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Beschluss

25 L 59/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0208.25L59.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den minderjährigen Sohn der Antragstellerin (N. Q. , geb. 00.00.2007) in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Die dem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Entscheidung in der Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Die Antragstellerin erstrebt eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das Ziel der von ihr begehrten einstweiligen Regelungsanordnung ist identisch mit dem Ziel einer noch zu erhebenden Klage auf Unterbringung ihres Sohnes in einer „geeigneten Einrichtung“. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebte Regelung vorläufig wäre und unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses eines Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt die mit einem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt die Antragstellerin – ohne, dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte – vorweg so, als wenn sie im Klageverfahren bereits obsiegt hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301/89 –, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2003 – 13 ME 342/03 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 12 B 109/87 –, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. März 2019 – 13 ME 519/18 –, juris Rn. 18 - 19. Der nach dem eingangs dargestellten Maßstab nur ausnahmsweise mögliche Erlass einer solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung kommt hier nicht in Betracht. Es ist bereits fraglich, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Eine besondere Eilbedürftigkeit, die es erforderlich macht, eine vorläufige Entscheidung noch vor einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu treffen, ist zweifelhaft. Die Antragstellerin war es selber, die die Aufklärung der aktuellen Lebenssituation ihres Sohnes N. und damit einhergehend die Einleitung weiterer Schritte verzögert und erschwert hat, indem sie bis zum 27. Januar 2023 – mithin bis ca. zwei Wochen nach Antragstellung – die Einwilligung in die Durchführung einer Suchtmitteltestung bei N. verweigert hat. Dies ist nicht nachvollziehbar, sollte sie ein ernsthaftes und dringliches Interesse daran haben, zu erfahren, ob (allein) ihre Vermutung, N. konsumiere Drogen, zutrifft. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin als allein personensorgeberechtigte dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für ihren 15-jährigen Sohn N. in der Form einer stationären Unterbringung hat (§§ 27 Abs. 1, 34 SGB VIII). Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine solche Hilfe mit Bescheid vom 14. Juni 2022 bewilligt. Streitig ist allein, in welcher Einrichtung die Hilfe geleistet werden soll. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 14. Juni 2022 die Unterbringung in der KJSH „B. B1. “ bewilligt. Demgegenüber möchte die Antragstellerin die Heimpflege ihres Sohnes N. in einer anderen – „geeigneten“ – Einrichtung erreichen. Nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten, hier die Antragstellerin als Personensorgeberechtigte, das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die zur Auswahl stehenden Einrichtungen überhaupt für die Durchführung der Hilfe notwendig und geeignet sind. Unverhältnismäßige Mehrkosten werden erst dann zum Prüfungsmaßstab, wenn die in Frage kommenden Einrichtungen, Dienste und Leistungen gleichermaßen geeignet sind. Das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfe Suchenden greift nur bei geeigneten Alternativen der Bedarfsdeckung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2011 – 12 B 298/11 –, juris Rn. 12 m.w.N. Zu beachten ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Hilfesuchenden und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39. Unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit durch die Verwaltungsgerichte ist im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragstellerin gewünschte Hilfe in Form eines Wechsels ihres Sohnes in eine andere Einrichtung gegenwärtig erforderlich ist, um zu vermeiden, dass N. weiterhin nicht mehr regelmäßig die Schule besucht sowie – wie die Antragstellerin behauptet – Drogen konsumiert, auf der Parkbank schläft, bettelt und Straftaten begeht. