Urteil
8 K 6382/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1107.8K6382.22.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2022 wird hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 4. aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2022 wird hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 4. aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines ihm zuvor von der Beklagten ausgestellten Nachsuchenpasses. Der Kläger ist seit dem Jahr 1999 Inhaber eines Jagdscheines. Er ist zudem Führer und Halter des Rüden und in Deutschland gezüchteten Bayerischen Gebirgsschweißhundes G. mit der Zuchtbuchnummer N01. Mit dem Hund nahm der Kläger am 17. August 2019 an der vom Schweißhundverein Deutschland e. V. durchgeführten Vorprüfung teil und bestand diese mit 107 Punkten und dem dritten Preis. Aufgrund der Vorprüfung erkannte der Landesjagdverband Brandenburg e. V., welcher von der obersten Jagdbehörde mit der Durchführung und Ausrichtung von Brauchbarkeitsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 und der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Brauchbarkeitsprüfungen gemäß § 2 der Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (JagdHBV) beauftragt worden war, die Brauchbarkeit des Hundes in der Fachgruppe „D“ (Schweißarbeit) mit Bescheid vom 20. August 2019 an. Der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen stellte unter dem 2. September 2019 ein „Zeugnis und Bestätigung über die Brauchbarkeit eines Jagdhundes“ unter Verweis auf die vom Landesjagdverband Brandenburg anerkannte Brauchbarkeitsprüfung aus. Der Kläger begleitete seit dem Jahr 2016 die Schweißhundstation U., wo er erste Erfahrungen in der Nachsuche auf Schalenwild sammelte. Er arbeitete mit dem Inhaber jener Schweißhundstation bis Anfang des Jahres 2021 zusammen; seit dem Frühjahr 2020 arbeitete er zudem mit den Inhabern der Schweißhundstation P. zusammen. Der Kläger ist seit dem 22. Februar 2021 Mitglied im Klub der Bayerischen Gebirgsschweißhunde 1912 e. V. und seit dem 1. März 2021 im Verein Z.. Auf seinen Antrag vom 9. Juni 2021 hin erkannte der Beklagte auf Grundlage der eingereichten Unterlagen mit Bescheid vom 29. Oktober 2021 die von dem Kläger betriebene Schweißhundstation D. widerruflich an und stellte ihm diesbezüglich den Nachsuchenpass Nr. 01/2021 gemäß § 29 Abs. 3 LJG NRW i. V. m. dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2014 aus. Der Kläger führte mit dem Hund G. seit 2019 bis zum 4. Oktober 2022 insgesamt 188 Nachsuchen auf Schalenwild durch und dokumentierte diese. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der Anerkennung der Schweißhundstation und Einziehung des Nachsuchenpasses an. Der Nachsuchenpass habe nach dem aktuellen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2019 lediglich auf zwei Jahre befristet, nicht jedoch bloß widerruflich ausgestellt werden dürfen und sei daher rechtswidrig erteilt worden. Auch habe der Hund des Klägers eine Prüfung unter dem Dach des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) vorweisen müssen, was nicht der Fall sei. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 und 2. November 2022 Stellung. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. November 2022 nahm der Beklagte den am 29. Oktober 2021 an die Schweißhundstation D. ausgegebenen Nachsuchenpass zurück und erklärte diesen für ungültig (Ziffer 1), zog den Nachsuchenpass ein und verlangte die Hinterlegung desselben bis zum 18. November 2022 (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3) und drohte für den Fall einer nicht fristgerechten Hinterlegung bzw. Einstellung des Betriebes der Schweißhundstation ein Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro an (Ziffer 4). Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Erwägungen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, dass in NRW nur eine Prüfung des JGHV die Geeignetheit der besten Hunde auch für schwere Nachsuchen gewährleiste. So werde ein waidgerechtes Jagen und der verfassungsrechtlich in Art. 20a GG verankerte Tierschutz sichergestellt. Der Bescheid vom 29. Oktober 2021 sei aufgrund dessen und mangels der vorgesehenen Befristung von Anfang an rechtswidrig gewesen und daher nach § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen, was auch ermessensfehlerfrei sei. Denn die gesamte Jägerschaft der Region werde durch die Existenz der Schweißhundstation D. belastet, da es unzumutbar sei, die Station trotz jener Unzulänglichkeiten mit einer Nachsuche zu beauftragen. Das Interesse der Jägerschaft am Rechtsfrieden überwiege daher das persönliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Station. Der Kläger hat am 23. November 2022 Klage erhoben sowie einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Letzterem ist mit Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2023 – 8 L 1888/22 – stattgegeben worden. Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Rücknahmebescheid vom 8. November 2022 sei rechtswidrig, da der damit zurückgenommene Bescheid vom 29. Oktober 2021 nicht der Aufhebung unterliege. Die Anerkennung der Schweißhundstation sei rechtmäßig erfolgt, dem stehe zunächst nicht entgegen, dass diese widerruflich anstatt befristet erfolgt sei. Denn der eine Befristung anstelle der Widerruflichkeit vorsehende Ministerialerlass vom 8. Juli 2019 sei kein bindendes Außenrecht, sondern lediglich eine verwaltungsinterne Anweisung. Zudem sei die Anerkennung der Schweißhundstation ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerks des zuständigen Ministeriums als oberster Jagdbehörde eine abgewogene Einzelfallentscheidung gewesen. Sämtliche Fakten seien bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Außerdem ermögliche auch eine Erteilung mit Widerrufsvorbehalt eine Nachsteuerung vergleichbar mit einer Befristungsentscheidung. Zweifel an der Eignung des Hundes G. lägen überdies nicht vor. Dies allein daraus herzuleiten, dass die Prüfung vor dem SHVG abgelegt worden sei und keinem dem JGHV angeschlossenem Schweißhundverein, sei nicht begründbar. Zum einen sei die konkrete Prüfung seines Hundes sowohl vom LJV Brandenburg als auch in NRW anerkannt worden und zum anderen entspreche auch die Prüfungsordnung des SHVG denjenigen der in NRW anerkannten Verbände – was zudem aus dem Aktenvermerk des zuständigen Ministeriums bei der Anerkennungsentscheidung auch hervorgehe. Der Forderung, nur Hunde nach einer Prüfung des JGHV zuzulassen, entbehre darüber hinaus einer gesetzlichen Grundlage, da der JGHV nur Hunde mit Zuchtbuch derjenigen von ihm anerkannten Verbände zur Prüfung zulasse und damit eine Entscheidungskompetenz erhalte, die gesetzlich zu regeln sei. Jedenfalls aber sei die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft, da der Beklagte entgegen Art. 3 Abs. 1 GG in vergleichbaren Fällen einer lediglich widerruflichen Anerkennung von Schweißhundstationen keine Rücknahme verfügt habe. Auch seien die betroffenen Interessen nicht sachgemäß abgewogen worden, da eine unsubstantiierte Belastung für die Jägerschaft höher gewichtet werde, wenngleich nicht klar sei, woraus diese bestehen solle. Gleiches gelte für den herangezogenen vermeintlich fehlenden Bedarf, ohne dass gegenüber den von ihm vorgelegten Leistungsnachweisen benannt worden wäre, woran dieser festgemacht werde. Auch Verletzungen des Tierschutzes würden pauschal behauptet, ohne hierfür auch nur einen Nachweis bei einer der durchgeführten Nachsuchen vorzulegen oder zu benennen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2022 hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 4. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid und ergänzt, dass zwar die seinerzeitige Anerkennung der Schweißhundstation unter Beteiligung des zuständigen Ministeriums als Aufsichtsbehörde erfolgt sei, diese nunmehr allerdings sowohl vom Beklagten selbst als auch der Aufsichtsbehörde nicht mehr für rechtmäßig gehalten werde. Die mangelnde Befristung der Anerkennung, fehlende Qualifikation des Hundes sowie seitens des Klägers nicht hinreichend vorgelegten Leistungsnachweise führten zur Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung. Da § 29 Abs. 3 LJG NRW allein die Zuständigkeit für die Anerkennung einer Schweißhundstation regele, sonst aber keine weiteren materiellen Anforderungen oder Verfahrensvorschriften vorsehe, habe die Anerkennung auf Grundlage des insoweit bindenden Ministerialerlasses vom 8. Juli 2019 zu erfolgen. Dieser sehe hinsichtlich der Befristung eine Ermessensreduktion auf Null vor. Insoweit verfange das Argument des Klägers nicht, dass andere Schweißhundstationen auch keine befristeten Anerkennungen erhalten hätten, da diejenige des Klägers die erste Anerkennungsentscheidung des Beklagten nach Zuständigkeitsübergang der Entscheidung auf diesen gewesen sei. Sämtliche anderen Schweißhundstationen seien noch vor dem neuen Ministerialerlass vom 8. Juli 2019 anerkannt worden. Nr. 1.3.b