Urteil
23 K 4216/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0329.23K4216.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. August 2021 verurteilt, an den Kläger 37.061,57 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. August 2021 verurteilt, an den Kläger 37.061,57 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt Ausgleich für aus seiner Sicht über seine reguläre Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst. Der Kläger wird seit dem 1. September 2015 als B. F. P. P1. B1. (B2. ) im B. F. D. D1. (B3. ) beim F1. B4. U. D2. (F2. ) im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels (Besoldungsgruppe A9Z) verwendet. Seine reguläre wöchentliche Arbeitszeit ist montags bis donnerstags von 7:00 Uhr bis 16:15 Uhr (inkl. Mittagspause von 12:00-12:45 Uhr) und freitags von 7:00 Uhr bis 13:45 Uhr (inkl. Mittagspause von 12:00-12:30 Uhr). Darüber hinaus wurde der Kläger „in Rufbereitschaft“ zur Sicherstellung einer Erreichbarkeit des B3. rund um die Uhr eingesetzt. In dem erstmalig zum 1. September 2021 veröffentlichen Dokument „F2. Internal Processes (EIP) – B3. 24/7 Availability“ werden die Aufgaben des B2. außerhalb der regulären Arbeitszeit wie folgt beschrieben: „Duties of B3. Personnel on Duty The AEOO on duty ensures B3. 's operations outside office hours ("on-call"). The AEOO is responsible for planning and directing AE missions, maintaining liaison with medical airlift working partners concerned, and otherwise coordinating aircraft and patient movements. The AEOO B1. on duty will support current operations as defined above and as directed by the AEOO. Availability by mobile phone must be ensured at all times. After notification, proper action is required without undue delay. Working from home with the appropriate provided hardware and software is possible and encouraged. In case that the operational tasks cannot be performed remotely, presence at F2. might be required as soon as possible, but not later than within 60 to 90 minutes, depending on the given situation.“ Die von der Beklagten vorgelegte Übersetzung davon in die deutsche Sprache lautet: „Aufgaben des Dienst habenden B3. -Personals Der Dienst habende AEOO stellt den Betrieb des B3. außerhalb der Bürozeiten sicher („in Rufbereitschaft“). Er ist zuständig für die Planung und Leitung von Flügen des luftgestützten Patiententransports, die Aufrechterhaltung der Verbindung mit betreffenden Arbeitspartnern des medizinischen Lufttransports sowie auch für die Koordinierung der Bewegungen von Luftfahrzeugen und Patienten. Der Dienst habende AEOO B1. unterstützt die laufenden Einsätze wie vorstehend festgelegt und auf Anweisung des AEOO. Mobiltelefonische Erreichbarkeit ist jederzeit zu gewährleisten. Nach Erhalt einer Anforderung sind unverzüglich entsprechende Maßnahmen erforderlich. Heimarbeit ist mit Bereitstellung der geeigneten Hard- und Software möglich und wird unterstützt. In dem Fall, dass die Einsatzaufgaben nicht auf Distanz ausgeführt werden können, ist abhängig von der jeweiligen Lage ggf. baldmöglichst eine Präsenz beim F2. erforderlich, spätestens jedoch innerhalb von 60 bis 90 Minuten.“ Am 20. Januar 2021 beantragte der Kläger erstmals, den Freizeitausgleich für seine geleisteten sowie für zukünftig zu leistende Bereitschaftsdienstzeiten neu zu berechnen. Seine Dienste außerhalb der normalen Dienstzeiten seien bislang zu Unrecht nur als Rufbereitschaftsdienst erfasst und ausgeglichen worden. Der Kläger leistete im Februar und März 2021 insgesamt 87 Stunden und 45 Minuten des fraglichen Dienstes außerhalb der regulären Arbeitszeiten; dabei war er 21 Stunden und 30 Minuten aktiv. Für diesen Zeitraum erkannte die Beklagte bisher 28 Stunden und 31 Minuten als Arbeitszeit an und 59 Stunden und 14 Minuten nicht. Von Anfang April 2021 bis Ende März 2022 leistete der Kläger insgesamt 1.261 Stunden und 15 Minuten des fraglichen Dienstes außerhalb der regulären Arbeitszeiten; dabei war er 195 Stunden und 30 Minuten aktiv. Für diesen Zeitraum erkannte die Beklagte bisher 314 Stunden und 53 Minuten als Arbeitszeit an und 946 Stunden und 22 Minuten nicht. Von Anfang April 2022 bis Ende Oktober 2022 leistete der Kläger insgesamt 877 Stunden und 50 Minuten des fraglichen Dienstes