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar – unter Zugrundelegung allgemeingültiger fachlicher Maßstäbe und ohne Einfluss sachfremder Erwägungen – ausgeführt, dass die KJSH „B. B1. “ eine für N. geeignete Einrichtung darstellt. Die Aufnahme N. s in die Wohngruppe sei positiv verlaufen. Er habe eine vertraute und gute Beziehung zu seinen Bezugspädagogen. Ein Wechsel in eine andere Einrichtung habe nicht zwangsläufig eine Veränderung der problematischen Verhaltensweise N. s zur Folge. Die offenbarten Verhaltensauffälligkeiten des 15-jährigen N. s seien alterstypisch (etwa der unregelmäßige Schulbesuch). Dies erscheint angesichts des Teenager-Alters N. s als lebensnah und steht auch in Einklang mit dem Umstand, dass N. bereits vor seiner Aufnahme in der Einrichtung „B. B1. “ – nämlich am 20. Mai 2022 – in der Einrichtung „B2. “ abgängig war. Weiter führt die Antragsgegnerin schlüssig aus, dass ein Wechsel der Einrichtung das Risiko in sich berge, dass N. sich aus dem Jugendhilfesystem gänzlich entferne. Man müsse die Vertrauensbasis in der bisherigen Einrichtung nutzen und für eine langfristige Stabilisierung sorgen. Zudem verschließt sich die Antragsgegnerin weder der offensichtlichen (Schulabwesenheit und Abgängigkeit) noch der von der Antragstellerin benannten Verhaltensauffälligkeiten N. s (behaupteter Drogenkonsum). Das Jugendamt nimmt diese ernst und geht diesen nach. So versuchte es eine Suchtmitteltestung bei N. durchzuführen, nachdem die Antragstellerin die Vermutung geäußert hatte, N. konsumiere Drogen, obwohl es selber keine gewichtigen Hinweise für einen Alkohol- oder Drogenkonsum erkennen konnte. Dass das Ergebnis noch aussteht, ist dem Umstand geschuldet, dass die Antragstellerin – wie bereits dargelegt – bis vor wenigen Tagen ihr Einverständnis zur Durchführung einer solchen Testung verweigert hatte. Das Gericht sah sich auch vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, auf das Ergebnis der Testung zu warten, zumal dieses keinen Einfluss auf das hiesige Verfahren haben dürfte. Denn selbst einen Drogenkonsum N. s unterstellt, ist eine Kausalität zwischen der konkreten Einrichtung und eines solchen möglichen Drogenkonsums nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin sucht konkrete Lösungsansätze in Form zusätzlicher Jugendhilfemaßnahmen, etwa die Anbindung an das Schulmüdenprojekt, aber auch in Form des von N. gewünschten Schulwechsels. Letzteren boykottiert hingegen die Antragstellerin ohne nachvollziehbare Gründe. Im Übrigen wünscht sich N. selber seinen Verbleib in der KJSH „B. B1. “, wie dem letzten Hilfeplangesprächsprotokoll von Anfang Dezember 2022 entnommen werden kann. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre Eingaben, N. nehme Drogen, stehle und wünsche selber einen Wechsel der Wohngruppe, sind vage, durch nichts belegt und basieren – soweit ersichtlich – auf Aussagen Dritter. Wie bereits dargelegt, hat die Antragstellerin bis vor Kurzem die Aufklärung eines etwaigen Drogenkonsums N. ohne nachvollziehbare Gründe verhindert. Zudem stehen ihre Behauptungen teilweise in Widerspruch zu den Angaben der Fachkräfte der Antragsgegnerin und den Angaben und Wünschen N. s selber (etwa ersichtlich aus dem Protokoll des Hilfeplangespräches vom 8. Dezember 2022). Auf die Notwendigkeit eines Schulwechsels und auf die sonstigen von der Antragsgegnerin dargelegten Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Schulmüdenprojekt) ist die Antragstellerin nicht ansatzweise eingegangen. Auch verhält sie sich nicht zu einer Rückkehr ihres Sohnes in ihren eigenen Haushalt – auch nicht mit entsprechender Hilfe durch das Jugendamt der Antragsgegnerin. Zudem hat nicht der Jugendhilfeträger die Ungeeignetheit, sondern der Leistungsberechtigte die ausreichende Geeignetheit des gewählten Mittels nachzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2011, a.a.O., Rn. 12. Weder vermag die Antragstellerin eine konkrete Einrichtung zu benennen noch führt sie auch nur im Ansatz aus, welche Kriterien diese erfüllen müsse, um für N. geeignet zu sein. Der einzig gegenüber der Antragsgegnerin aufgeführte Umstand, es bedürfe mehr Reglementierungen für N. , überzeugt in dieser Pauschalität nicht. Es erschließt sich nicht ohne weitergehende Erläuterung, welcher Art eine solche Beschränkung sein sollte und welche Wirkung sich die Antragstellerin von einer solchen verspricht. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, sind die Verhaltensauffälligkeiten N. s nicht auf die Einrichtung für sich genommen zurückzuführen, sondern auf seine aktuelle – naturgemäß schwierige – Lebenssituation sowie sein Alter. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.