des Ministerialerlasses stelle bewusst höhere Anforderungen an die anerkennenswerten Prüfungen anhand von Prüfungsordnungen, die vom JGHV herausgegeben worden seien. Der die Prüfung des Klägers in NRW seinerzeit anerkennende LJV NRW sei zwar Mitglied im JGHV, führe aber selbst keine Prüfungen durch und könne daher diese Voraussetzung des Erlasses nicht erfüllen. Der fehlende Bedarf an der Schweißhundstation ergebe sich nicht zuletzt aus den vom Kläger selbst vorgelegten Leistungsnachweisen, die in Teilen in weit entfernten Gebieten der Y. oder des A. lägen. In NRW seien bereits mehr als 50 Schweißhundstationen anerkannt, zudem liege eine Häufung im Gebiet des Beklagten vor. Der Unmut bzw. die Verunsicherung der Jägerschaft in Bezug auf die Schweißhundstation des Klägers resultiere daraus, dass der zuständige Jagdberater i. S. d. § 51 Abs. 4 LJG NRW den rechtswidrigen Betrieb der Station gerügt habe und die nicht den Erfordernissen des Ministerialerlasses vom 8. Juli 2019 entsprechende Station nicht die dadurch bezweckten Qualitätsstandards gewährleiste. Dies führe zur Verunsicherung in der Jägerschaft und Zurückhaltung in der Benachrichtigung der Station bei Nachsuchefällen. Mit Beschluss vom 17. September ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge des Beklagten das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren 8 L 1888/22 betreffend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Die angegriffenen Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids des Beklagten vom 8. November 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 8. November 2022 verfügte Aufhebungsentscheidung des Beklagten ist rechtswidrig. Sie kann weder auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW (hierzu 1.) noch eine andere Ermächtigungsgrundlage (hierzu 2.) gestützt werden. 1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da der zurückzunehmende Verwaltungsakt der Anerkennungsentscheidung vom 29. Oktober 2021 sich nicht als rechtswidrig erweist. Die mit Bescheid vom 29. Oktober 2021 erfolgte Anerkennung der Schweißhundstation des Antragstellers beruht auf § 29 Abs. 3 Satz 3 LJG NRW. Diese Norm sieht vor, dass die zuständigen unteren Jagdbehörden Schweißhundstationen anerkennen können. Solchen anerkannten Schweißhundstationen kommen im Falle einer notwendigen Nachsuche krankgeschossenen Wildes sodann besondere Rechte zu. Während grundsätzlich nach § 29 Abs. 3 Satz 2 LJG NRW der Führer eines brauchbaren Schweißhundes i. S. e. Fährtenhundes krankgeschossenes Wild, welches in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt, diesen Jagdbezirk nur nach Benachrichtigung und Gestattung des betroffenen Jagdausübungsberechtigten unter Führung einer Schusswaffe betreten darf, gilt diese Befugnis für Hundeführer anerkannter Schweißhundstationen auch bei Unerreichbarkeit des Jagdausübungsberechtigten. Die Regelung über die Befugnisse anerkannter Schweißhundstationen wurde aus Gründen des Tierschutzes in das Landesjagdgesetz NRW aufgenommen. Vgl. LT-Drucks. 11/6197, S. 33. Darüber hinaus enthalten weder das Landesjagdgesetz NRW noch das Bundesjagdgesetz, dessen § 22a Abs. 2 Satz 2 die Regelung des § 29 LJG NRW ausfüllt, Vorschriften über die Voraussetzungen einer solchen Anerkennung, wie der Antragsgegner selbst ausführt. Die Regelung über die Voraussetzungen der Anerkennung ist folglich nicht durch allgemein verbindliche Rechtsnormen, sondern durch verwaltungsinterne Richtlinien erfolgt, vorliegend den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2014 bzw. vom 8. Juli 2019 (Az. III 6-71-60.00.03). Dementsprechend handelt es sich bei der Anerkennung von Schweißhundstationen um eine behördliche Entscheidung, die sich an Art. 3 GG i. V. m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung messen zu lassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1973 – II C 13.73 –, juris, Rn. 22 sowie Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 30 ff. Ein Verwaltungsakt erweist sich dann als rechtswidrig, wenn er durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. Verwaltungsinterne Vorschriften wie bspw. Richtlinien sind demgegenüber keine Rechtsnormen. Sie sind verwaltungsinterne Weisungen und dazu bestimmt, verwaltungsintern Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die jeweilige Entscheidung bestimmten Stellen. Allein der Verstoß gegen Richtlinien macht einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. Die Rücknahme eines auf dieser