Urteil
15 K 1344/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0323.15K1344.21.00
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Leitsätze
Zur Frage eines Ausnahmefalls vom Grundsatz des "Vier-Augen-Prinzips" aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.04.2020 und des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 15.02.2021 verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage eines Ausnahmefalls vom Grundsatz des "Vier-Augen-Prinzips" aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.04.2020 und des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 15.02.2021 verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als N. (Besoldungsgruppe B 3 BBesO) in den Diensten der Beklagten, die sie als Referatsleiterin beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in C. einsetzt. Im Rahmen ihrer dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.04.2020 erhielt die Klägerin die Gesamtnote „AB“. Dabei war die Abteilungsleiterin der Klägerin, Frau I. , sowohl als Erstbeurteilerin als auch als Zweitbeurteilerin und als Maßstabshaltende tätig. Bei der Erstbeurteilung erteilte sie der Klägerin insbesondere in zehn Leistungsmerkmalen die Note „A“ und in zwei Leistungsmerkmalen die Note „AB“ sowie ein Gesamturteil der Note „A“. Als Zweitbeurteilerin schloss sie sich ihrer Erstbeurteilung an. Im Rahmen der Maßstabshaltung stufte sie jedoch vier Einzelmerkmale der Klägerin („Arbeitsgüte und Sorgfalt“, „Darstellung“, „Konfliktverhalten“ und „Zielsetzung, Steuerung und Übernahme von Verantwortung“) von der Note „A“ auf die Note „AB“ herab und erteilte ihr ein Gesamturteil der Note „AB“. Zur Begründung ging sie im Wesentlichen auf die Umstände ein, die aus ihrer Sicht zu einer Herabstufung der jeweiligen Einzelmerkmale führten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Beurteilung der Klägerin vom 11.09.2020 Bezug genommen (Bl. 4 ff. d.A.). Diese wurde der Klägerin am 15.10.2020 eröffnet. Mit Schreiben vom 30.10.2020 erhob diese Widerspruch gegen ihre Beurteilung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beurteilung verstoße gegen das „Vier-Augen-Prinzip“ aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, weil mit Frau I. nur eine einzige Person an der Erstellung der Beurteilung beteiligt gewesen sei. Zudem liege ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 der Beurteilungsrichtlinien des BMZ vor, weil demnach die Beurteilung den Beschäftigten die Möglichkeit biete, ihr Selbstbild mit dem Urteil ihrer „Führungskräfte“ – und nicht bloß mit dem Urteil ihrer „Führungskraft“ – zu vergleichen. Durch die fehlende Beteiligung einer zweiten Person sei sie ohne einen sachlichen Grund ungleich behandelt worden, da es bei der erforderlichen Abwägung und beim Vergleich an einem – bei den anderen Beschäftigten vorhandenen – Korrektiv durch eine zweite Person fehle. Zum Inhalt ihrer Beurteilung äußere sie sich nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Unterabteilungsleiterin Frau Q. als unmittelbare Führungskraft der Klägerin habe das gleiche Statusamt wie die Klägerin, sodass nach Ziffer 4.1.1 der Beurteilungsrichtlinien die nächsthöhere Führungskraft, hier die Abteilungsleiterin Frau I. , als Erstbeurteilerin zuständig gewesen sei. Zudem würden Beurteilungen im BMZ, auch aus Gründen der Beobachtbarkeit, grundsätzlich abteilungsintern vorgenommen. Daher ende mit der Abteilungsleiterin die Hierarchie der zur Beurteilung befähigten Vorgesetzten und Frau I. sei auch für die Zweitbeurteilung und für die Maßstabshaltung zuständig gewesen. In gleicher Weise gehe man etwa auch bei der Beurteilung von Beschäftigten vor, die dem Staatssekretär unmittelbar unterstellt seien. Das „Vier-Augen-Prinzip“ aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV diene im Übrigen der Objektivierung und damit der besseren Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Dem trage das in den Beurteilungsrichtlinien festgelegte Verfahren bereits hinreichend Rechnung. So sei in den Ziffern 5.5 bis 5.9 der Beurteilungsrichtlinien zwischen der Erst- und der Zweitbeurteilung sowie zwischen der Zweitbeurteilung und der Maßstabshaltung eine formale Prüfung durch die Personalabteilung vorgeschrieben und es finde vor der abschließenden Beurteilung eine Konferenz der Maßstabshaltenden statt. Am 12.03.