkennung ist folglich nicht durch allgemein verbindliche Rechtsnormen, sondern durch verwaltungsinterne Richtlinien erfolgt, vorliegend den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2014 bzw. vom 8. Juli 2019 (Az. III 6-71-60.00.03). Dementsprechend handelt es sich bei der Anerkennung von Schweißhundstationen um eine behördliche Entscheidung, die sich an Art. 3 GG i. V. m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung messen zu lassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1973 – II C 13.73 –, juris, Rn. 22 sowie Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 30 ff. Ob die ergangene Anerkennung der Schweißhundstation des Antragstellers vom 29. Oktober 2021 durch den Antragsgegner nach diesen Grundsätzen rechtswidrig war, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Ein Verwaltungsakt erweist sich dann als rechtswidrig, wenn er durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. Verwaltungsinterne Vorschriften wie bspw. Richtlinien sind demgegenüber keine Rechtsnormen. Sie sind verwaltungsinterne Weisungen und dazu bestimmt, verwaltungsintern Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die jeweilige Entscheidung bestimmten Stellen. Allein der Verstoß gegen Richtlinien macht einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. Die Rücknahme eines auf dieser Grundlage bereits gewährten begünstigenden Verwaltungsakts kommt nur in Betracht, wenn die Bewilligung gegen eine Rechtsnorm verstieß und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen. Dies kommt dann in Betracht, wenn ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Denn Verwaltungsvorschriften vermitteln über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus sowohl hinsichtlich des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger. Das Gleichbehandlungsgebot kann insoweit auch zu Lasten von Antragstellern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Begünstigung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Begünstigung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Diese Überlegungen können aber nur dann Platz greifen, wenn wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Das setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 14 f., 17 f. Nach diesen Maßgaben ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Anerkennung vom 29. Oktober 2021 voraussichtlich jedenfalls nicht aus einer Unbrauchbarkeit des eingesetzten Schweißhundes des Antragstellers. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in § 29 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 LJG NRW vorausgesetzte Brauchbarkeit des Nachsuche- bzw. Schweißhundes gesetzlich wiederum nicht weiter geregelt wird. Auch die hieran anknüpfenden Voraussetzungen sind demnach nach der den gesetzlichen Rahmen ausfüllenden Verwaltungspraxis i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu bestimmen. Nach der bisher geübten Verwaltungspraxis, wie auch in Ziffer 1 lit. b des Ministerialerlasses vom 14. April 2014 vorgesehen, war von einer Brauchbarkeit eines Schweiß- bzw. Nachsuchehundes bei Bestehen einer Vor- oder Hauptprüfung des Vereins I. e. V. oder des L. G. C. H. XXXX e. V., einer Verbandsschweißprüfung (VSwP), einer Verbandsfährtenschuhprüfung (VFSP) oder einer gleichwertigen Prüfung, wobei sich die Gleichwertigkeit auf das Prüfungserfordernis, den Richtereinsatz und die Richterausbildung beziehen musste, auszugehen. Jene anerkennenswerte gleichwertige Prüfung ist in dem Ministerialerlass vom 8. Juli 2019 – ohne vorgetragenen oder offensichtlichen sachlichen Grund – nun nicht mehr vorgesehen. Unabhängig von der Frage, ob eine wirksame Änderung der Verwaltungspraxis bereits durch die Änderung des Ministerialerlasses vorlag und dadurch bereits die Rechtswidrigkeit eines nach den Änderungen erlassenen, diesem grundsätzlich widersprechenden Verwaltungsakts vom 29. Oktober 2021 begründet werden konnte, vgl. bspw. zum Erfordernis eines sachlichen Grundes zur Änderung der Verwaltungspraxis BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 A 4.07 –, juris, Rn. 26 sowie zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften bei davon abweichend praktiziertem Verwaltungshandeln BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 – II C 14.75 –, juris, Rn. 20, dürften hinreichende Anhaltspunkte für eine von dem Erlassgeber selbst initiierte abweichende Bewertung jedenfalls des konkreten Einzelfalls des Antragstellers gegeben sein, so dass bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel daran bestünden, die (neue) Weisungslage ohne Weiteres als schon für den Fall des Antragstellers maßgebliche Verwaltungspraxis anzunehmen. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners wurde die Aufsichtsbehörde, nämlich das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, im Antragsverfahren bzgl. der Anerkennung der Schweißhundstation des Antragstellers wegen der von dem Ministerialerlass vom 8. Juli 2019 abweichenden Prüfungssituation des Hundes beteiligt. Von dortiger Seite wurde mit E-Mail vom 18. Oktober 2021 der Stattgabe des Antrags im Wege einer „Einzelfallentscheidung“ zugestimmt. Ausgehend von diesem Umstand läge es nahe, eine etwaig geänderte Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Brauchbarkeitsanforderungen des eingesetzten Schweißhundes jedenfalls für den Einzelfall des Antragstellers nach dem Willen des Erlassgebers als nicht anwendbar, sondern insoweit die bisherige Verwaltungspraxis weiterhin als maßgeblich anzusehen. Dass darin eine etwaige willkürliche und deshalb rechtswidrige Bevorzugung des Antragstellers zu sehen wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Vor der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers bereits nach dem neuen Ministerialerlass vom 8. Juli 2019 behandelte Fälle, die aufgrund dieser Änderung negativ beschieden worden wären, hat der Antragsgegner nicht benannt. Es spricht auch Einiges dafür, dass eine derartige gleichwertige Prüfung, die seitens des in Rede stehenden Bayrischen Gebirgsschweißhundes B. W. I1. am 17. August 2019 von dem T. E. e. V. abgenommen und erfolgreich bestanden wurde, vorläge. Dafür spricht insbesondere die Anerkennung dieser Prüfungsleistung nicht nur durch den M. C1. e. V. vom 20. August 2019, sondern auch den M. XXX vom 2. September 2019. Zweifel an der Brauchbarkeit liegen auch aufgrund der beachtlichen Anzahl an seit 2019 erfolgreich durchgeführten Nachsuchen fern. Zwar mag der Antragsteller ggf. im Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich der Anerkennung als Schweißhundstation – entgegen der diesbezüglichen Verwaltungspraxis – keine vollständige Dokumentation der Nachsuchen für die Jahre 2019 bis 2021 (einschließlich des Jahres 2020) vorgelegt haben. Sofern dies der Fall gewesen sein sollte, hat der Antragsgegner die entsprechende Aufstellung über die erfolgreich durchgeführten Nachsuchen – einschließlich des Jahres 2020 – jedenfalls anliegend zur Stellungnahme des Antragstellers vom 20. Oktober 2022 im Rahmen der Anhörung erhalten. Dass diese Aufstellungen über die durchgeführten Nachsuchen unzureichend für eine Anerkennungsentscheidung sein sollten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Frage, ob eine auf einem Ministerialerlass beruhende etwaige Verwaltungspraxis, die die Anerkennung von notwendigen Prüfungen durch ausgewählte privatrechtlich organisierte Vereinigungen vorschreibt, rechtmäßig ist, vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 12. März 2020 – 11 A 4867/18 – n. v., kann insoweit vorliegend zudem offen bleiben. Die Rechtswidrigkeit der Anerkennung von 29. Oktober 2021 dürfte voraussichtlich auch nicht aus einer unterbliebenen Anhörung des M1. der C2. in Nordrhein-Westfalen folgen. Ein derartiger rein interner Formverstoß zur Anhörung eines Dritten – auch wenn dieser Gegenstand der Verwaltungspraxis sein sollte – vermag sich mangels gesetzlicher Grundlage anders als bspw. in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, vgl. zu den Besonderheiten des § 36 BauGB BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 – 4 C 20.84 –, juris, Rn. 12 ff., nicht zulasten des Antragstellers auszuwirken. Auch dürfte der im Gerichtsverfahren nachgeschobene Einwand des Antragsgegners, dass ein Bedarf für eine weitere Schweißhundstation nicht gegeben und die Anerkennung aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt sei, voraussichtlich nicht verfangen. Dahingehend fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung des Antragsgegners, die einen derartigen Überschuss durch die Schweißhundstation des Antragstellers nahe legt. Die von dem Antragsteller in Bezug genommene Statistik zur Ermittlung der Anzahl der Nachsuchen in den Jagdjahren 2018/2019 bis 2020/2021 der Sonderaufsichtsbehörde/Obersten Jagdbehörde, die lediglich einen abstrakten Bedarf wiedergibt, steht insoweit im Widerspruch zu den von dem Antragsteller vorgelegten Dokumentationen über absolvierte Nachsuchen – allein 59 davon in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 – sowie den Angaben des als Aufsichtsbehörde im Antragsverfahren beteiligten Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, das in einem internen Aktenvermerk unbekannten Datums einen solchen Bedarf als Voraussetzung für die Einzelfallentscheidung zugunsten des Antragstellers explizit bejaht hat. Ob sich die Anerkennungsentscheidung