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Urteil

19 K 3855/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0323.19K3855.19A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2019 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2019 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 05.10.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 03.12.2018 Asylanträge. Ihre am 00.00.2019 geborene gemeinsame Tochter ist Klägerin im Verfahren 19 K 4017/20.A. Zur Begründung ihres Asylbegehrens trug der Kläger zu 1) bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt ) am 06.12.2018 vor: Seine Frau sei an Krebs erkrankt gewesen. Sein Freund B. C., der Christ sei, habe seine Frau zusammen mit seiner Ehefrau und zwei weiteren Freunden (J. und N.) besucht. Sie hätten seine Frau überredet zu beten. Ihr Gesundheitszustand habe sich dann sehr gebessert. Dies habe ihr Interesse für das Christentum geweckt. Sie hätten dann recherchiert. Die Frau seines Freundes habe ihnen eine Bibel gegeben. Dann hätten sie ihre Religion gewechselt und zusammen mit ihren Freunden eine Hauskirche gegründet. Im Laufe der Zeit hätten weitere Personen an der Hauskirche teilgenommen. Am 18.05.2018 sei unerwartet sein Vater bei der Zusammenkunft der Hauskirche erschienen. Dieser habe sich mit seinem Freund J. gestritten und diesen geschlagen. Gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Frau seien sie aus dem Haus weggelaufen. Ursprünglich hätten sie zu dem Onkel seiner Frau namens K. nach X. fliehen wollen, dann wären sie aber doch nach Z. zu einer Tante seiner Frau gefahren. Sein Vater habe K., der bei der Revolutionsgarden arbeite und immer eine Waffe bei sich trage, kontaktiert, dieser habe dann seine Schwiegereltern bedroht. Er habe ihnen gesagt, dass er ihn, den Kläger, und seine Frau umbringen wolle. Seine Nachbarn hätten seiner Mutter berichtet, dass ihre Wohnung vom Geheimdienst durchsucht worden sei. Die Mitarbeiter des Geheimdienstes hätten einige Sachen aus dem Haus mitgenommen. Dies habe ihm sein Schwager, E., berichtet, der mit seinen Schwiegereltern in einem Haus lebe und den Streit mit K. mitbekommen habe. Sein Schwager E. habe dann die Flucht für sie organisiert und sie nach F. zu einem Freund gebracht. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Ein Freund von E. habe einen Schlepper gekannt. In der Nacht vom 19.05.2018 hätten sie F. verlassen. Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung am 06.12.2018 an: Ihre Heilung von ihrer Krebserkrankung habe sie Jesus zu verdanken. Danach habe sie die Bibel gelesen. Nach zwei Jahren habe sie ihren Glauben gewechselt. Ihr Schwiegervater sei sehr religiös, er habe sie und ihren Mann zum beten und fasten gezwungen. Er habe sie unangekündigt besucht, als sie zu Hause eine Hauskirche veranstaltet hätten. Ihr Mann, ihr Schwager und sie selbst seien auch geflüchtet. Zunächst seien sie zum Friseursalon ihres Mannes gefahren. Dann hätten sie sich auf den Weg nach Z. zu ihrer Tante gemacht. Ihr Onkel K. habe ihren Vater bedroht, er habe gesagt, dass sie den guten Ruf der Familie geschädigt habe und dass er sie töten müsse. Er würde auch den Sohn der Tante seines Vaters H. V. , der früher Verteidigungsminister gewesen sei, informieren. Aus Angst seien sie dann gemeinsam mit ihrem Schwager, ihrem Bruder und dessen Frau nach D. gefahren. Sie hätten dort bleiben wollen, bis sich die Situation beruhigt habe. Als sie dort gewesen seien, habe ihre Mutter ihren Bruder angerufen und gesagt, dass das Familienhaus durchsucht worden sei. Ihr Bruder habe dann ihr und ihrem Ehemann geraten, das Land zu verlassen. Durch Bescheid vom 13.06.2090 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Kläger haben am 19.06.2019 unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Asylverfahren Klage erhoben. Sie tragen ergänzend vor: Sie seien aktive Mitglieder in der Gemeinde der evangelischen Kreuzkirche in P.. Im Gemeindebrief November 2022 bis Februar 2013 habe der Kläger zu 1) einen kritischen Artikel über das Regime im Iran verfasst, er bekenne sich dort zu seiner Konversion und seinem christlichen Glauben. Sie hätten an mehreren Demonstrationen und Protestveranstaltungen gegen das iranische Regime teilgenommen. Der Kläger zu 1) sei in den sozialen Netzwerken ebenfalls gegen das Regime im Iran aktiv. Es sei anzunehmen, dass er dadurch dem iranischen Geheimdienst bekannt geworden sei, so dass bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023 angehört worden. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2019 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, juris Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19. Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einer seits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, a. a. O. Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 32 m. w. N. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8 und vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 3, 40-41 = juris Rn. 5. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 36. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 ‑ 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 = juris Rn. 15. Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sind jedenfalls nach Verlassen des Heimatlandes Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht der Kläger vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Allerdings kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass die Kläger zu 1) und 2) vorverfolgt ausgereist sind. Das Gericht ist zwar überzeugt, dass sich im Heimatland für die Kläger dramatische Ereignisse zugetragen haben. Nach dem Gesamteindruck des Verfahrens konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden, was den Klägern genau widerfahren ist und was ihnen insoweit noch bei Rückkehr in den Iran drohen würde. Insoweit bedarf es jedoch keiner weitergehenden Ausführungen, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr in den Iran jedenfalls Eingriffe in ihre Religionsfreiheit wegen nachträglicher Konversion zum Christentum drohen würden. In der Rechtsprechung ist unter Heranziehung der aktuellen Erkenntnislage geklärt, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht bloß aufgrund eines formalen Glaubenswechsels, sondern allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohen kann, weil nur in diesem Fall davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maße verzichten. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben nämlich bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 72 ff. unter Bezugnahme auf die aktuellen Erkenntnisse, und Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris Rn. 11, vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris Rn. 12, und vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 18, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 49 ff. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die (gegebenenfalls unterdrückte) religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, a. a. O. Rn. 13 m. w. N. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34 Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht unter Gesamtwürdigung der (religiösen) Persönlichkeit der Kläger in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass ihnen aufgrund ihres ernst gemeinten Glaubenswechsels zum Christentum und der damit verbundenen für sie unverzichtbaren Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung im oben genannten Sinn droht. Unter Gesamtwürdigung seines Vortrags und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu 1) unzweifelhaft aufgrund einer tiefen religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten. Die verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen wären auch im Iran für ihn unabdingbar, um seine religiöse Identität zu wahren. Er hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie er sich in einem längeren Prozess intensiv mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt hat, wie er sich dadurch vom islamischen Glauben abgewendet hat und wie tief verbunden er mit den Inhalten der christlichen Lehre ist, Durch seine aktive Teilnahme am Gemeindeleben der evangelischen Kreuzkirchengemeinde in P. und regelmäßige Treffen mit anderen Gläubigen bei sich zu Hause (Hauskirche) hat er die christliche Lehre in seinen Alltag integriert und damit offensichtlich Halt in der christlichen Gemeinschaft gefunden. Anhand seiner Körpersprache und der Emotionalität seines Vortrags wurde sowohl deutlich, dass er sich der christlichen Religion sehr intensiv zugewendet hat als auch, dass er seine Religion persönlich als erlösend empfindet. Dabei hat er in der mündlichen Verhandlung sehr klar und detailreich geschildert, dass das Ausleben seines Glaubens und die Vermittlung der Glaubensinhalte an andere Menschen für ihn von zentraler Bedeutung sind. In einer Gesamtschau aller Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betätigung seines christlichen Glaubens für den Kläger zu 1) unentbehrlich ist. Auch die Klägerin zu 2) hat insgesamt schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie sich dem Christentum tief verbunden fühlt. Dies zeigte sich nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung unter anderem daran, dass sie, sichtlich emotional berührt, eindringlich ihre Abwendung vom Islam und die Hinwendung zu ihrer neuen Religion beschrieben hat. So hat sie sehr lebendig vorgetragen, wie wichtig es für sie ist, dass sie sich jederzeit an Gott wenden kann, ohne – wie im Islam – zwingend bestimmte Regeln und Verhaltensweisen befolgen zu müssen. Ebenso war ihrem Vortrag zu entnehmen, dass sie sich intensiv mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt hat und weiter auseinandersetzt. Anhand ihrer klaren und anschaulichen Äußerungen wurde deutlich, dass ihre religiöse Identität unzweifelhaft ein prägender Teil ihrer Persönlichkeit ist. Auch ihre Begeisterung für die Inhalte der christlichen Lehre war ihr deutlich anzumerken. Es steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest, dass für die Klägerin zu 2) die Betätigung ihres Glaubens unabdingbar ist. Sie hat eindrücklich geschildert, wie sie den christlichen Glauben in ihrem Alltag lebt. In einer Gesamtschau aller Umstände ist festzustellen, dass ihr Glaubenswechsel zum Christentum in einer festen inneren Überzeugung zum Ausdruck kommt und dass die Bindung an das Christentum ihre Persönlichkeit unauflösbar prägt. Hiervon ausgehend kann offenbleiben, ob die im Klageverfahren geltend gemachte exilpolitische Aktivität der Kläger asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevant ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A -. Nach alledem können auch die weiteren, dem Verpflichtungstenor entgegenstehenden Regelungen in dem angegriffenen Bescheid, soweit er angefochten worden ist, keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.