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bringt vor, nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV habe ihre Beurteilung von mindestens zwei Personen erstellt werden müssen. Hier habe jedoch ausschließlich die Abteilungsleiterin Frau I. sowohl als Erstbeurteilerin als auch als Zweitbeurteilerin und als Maßstabshaltende fungiert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.04.2020 und des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 15.02.2021 zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV verlange eine Erstellung der Beurteilung nur „in der Regel“ von mindestens zwei Personen. Das Bundesverwaltungsgericht verlange zudem nicht, dass die Beurteilung von zwei formal zu Beurteilern bestellten Personen erstellt werde, sondern erlaube etwa auch einen Beurteiler unter Mitwirkung eines Berichterstatters. Vorliegend sei wegen einer besonderen Situation nur eine Person als Beurteilerin beteiligt gewesen. Die Unterabteilungsleiterin als unmittelbare Führungskraft der Klägerin habe das gleiche Statusamt wie diese inne und sei damit eine potentielle Konkurrentin um Beförderungsämter, sodass sie nicht als Erstbeurteilerin habe tätig werden dürfen. Sie habe zudem nicht durch eine andere Person außer der Abteilungsleiterin ersetzt werden können. In dieser Konstellation sei es mit der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vereinbar, nur eine Beurteilerin einzusetzen, wenn diese die Leistungen der Beamtin aufgrund eigener Wahrnehmungen beurteilen könne und zugleich einen umfassenden Überblick über die Vergleichsgruppe habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung der Klägerin ist rechtswidrig, verletzt sie in ihren Rechten und ist daher zusammen mit dem zugehörigen Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben. Zudem muss die Beklagte die Klägerin für den tenorierten Beurteilungszeitraum analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2021 – 2 B 21.20 –, juris, Rn. 10; Urt. v. 28.01.2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 11. Da es sich bei dienstlichen Beurteilungen ihrem Wesen nach um persönlichkeitsbedingte Werturteile handelt, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit darauf beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung der Beamtin durch ihre Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur die für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzten sollen ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit die Beamtin den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 –, juris, Rn. 17; Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 10; Urt. v. 28.01.2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 13. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die beurteilenden Personen aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 –, juris, Rn. 18; Urt. v. 28.01.2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 14. Nach diesem Maßstab begegnet es zwar keinen rechtlichen Bedenken, dass an der Beurteilung mit der Abteilungsleiterin Frau I. nur eine Person beteiligt war. Insbesondere liegt darin im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV. Danach erfolgen die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Ein solcher Regelfall, dass die Klägerin von mindestens zwei Personen beurteilt würde, ist nicht gegeben, da sie nur von einer Person – und zwar von ihrer Abteilungsleiterin Frau I. – beurteilt wurde. Es liegt jedoch eine Ausnahme von dem Grundsatz dieses „Vier-Augen-Prinzips“ vor. Dass eine solche Ausnahme möglich ist, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, der eine Beurteilung nur „in der Regel“ von mindestens zwei Personen fordert. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf verschiedene obergerichtliche Entscheidungen Bezug nimmt, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2015 – 1 B 813/15 –, juris; Beschl. v. 10.07.2015 – 1 B 1474/14 –, juris, um daraus offenbar abzuleiten, dass eine dienstliche Beurteilung stets von mindestens zwei Personen zu erstellen ist, verfängt dies nicht. Unabhängig davon, dass es im weiteren Verlauf ausdrücklich nicht mehr an der zitierten Rechtsprechung festgehalten hat, vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.06.2017 – 1 A 2303/16 –, juris, Rn. 26 ff., ging auch das Oberverwaltungsgericht entgegen dem durch die Klägerin vermittelten Eindruck davon aus, dass es sich bei dem „Vier-Augen-Prinzip“ des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV um einen Grundsatz handelt, von dem Ausnahmen möglich sind („grundsätzlich“, „im Regelfall“). Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 10, 15; Beschl. v. 10.07.2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 51, 55. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, richtet sich danach, ob zureichende Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz des „Vier-Augen-Prinzips“ vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 15; Beschl. v. 10.07.2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.06.2012 – OVG 6 S 62.11 –, juris, Rn. 17; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 08.10.2015 – 2 MB 17/15 –, juris, Rn. 6 („nachvollziehbar und gerechtfertigt“). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der angegriffenen Regelung in Ziffer 4.1.1 der Beurteilungsrichtlinien handelt es sich um eine nachvollziehbare Ausnahme vom Grundsatz der Erstbeurteilung durch die unmittelbare Führungskraft für den Fall, dass sich diese im gleichen Statusamt wie die zu beurteilende Beamtin befindet. In diesem Fall dürfte die unmittelbare Führungskraft auch in aller Regel gar nicht als Erstbeurteilerin tätig werden, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen ihr und der beurteilten Beamtin bei künftigen Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen die erforderliche Neutralität und Objektivität einer Beurteilerin beeinträchtigen kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 16. Auch ist es nachvollziehbar, dass die Beurteilungen im BMZ grundsätzlich abteilungsintern vorgenommen werden sollen, um einen ausreichenden Kontakt zwischen einer beurteilten Beamtin und den beurteilenden Personen zu gewährleisten. Dass dies in wohl wenigen Fällen im hierarchisch oberen Bereich – wie im Fall der Klägerin – dazu führen kann, dass die Abteilungsleitung eine Beurteilung ohne die Beteiligung einer weiteren Person alleine verantwortet, begegnet nach dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen soll das genannte „Vier-Augen-Prinzip“ gewährleisten, dass an einer dienstlichen Beurteilung neben einer beurteilenden Person mit dem Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe noch eine zweite Person mitwirkt, die über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen der zu beurteilenden Beamtin verfügt und deren Aufgabe darin besteht, der beurteilenden Person eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 36, 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2019 – OVG 10 S 34.18 –, juris, Rn. 12. Dass die beurteilende Frau I. als Abteilungsleiterin vorliegend neben dem Überblick über die Vergleichsgruppe nicht auch eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen der Klägerin als Referatsleiterin gehabt oder sich eine solche Kenntnis nicht verschafft haben soll, hat die Klägerin – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht vorgetragen und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Zum anderen soll das „Vier-Augen-Prinzip“ sicherstellen, dass die dienstlichen Beurteilungen nach objektiven und einheitlichen Maßstäben erstellt werden und infolgedessen vergleichbar sind. Die Beteiligung einer zweiten Person soll als mögliches Korrektiv zu der Einschätzung der ersten Person sowie der Vereinheitlichung der Maßstäbe innerhalb einer Vergleichsgruppe dienen. Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.2016 – 4 S 126/15 –, juris, Rn. 55. Dieser Gedanke einer Kontroll- und Vereinheitlichungsfunktion hat vorliegend allerdings kein nennenswertes Gewicht, weil in erster Linie verhindert werden soll, dass die Einschätzung der unmittelbaren Führungskräfte der beurteilten Beamtinnen und Beamten durch eine zweite Person überprüft und ggf. zur Wahrung eines einheitlichen Maßstabs abgeändert wird. Vorliegend ist aber nicht diese „höhere Instanz“, sondern bereits die unmittelbare Führungskraft der Klägerin als Erstbeurteilerin weggefallen. In diesem Zusammenhang scheint eine Beurteilung durch eine einzelne Person ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn diese – wie zuvor ausgeführt – über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen der Klägerin verfügt oder sich diese verschafft. Hinzu kommt, dass das in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien festgelegte Beurteilungsverfahren auch für den vorliegenden Ausnahmefall eine sachgerechte Beurteilung gewährleistet. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 10.02.2015 – 5 LB 100/14 –, juris, Rn. 55, 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.06.2012 – OVG 6 S 62.11 –, juris, Rn. 17. Zum einen hatte auch Frau I. als einzige Beurteilerin vorliegend sowohl die Erstbeurteilung als auch die Zweitbeurteilung zwischenzeitlich an die Personalverwaltung zu übersenden, um sie dort einer formalen Prüfung zu unterziehen (vgl. Ziffern 5.7 und 5.8 der Beurteilungsrichtlinien). Zur Zweitbeurteilung sowie zur Maßstabshaltung bekam sie von dort zudem eine anonymisierte Übersicht über die Beschäftigtenstruktur vorgelegt (vgl. Ziffern 5.8 und 5.9 der Beurteilungsrichtlinien). Dies stellt sicher, dass die Beurteilerin nicht etwa alle drei Schritte zeitgleich vornehmen konnte, sondern gehalten war, ihre vorherige Einschätzung in jedem