außerhalb der regulären Arbeitszeiten; dabei war er 132 Stunden und 35 Minuten aktiv. Für diesen Zeitraum erkannte die Beklagte bisher 216 Stunden und 57 Minuten als Arbeitszeit an und 660 Stunden und 53 Minuten nicht. Seit November 2022 leistet der Kläger den fraglichen Dienst nicht mehr zwecks Abbau der bisher von der Beklagten anerkannten Überstunden. Mit Ablauf des 31. März 2023 wird der Kläger in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 3. Februar 2021 wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Die vom Kläger geleisteten Dienste fielen nicht unter den Begriff des Bereitschaftsdienstes, sondern der Rufbereitschaft. Bereitschaftsdienst sei im Grundsatz dadurch gekennzeichnet, dass die Soldatin oder der Soldat verpflichtet sei, sich an einem von der oder dem Vorgesetzten bestimmten Ort außerhalb ihres oder seines häuslichen Bereichs aufzuhalten. In Abgrenzung dazu sei Rufbereitschaft die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet sei, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können. Das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2018 – C-518/15 – sei nicht übertragbar, da der Kläger im dortigen Fall binnen 8 Minuten auf der Dienststelle zu erscheinen gehabt habe. Hier sei aber eine Regelung nur insoweit getroffen, als das bei den dringlichsten Patiententransporten zwischen dem Eingang der Anforderung und dem Start der AE Mission nicht mehr als 12 Stunden liegen sollen. Eine detaillierte Zeitvorgabe für den Beginn der Arbeitszeit aus der Rufbereitschaft heraus sei daraus nicht direkt ableitbar und auch nicht explizit festgelegt. Weiterhin könnten alle erforderlichen Arbeitsschritte auch von außerhalb des Arbeitsplatzes im F2. erledigt werden. Die dafür erforderliche Ausstattung werde durch das F2. zur Verfügung gestellt. Eine Anreise zum Gebäude des F2. sei grundsätzlich nicht erforderlich, wäre jedoch auch möglich, da selbst für diesen Fall keine zeitlichen Vorgaben zur Dienstaufnahme im F2. vorgegeben seien. Außerdem sei der Kläger nicht verpflichtet, sich an einem vorgegebenen Ort aufzuhalten. Er könne – in gewissen Grenzen – während der Rufbereitschaft frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen. Er sei daher durch die vorgegebenen Bedingungen der Rufbereitschaft in seiner privaten Lebensführung nicht so eingeschränkt, dass diese einem Bereitschaftsdienst gleich komme. Am 4. Februar 2021 legte der Kläger hiergegen Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, es sei während des Dienstes immer notwendig ständig erreichbar zu sein sowie einen funktionierenden und gesicherten Zugang zum Internet zu haben, was die Bewegungsfreiheit deutlich einschränke. Nach eingegangenem Anruf müsse sofort gehandelt werden. Mit Bescheid vom 1. August 2021, zugestellt am 14. Juli 2021, wies die Beklagte die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides. Der Kläger hat am 11. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren. Vertiefend führt er aus, dass bis zur Veröffentlichung des „F2. Internal Processes (EIP)– B3. 24/7 Availability“ zum 1. September 2021 keine schriftliche Definition der B3. -Dienste existiert habe. Der B3. Dienst sei bis April 2021 nicht als Team von zwei Diensthabenden, sondern mit nur einem Diensthabenden zu bewältigen gewesen. Eine Inanspruchnahme des AEO Teams erfolge mit einer nahezu einhundertprozentigen Wahrscheinlichkeit. Unterschiedlich von Dienst zu Dienst seien nur Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer der Inanspruchnahme. Von den diensthabenden AEOO/B2. werde erwartet, dass sie jederzeit und sofort mobiltelefonisch erreichbar seien. Sie müssten sofort reagieren, wenn dies nötig und telefonisch möglich sei. Ferner müssten sie unverzüglich reagieren, wenn per VPN-Verbindung organisatorische Abläufe sicherzustellen seien. Was unverzüglich im Einzelfall bedeute, müsse der AEOO entscheiden. Es könne bedeuten, dass er in wenigen Minuten tätig werden müsse, worauf er vorbereitet sein müsse, da dies häufig vorkomme. Ein Tätigwerden mit dem dienstlich zur Verfügung gestellten Laptop per VPN-Verbindung sei nur von bestimmten Örtlichkeiten mit Internetverbindung möglich. Von einem freien Bewegen des Diensthabenden könne daher keine Rede sein. Einkäufe oder sportliche Aktivitäten seien dadurch ausgeschlossen. Ferner werde erwartet, dass er sich in einem Bereich um die Dienststelle herum aufzuhalten habe, dass er diese falls nötig innerhalb von 60 bis 90 Minuten erreichen könne. Nur auf diesen letzten Fall beziehe sich die Zeitangabe von 60 bis 90 Minuten in „F2. Internal Processes (EIP)– B3. 