Gerichtsbescheid
7 K 3123/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0314.7K3123.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Mit Antrag vom 27.04.1999 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In ihrem Antrag gab sie an: Sie sei am 00.00.0000 in T. , Russland geboren. Sie sei deutscher Volkszugehörigkeit. In ihrem Inlandspass, ausgestellt am 21.11.1995, sei die deutsche Nationalität eingetragen. Dies sei nicht geändert worden. Sie habe in der Familie ab dem zweiten Lebensjahr Deutsch und Russisch gesprochen und dies von ihrem Vater, dem Großvater und der Großmutter gelernt. Jetzt spreche sie im engsten Familienkreise selten Deutsch. Sie verstehe alles auf Deutsch, spreche es fließend und schreibe auch Deutsch. Deutsche Gebräuche und Sitten seien ihr von ihrem Vater vermittelt worden. Im Familienkreis feiere man christliche Feste in deutscher Tradition, singe deutsche Volkslieder und koche deutsche Gerichte. Sie nehme an kulturellen Veranstaltungen vor Ort und Sprachseminaren teil und sei Mitglied des Rates im Jugendverband der Wolgadeutschen. Ihr Vater sei der am 00.00.0000 geborene B. X. und deutscher Volkszugehörigkeit. Ihre Mutter sei die am 00.00.0000 geborene U. T1. und russischer Volkszugehörigkeit. Sein Großvater sei der am 00.00.0000 geborene T. X. , deutscher Volkszugehörigkeit, seine Großmutter sei die am 00.00.0000 geborene M. C. , deutscher Volkszugehörigkeit. Die Großeltern mütterlicherseits seien beiden Russen. Dem Antrag beigefügt waren Kopien des Inlandspasses der Klägerin. Am 18.04.2001 erschien die Klägerin zum Sprachtest im Generalkonsulat der BRD in T. . Der Sprachtester führte aus, die Klägerin spreche fließend Hochdeutsch, besitze einen sehr großen Wortschatz und das Sprachvermögen sei perfekt. Mit Antrag vom 22.02.1999 stellte der Vater der Klägerin ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Bei seinem Sprachtest im Generalkonsulat T. am 08.10.2001 kam der Sprachtester zum Ergebnis, dass eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich sei. Er verstehe und spreche nur weniger Wörter deutsch. Eine Verständigung sei praktisch nur mittels Dolmetscher möglich gewesen. Mit Bescheid vom 24.09.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Vaters der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Ob er das Erfordernis der deutschen Abstammung erfülle und ob er sich durchgängig bis heute zur deutschen Nationalität erklärt habe, könne dahinstehen, da ihm die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Er sei nach der Sprachtestung nicht in der Lage, im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund der Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 15.11.2002 lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 als nicht fristgemäß und daher unzulässig ab. Mit Bescheid vom 24.09.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nach § 6 BVFG sei nicht gegeben. Ihr Vater sei, wie mit Bescheid vom 24.09.2002 festgestellt worden sei, kein deutscher Volkszugehöriger. Da sie selbst die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfüllten, komme auch eine Einbeziehung der Familienangehörigen nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 15.11.2002, bei der Beklagten eingegangen am 27.11.2002, erhob die Klägerin Widerspruch und führte im Wesentlichen aus: Sowohl ihre Großeltern als auch ihr Vater seien Deutsche. Sie seien deportiert worden und dürften nicht an die Wolga zurückkehren, weil sie Deutsche seien. Es sei reiner Zufall, dass er seine Deutschkenntnisse im Rahmen der Anhörung nicht gezeigt habe. Sie selbst erfülle alle Bedingungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da die Frist zur Einlegung des Widerspruches verpasst worden sei. Die hiergegen und gegen den Ablehnungsbescheid ihres Vaters erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln wurde durch Gerichtsbescheid vom 05.11.2004 als unzulässig abgewiesen. Unter dem 02.12.2009 stellte die Klägerin einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und berief sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008, wonach Bezugsperson für die Abstammung auch die Großeltern sein könnten. Mit Schreiben vom 07.01.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Bearbeitung könne nicht erfolgen. Der Ablehnungsbescheid vom 24.09.2002 sei bestandskräftig. Für eine nochmalige Prüfung bestehe keine Veranlassung bzw. keine rechtliche Grundlage mehr. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2010 und berief ich erneut auf die Änderung der Rechtsprechung. Mit Schreiben vom 06.05.2010 teilte die Beklagte mit, dass sich lediglich die Rechtsprechung geändert habe, nicht aber die Anforderungen an die Abstammung. Mit Schreiben vom 30.06.2014 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens, die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung ihrer Angehörigen in den zu erteilenden Aufnahmebescheid. Zur Begründung berief sie sich auf das 10. ÄnderungsG zum BVFG und ihre Abstammung von ihren Großeltern. Mit Bescheid vom 03.11.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Es liege kein Wiederaufgreifensgrund vor. Die Änderung des Vertriebenenrechts durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz sei nicht zu ihren Gunsten erfolgt. Hinsichtlich des die Ablehnung im Ursprungsverfahren begründenden Abstammungserfordernisses habe sich für sie keine Besserstellung ergeben. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Abstammung auch von der Großelterngeneration begründe keine Änderung der Rechtslage. Ein Wiederaufgreifen im weiten Sinne werde abgelehnt, da das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege und der Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen sei oder die Aufrechterhaltung unerträglich wäre, gegen die guten Sitten verstoße oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletze. Hiergegen erhob die Klägerin am 22.12.2016 Widerspruch und trug zur Begründung vor: Die Gesetzesänderung betreffe ihre Angelegenheit, da danach die Sprachvermittlung im Familienkreis keine Voraussetzung für die Aufnahme mehr sei. Ihr Vater habe 2001 den Sprachtest bestanden und sei 2009 gestorben, sodass er keinen Antrag auf Wiederaufnahme mehr stellen könne. Ihre Abstammung sei auch durch Urkunden nachgewiesen, nämlich ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Vaters, die Pässe der Eltern ihres Vaters sowie die Rehabilitationsbescheinigungen und die Deportationsnachweise. Die Auswirkung unzureichender Sprachkenntnisse eines Elternteils auf die Abstammung des Abkömmlings sei rechtswidrig. Es stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Erstantragsstellern dar, wenn sie wegen der vorherigen Antragsstellung benachteiligt werde. Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Verfahren ruhe, bis in gleichgelagerten Fällen die ausstehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2019, zugestellt am 18.04.2019, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend zur Begründung aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 20.11.2018 festgestellt, dass kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens bestehe, wenn zu einem selbständig tragenden Ablehnungsgrund kein Wiederaufnahmegrund vorgebracht werde (BVerwG 1 C 23.17). Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum sie weitere Erkenntnisse zu ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nicht in dem früheren Verfahren hätte geltend machen können. Daher stehe dem § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Am 16.05.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Kern vor: Die Auswirkung des von ihrem Vater nicht bestandenen Sprachtests auf ihre Abstammung sei rechtswidrig. Durch die Gesetzesänderung von 2013 solle eine Neuprüfung möglich machen. Ihr Antrag sei alternativ als Erstantrag zu behandeln, da sie alle Voraussetzungen erfülle und aus der Gesetzgebung nicht hervorgehe, dass der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nur einmal gestellt werden dürfe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.04.2019 zu verpflichten, der Klägerin unter Einbeziehung der Familienangehörigen einen Aufnahmebescheid zu erteilen, alternativ, der Klägerin zu ermöglichen, einen neuen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und weist ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 hin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht versteht die Anträge der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage (§ 88 VwGO) als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides an sie und Einbeziehung ihrer Familienangehörigen. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Behandlung ihres Antrags als Erstantrag beantragt, begehrt sie damit das Wiederaufgreifen und stellt keinen weiteren Klageantrag. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 03.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2019 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG. Sie hat keinen durchgreifenden Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Eine solche Änderung von Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts ausschlaggebend waren, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Der Bescheid vom 24.09.2002 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin allein darauf gestützt, dass sie das Kriterium der deutschen Abstammung nicht erfülle, weil ihre Mutter keine deutsche Volkszugehörige sei. Das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung der Klägerin steht der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegen. Das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 stellt in Bezug auf diesen Ablehnungsgrund keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin dar. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse, aber ließen das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen unberührt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -; OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2020 - 11 A 1400/20 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Mit dem 10. Änderungsgesetz wurden auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit oder deutsche Staatsangehörigkeit der Person, von der der Aufnahmebewerber seine deutsche Abstammung herleitet, nicht verändert. Das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob die Abstammungsperson die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers, hier also nach der Rechtslage im Jahr 1979. Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 -; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze geben kann, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifizieren. Deshalb kommt es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Vater der Klägerin die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes erfüllen würde. Eine Änderung der Rechtslage ist ferner nicht mit dem Hinweis dargetan, dass die deutsche Abstammung auch von einem Großelternteil abgeleitet werden könne. Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals der Abstammung auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen der deutschen Abstammung in dem Bescheid vom 24.09.2002 und dem Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Elterngeneration gestützt hat, ist lediglich eine Änderung der Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm eingetreten. Die bloße Änderung einer Norminterpretation stellt ebenso wie die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - und vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -. Als bloße erstmalige Klärung einer Rechtfrage stellt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Frage der Abstammung von einer deutschen Bezugsperson nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers richtet, vgl. Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2020 - 11 A 1400/20 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Der Klägerin steht hat auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG zu. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere war der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 24.09.2002 nicht offensichtlich rechtswidrig. Das folgt schon daraus, dass sich die angenommene Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientieren und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz stützen konnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Auch der Umstand, dass der Vater der Klägerin 2009 verstorben ist und einen eigenen Antrag auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens nicht stellen kann, ändert an dieser Einschätzung nichts. Selbst wenn der Vater der Klägerin mit einer etwaigen Verbesserung der Deutschkenntnisse ein Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides erreicht hätte, ändert dies nicht die Sachlage zugunsten der Klägerin. Denn die Frage, ob sie von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, richtet sich nicht danach, ob ihre Bezugsperson die für sie selbst aktuell geltenden Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit erfüllt und einen Aufnahmebescheid beanspruchen kann oder besitzt. Sie ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt seiner Geburt fixiert und keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich. Aktuelle Entwicklungen, die sich förderlich auf einen Aufnahmeanspruch des Vaters auswirken, bleiben daher ohne günstigen Effekt für das Begehren der Klägerin. Das Bundesverwaltungsamt beurteilte auch die Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin entsprechend der damaligen Rechtsauslegung am Maßstab des seinerzeit geltenden § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001. Ob der ablehnende Verwaltungsakt – gemessen an den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung – hätte erlassen werden dürfen, ist für die Frage einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht relevant, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen und Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, ist die Klage auch, soweit sie auf Einbeziehung ihrer Familienangehörigen in den zu erteilenden Aufnahmebescheid gerichtet ist, unbegründet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat das Gericht 5.000,00 für den Antrag der Klägerin und jeweils 5.000,00 Euro für den Antrag auf Einbeziehung der Familienangehörigen zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.