Beschluss
24 L 1718/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0215.24L1718.22.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 5840/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2022 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 5840/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe A. Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage (24 K 5840/22) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2022 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, da die gegen die Regelungsziffern 1. bis 4. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2022 erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glückspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021 -) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Hinsichtlich der unter Ziffer 5. des Bescheides ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO LSA). Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht der Hauptsache kann in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Das Suspensivinteresse hat umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. In den Fällen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt - entsprechend der Wertung des Gesetzgebers - in der Regel das Vollzugsinteresse, wenn sich nach summarischer Prüfung nicht feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, es sei denn, dem Betroffenen drohen irreparable Schäden oder unzumutbare Folgen. Demgegenüber besteht an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen, in der Regel kein öffentliches Interesse, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November 2013 - 4 BS 332/03 -, juris Rn. 2; Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 51 f. m.w.N. Gemessen daran überwiegt hier das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der angefochtenen Sperrverfügung, da nach der gebotenen summarischen Prüfung die Klage gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die in den Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Bescheides getroffenen Anordnungen, die Internetseiten (= Domains) der näher benannten bzw. künftig mitzuteilenden Veranstalter bzw. Vermittler unerlaubten Glücksspiels zu sperren, und die daran anknüpfenden Umsetzungsfristen (Ziffern 3. und 4.) sowie die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5.) sind voraussichtlich rechtswidrig. Die angegriffene Sperrverfügung kann nach summarischer Prüfung weder auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 ( I. ) noch auf die Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 unter Heranziehung der allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätze über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) ( II. ) gestützt werden. Die Antragsgegnerin hat als zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht zuständige Anstalt (§ 27a Abs. 1 und 2, § 27f Abs. 2, § 9a Abs. 3 Nr. 1 GlüStV 2021) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 kann sie die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kann sie unbeschadet sonstiger in diesem Staatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehener Maßnahmen insbesondere nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist. § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 hält fest, dass das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch die Regelung nach Satz 3 Nummer 5 eingeschränkt wird. Satz 5 weist darauf hin, dass hierdurch Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind. I. Die Antragsgegnerin hat die gegenüber der Antragstellerin erlassene Sperrverfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 gestützt und die Antragstellerin als verantwortliche Diensteanbieterin in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 sind nach summarischer Prüfung indes nicht erfüllt. 1. Es bestehen bereits ernstliche Zweifel daran, dass eine vorherige Bekanntgabe des unerlaubten Glücksspielangebotes gegenüber der Antragstellerin als Adressatin der anschließend erlassenen und hier angegriffenen Sperrverfügung erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung setzt nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 voraus, dass die Bekanntgabe zuvor - vor Erlass der Sperrverfügung - gegenüber dem im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter erfolgen muss, vgl. auch die amtliche Begründung, LT- Drucks. 17/11683, S. 167. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach § 7 Abs. 2 TMG Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Antragsgegnerin hat - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - der Antragstellerin nicht mit Schreiben vom 7. Juli 2022 die in der Verfügung benannten Glücksspielangebote bekannt gegeben. Ausweislich des Briefkopfes war dieses Schreiben an die E. und nicht an die Antragstellerin - die F. - als Diensteanbieterin gerichtet. Auch im Übrigen wird die Antragstellerin in diesem Schreiben nicht erwähnt. Das Schreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13. April 2022 war zwar noch zutreffend an die Antragstellerin adressiert. Mangels der Benennung des konkreten Glücksspielangebotes erfolgte hierdurch jedoch keine Bekanntgabe. Dass die E. keine Zugangsvermittlerin ist, und damit von vornherein nicht die richtige Adressatin einer Sperrverfügung sein kann, war der Antragsgegnerin auch bekannt, da sie hierauf mit Schreiben vom 22. Juli 2022 der E. ausdrücklich hingewiesen worden war. Dass die Bekanntgabe im weiteren Verlauf gegenüber der Antragstellerin selbst erfolgt ist, ist weder aus dem weiteren Schriftverkehr ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen. Ein seitens der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2022 genanntes Schreiben vom 8. September 2022 liegt nicht vor. In dem Bescheid selbst wird ebenfalls lediglich auf das Bekanntgabeschreiben vom 7. Juli 2022 verwiesen. Eine Heilung gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt i.V. m. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz kommt vorliegend voraussichtlich nicht in Betracht, da es sich bei der vorherigen Bekanntgabe des unerlaubten Glücksspielangebots um eine materielle Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 und nicht um eine Verfahrens- oder Formvorschrift handeln dürfte. 2. Unabhängig davon handelt es sich bei der Antragstellerin als Zugangsvermittlerin nicht um eine - wie von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 vorausgesetzt - im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieterin. a. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 nur solche Diensteanbieter zu Sperrmaßnahmen verpflichtet werden können, die verantwortlich i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG sind. Dabei bestimmt sich - anders als von der Antragsgegnerin angenommen - die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach den in Bezug genommenen Vorschriften des TMG und nicht aus der glücksspielrechtlichen Norm selbst. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 (aa.). Zudem tragen auch die Entstehungsgeschichte der Regelung (bb.) oder sonstige teleologische Erwägungen eine hiervon abweichende Auslegung nicht (cc.). Die Ausführungen der Antragsgegnerin vermögen nicht zu überzeugen (dd.). aa. Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 streitet mit seiner ausdrücklichen Gesetzesformulierung, wonach nur im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieter als Adressaten in Betracht kommen, dafür, dass das abgestufte technikbezogene Haftungssystem der §§ 8 bis 10 TMG in Bezug genommen wird. Damit muss neben dem Erfordernis des Vorliegens eines Diensteanbieters als weiteres Tatbestandsmerkmal dessen (telemedienrechtliche) „Verantwortlichkeit“ i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG bestehen. Eine Inanspruchnahme eines nicht verantwortlichen Diensteanbieters nach dem TMG scheidet auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 hingegen aus, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz (OVG RLP), Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, juris, Rn. 7; Liesching, in „Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Bezug auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet“, ZfWG 2022, S. 404 (405); Dünchheim, GlücksspielR, 2021, § 9 Rn. 29 ff.; Anstötz/Tautz, „Internetsperre 2.0 - Eine effektive Maßnahme gegen illegale Online-Glücksspielangebote“, ZdiW 2022, 173 (176, 178); vgl. auch die bisher ergangene Rechtsprechung zum GlüStV 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 27 K 5887/10 -, juris Rn. 63 ff.; VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris Rn. 29 ff. Etwas anderes folgt auch nicht aus der ausdrücklichen Benennung der Zugangsvermittler im Rahmen der Aufzählung von Regelbeispielen („insbesondere ...“). Der Adressatenkreis wird dadurch nicht eng gezogen und auf Zugangsvermittler resp. Registrare begrenzt. Es ist nicht ersichtlich, dass andere Diensteanbieter ausgeschlossen werden sollten. Dies entspricht dem Verständnis von Regelbeispielen. Zudem bezieht sich die Konkretisierung auf die Diensteanbieter als solche. Aus dem Wortlaut folgt jedoch auch keine Erweiterung dergestalt, dass ein Zugangsvermittler - als Diensteanbieter resp. Registrar - immer verantwortlich i.S.d. GlüStV 2021 und damit eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal des verantwortlichen Diensteanbieters i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG entbehrlich wäre. bb. Die gegenteilige Annahme wird auch nicht durch die Entstehungsgeschichte gestützt. Vielmehr war eine Inanspruchnahme des Diensteanbieters ohne inhaltliche Bezugnahme auf dessen Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz nicht beabsichtigt. Nach den Erläuterungen der Länder ist die staatsvertragliche Ermächtigung zu Sperrverfügungen angemessen, indem sie dem System abgestufter Verantwortlichkeit, wie es auf der Grundlage der E-Commerce- Richtlinie der Europäischen Union in den §§ 8 bis 10 TMG vorgesehen ist, Rechnung trägt, vgl. LT-Drucks. 17/11683, S. 166. Dies spricht gegen ein Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 als eine von den Anforderungen der §§ 8 bis 10 TMG unabhängige Störerbestimmung, sondern streitet dafür, dass nach dem Willen des Staatsvertragsgebers nicht jeder Diensteanbieter losgelöst von den §§ 8-10 TMG verantwortlich und damit Adressat für die Inanspruchnahme mittels einer Sperrverfügung sein soll. Dafür, dass der Staatsvertragsgeber das abgestufte Haftungssystem - entgegen der ausdrücklichen Inbezugnahme - außer Acht lassen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist trotz des in der Vergangenheit angestrengten, aber gescheiterten Versuchs, den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 zu erweitern, in der Fassung des GlüStV 2021 nicht auf das Erfordernis der Verantwortlichkeit unter Verweis auf das Telemediengesetz verzichtet worden. Schon die Ermächtigungsgrundlage für Sperrverfügungen nach dem GlüStV 2008 setzte gesetzlich voraus, dass Diensteanbieter nach den