Beschluss
6 L 91/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0213.6L91.23.00
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Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 159,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 159,60 Euro festgesetzt. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens muss der Antragsteller tragen. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Auch § 161 Abs. 2 VwGO beruht auf dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie durch seine (erfolglose) Rechtsverfolgung oder -verteidigung verursacht hat. Indem die Vorschrift das Gericht verpflichtet, den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, macht sie deutlich, dass die Kosten nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache verteilt werden sollen, soweit nicht andere Billigkeitskriterien schwerer wiegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte der Antrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil er als unbegründet abzulehnen gewesen wäre. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 01.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2022 ist voraussichtlich rechtmäßig gegenüber dem Antragsteller ergangen. Denn er ist hinsichtlich des Zeitraums von Januar 2017 bis Dezember 2019 für seine Wohnung unter der Anschrift „C. 00 in F. “ unter der Beitragsnummer 000 000 000 beitragspflichtig nach § 2 Abs. 1 RBStV. Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte er diese Beitragspflicht nicht durch Zahlungen auf das personenbezogene, vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 29.06.2021 – 2 A 2781/19 –, juris, Rn. 56 - 58, Konto mit der Beitragsnummer 000 000 000 erfüllen, welches seiner früheren Ehefrau N. I. zugeordnet ist. Ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt oder auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, bestimmt sich entsprechend den §§ 267, 366 BGB. Die Leistung eines Dritten – hier des Antragstellers – führt dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners – hier seiner Ex-Frau – zu tilgen (vgl. § 267 Abs. 1 BGB), und dies auch zum Ausdruck bringt. Maßgeblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist. Nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen kann es auf den Empfängerhorizont allerdings nur insoweit ankommen, als der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat. Fehlt subjektiv der Fremdtilgungswille, kommt eine Drittleistung nur in Betracht, wenn der Empfänger die Leistung als Zahlung eines Dritten auf fremde Schuld verstehen musste und der Zahlende diesen Eindruck zurechenbar hervorgerufen hat. Demnach wird der Leistende durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei, wenn er einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021 – 1 LA 336/20 –, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.2022 – 2 S 3368/21 –, juris, Rn. 32 f. m. w. N. Aus der hier maßgeblichen Sicht des Antragsgegners hat der Antragsteller mit seinen Zahlungen die Rundfunkbeitragspflicht für seine frühere Ehefrau erfüllt. Denn die Belastungen seines Bankkontos per Lastschrift erfolgten ausweislich des jeweiligen Verwendungszwecks zugunsten des Gebühren- bzw. Beitragskontos 000 000 000. Dieses ist auch bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers als personenbezogenes Gebühren- bzw. Beitragskonto der früheren Ehefrau des Antragstellers anzusehen. Hieran ändert sich auch nichts durch den vom Antragsteller vorgelegten Ausdruck einer Online-„Anmeldung“ vom 07.07.2003 (s. Bl. 18 - 20 der Beiakte 1). Demnach wurden für das bereits bestehende Gebührenkonto 000 000 000 neue Daten angemeldet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt hieraus jedoch keine Gebührenkontenzuordnung über seine damalige Ehefrau hinaus auch in Bezug auf ihn. Dies gilt trotz der Tatsache, dass als „Vorname“ des Rundfunkteilnehmers „S. und N. “ eingegeben wurde und dies als Vorname in der automatisch erstellten Anmeldebestätigung erscheint. Denn weder nach den Regelungen des damals einschlägigen Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch nach den Vorgaben des Meldeformulars war eine Gebührenkontenzuordnung für mehrere Personen vorgesehen. Die Rundfunkgebührenpflicht traf den einzelnen Rundfunkteilnehmer, § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten wurden, war gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten. Dementsprechend war auch das Meldeformular der damaligen Gebühreneinzugszentrale (heute: Beitragsservice) des Antragsgegners ausgelegt auf einen einzelnen Rundfunkteilnehmer, dem das Gebührenkonto zugeordnet werden konnte. Dies wird daran deutlich, dass allein für eine Person die Anredeauswahl „Frau“ oder „Herr“ sowie die Eintragungen zu „Vorname“, „Nachname“ und „Geburtsdatum“ vorgesehen sind. (Die teilweise Verwendung des Plurals auf der zweiten Seite des Ausdrucks erfasst lediglich die mögliche gemeinsame Inhaberschaft von Bankkonten.) Die Missachtung dieser Vorgaben mit der Eintragung „S. und N. “ kann nicht die Rechtsposition einer gemeinsamen Gebührenkontenzuordnung begründen. Vielmehr muss der Antragsteller sich daran festhalten lassen, dass er am 07.07.2003 mit Erteilung der Einzugsermächtigung zulasten seines Bankkontos und zugunsten des seiner damaligen Ehefrau zugeordneten Gebührenkontos gegenüber dem Antragsgegner zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat. Diesen hat er auch nach der Trennung von seiner Ehefrau aufrechterhalten, weil er entgegen § 8 Abs. 1 RBStV eine Änderung hinsichtlich der Beitragspflicht dem Antragsgegner nicht angezeigt hat. Die Auffassung des Antragstellers von einem „Vertragsabschluss mit zwei natürlichen Personen“ lässt außer Acht, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 – 6 C 20.18 –, juris, Rn. 14. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und ein Viertel des Hauptsachestreitwertes festgesetzt, da es um die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags geht. Der Streitwert im zugehörigen Klageverfahren entspricht der streitgegenständlichen Festsetzung in Höhe von 638,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.