Beschluss
2 MB 17/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2015:1008.2MB17.15.0A
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Leitsätze
Dienstliche Beurteilungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung sind "in der Regel" aber nicht „zwingend" von zwei Personen zu erstellen. Für eine Abweichung von dieser Regel bedarf es keiner „zwingenden" Gründe. Es reicht aus, dass eine solche Abweichung nachvollziehbar und gerechtfertigt ist.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer - vom 29. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstliche Beurteilungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung sind "in der Regel" aber nicht „zwingend" von zwei Personen zu erstellen. Für eine Abweichung von dieser Regel bedarf es keiner „zwingenden" Gründe. Es reicht aus, dass eine solche Abweichung nachvollziehbar und gerechtfertigt ist.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer - vom 29. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Dienstposten Verwaltungswirt/in (FH- Diplom/Bachelor) oder Verwaltungsfachwirt/in ... beim Wasser- und Schifffahrtsamt ... mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über seinen Widerspruch gegen die Stellenbesetzung bestandskräftig entschieden ist, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses erhobenen Einwände - nur diese sind vom erkennenden Senat zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - greifen nicht durch: 1. Zunächst hat das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß erhobenen Einwand, die für ihn sowie die Beigeladene herangezogenen und der Auswahlentscheidung zugrundegelegten dienstlichen Regelbeurteilungen seien lediglich von einem Beurteiler erstellt worden und verstießen daher gegen das „Vieraugenprinzip" (Erstellung der dienstlichen Beurteilung durch einen Erstbeurteiler und einen Zweitbeurteiler), zu Recht zurückgewiesen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen (vgl. Seite 4 und 5 des Beschlussabdrucks). Die Beschwerdebegründung des Antragstellers enthält keine Gesichtspunkte, die insoweit eine für ihn günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers müssen dienstliche Beurteilungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung nicht „zwingend" von zwei Personen erstellt werden. Vielmehr werden sie hiernach „in der Regel" von mindestens zwei Personen erstellt. Dementsprechend bedarf es für eine Abweichung von dieser Regel auch keiner „zwingenden" Gründe. Vielmehr reicht es aus - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat -, dass eine solche Abweichung nachvollziehbar und gerechtfertigt ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2015, auf den das Verwaltungsgericht zulässigerweise verwiesen hat, überzeugend dargelegt: „Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen sehr wohl objektiv nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass nach den Vorgaben der ergänzenden Festlegungen vom 25.09.2013 zur Beurteilungsrichtlinie des BMVI (siehe Anlage 3 meines Schriftsatzes vom 28.05.2015) abweichend von der Regel des § 50 Abs. 1 BLV in den Fällen, in denen der Leiter einer GDWS- Außenstelle Erstbeurteiler ist, dieser ausnahmsweise zugleich auch als Zweitbeurteiler in Personalunion fungiert. Soweit nämlich hier vom Antragsteller darauf verwiesen wird, dass mit dem Leiter der GDWS ein Vorgesetzter des Leiters der Außenstelle vorhanden gewesen sei, der auch als Zweitbeurteiler des Antragstellers und der Beigeladenen hätte fungieren können, ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident der GDWS nach Einrichtung der Zentralbehörde für den gesamten Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zum Beurteilungsstichtag 01.01.2014 allein für die Funktionen der höchsten Führungsebenen der Abteilungs-, Dezernats- und Amtsleitungen in 47Fällen als Erstbeurteiler und in 32 Fällen als Zweitbeurteiler tätig werden musste. Daraus wird leicht ersichtlich, dass eine weitere Beaufschlagung des Leiters der GDWS mit noch mehr Zweitbeurteilungen objektiv kaum leistbar gewesen wäre und dieses als sachlicher Grund für die getroffene Ausnahme von der Regel der Zweitbeurteilung sicherlich anzuerkennen ist. Allein in der Außenstelle Nord der GDWS waren zum Beurteilungsstichtag 01.01.2014 12 Beamtinnen und Beamte vom Leiter der Außenstelle zu beurteilen, für die nach Auffassung des Antragstellers der Präsident zusätzlich als Zweitbeurteiler hätte fungieren sollen. Hinzu gekommen wären in den übrigen 6 GDWS-Außenstellen 65 weitere Beamtinnen und Beamte, die von den dortigen Außenstellenleitern als Erstbeurteiler zu beurteilt worden sind. Insgesamt hätte der Präsident also nach Auffassung des Antragstellers 77 Beamtinnen und Beamte zusätzlich als Zweitbeurteiler beurteilen sollen." Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Präsident der GDWS bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Antragstellers „zusätzlich“ in 77 Fällen und nicht - wie vom Antragsteller nunmehr vorgetragen - lediglich in 32 Fällen als Zweitbeurteiler hätte tätig werden müssen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung einer derartigen Belastung des Präsidenten eine Ausnahme von der in § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung enthaltenen Regel vorgesehen hat. 2. Auch dem vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung sinngemäß aufrechterhaltenen Einwand, der Beigeladenen sei im Hinblick auf die in Frage stehende Dienstpostenvergabe eine (zu gute) Gefälligkeitsbeurteilung erteilt worden, kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich hierbei um eine bloße Vermutung des Antragstellers handelt. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung keine (hinreichend) konkreten Umstände benannt, aus denen sich unter Berücksichtigung des dem Beurteiler insoweit zustehenden Beurteilungsspielraumes Beurteilungsfehler ableiten ließen. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen des Antragstellers insoweit in allgemeinen Ausführungen, die seine - hier nicht maßgebliche - Einschätzung des Leistungsstandes der Beigeladenen widerspiegeln. 3. Schließlich geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Auswahlentscheidung dem Kriterium der Führungs- und Leitungserfahrung eine zu geringe Bedeutung beigemessen. Denn bei diesem Kriterium handelt es sich entsprechend der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts um kein konstitutives Anforderungsmerkmal. Vielmehr ist in der Stellenausschreibung lediglich die „Befähigung zur Mitarbeiterführung“ unter den „Dienstpostenrelevanten Anforderungen“ aufgeführt. Eine derartige „Befähigung“ der Beigeladenen hat auch der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Abrede gestellt. Darüber hinaus kommt es nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Auswahlentscheidung auf dienstpostenrelevante Anforderungen grundsätzlich ohnehin nicht an. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Abweichung von diesem Grundsatz gerechtfertigt wäre, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs.3 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).