24/7 Availability“. Die zur Verfügung gestellte Hard- und Software befähige ihn nur dazu im Homeoffice zu arbeiten. Aufgrund der Angewiesenheit auf die sichere Internetverbindung könne er sich während des Dienstes nicht frei bewegen. Die bloße Möglichkeit von Zuhause tätig zu werden, mache aus dem Dienst noch keine Rufbereitschaft. Zwar sei es zutreffend, dass die Letztverantwortung für die AEOO-Aufgaben immer ein Arzt habe tragen müssen. Dies habe jedoch nur dazu geführt, dass er vor April 2021 regelmäßig viel Zeit darauf habe verwenden müssen einen solchen telefonisch zu erreichen. Es sei bis April 2021 nicht klar gewesen, welcher Arzt erreichbar sei. Häufig seien in der Praxis daher die von ihm bearbeitenden Fälle erst am nächsten Morgen durch nachträgliche Unterschrift „legalisiert“ worden. Indem er mit Ablauf des 31. März 2023 in den Ruhestand versetzt werde, sei ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich, weshalb sich der Anspruch in einen Geldanspruch umwandele. Dabei sei auf die Mehrarbeitsvergütung abzustellen. Es seien für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. Januar 2021 4.781 Stunden mit 22,49 € zu vergüten, weshalb er insgesamt einen Anspruch für diesen Zeitraum auf Zahlung von 107.524,69 € habe. Für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022 seien 3.190 Stunden mit 22,49 € zu vergüten, weshalb er insgesamt einen Anspruch für diesen Zeitraum auf Zahlung von 71.743,10 € habe. Insgesamt habe er einen Zahlungsanspruch auf 179.267,79 €. In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger, er habe die Arbeitsbelastung bereits vor Januar 2021 mündlich gegenüber seinen Vorgesetzten gerügt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2021 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. August 2021 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2022 einen Gesamtbetrag von 179.267,79 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründungen des Ausgangs- und des Beschwerdebescheids. Vertiefend führt sie aus, ein Anspruch nach § 30c Abs. 2 S. 3 SG für die Gewährung einer 1:1 Vergütung für bereits geleistete Zeiten liege schon mangels einer dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit nicht vor. Ein eventueller unionsrechtlicher Haftungsanspruch und/oder dienstrechtlicher Ausgleichsanspruch setze eine vorherige Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn voraus. Auszugleichen sei danach nur die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei. Eine rechtswidrige Inanspruchnahme (Zuvielarbeit) liege vor, wenn der Dienstherr einen Soldaten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranziehe oder er ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nehme, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt seien. Eine rechtswidrige Zuvielarbeit liege nicht vor, da der Kläger Rufbereitschaft und keinen Bereitschaftsdienst leiste. Bereitschaftsdienst liege nur dann vor, wenn der Beamte den Dienst an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste (1) und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte (2), und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (3), wobei die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Der Dienstherr gebe dem Kläger nicht vor, von welchem Ort aus er den Dienst auszuführen habe. Er könne diesen ohne weiteres auch innerhalb seines privaten Bereichs leisten. Dies sei sogar ausdrücklich erwünscht, weshalb dem Kläger die hierfür geeignete Hard- und Software bereitgestellt werde. Darüber hinaus bestehe für den Kläger auch keine Pflicht anzuzeigen, wo er sich während seines Dienstes aufhalte, wenn er beispielsweise seine Wohnung verlasse und den Aufenthaltsort wechsele. Durch die Zurverfügungstellung eines Diensthandys sei gewährleistet, dass der Kläger unabhängig von seinem Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft erreichbar sei, wodurch ihm eine örtliche Flexibilität