Grundlage bereits gewährten begünstigenden Verwaltungsakts kommt nur in Betracht, wenn die Bewilligung gegen eine Rechtsnorm verstieß und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen. Dies kommt dann in Betracht, wenn ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Denn Verwaltungsvorschriften vermitteln über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus sowohl hinsichtlich des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger. Das Gleichbehandlungsgebot kann insoweit auch zu Lasten von Antragstellern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Begünstigung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Begünstigung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Diese Überlegungen können aber nur dann Platz greifen, wenn wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Das setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 14 f., 17 f. Gemessen hieran führen – wie von der Kammer bereits im Eilbeschluss 8 L 1888/22 ausgeführt –, vgl. die Ausführungen in VG Köln, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 8 L 1888/22 –, juris, Rn. 27-37, weder die Qualifikation des Hundes G. nach der am 17. August 2019 erfolgreich absolvierten Vorprüfung des Schweißhundvereins Deutschland e. V. noch eine etwaig unterbliebenen Anhörung des Landesverbandes der Berufsjäger in Nordrhein-Westfalen zu einer Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an der Gleichwertigkeit der von dem Hund G. abgelegten Vorprüfung, welche ihrerseits sowohl von dem Landesjagdverband Brandenburg und von dem Landesjagdverband NRW anerkannt wurde. Die Einzelrichterin hält insoweit an den Ausführungen im Kammerbeschluss fest und die Vertreterin des Beklagten gab in der mündlichen Verhandlung zudem an, an jenen Einwendungen nicht mehr festzuhalten. Auch darüber hinaus sind keine Umstände zutage getreten oder vorgetragen worden, die Zweifel an der Tauglichkeit des eingesetzten Schweißhundes G. belegen. Vielmehr führte der Kläger seit dem Jahr 2019 regelmäßig, und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch in den folgenden Jahren 2023 und 2024, erfolgreiche Nachsuchen mit dem Schweißhund durch. Diese belegen darüber hinaus den seitens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren erstmals infrage gestellten Bedarf an der Schweißhundstation des Klägers. Den diesbezüglichen Angaben des Klägers ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten und ein fehlender Bedarf ist auch nicht ersichtlich. Zuletzt kann nicht festgestellt werden, dass allein die Änderung im – bis dahin noch nicht in der Verwaltungspraxis zur Anwendung gebrachten – Ministerialerlass vom 8. Juli 2019 hinsichtlich der Einführung einer Befristung zur Rechtswidrigkeit der – unbefristet erteilten – Anerkennungsentscheidung vom 29. Oktober 2021 führt. Ein dahingehend gebotener sachlicher Grund, der bereits mit Änderung des Ministerialerlasses nur noch eine solche Verwaltungspraxis als rechtmäßig erscheinen ließe, ohne dass diese bereits durch eine erste umgesetzte Änderung praktiziert worden wäre, ist nicht zu erkennen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 A 4.07 –, juris, Rn. 26 (zu Stichtagsregelungen). Der lediglich pauschale Einwand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Befristung sei aus Gründen des Tierschutzes geboten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bereits die landesrechtlich in § 29 Abs. 3 Satz 3 LJG NRW eingeführte Anerkennung von Schweißhundstationen dient dem Tierschutz krankgeschossenen Wildes, ohne dass das Landesgesetzgeber eine zeitliche Befristung einer solchen Anerkennung aus denselben tierschutzrechtlichen Aspekten geregelt hätte. In Anbetracht der regelmäßigen (nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung i. d. R. jedenfalls jährlichen) Bedarfs- und Leistungsnachweiskontrollen, die auch den Kläger als Inhaber einer unbefristeten Anerkennung seiner Schweißhundstation betreffen, ist ein zwingender Grund für eine Befristung demgegenüber nicht ersichtlich. Unabhängig von dem Vorstehenden erweist sich der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich Ziffer 1 jedenfalls auch aufgrund von Ermessensfehlern als rechtswidrig. Selbst wenn dem Beklagten ein Rücknahmerecht zugestanden haben sollte, ist seine Entscheidung, hiervon Gebrauch zu machen, angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts ermessensfehlerhaft. Das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Rücknahmeermessen