Beschluss
12 B 298/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0429.12B298.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Ziel weiterverfolgt, Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Integrationshilfe ausschließlich durch Frau K. C. gewährt zu bekommen, hat keinen Erfolg. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass ein Anspruch des Antragstellers nach § 35a SGB VIII auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer, vgl. beispielhaft: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 B 319/08 – m.w.N., hier dem Grunde nach nicht zur Diskussion steht, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. November 2010 das Vorliegen der entsprechenden Voraussetz-ungen insoweit jedenfalls konkludent bejaht hat und sich aus den dem Gericht vor-liegenden fachärztlichen Stellungnahmen der Kinder- und Jugendpsychiaterin F. L. vom 5. Januar 2011 und vom 13. April 2011 der Fortbestand des Bedarfs ableiten lässt. Dem Antragsteller ist aber auch im Beschwerdeverfahren nicht die Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO gelungen, in Ausübung seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, vgl. zu dessen Berücksichtigung etwa: Happe/ Sauerbier, in: Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferechts, Stand Juli 2010, Erl. § 5 Art. 1 KJHG Rn. 1, m.w.N., das sich auch auf die Leistungserbringung durch eine bestimmte Einzelperson beziehen kann, vgl. Münder, in: FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 5 Rn. 7 mit Hinweis auf: OVG Berlin, Urteil vom 21. November 2002 – 6 B 7.02 –, FEVS 55, 277, juris, den Einsatz von Frau C. als Integrationshelferin verlangen zu können. Die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts setzt nämlich voraus, dass der Vorschlag des Berechtigten zum "Wie" der Jugendhilfe eine Leistung betrifft, die zur Deckung seines jugendhilferechtlichen Bedarfs nicht nur erforderlich, sondern insbesondere auch geeignet ist. Vgl. etwa: Papenheim, in: Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 5 Rn. 5. Auch ein nicht optimaler Wunsch ist zu erwägen, es sei denn, die gewünschte Leistung wäre nicht mehr geeignet. Vgl. Münder, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 9 m.w.N. Bei alledem hat aber nicht der Jugendhilfeträger die Ungeeignetheit, sondern der Leistungsberechtigte die ausreichende Geeignetheit des gewählten Mittels nachzu-weisen. Dies ist dem Antragsteller in Hinsicht auf die fachliche Qualifikation der Frau C1. nicht gelungen. Welche Anforderungen der unbestimmte Rechtsbegriff der "Geeignetheit" an die Persönlichkeit und Fachlichkeit eines Integrationshelfers für einen seelisch Behind-erten stellt, ist gesetzlich nicht geregelt. § 72 SGB VIII verpflichtet direkt nur die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und lässt sich indirekt allenfalls auf die Träger der anerkannten freien Jugendhilfe, nicht aber auf eine Einzelperson – wie hier Frau C. – übertragen. Vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 72 Rdnr. 2. Im vorliegenden Fall kann der Senat offenlassen, ob die Auffassung der Antragsgegnerin, um den festgestellten Bedarf des Antragstellers abzudecken, sei für den Einsatz als Integrationshelferin eine ausgebildete Sozialpädagogin bzw. Sozialarbeiterin erforderlich, die zudem über eine Zusatzqualifikation oder aber über praktische Erfahrungen im Umgang mit psychisch Erkrankten verfüge, zutrifft. Deshalb hält es der Senat hier auch nicht für entscheidend, dass Frau C. zwar als Pflegemutter und leitendes Mitglied einer Selbsthilfegruppe für Angehörige psychisch Kranker über gewisse Erfahrungen im Umgang mit dergestalt seelisch Behinderten aus elterlicher Sicht verfügen mag, jedoch eine einschlägige Ausbildung offensichtlich nicht hat. Offen bleiben kann nach Auffassung des Senats auch, ob eine Fachkraft, die zudem bei einem fachlich versierten Träger angestellt ist und dort nötigenfalls auf weitere Hilfe zurückgreifen kann, eher Gewähr für eine dauerhafte Hilfe bietet. In ihrem ärztlichen Bericht vom 5. Januar 2011 hat die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie F. L. jedenfalls als Anforderung formuliert, dass die Maßnahme "von einer fachlich gut qualifizierten Kraft durchgeführt wird, die über ausreichende Erfahrung mit psychiatrischen Erkrankungen verfügt." Dass diese Anforderung über den durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geeignetheit gesteckten Rahmen hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Auf die hieran anknüpfende, eindeutige Aufforderung des Senats, eine Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie F. L. darüber beizubringen, dass Frau K. C. nach den der Fachärztin möglichen Feststellungen die Anforderungen aus dem eigenen Bericht vom 5. Januar 2011 an einen Integrationshelfer erfüllt, hat der Antragsteller jedoch keine entsprechend eindeutige Bescheinigung vorlegen können. Der Bericht der Fachärztin vom 13. April 2011 erschöpft sich insoweit in der Angabe, dass der Antragsteller eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut habe, von der eine stabilisierende Funktion ausgehen soll, und dass mit Hilfe der Integrationshilfe durch Frau C. bereits erarbeitete Ziele weiter verfestigt und weitere Therapieziele sowohl in der Schule als auch im Freizeitbereich umgesetzt werden könnten. Daraus allein lässt sich jedoch noch nicht auf die für die Annahme der Eignung erforderliche Professionalität von Frau C. schließen. Wenn sich die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie F. L. nicht eindeutig zur Qualifikation von Frau C. äußert – und sei es auch mit dem Hinweis, diese nicht ausreichend beurteilen zu können – geht das im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das – anders als das Hauptsacheverfahren - nicht auf eine weitergehende Aufklärung durch das Gericht ausgerichtet ist, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles zu Lasten des nachweispflichtigen Antragstellers. Andere – objektiv belastbare – Nachweise dazu, dass Frau C. über ihre Vertrautheit mit der Situation als Angehörige hinaus eine fachlich gut qualifizierte Kraft ist, die zielgerichtet über ausreichende Erfahrung mit psychiatrischen Erkrankungen verfügt, sind dem Senat nicht unterbreitet worden. Bei diesem Ergebnis bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Bedenken, die die Antragsgegnerin gegen die persönliche Eignung der Frau C. aufgeworfen hat und die – bei eher vager Substanz – in erster Linie das gestörte Verhältnis zwischen dieser und dem Jugendhilfeträger wiederspiegeln dürften. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.