eingeräumt sei. Auch in der Erwartung des Dienstherrn, dass der Kläger über das Diensthandy durchgehend erreichbar sei, liege keine Einschränkung in der räumlichen Bewegungsfreiheit, die den Dienst als Bereitschaftsdienst einstufe. Auch die Rufbereitschaft verlange vom Diensttuenden ein Bereithalten „auf Abruf“ und werde somit bei beiden Dienstarten vorausgesetzt. Der Kläger werde auch nicht dadurch an den Ort der Dienstleistung gebunden, weil nach Erhalt einer Patientenanforderung unverzüglich entsprechende Maßnahmen erforderlich seien. Unverzüglich meine dabei, dass mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen spätestens nach 90 Minuten ggfs. auch in der Dienststätte des F2. zu beginnen sei. Selbst bei den dringlichsten Patientenanforderungen könnten zwischen der Anforderung und dem Start der AE Mission 12 Stunden liegen. Folglich müsse der Kläger nach einem Abruf seine private Verrichtung (z.B. Sport, Einkauf etc.) nicht abrupt abbrechen, sondern könne diese noch zielgerichtet zu Ende bringen. Alle erforderlichen Arbeitsschritte könnten dabei außerhalb der Dienststelle des F2. erledigt werden. Die dafür erforderliche Ausstattung sei dem Kläger zur Verfügung gestellt worden. Die Zeitspanne zwischen Anforderung und Beginn der erforderlichen Maßnahmen schränke den Kläger in der Widmung seiner persönlichen und sozialen Interessen also nicht derartig ein, dass diese Zeit nicht als Ruhezeit qualifiziert werden könne. Zudem sei erfahrungsgemäß nicht mit einer übermäßigen Inanspruchnahme zu rechnen. Der Prozentsatz der Zeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme habe 2018 bei 4,77 %, im Jahr 2019 bei 5,29 %, im Jahr 2020 bei 16,52 % und im Jahr 2021 bei 17,04 % gelegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der pandemischen Lage vermehrt zu Evakuierungsflügen gekommen sei. Wegen dieses Ausnahmezustandes seien die Zahlen der Inanspruchnahme in diesen beiden Jahren nicht repräsentativ. Der B3. -Dienst sei auch vor Veröffentlichung der „EIP-B3. 24/7 Availability“ ausreichend geregelt gewesen. Da es sich bei der fachlichen Auswertung der übersandten medizinischen Patientendaten um eine approbationsgebundene, ärztliche Aufgabe handele, könne der sich in Rufbereitschaft befindliche Unteroffizier diese nicht alleinverantwortlich wahrnehmen. Dies gelte ebenfalls für die Initiierung des Flugauftrags mittels ATR (B4. U. Request) sowie für die Festlegung der medizinischen Erfordernisse für den Patientenlufttransport auf dem AEMO (B. F. Mission Order). Daher bleibe die Verantwortung immer beim Diensthabenden AEOO. Der Unteroffizier unterstütze den AEOO jedoch bei der Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten, sowie bei der Sicherstellung einer jederzeitigen Erreichbarkeit per Telefon (B3. Duty Phone). Vor der ergänzenden Regelung des Rufbereitschaftsdienstes durch die „EIP-B3. 24/7 Availability“ habe diese Aufgabenverteilung ebenfalls gegolten. Im Interesse einer verlässlichen, vorausschauenden Planung sei mit der „EIP-B3. 24/7 Availability“ eine Grundlage für eine regelhafte Einplanung von zwei jederzeit verfügbaren Diensthabenden geschaffen worden. Bezüglich der tatsächlichen Inanspruchnahme des jeweils Diensthabenden B3. -Personals durch die Bearbeitung der eingehenden PMR und der Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten habe sich seit 2021 jedoch nichts grundsätzlich geändert. Nur als letztes Mittel könne der AEOO bzw. B2. zur Unterstützung herangezogen werden. Damit stelle auch zum jetzigen Zeitpunkt - genauso wie damals - die Durchführung des Dienstes von einer Person die Regel dar. Die wesentliche Änderung sei lediglich die offizielle namentliche Einteilung eines immer verfügbaren Unterstützenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Der Kläger begehrt mit dem finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit eine Realleistung, deren Gewähr der ablehnende Beschwerdebescheid entgegensteht, die jedoch nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden muss. Der Anspruch richtet sich auf einen einheitlichen Ausgleich, der stufenweise zunächst in Freizeit, später in Geld besteht und auf der ersten Stufe durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen erfolgt, die keinen Regelungscharakter haben. Auch das gemäß § 23 WBO erforderliche Beschwerdeverfahren wurde durchgeführt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2021 – OVG 10 B 17.18 –, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – BVerwG 2 C 8.19 –, Rn. 9 ff, juris. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Abgeltung in Höhe von brutto 37.061,57 € für die Zeiten des von ihm geleisteten Bereitschaftsdienstes seit Februar 2021, die nicht auf seine Arbeitszeit angerechnet worden sind. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. August 2021 rechtwidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann für die im Zeitraum 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022 über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit zur Sicherstellung einer Erreichbarkeit des B3. rund um die Uhr grundsätzlich einen Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 verlangen, der sich – weil dessen Erfüllung aufgrund der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2023 nicht möglich ist – in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt hat. Somit besteht - soweit nicht ein Ausgleich im Rahmen der pauschalen Ausgleichsregelung (§ 12 Abs. 1 SAZV) oder aufgrund tatsächlicher Beanspruchung (§ 12 Abs. 2 SAZV) als Freizeit erfolgt ist - eine entsprechende finanzielle Ausgleichsverpflichtung der Beklagten nach den jeweils geltenden Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen. Der auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützte dienstrechtliche Ausgleichsanspruch setzt als Billigkeitsanspruch eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten oder Soldaten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus voraus. Dies ist der Fall, wenn der Dienstherr einen Beamten oder Soldaten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranzieht oder ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. Vgl. zu Beamten BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 C 24/21 –, Rn. 15, juris, m.w.N. Der Kläger wurde über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt waren. Mehrarbeit zeichnet sich durch eine individuelle Ermessensentscheidung des Dienstherrn über ihre Anordnung oder Genehmigung und vor allem dadurch aus, dass sie auf Ausnahmefälle beschränkt ist und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Eine regelmäßige Arbeitszeit, die rechtswidrig zu hoch festgesetzt ist, stellt daher nicht zugleich Mehrarbeit dar; diesbezügliche Ausgleichsansprüche können sich unter dem Aspekt rechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit nur aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch oder dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 2 C 40/17 –, BVerwGE 161, 377-392, Rn. 14 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2021 – OVG 10 B 17.18 –, Rn. 20, juris. So liegt der Fall hier, denn mit der Annahme, dass der von ihm zur Sicherstellung einer Erreichbarkeit des B3. rund um die Uhr geleistete Dienst statt als Rufbereitschaft (§ 12 SAZV) als Bereitschaftsdienst (§ 13 SAZV) und dementsprechend vollständig als Arbeitszeit zu qualifizieren seien, stützt der Kläger sein Begehren auf eine Ausgestaltung seiner regelmäßigen Arbeitszeit. Es liegt auch keine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch die Beklagte vor, da sie den streitgegenständlichen Dienst gerade nicht als über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Inanspruchnahme ansieht und dementsprechend keine Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt hat. Es liegt auch ein Fall der rechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit vor. Der streitgegenständliche Dienst zur Sicherstellung einer Erreichbarkeit des B3. rund um die Uhr ist als Bereitschaftsdienst und nicht als Rufbereitschaft zu qualifizieren. Bereitschaftszeit ist grundsätzlich als Arbeitszeit i. S. d. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG einzuordnen, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Fehlt es aber an einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz als dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu bleiben, kann eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG eingestuft werden. Die nationalen Gerichte haben in diesem Fall bei Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung daraus ergibt, dass dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt und er deshalb in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen. Dabei ist die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an eine konkrete Würdigung zu beurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie die ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 C 7/21 –, Rn. 9, juris, m.w.N.; EuGH, Urteile vom 9. März 2021 – C-344/19 –, Rn. 37, 45, 48 f., und – C-580/19 –, Rn. 45, juris. Zwar verpflichtete die Beklagte den Kläger nicht dazu, sich während des streitgegenständlichen Dienstes an einem konkret benannten Ort aufzuhalten. Ihm wurden jedoch bei Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände Einschränkungen von solcher Art auferlegt, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es ausweislich der vom Kläger vorgelegten Ausdrucke aus dem Zeiterfassungssystem jedenfalls bei den von ihm als B2. vornehmlich wahrgenommenen Diensten an Werktagen während fast jedem der geleisteten streitgegenständlichen Dienste zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme kam. Denn damit war mit einer dienstlichen Inanspruchnahme erfahrungsgemäß zu rechnen. Vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 B 38/20 –, Rn. 16, juris, m.w.N. Soweit die Beklagte anführt, dass die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme während des streitgegenständlichen Dienstes 2018 bei 4,77 %, im Jahr 2019 bei 5,29 %, im Jahr 2020 bei 16,52 % und im Jahr 2021 bei 17,04 % gelegen habe, ist zunächst anzumerken, dass es für die Einordnung eines Dienstes als Bereitschaftsdienst stärker auf die Frage „ob“ der Diensthabende tatsächlich in Anspruch genommen wurde und nachrangig auf die Frage ankommen dürfte „wie lange“. Allerdings spricht vorliegend sogar auch der zeitliche Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme jedenfalls in den Jahren 2020, 2021 und 2022 entgegen der Ansicht der Beklagten für die Qualifizierung als Bereitschaftsdienst und nicht dagegen. Unerheblich ist dabei, dass die erhöhte zeitliche Inanspruchnahme, wie von der Beklagten angeführt, auf die pandemische Lage zurückzuführen ist. Denn auf die Ursache der über einen längeren Zeitraum erhöhten tatsächlichen Inanspruchnahme kommt es nicht an. Vielmehr hätte die Beklagte auf die veränderten Umstände reagieren müssen und den Dienst spätestens ab Beginn der erhöhten Inanspruchnahme als Bereitschaftsdienst organisieren müssen. Selbst wenn eine Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeit im Durchschnitt nur selten vorkäme, kann dies nicht zur Einstufung als Ruhezeit führen, wenn die Wiederaufnahmefrist die private Gestaltungsmöglichkeit der vermeintlichen Ruhezeit objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken vermag, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 C 24/21 –, Rn. 13, juris, m.w.N. Der Qualifizierung des streitgegenständlichen Dienstes als Bereitschaftsdienst steht dabei nicht entgegen, dass der Kläger mit der zur Verfügung gestellten technischen Ausstattung die von ihm während des streitgegenständlichen Dienstes geforderten Aufgaben in der Regel aus dem „Homeoffice“ heraus erledigen konnte. Denn zwar stellt auch das Bundesverwaltungsgericht als Kriterium zur Qualifizierung von Bereitschaftsdienst darauf ab, dass sich der Beamte oder Soldat an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat. Der Begriff „Privatbereich“ ist dabei aber nicht als Wohnsitz oder häuslicher Bereich des betroffenen Beamten oder Soldaten zu verstehen. Mit der Wendung „außerhalb des Privatbereichs“ wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann und er sich damit an einem vom Dienstherrn bestimmten und damit an einem nicht „privat“ frei wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 B 38/20 –, Rn. 12, juris. Dies ist hier der Fall. Nach der Aufgabenbeschreibung im erstmalig zum 1. September 2021 veröffentlichen Dokument „F2. Internal Processes (EIP) – B3. 