OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 3428/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0209.15K3428.19A.00
13Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Sunnit. Er reiste am 26.01.2019 in einem Lkw nach Deutschland ein und stellte am 07.03.2019 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19.03.2019 gab er im Wesentlichen an: Er sei aktiv in der HDP und habe oft an Veranstaltungen, Treffen und Demonstrationen teilgenommen. So habe er auch am Newrozfest 2018 teilgenommen und dabei eine Fahne der HDP geschwungen. Daraufhin seien zwei Polizisten auf ihn zugekommen und hätten ihn aufgefordert, die Fahne herunterzunehmen. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihm subtil gedroht und erklärt, er werde schon sehen, was er davon habe. In der Silvesternacht 2018/2019 habe er mit fünf Freunden in einem abgelegenen Lokal gefeiert, als zwei Zivilpolizisten vorbeigekommen seien. Einer der Polizisten habe ihn erkannt. Es sei einer der beiden Polizisten vom Newrozfest gewesen. Dieser habe ihn aggressiv aufgefordert, mit ihm zur Wache zu fahren. Da habe er große Angst bekommen, sei geflüchtet und habe sich etwa zwei Stunden lang in einem Versteck aufgehalten, als ihn einer der Freunde von der Feier angerufen habe. Dieser habe gesagt, sie seien von den Polizisten bedroht und gezwungen worden, den Namen und die Anschrift des Klägers mitzuteilen. Daraufhin habe der Kläger einen Freund aus dem Nachbardorf angerufen, der ihn abgeholt habe. Bei diesem habe er sich drei Tage lang versteckt. Als er nach diesen drei Tagen für frische Anziehsachen nach Hause habe gehen wollen, sei der Polizist aus der Silvesternacht aus einem Zivilwagen in der Straße der Wohnung des Klägers ausgestiegen und habe ihn festgenommen. In einem abgelegenen Raum in der Polizeiwache habe ihn der Polizist nach einer mündlichen Auseinandersetzung mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodass er ohnmächtig geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe ihn der Polizist aufgefordert, nach Hause zu gehen. Er sei aber zunächst in einen Park und dann zu einem Freund gegangen. Als er abends zuhause angekommen sei, habe ihm seine Mutter berichtet, dass vor wenigen Stunden die Polizei die Wohnung nach ihm durchsucht habe. Da habe er gewusst, dass er sich zu Hause nicht mehr sicher fühlen könne und die Türkei verlassen müsse. Daraufhin sei er nach Istanbul gefahren und über einen Schlepper mit dem Lkw nach Deutschland gereist. In Deutschland fühle er sich sicherer und müsse auch nicht zum Wehrdienst. Er wolle keinen einzigen Tag Wehrdienst leisten, weil er keine Waffe in die Hand nehmen wolle und gehört habe, dass Kurden dort besonders auf die Probe gestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das Protokoll zur Anhörung vom 19.03.2019 sowie auf die vorab vorgelegte Stellungnahme vom 26.02.2019 Bezug genommen (Bl. 55 ff., 64 ff. d. BA 2). Mit Bescheid vom 15.05.2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Insbesondere erkannte sie die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, es lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung durch die Polizei seien im Wesentlichen unglaubhaft. Es sei nicht plausibel, warum ihn die Polizei am Newrozfest zunächst nur bedroht, dann aber nach monatelanger Untätigkeit in der Silvesternacht habe belangen wollen. Zudem sei nicht plausibel, dass sich der Polizist nach einer Veranstaltung mit 3.000 bis 4.000 Personen und neun Monaten ausgerechnet an den Kläger erinnert habe. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, warum die Polizei ihn zunächst entlassen habe, nur um einige Stunden später erneut nach ihm zu suchen. Im Übrigen stelle grundsätzlich weder die Wehrpflicht in der Türkei noch die türkische Wehrpflichtpraxis eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Die allgemeine Wehrpflicht sei als Recht jedes Staates völkerrechtlich anerkannt. Sie treffe alle männlichen türkischen Staatsangehörigen gleichermaßen. Auch seien Kurden im Rahmen des Wehrdienstes keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Bescheid vom 15.05.2019 Bezug genommen (Bl. 5 ff. d.A.). Dieser wurde am 17.05.2019 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 29.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2023 persönlich angehört. Wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 34 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.05.2019 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt dabei einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 15.08.2017 – 1 B 120.17 –, juris, Rn. 8; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auf der Grundlage des Inhalts der Akten sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in dem vorgenannten Sinne droht. Soweit er sich auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden beruft, dringt er damit nicht durch. Zwar sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die bloße Zugehörigkeit zur Gruppe der ca. 13 bis 15 Millionen Kurden in der Türkei führt jedoch nicht bereits für sich genommen zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung fehlt es nach der aktuellen Erkenntnislage an der erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22.09.2022, S. 149; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), S. 10; Innenministerium des Vereinigten Königreichs, Country Policy and Information Note „Turkey: Kurds“ (Version 3.0), S. 7 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris, Rn. 32; VG Köln, Urt. v. 07.09.2022 – 22 K 2875/22.A –, juris, Rn. 35; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.05.2021 – 3 K 4180/17.WI –, juris, S. 23; VG München, Urt. v. 17.05.2021 – M 1 K 17.42425 –, juris, Rn. 36; VG Augsburg, Urt. v. 09.07.2019 – Au 6 K 17.34045 –, juris, Rn. 31. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Soweit er vorbringt, er sei von einem Polizisten festgenommen sowie geschlagen und anschließend wieder von der Polizei gesucht worden, ist dies vollumfänglich unglaubhaft. Der Vortrag des Klägers ist nicht schlüssig, sondern ist an verschiedenen Stellen nicht plausibel oder nachvollziehbar und weist teils erhebliche Widersprüche auf. So ist es etwa nicht nachvollziehbar, warum sich der Polizist in der beschriebenen Silvesternacht nach einem Zeitraum von über neun Monaten noch konkret an den Kläger und die an diesen gerichtete „subtile Drohung“ habe erinnern können sollen. Bei dem zuvor beschriebenen Newrozfest handelte es sich auch nach der Darstellung des Klägers um eine Massenveranstaltung mit etwa 3.000 bis 4.000 Personen, bei der offenbar nicht nur er, sondern auch viele weitere Personen Fahnen geschwenkt haben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der nach seinen Angaben im Wesentlichen für den Aufbau von Tischen und Stühlen verantwortlich und im Übrigen als ein gewöhnlicher Teilnehmer aktiv war, besonders auffällig gewesen wäre oder eine hervorgehobene Stellung innegehabt hätte, die ihn in besonderer Weise in den Fokus der Polizei gerückt hätte. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die kurze verbale Auseinandersetzung mit dem Kläger dem Polizisten als ein derart einprägsames Erlebnis in Erinnerung bleiben sollte, dass er diesen – ohne dass es zwischenzeitlich zu einem weiteren Vorfall gekommen wäre – nach über neun Monaten unmittelbar wiedererkennen und ihn an seine Drohung erinnern sollte. Hinzu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, warum dieser Polizist, der offenbar meist allein agierte, nach einem solchen gewöhnlichen Vorfall ein derart hohes Interesse an einer Verfolgung des Klägers gehabt haben sollte, dass er diesem offenbar stunden- oder sogar tagelang vor dessen Haus in einem Zivilwagen auflauerte, um ihn festzunehmen. Ferner ist es nicht nachvollziehbar, sondern eher lebensfremd, dass der Polizist den Kläger nach seiner Festnahme freigelassen haben soll, bevor ihn die Polizei noch am gleichen Tag wieder bei sich zu Hause gesucht haben soll. Bei dem behaupteten Verfolgungsinteresse wäre davon auszugehen, dass die Polizei den Kläger gar nicht erst für ein paar Stunden freigelassen hätte. Zudem hat sich der Kläger in mehrere Widersprüche verstrickt. So hat er beim Bundesamt vorgetragen, er habe sich nach seiner Flucht in der Silvesternacht zunächst versteckt, als ihn einer der Freunde, mit denen der gefeiert habe, angerufen und mitgeteilt habe, dass sie von den Polizisten bedroht worden seien und deshalb den Namen und die Anschrift des Klägers hätten herausgeben müssen. Daraufhin habe er einen Freund aus dem Nachbardorf angerufen, der ihn abgeholt und bei sich zu Hause versteckt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen – auch auf konkrete Nachfrage des Gerichts – erklärt, er habe unmittelbar einen anderen Freund, der nicht bei der Feier gewesen sei, angerufen, der ihn dann abgeholt habe. Ein Telefonat mit den Freunden von der Feier sei nicht möglich gewesen, weil er nicht habe ausschließen können, dass die Polizisten noch bei diesen seien. Weiter hat der Kläger beim Bundesamt vorgetragen, er habe sich drei Tage lang bei seinem Freund aufgehalten und sei dann morgens gegen 9 Uhr nach Hause aufgebrochen. In der mündlichen Verhandlung hat er dagegen erklärt, er sei nur für eine Nacht bei seinem Freund geblieben und dann am nächsten Abend wieder zu seinen Eltern gegangen. Auf den Vorhalt dieses Widerspruchs konnte er diesen auch nicht überzeugend ausräumen, sondern erklärte lediglich, er könne sich nicht an seine Angaben beim Bundesamt erinnern. Zwar sei ihm der Inhalt des Protokolls noch einmal zurückübersetzt worden, er habe das Protokoll sodann schriftlich jedoch ausschließlich in deutscher Sprache erhalten. Der Eindruck eines tatsächlich nicht erlebten Geschehens wird im Übrigen auch durch den emotionslosen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt, bei dem der Eindruck entstand, er berichte von den Geschehnissen fast schon mit einer gewissen Gleichgültigkeit. Soweit der Kläger angibt, er wolle in der Türkei keinen Wehrdienst leisten, führt dies ebenfalls nicht zu der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Weder die Heranziehung zum türkischen Wehrdienst noch eine etwaige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung stellen eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar, da sie nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpfen. Der türkischen Wehrpflicht unterliegen alle männlichen türkischen Staatsangehörigen zwischen dem 19. und dem 41. Lebensjahr. Der Wehrdienst dauert aktuell sechs Monate. Es besteht eine Freikaufoption, bei der nach der Zahlung eines Pauschalbetrags nur noch eine Grundausbildung von 21 Tagen absolviert werden muss. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder zur Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wenn der Wehrdienst trotzdem verweigert wird, wird dies solange mit (ggf. Haft-) Strafen geahndet, wie sich der Wehrpflichtige dem Wehrdienst entzieht, wobei die Strafen mit der Dauer der Entziehung steigen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22.09.2022, S. 76 ff.; Innenministerium des Vereinigten Königreichs, Country Policy and Information Note „Turkey: Military service“ (Version 2.0) vom 01.09.2018, S. 15, 17 f. Diese Maßnahmen treffen jedoch alle männlichen türkischen Staatsangehörigen gleichermaßen. In diesem Fall liegt eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nur vor, wenn die Einziehung oder die Bestrafung den Betroffenen über die Ahndung der Nichterfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht hinaus (auch) wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktion oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 14; Beschl. v. 16.01.2018 – 1 VR 12.17 –, juris, Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris, Rn. 43 f.; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.02.2020 – 3 A 60/20.A –, juris, Rn. 10. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Es bestehen auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnislage keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa nur kurdische Volkszugehörige wegen Wehrdienstentziehung bestraft oder im Vergleich zu anderen türkischen Staatsangehörigen anders bestraft würden. Auch bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es im türkischen Militär zu systematischen Diskriminierungen oder Misshandlungen etwa von Angehörigen der kurdischen Minderheit käme, auch wenn Wehrpflichtige in Einzelfällen offenbar schweren Schikanen oder körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22.09.2022, S. 77 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.02.2020 – 3 A 60/20.A –, juris, Rn. 10; VG Wiesbaden, Urt. v. 20.04.2021 – 3 K 3683/17.WI.A –, juris, S. 13, 15. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass konkret dem Kläger wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit etwa eine besonders harte Bestrafung für eine Wehrdienstentziehung drohen sollte, hat dieser nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst bloß erklärt, er wolle nicht zum Wehrdienst, weil er von Freunden gehört habe, dass Kurden es dort nicht einfach hätten. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm in der Türkei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen würde. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Insbesondere liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann dabei nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23. Ein derart außergewöhnlicher Einzelfall liegt nicht vor. Auf der Grundlage der persönlichen Situation des Klägers und der vorhandenen Auskunftslage zur Situation in der Türkei ist unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Eine Grundversorgung in Gestalt von Sozialleistungen für Bedürftige ist in der Türkei gewährleistet und es bestehen Rückkehrprogramme für Personen, die freiwillig in die Türkei zurückkehren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22.09.2022, S. 200 ff., 209; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022) vom 28.07.2022, S. 21 f. Ferner hat der Kläger in der Vergangenheit verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt, denen er auch künftig wieder nachgehen kann. So hat er nach eigenen Angaben bereits im Baugewerbe, in der Gastronomie und zuletzt für eine Internet-Firma gearbeitet. Auch könnte er notfalls wieder – wie bisher – auf die Inanspruchnahme familiärer Unterstützung zurückgreifen und wäre vor diesem Hintergrund zudem nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG folgt auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen die Gewissensfreiheit aus Art. 9 EMRK wegen der Verpflichtung des Klägers zum Wehrdienst, den er nach den vorstehenden Ausführungen nicht verweigern und für den er auch keinen Ersatzdienst ableisten kann. Eine Verletzung dieser Gewissensfreiheit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger den Wehrdienst nicht aus Gewissensgründen verweigert. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2018 – 1 VR 12.17 –, juris, Rn. 87; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris, Rn. 45. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2018 – 1 VR 12.17 –, juris, Rn. 87; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris, Rn. 45. Eine solche Entscheidung liegt im Falle des Klägers nicht vor. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wolle nicht zum Militär, weil er von verschiedenen Freunden gehört habe, dass Kurden es dort nicht leicht hätten. Eine absolute Weigerung von Waffenanwendung in dem vorgenannten Sinn ist daraus nicht abzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.