entsprechenden telemedienrechtlichen Regelungen des damals geltenden Teledienstegesetzes (TDG) „verantwortlich“ sind. Die bisher zu den Vorgängerfassungen ergangene Rechtsprechung hat bereits erkannt, dass dadurch zwar faktisch der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV eingeschränkt wird, dies aber nicht zu einer systemwidrigen erweiternden Auslegung führen kann, vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris Rn. 39. Gleichwohl hat der Staatsvertragsgeber die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit beibehalten und aus Gründen der Angemessenheit für notwendig erachtet. Der erste Entwurf des Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 14. April 2011 sah eine Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008 dahingehend vor, dass unabhängig von der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz die zuständige Behörde diesen nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den Angeboten untersagen könne, vgl. zum genauen Wortlaut: Mitteilung 201 der Kommission - SG(2011) D/52931, Nr. 2.8. Nachdem im Rahmen des Notifizierungsverfahrens die Europäische Kommission unter dem 18. Juli 2011 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hatte, und zuvor auch die Arbeitsgruppe „Glücksspielstaatsvertrag“ die (vollständige) Streichung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 der Entwurfsfassung vom 14. April 2011 empfohlen hatte, vgl. Bericht der Landesregierung NRW für die 19. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses des Landtages NRW am 14. Juli 2011, TOP 4, Vorlage 15/745, Anlage 2, überarbeiteten die Landesgesetzgeber ihre Entwurfsfassung. In der Antwort der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Dezember 2011 zu der Stellungnahme der Europäischen Kommission heißt es, die Bundesländer wiesen darauf hin, dass sie die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 gestrichen hätten, vgl. Mitteilung 201 der Kommission - SG(2011) D/52931, Nr. 2.8. Die Regelung war dementsprechend in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht mehr enthalten. Erst durch den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde die Ermächtigung zum Erlass von Sperrverfügungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 wieder aufgenommen, vgl. die ausführliche Darstellung der Entstehungsgeschichte, OVG RLP, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, juris Rn. 8 ff. Diese beinhaltet in der jetzigen Fassung - nach dem gescheiterten Versuch, eine Ermächtigung für eine Inanspruchnahme unabhängig der Verantwortlichkeit einzuführen - wiederum den Verweis auf das TMG und damit dessen Verantwortlichkeitsprivilegierungen. cc. Ebenso wenig gebietet es der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021, die Ermächtigung zum Erlass von Sperrverfügungen entgegen Wortlaut und Entstehungsgeschichte erweiternd auszulegen. Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine solche Auslegung ermöglichen würde. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen im Rahmen der Entstehungsgeschichte, insbesondere der Erläuterungen der Länder, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verweisung auf das abgestufte Haftungssystem der §§ 8 bis 10 TMG versehentlich erfolgt sei. Dass dies faktisch zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 führen wird, musste dem Staatsvertragsgeber aufgrund der bisherigen Rechtsprechung bekannt gewesen sein, vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris Rn. 39. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Regelung leer liefe, denn es verbleibt ein praktischer Anwendungsbereich für Sperrverfügungen gegen Zugangsvermittler (Access-Provider) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 in den Fällen einer telemedienrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 8 TMG. Darüber hinaus ermöglicht es die Ermächtigungsnorm, gegen Host-Provider gemäß § 10 TMG vorzugehen, da diese bereits ab Kenntnis telemedienrechtlich verantwortlich sind. dd. Die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Verantwortlichkeit unabhängig von den Regelungen des Telemediengesetzes zu bestimmen sei, überzeugt indessen nicht. Zwar dürfte § 8 TMG, insbesondere § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG, wonach die Inanspruchnahme auf Beseitigung bzw. Unterlassung von nichtverantwortlichen Diensteanbietern ausgeschlossen ist, (vorrangig) im Zivilrecht Geltung beanspruchen. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme im § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 lässt sich der Anwendungsbereich der §§ 8-10 TMG jedoch gerade nicht mehr nur auf die straf- oder zivilrechtliche Verschuldenshaftung begrenzen. Demnach bleibt in der hiesigen Konstellation kein Raum für eine Beschränkung der Privilegierungen auf zivilrechtliche Ansprüche. Auch aus der Regelung des § 7 Abs. 3 TMG folgt nichts anderes. Hiernach bleiben Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Zum einen wurde diese Vorschrift in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 anders als die §§ 8 bis 10 TMG nicht ausdrücklich in Bezug genommen. Zum anderen schafft sie keinen eigenen Tatbestand, mit dem eine Haftung/Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz begründet wird, sondern ließe lediglich eine anderweitig begründete Verpflichtung - die hier nicht erkennbar ist - fortbestehen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 27 K 5887/10 -, juris. b. Dieser Auslegung folgend ist die Antragstellerin keine im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieterin. Nach den §§ 8 bis 10 TMG wird die Verantwortlichkeit der jeweiligen Diensteanbieter für fremde Informationen in Abhängigkeit zu ihrer Verbindung zu diesen Informationen beschränkt. Maßgeblich ist für die Antragstellerin als Access-Providerin die Vorschrift des § 8 TMG. Gemäß § 8 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie (1.) die Übermittlung nicht veranlasst, (2.) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und (3.) die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Der Freistellung von der Verantwortlichkeit nach § 8 TMG liegt das Regulierungsziel zugrunde, einen Diensteanbieter, welcher von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, von der Verantwortlichkeit bezogen auf solche Informationen zu befreien, mit denen er in keiner Weise in Verbindung steht. Auch eine positive Kenntnis von Drittinhalten und rechtswidrigen Handlungen von Drittanbietern hebt die Verantwortlichkeitsprivilegierung grundsätzlich nicht auf. Die Regelung fungiert mithin als Filter, vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 23,24; Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ = E-Commerce-Richtlinie); Liesching, in „Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Bezug auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet“, ZfWG 2022, S. 404 (406); Hennemann, in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und MedienR, 38. Ed. 1. November 2022, TMG § 8 Rn. 5. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG findet die Privilegierung nach Satz 1 keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Die Antragstellerin erfüllt den Privilegierungstatbestand, denn sie veranlasst weder die Übermittlung der Glücksspielangebote noch wählt sie diese oder den Adressaten aus. Ein Fall des kollusiven Zusammenwirkens, der die Privilegierung entfallen ließe, scheidet offenkundig aus. 3. Vor dem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung darüber, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat oder ob sie vor Erlass der Verfügung ein Vorgehen gegen den konkreten Host-Provider prüfen und in ihre Ermessenerwägungen hätte einstellen müssen. II. Die Sperrverfügung lässt sich nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht (hilfsweise) auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 10 Abs. 1 SOG LSA stützen. Der Rückgriff auf die allgemeine Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist aufgrund der insoweit spezielleren Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 gesperrt, so auch OVG RLP, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, juris Rn. 25. Zwar ist den Regelungsbeispielen in Satz 3 ein „insbesondere“ vorangestellt. Es entspricht aber der Regelungstechnik von Regelbeispielen, dass der Nennung der Beispiele eine gesetzliche Wertung immanent ist, die bei der Anwendung der Auffangermächtigung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021) zu beachten ist und nicht unterlaufen werden darf. Die Wertung des Gesetzgebers im Telemediengesetz muss zu Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch hier gelten, vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris Rn. 41. Im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages 2021 geht die Sonderregelung zudem - unabhängig von bestehenden Zweifeln hinsichtlich einer auch insoweit gegebenen Zuständigkeit der Antragsgegnerin - den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen über die Inanspruchnahme von Nichtstörern nach § 10 SOG LSA vor. Da bereits das Tatbestandsmerkmal des verantwortlichen Diensteanbieters nicht erfüllt ist, konnte eine weitere Prüfung, ob auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 eine zukunftsgerichtete Verfügung wie sie in Ziffer 2. in Gestalt einer Art Vorratsermächtigung ergangen ist, zulässig wäre, unterbleiben. Die in den Ziffern 3. und 4. erfolgten Fristsetzungen sind rechtswidrig, da die Sperrverfügung rechtswidrig ist. Die Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro für den Fall einer Zuwiderhandlung in Ziffer 5. der Verfügung ist ebenfalls rechtswidrig, da die zugrundeliegende behördliche Anordnung (Sperrverfügung) rechtswidrig ist. Aufgrund der bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bzw. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten der Klage muss der gesetzlich vorgesehene Vollzug und damit der grundsätzlich eingeräumte Vorrang des öffentlichen Interesse auch mit Blick auf die Gefahrenabwehr gegenüber dem privaten Interesse zurücktreten. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die Verantwortlichkeitsprivilegierung nicht nur den (privaten) Interessen des Diensteanbieters dient, sondern nach seinem Sinn und Zweck, ein angemessenes Gleichgewicht in Bezug auf die oftmals divergierenden Interessen der am Informationsaustausch in einem Kommunikationsnetz beteiligten Personen zu schaffen, im öffentlichen Interesse streitet, vgl. Hennemann, in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und MedienR, 38. Ed. 1. November 2022, TMG § 7 Rn. 7 unter Verweis auf Erwägungsgründe 41 und 42 der E-Commerce-Richtlinie. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und bildet das von der Antragstellerin behauptete wirtschaftliche Interesse an der Anordnung einer Netzsperre ab (100.000,00 Euro). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist dieser Wert zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.