24/7 Availability“ für den streitgegenständlichen Dienst zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des B3. außerhalb der Bürozeiten hat der Diensthabende nach Erhalt einer Anforderung „unverzüglich“ (im englischen Original: „without undue delay“) entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Der im weiteren Verlauf der Aufgabenbeschreibung genannte Zeitrahmen von 60 bis 90 Minuten bezieht sich entgegen der im Verfahren geäußerten Ansicht der Beklagten lediglich auf das Erscheinen in Präsenz im Büro (F2. ), sofern ausnahmsweise Einsatzaufgaben nicht mit der „Homeoffice“-Ausstattung erledigt werden können. Keinesfalls kann die Aufgabenbeschreibung so verstanden werden, dass der Begriff „unverzüglich“ als „60 bis 90 Minuten“ definiert wird. Die Anforderung „unverzüglich“ (bzw. „without undue delay“) tätig zu werden, verlangt nach allgemeinem Sprachgebrauch vom Diensthabenden vielmehr seine sonstige Tätigkeit möglichst sofort zu unterbrechen und mit der Aufgabenbearbeitung zu beginnen. Hinzu kommt, dass die potentiell anstehenden Aufgaben zwar teilweise, aber gerade nicht vollumfänglich mit dem Mobiltelefon erledigt werden können, sondern einige der Aufgaben nur nach Einwahl in das Netzwerk über VPN mit einem Computer erledigt werden können. Die Ungewissheit darüber, ob eine sodann „unverzüglich“ nach Entstehung zu bearbeitende Aufgabe die Einwahl in das Netzwerk mittels VPN erfordert, sorgt dafür, dass der Diensthabende gezwungen ist, sich ständig für die Einwahl in das Netzwerk mittels VPN bereit zu halten. Dies setzt mindestens voraus, dass er jederzeit die „Homeoffice“-Ausstattung mit sich führt und sich nur an Orte begibt, an denen er einen gesicherten Internetzugang und einen möglichen Arbeitsplatz zur „unverzüglichen“ Aufnahme seiner Tätigkeit hat. Faktisch schließt dies diverse übliche Aktivitäten der Ruhezeitgestaltung bei frei wählbarem und wechselbarem Aufenthaltsort wie Fitnessstudiobesuche, Theaterbesuche, Restaurantbesuche und sogar Supermarktbesuche aus. Die Beklagte hat selbst eingeräumt (Bl. 395 der Gerichtsakte), dass sich bezüglich der tatsächlichen Inanspruchnahme des jeweils Diensthabenden B3. -Personals durch die Bearbeitung der eingehenden PMR und der Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten seit 2021 nichts Grundsätzliches geändert habe. Die wesentliche Änderung durch die „F2. Internal Processes (EIP)– B3. 24/7 Availability“ sei lediglich die offizielle namentliche Einteilung eines immer verfügbaren Unterstützenden gewesen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Anforderung des „unverzüglichen“ Tätigwerdens tatsächlich auch schon vor dem 1. September 2021 an den Diensthabenden gestellt wurde. Der dienstrechtliche Ausgleichsanspruch besteht jedoch nur für die ab Februar 2021 geleisteten Dienste. Soweit der Kläger einen Ausgleich für die vor Februar 2021 geleisteten Bereitschaftsdienste begehrt, ist die Klage unbegründet. Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Für den Beamten oder Soldaten folgt aus der soldaten- bzw. beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, seinen Dienstherrn mit einem auf eine solche Behauptung gestützten Anspruch alsbald zu konfrontieren, um ihm die Möglichkeit zu geben zu reagieren. Dadurch ist zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden. Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 C 24/21 –, Rn. 30, juris, m.w.N. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 C 24/21 –, Rn. 34 ff., juris. Ein Ausgleichsanspruch besteht nach dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung erst ab dem Monat, der auf die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstherrn folgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 C 7/21 –, Rn. 27, juris. Dabei sind an die Geltendmachung zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, BVerwGE 143, 381-396, Rn. 27, diese hat aber jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung wird der Beamte bzw. Soldat in seinem Verhältnis zum Dienstherrn auch nicht übermäßig belastet. Zum einen werden vom Beamten bzw. Soldaten keinerlei Rechtskenntnisse über das Bestehen oder Nichtbestehen etwaiger Ansprüche erwartet. Es genügt, dass er zum Ausdruck bringt, mit der jeweiligen Situation - hier dem Umfang der Arbeitszeit - nicht einverstanden zu sein. Ziel der Geltendmachung ist es insoweit allein, den Dienstherrn zu einer Überprüfung der beamtenrechtlichen Pflichten und ggf. zum Ausgleich bei festgestellter Rechtsverletzung zu veranlassen. Zum anderen kann der Beamte bzw. Soldat dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in jeder beliebigen Textform gerecht werden. Da es sich hierbei um kein gesetzliches Schriftformerfordernis, sondern allein um eine aus dem wechselseitigen beamtenrechtlichen bzw. soldatenrechtlichen Treueverhältnis abzuleitende Obliegenheit handelt, ist die Formvorschrift des § 126 Abs. 1 BGB nicht einzuhalten. Der Beamte bzw. Soldat wird seiner Pflicht vielmehr auch durch sonstige textliche Formen, wie etwa per E-Mail, gerecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 2 C 40/17 –, BVerwGE 161, 377-392, Rn. 29. Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 20. Januar 2021 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass die streitgegenständlichen Dienste von dieser zu Unrecht nicht vollständig als Arbeitszeit anerkannt würden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, er habe die Belastung bereits zuvor mündlich gegenüber seinen Vorgesetzten gerügt, war das nicht ausreichend. Ein Ausgleich erfolgt auch nur für diejenigen Zeiten des streitgegenständlichen Dienstes, welche nicht bereits im Rahmen der pauschalen Ausgleichsregelung (§ 12 Abs. 1 SAZV) oder aufgrund tatsächlicher Beanspruchung (§ 12 Abs. 2 SAZV) von der Beklagten als Arbeitszeit anerkannt und Freizeitausgleich gewährt wurden. Ein Ausgleich für die vom Kläger bei der Berechnung der auszugleichenden Zeit mit eingerechneten Stunden der regulären Arbeitszeit scheidet von vornherein aus, da es sich insoweit gerade nicht um rechtswidrige Zuvielarbeit handelt. Der primär auf angemessenen Ausgleich in Freizeit (1:1) gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gewandelt, da dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht mehr gewährt werden kann, indem er mit Ablauf des 31. März 2023 in den Ruhestand versetzt wird. Dies gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, BVerwGE 143, 381-396, Rn. 34. Die Höhe des Geldausgleichs bestimmt sich in Anlehnung an die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 C 7/21 –, Rn. 33, juris, m.w.N. Indem die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nur in Anlehnung herangezogen werden, kommt es nicht darauf an, dass bei direkter Anwendung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) ein Anspruch aufgrund der Gewährung von Auslandsbesoldung nach § 5 Ziff. 2 SMVergV ausgeschlossen wäre. Der danach für den Kläger in der Besoldungsgruppe A9 heranzuziehende Stundensatz beträgt gem. § 3 Ziff. 3 SMVergV in der jeweils gültigen Fassung für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2021 21,83 €, für den Zeitraum 1. April 2021 bis 31. März 2022 22,09 € und für den Zeitraum 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 22,49 €. Indem die Beklagte für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2021 bislang 59 Stunden und 14 Minuten der insgesamt 87 Stunden und 45 Minuten des streitgegenständlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit anerkannt hat, ergibt sich bei 21,83 € je Stunde für diesen Zeitraum ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.293,06 €. Indem die Beklagte für den Zeitraum 1. April 2021 bis 31. März 2022 bislang 946 Stunden und 22 Minuten der insgesamt 1.261 Stunden und 15 Minuten des streitgegenständlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit anerkannt hat, ergibt sich bei 22,09 € je Stunde für diesen Zeitraum ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 20.905,24 €. Indem die Beklagte für den Zeitraum 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 bislang 660 Stunden und 53 Minuten der insgesamt 877 Stunden und 50 Minuten des streitgegenständlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit anerkannt hat, ergibt sich bei 22,49 € je Stunde für diesen Zeitraum ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 14.863,27 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 179.267,79 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig erklärt. Dem Kläger war es nach seinen persönlichen Verhältnissen und nach den Umständen der vorgefundenen Sach- und Rechtslage nicht zumutbar, das Vorverfahren ohne Unterstützung eines Rechtsanwalts zu bestreiten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.