vom 29. Oktober 2021 aufgrund einer – entgegen der in dem Ministerialerlass in der Fassung vom 8. Juli 2019 nunmehr enthaltenen – fehlenden zweijährigen Befristung, sondern eines stattdessen vorgesehenen Widerrufsvorbehalts i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW als rechtswidrig erweist, ist ggf. einer Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Diese Frage ist maßgeblich anhand der von einem sachlichen Grund abhängenden Wirksamkeit der Änderung der Verwaltungspraxis zu beantworten. Der Bescheid vom 8. November 2022 ist voraussichtlich jedenfalls aufgrund von Ermessensfehlern rechtswidrig. Selbst wenn dem Antragsgegner ein Rücknahmerecht zugestanden haben sollte, ist seine Entscheidung, hiervon Gebrauch zu machen, angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nach summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft. Das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Rücknahmeermessen belegt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 1 C 33.07 –, juris, Rn. 12. Nach diesen Maßgaben hätte der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung zu beachten gehabt, dass der Zweck des Bescheids vom 8. November 2022 in der erstmaligen Umsetzung einer geänderten Verwaltungspraxis lag, die jedoch nachträglich zulasten des betroffenen Bürgers, der ohne Kenntnis der Änderung zunächst nach der bisherigen Verwaltungspraxis begünstigt wurde, angewandt wurde. Aufgrund dieser besonderen Situation, die von der sonst üblichen Konstellation einer wegen geänderter Verwaltungspraxis erstmals nicht erhaltenen Begünstigung abweicht, wären Aspekte des Vertrauensschutzes des Antragstellers im Rahmen des Rücknahmeermessens in besonderem Maße zu berücksichtigen gewesen. Dies erweist sich als umso relevanter, da der Antragsgegner die Anerkennungsentscheidung vom 29. Oktober 2021 gerade in Kenntnis der dem Ministerialerlass vom 8. Juli 2019 widersprechenden Tatsachen jedenfalls hinsichtlich der Eignungsprüfung des Hundes erteilt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand des davon betroffenen Bürgers – hier des Antragstellers – geschaffen hat. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung ist jedoch weder dem Bescheid vom 8. November 2022 noch dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren im Rahmen etwaiger nachgeschobener Ermessenserwägungen zu entnehmen. Vielmehr verweist der Antragsgegner zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der Rücknahme allein auf die – nicht weiter konkretisierte – Belastung der Jägerschaft aufgrund der „Unzulänglichkeiten“ der Schweißhundstation des Antragstellers und einen dadurch beeinträchtigten Rechtsfrieden. 2. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 8. November 2022 lässt sich voraussichtlich auch nicht im Wege einer etwaigen Umdeutung i. S. d. § 47 Abs. 1 VwVfG NRW der ausgesprochenen Rücknahme in einen Widerruf herleiten. Unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Umdeutung bzw. einer der Ermächtigungsgrundlagen i. R. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW hat der Antragsteller jedenfalls auch insoweit ein Widerrufsermessen in Abwägung mit dem Vertrauensschutz des Antragstellers nicht entsprechend ausgeübt. 3. Auch die auf einer Annex-Kompetenz zu einer Aufhebungsentscheidung beruhende Herausgabeanordnung, vgl. für eine solche Annex-Kompetenz in § 18 BJagdG bei der Herausgabe nach Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 – 4 K 2703/20 – juris, Rn. 38, des ausgestellten Nachsuchenpasses in Ziffer 2 des Bescheids vom 8. November 2022 gestaltet sich mangels derartiger rechtmäßiger Aufhebungsentscheidung nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. II. Auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung der angegriffenen Maßnahme und dem Interesse des Antragsstellers, deren Vollziehung durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Klage vorerst zu verhindern, zum Nachteil des Antragsgegners aus. Denn der Bescheid vom 8. November 2022 ist hinsichtlich der Ziffer 4 nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Zwangsgeldandrohung kann voraussichtlich nicht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden, weil es nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 8. November 2022, auf die sich die Zwangsgeldandrohung bezieht, zur Zeit an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts, der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, hat sich das Gericht an Ziff. 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in entsprechender Anwendung orientiert und diesen Betrag nach Ziff. 1.5 des vorgenannten Streitwertkatalogs aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.