Stadium – ggf. anhand der nunmehr zusätzlich vorliegenden Informationen – noch einmal zu überdenken. Zudem fand nach der Übersendung der Erst- und Zweitbeurteilungen nebst der vorgenannten Übersicht an die Maßstabshaltenden eine Maßstabskonferenz statt, in der sich die Maßstabshaltenden eines gemeinsamen Maßstabs gewahr werden und die Beurteilungen auf die Einhaltung gemeinsamer Maßstäbe prüfen sollen (vgl. Ziffer 5.9 der Beurteilungsrichtlinien). Vor diesem Hintergrund war die Abteilungsleiterin vorliegend gehalten, ihre Einschätzung aus der Erst- und Zweitbeurteilung nicht bloß zu übernehmen, sondern sie im Lichte der durchgeführten Maßstabskonferenz, die insoweit als Korrektiv dient, noch einmal zu überdenken. Auch liegt entgegen der Auffassung der Klägerin wegen der alleinigen Beteiligung von Frau I. kein Verstoß gegen Ziffer 1.2 der Beurteilungsrichtlinien vor. Danach bietet die dienstliche Beurteilung den Beschäftigten die Möglichkeit, ihr Selbstbild mit dem Urteil ihrer Führungskräfte zu vergleichen. Soweit die Klägerin meint, aus der Verwendung des Plurals („Führungskräfte“) ableiten zu können, die Beklagte verstoße gegen ihre Beurteilungsrichtlinien, wenn nur eine beurteilende Person tätig werde, greift dies aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen handelt es sich bei der zitierten Passage um eine allgemeine Zielsetzung der Beurteilungsrichtlinien, aus der in einer derart mittelbaren Weise nur unter ganz besonderen Umstände ein zwingender Schluss auf die konkrete Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens gezogen werden kann. Dies zeigt sich etwa auch daran, dass zugleich die „Beschäftigten“ im Plural genannt werden, was nach der Lesart der Klägerin darauf hindeuten müsste, dass sich eine einzelne dienstliche Beurteilung stets mit einer Mehrzahl von Beschäftigten zu befassen hätte. Zum anderen stellen die Regelungen in Ziffer 4 der Beurteilungsrichtlinien in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit der beurteilenden Personen abschließende Sonderregelungen dar, die sich zudem ausdrücklich und nicht bloß mittelbar mit der vorliegend entscheidenden Frage, wie viele Personen die Klägerin beurteilen sollen, befassen. Die Beurteilung ist jedoch deshalb beurteilungsfehlerhaft und rechtswidrig, weil es an einer ausreichenden Begründung des Gesamturteils fehlt. Das Gesamturteil und die Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden und bedarf regelmäßig einer einzelfallbezogenen Begründung. Dabei sind die Anforderungen an diese Begründung umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung zum Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note – vergleichbar mit einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2021 – 2 B 21.20 –, juris, Rn. 16 ff.; Urt. v. 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 f.; OVG NRW, Beschl. v. 16.11.2022 – 6 A 1015/21 –, juris, Rn. 55. Nach diesem Maßstab wäre vorliegend eine besondere Begründung erforderlich gewesen, warum die Klägerin im Gesamturteil die Note „AB“ und nicht etwa die Note „A“ erhalten hat. Sie hat nach der teilweisen Herabstufung durch die Maßstabshaltung nunmehr in sechs Einzelmerkmalen die Note „A“ und in sechs Einzelmerkmalen die Note „AB“. Dabei kommt nach Ziffer 6.2 der Beurteilungsrichtlinien den Einzelmerkmalen bei der Bildung des Gesamturteils jeweils das gleiche Gewicht zu. In einer solchen Konstellation drängt sich weder auf noch ist sonst ersichtlich, warum die exakt zwischen zwei Notenstufen stehende Klägerin gerade die schlechtere und nicht etwa die bessere Note erhalten sollte. Eine etwaige Bildung eines arithmetischen Mittels, was in derartigen Fällen möglicherweise stets zur Vergabe der schlechteren Note führen könnte, ist derweil jedenfalls nach Ziffer 5.7 der Beurteilungsrichtlinien ausgeschlossen. Eine solche besondere Begründung enthält die angegriffene Beurteilung der Klägerin nicht. Insbesondere verhält sich die Begründung der Maßstabshaltung zum neuen Gesamturteil (Bl. 19 d.A.) ausschließlich dazu, warum die Maßstabshaltende die Bewertung von vier Einzelmerkmalen um jeweils eine Notenstufe abgesenkt hat. Eine Abwägung zum neuen Gesamturteil findet demgegenüber nicht statt („Insgesamt komme ich daher zu dem Gesamturteil AB.“). Eine ordnungsgemäße Begründung zum Gesamturteil konnte im Übrigen auch nicht – wie hier ohnehin nicht geschehen – durch Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48; Urt. v. 02.03.2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 74 f.; Urt. v. 02.03.2017 – 2 C 51.16 –, juris, Rn. 16 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung ist abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.