belegt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Facetten des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 1 C 33.07 –, juris, Rn. 12. Nach diesen Maßgaben hätte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung zu beachten gehabt, dass der Zweck des Bescheids vom 8. November 2022 in der erstmaligen Umsetzung einer geänderten Verwaltungspraxis lag, die jedoch nachträglich zulasten des betroffenen Bürgers, der ohne Kenntnis der Änderung zunächst nach der bisherigen Verwaltungspraxis begünstigt wurde, angewandt wurde. Aufgrund dieser besonderen Situation, die von der sonst üblichen Konstellation einer wegen geänderter Verwaltungspraxis erstmals nicht erhaltenen Begünstigung abweicht, wären Aspekte des Vertrauensschutzes des Klägers im Rahmen des Rücknahmeermessens in besonderem Maße zu berücksichtigen gewesen. Dies erweist sich als umso relevanter, da der Beklagte die Anerkennungsentscheidung vom 29. Oktober 2021 gerade in Kenntnis der dem Ministerialerlass vom 8. Juli 2019 widersprechenden Tatsachen (sowohl im Hinblick auf die Eignungsprüfung des Hundes als auch in Bezug auf eine – wie bisher praktizierte – fehlende Befristung) erteilt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand des davon betroffenen Bürgers – hier des Klägers – geschaffen hat. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung ist jedoch weder dem Bescheid vom 8. November 2022 noch dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren im Rahmen etwaiger nachgeschobener Ermessenserwägungen zu entnehmen. Die in Bezug auf eine von dem Beklagten präferierte Befristung anstelle einer unbefristetem Erteilung als Grund genannten pauschalen Tierschutzbelange überzeugen anhand der vorgenannten Maßgaben nicht. Auch verweist der Beklagte darüber hinaus zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der Rücknahme allein auf die – nicht weiter konkretisierte – Belastung der Jägerschaft aufgrund der „Unzulänglichkeiten“ der Schweißhundstation des Klägers und einen dadurch beeinträchtigten Rechtsfrieden. Insbesondere in Anbetracht der regelmäßigen – auch für die Jahre 2023 und 2024 gegenüber dem Beklagten durch den Kläger nachgewiesenen – erfolgreichen Nachsuchen liegen Anhaltspunkte für derartige „Unzulänglichkeiten“ zur Kenntnis des Gerichts jedoch nicht vor. 2. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 8. November 2022 lässt sich auch nicht im Wege einer etwaigen Umdeutung i. S. d. § 47 Abs. 1 VwVfG NRW der ausgesprochenen Rücknahme in einen Widerruf herleiten. Unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Umdeutung bzw. einer der Ermächtigungsgrundlagen i. R. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW hat der Beklagte jedenfalls auch insoweit ein Widerrufsermessen in Abwägung mit dem Vertrauensschutz des Klägers nicht entsprechend ausgeübt. Die im Bescheid vom 29. Oktober 2021 ausgesprochene „Widerruflichkeit“ der Anerkennungsentscheidung stellt zudem keinen als eigenständige Ermächtigungsgrundlage bzw. einen Vertrauensschutz ausschießenden Widerrufsvorbehalt i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW dar. Es handelt sich um eine rein deklaratorische Bezugnahme auf die generelle gesetzliche Widerrufsmöglichkeit in § 49 VwVfG NRW, ohne dass dem eine darüber hinausgehende konstitutive Bedeutung bspw. durch eigene Widerrufsvoraussetzungen beizumessen ist. Vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 64. Edition, Stand 1. Juli 2024, § 36 Rn. 50, 52 ff. II. Auch die auf einer Annex-Kompetenz zu einer Aufhebungsentscheidung beruhende Herausgabeanordnung, vgl. für eine solche Annex-Kompetenz in § 18 BJagdG bei der Herausgabe nach Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 – 4 K 2703/20 – juris, Rn. 38, des ausgestellten Nachsuchenpasses in Ziffer 2 des Bescheids vom 8. November 2022 gestaltet sich mangels derartiger rechtmäßiger Aufhebungsentscheidung als rechtswidrig. III. Schließlich teilt auch die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung das Schicksal der Rechtswidrigkeit der Herausgabeanordnung, auf welche sie sich bezieht. Die Zwangsgeldandrohung kann nicht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden, weil es mit der erfolgreichen Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 8. November 2022 an einem zu vollziehenden Grundverwaltungsakt fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in entsprechender Anwendung orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.