Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2022 verurteilt, an die Klägerin 127,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub. Die Klägerin trat am 2. Mai 2019 als Soldatin auf Zeit mit einer Verpflichtung für acht Jahre in die Bundeswehr ein. Sie erhielt zuletzt eine monatliche Bruttobesoldung in Höhe von 2.730,71 € und im November 2021 zusätzlich eine Leistungsprämie in Höhe von 800,00 €. Nachdem die Klägerin mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, leitete die Beklagte am 25. November 2021 das Verfahren zur fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ein. Die Klägerin nahm im Jahr 2021 siebzehn Tage Urlaub und im Jahr 2022 fünf Tage Urlaub. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 teilte die Beklagte der Klägerin ihren verbleibenden, in das Jahr 2022 übertragenen Urlaubsanspruch aus 2021 in Höhe von 13 Tagen mit und wies sie darauf hin, dass dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2022 vollständig beantragt und angetreten werden müsse, anderenfalls verfalle der Urlaubsanspruch ersatzlos. Überdies informierte sie die Klägerin mit selbigem Schreiben über den bestehenden Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2022 und dessen Verfall zum 31. Dezember 2023. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2022, ausgehändigt am 24. Februar 2022, mit Ablauf des Tages der Aushändigung aus dem Dienstverhältnis entlassen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung ihrer anteiligen Urlaubstage für das Kalenderjahr 2022 (fünf Tage), ihres Resturlaubs aus dem Kalenderjahr 2021 (acht Tage) sowie ihrer Überstunden. Mit Bescheid vom 6. April 2022 lehnte die Beklagte die Auszahlung des Resturlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2021 sowie die Auszahlung des Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung des Urlaubsanspruches nicht vorlägen, da nach der zentralen Dienstvorschrift A-1420/12 Nr. 602 ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für den nicht genommen Urlaub (Urlaubsabgeltung) nur bestehe, soweit eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat wegen Krankheit und anschließendem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einen Erholungsurlaub von mindestens 20 Tagen nicht habe nehmen können. Hierzu verwies sie auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, wonach grundsätzlich ein Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen bestehe. Nach § 10 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) sei im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11. Mai 2022 Widerspruch ein. Dazu führte sie aus, dass die Begründung des Bescheides nicht nachvollziehbar sei und in Widerspruch zu der zentralen Dienstvorschrift A-1420/12 Nr. 602 stehe. Danach werde eine Geldentschädigung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub dann gewährt, wenn das Recht der Europäischen Union eine solche Urlaubsabgeltung vorsehe. Es sei daher unzutreffend, dass eine Urlaubsabgeltung lediglich im Falle von Krankheit gewährt werden könne. Der EuGH habe am 6. November 2018 (C-619/16 und C-684/16) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verfallen dürfe, weil der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaub beantragt habe. Urlaubsabgeltungsansprüche könnten nur dann untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor angemessen dahingehend aufgeklärt habe und damit tatsächlich in die Lage versetzt habe, die Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Der EuGH habe insoweit klargestellt, dass der Arbeitgeber den Urlaubsabgeltungsanspruch nur dann versagen dürfe, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis erbracht habe. Andernfalls habe der Arbeitnehmer einen Ausgleichsanspruch. Mit per einfacher Post versandtem Widerspruchsbescheid vom 16. August 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass nach der zentralen Dienstvorschrift A-1420/12 Nr. 110 mit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis der Bundeswehr alle Urlaubsansprüche erloschen seien. Die Klägerin hat am 25. September 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Beklagte den Anspruch zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Beklagte habe sich zu Unrecht auf die zentrale Dienstvorschrift A-1420/12 Nr. 110 berufen. Zutreffend sei lediglich, dass Urlaubsansprüche mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr erlöschen, weil Urlaubsansprüche das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraussetzten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe jedoch unabhängig von den Gründen, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt haben. Zudem macht die Klägerin geltend, sie sei hinsichtlich des Entlassungsverfahrens, welches Anlass für diese Klage gewesen sei, bis Mitte Februar 2022 im Ungewissen geblieben. Zwar habe man ihr bereits im Jahr 2020 angedroht, sie aus dem Dienst zu entlassen. Ein entsprechendes Verfahren sei jedoch ohne Entlassungsverfügung beendet worden. Sie habe daher nicht gewusst, dass ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis unmittelbar bevorgestanden habe. Bezüglich der Urlaubsregelung habe es überdies lediglich allgemeine Hinweise für alle Soldaten gegeben. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie Urlaubsabgeltung i.H.v. 1.183,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hat sie erstmals mit Schriftsatz vom 19. November 2022 auch einen Anfechtungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 6. April 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2022 angekündigt. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2022 zu verurteilen, an sie 1.183,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin sei nicht aus Krankheitsgründen gehindert gewesen, vor ihrer Entlassung den Urlaub zu nehmen. Überdies sei die Klägerin auch nicht aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen, den ihr zustehenden Urlaub vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs beruhe darauf, dass die Klägerin entsprechende Urlaubsanträge nicht gestellt habe. Zudem könne sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vorzeitige Beendigung ihres Dienstverhältnisses für sie überraschend gekommen sei, da sie schon Monate vor ihrer Entlassung gewusst habe, dass diese im Raum stehe. Im Übrigen beruhe die Beendigung des Dienstverhältnisses auch nicht auf Gründen, die in der Sphäre des Dienstherrn gelegen hätten, sondern in der Person der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für die Geltendmachung einer finanziellen Abgeltung von Urlaub nach Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis ist die Leistungsklage. Indem sich der Anspruch unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88/EG ergibt, ist dieser nicht zuvor durch Verwaltungsakt festzusetzen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 –, juris und Sächsisches OVG, Urteil vom 3. September 2019 – 2 A 910/17 –, Rn. 11, juris. Ob ein solcher unmittelbarer Zahlungsanspruch aus einer Unionsrichtlinie überhaupt durch Bestandskraft der Ablehnung eines aus Gründen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses im besonderen Falle von Beamten oder Soldaten als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie zunächst bei einer Behörde zu stellenden Zahlungsantrags untergehen kann, kann hier dahinstehen. Denn die Klägerin hat hier mit Schriftsatz vom 19. November 2022 die Klage um die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung sachdienlich (§ 91 VwGO) erweitert. Dieser Anfechtungsantrag war auch nicht verfristet. Denn die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde nicht nach § 57 Abs. 1 VwGO in Gang gesetzt, da die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 16. August 2022 entgegen § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt hat. Stattdessen wurde der Widerspruchsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben. Auch ist mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids keine Heilung von Zustellungsmängeln eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln erfolgt gemäß § 8 VwZG nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch nicht gegeben, wenn es wie hier bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Denn eine förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides, gleich welcher Art, ist von der Beklagten nicht verfügt worden und war offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Abgeltung in Höhe von 127,76 € für 1 1/73 Tage im Jahr 2022 nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub nebst Rechtshängigkeitszinsen. Indem die Klägerin den Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, ist auch der anderslautende Bescheid vom 6. April 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2022 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtgrundlage des mit der Klage geltend gemachten Abgeltungsanspruchs ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG durch den EuGH haben auch Soldaten aufgrund dieser nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbaren Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des von ihnen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen. Soldaten sind hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs und des entsprechenden Anspruchs auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WRB 2/11 –, Rn. 29, juris, und Urteile vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 9, juris und vom 30. April 2014 – 2 A 8/13 –, Rn. 13, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 –, Rn. 16, juris. Zum Zeitpunkt der Entlassung zum 24. Februar 2022 stand der Klägerin noch ein Anspruch auf Mindestjahresurlaub von 1 1/73 Tagen zu. Art 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG betrifft (nur) den unionsrechtlich nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Bei einer auch im vorliegenden Fall zugrunde zu legenden 5-Tage-Woche beläuft sich dieser Anspruch auf 20 Tage im Jahr. Indem die Klägerin im Jahr 2021 nur 17 Tage Urlaub genommen hat, ist der verbliebene Mindesturlaubsanspruch von 3 Tagen auf das Jahr 2022 übergegangen. Vgl. insgesamt zur Übertragung von Urlaubsansprüchen auf folgende Bezugszeiträume EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 –, juris. Da das Dienstverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 24. Februar 2022 endete, stand ihr der Mindestjahresurlaub für den Bezugszeitraum 2022 nur anteilig für 3 1/73 Tage zu ((55 [Tage im Dienstverhältnis] / 365 [gesamte Tage im Jahr 2022]) x 20 [Urlaubstage]). Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bruchteil eines Urlaubstages in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen ist und nationalstaatliche Regelungen zur Berechnung anteiliger Urlaubsansprüche wie § 5 Abs. 2 oder 7 EUrlVO auf den unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG keine Anwendung finden, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 35, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 –, Rn. 43, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 –, Rn. 18, juris. Die abweichende Handhabung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Sächsischen OVG, Urteil vom 5. August 2019 – 2 A 260/17 –, Rn. 19, juris, zieht eine nationale Regelung zur Bestimmung des Umfangs des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs heran, was nicht nur in sich widersprüchlich ist, sondern auch dem Grundsatz der autonomen Auslegung des Unionsrechts zuwiderläuft. Von dem sich so ergebenden Gesamturlaubsanspruch nach der RL 2003/88/EG von 6 1/73 Tagen für das Jahr 2022 (3 übertragene Tage aus 2021 und 3 1/73 Tage anteilig für 2022) hat die Klägerin fünf Tage in Anspruch genommen, weshalb zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 1 1/73 Urlaubstage verblieben. Für diese 1 1/73 Urlaubstage steht der Klägerin auch ein Abgeltungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine frühere Soldatin wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen konnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 –, Rn. 89, juris und Beschluss vom 3. April 2017 – 6 A 1084/15 –, Rn. 16, juris. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG für die Entstehung des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-619/16 –, Rn. 22, juris. Gleichzeitig wäre jede Auslegung von Art. 7 der RL 2003/88/EG, die den Arbeitnehmer dazu veranlassen könnte, aus freien Stücken in den betreffenden Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeiträumen keinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, um seine Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen, mit den durch die Schaffung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Zielen unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-619/16 –, Rn. 55, juris. Im Ergebnis verbleibt so, dass eine finanzielle Vergütung immer dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer (i.S.d. RL 2003/88/EG) aus von seinem Willen unabhängigen Gründen daran gehindert war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Mit dieser Formulierung auch schon EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –, Rn. 61, juris. Vorliegend war die Klägerin aufgrund der fristlosen Entlassung aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Entlassungsverfügung aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen daran gehindert, den ihr verbleibenden Jahresurlaub zu nehmen. Dabei kommt es nach den vorstehenden Grundsätzen nicht darauf an, dass die Gründe für die fristlose Entlassung in der Sphäre der Klägerin liegen. Denn für den Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist nicht relevant, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. So schon BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8/13 –, Rn. 14, juris; a.A. scheinbar Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 2019 – 12 A 157/17 –, Rn. 36, juris. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88 nicht maßgeblich, vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2021 – C-233/20 –, Rn. 32, juris, und auch schon EuGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – C-341/15 –, Rn. 28, juris. Der Sinn und Zweck des Urlaubsabgeltungsanspruchs besteht darin zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 B 32/17 –, Rn. 12, juris, m.w.N. Eine Art „Nebensanktion“ des Entfalls eines Urlaubsabgeltungsanspruchs im Falle einer fristlosen Entlassung, wie sie das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 2019 – 12 A 157/17 –, Rn. 36, juris anzunehmen scheint, ist weder in der RL 2003/88/EG angelegt, noch würde sie dem vorgenannten Sinn und Zweck des Urlaubsabgeltungsanspruchs entsprechen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch knüpft an den „erdienten“ Urlaubsanspruch während des bestehenden Dienstverhältnisses an und setzt diesen im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses fort, unabhängig vom Grund dieser Beendigung des Dienstverhältnisses. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Klägerin bereits seit einiger Zeit von dem im November 2021 eingeleiteten Entlassungsverfahren Kenntnis hatte. Denn durch die Kenntnis von der Einleitung des Entlassungsverfahrens hatte die Klägerin weder Kenntnis davon, ob Ergebnis des eingeleiteten Entlassungsverfahrens tatsächlich ihre Entlassung sein würde, noch davon zu welchem Zeitpunkt die Entlassung verfügt werden würde. Es kann aber nicht von einem Arbeitnehmer i.S.d. RL 2003/88/EG in Erwartung einer möglichen fristlosen Entlassung verlangt werden, vorsorglich den gesamten Mindesturlaubsanspruch nach der RL 2003/88/EG zu verbrauchen. Dies würde nämlich im Ergebnis bedeuten, dass von einem Arbeitnehmer, der Kenntnis von einer möglichen Entlassung hat, erwartet würde, im Voraus taggenau auszurechnen, wann er jeweils einen neuen vollen Urlaubstag infolge der oben dargestellten anteiligen Berechnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Bezugszeitraum erlangt hätte um diesen sodann sofort zu verbrauchen. Dadurch würde der Zweck des durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer eingeräumten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm bzw. ihr nach seinem bzw. ihrem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen, vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2021 – C-233/20 –, Rn. 28, juris, unterminiert werden. A.A. scheinbar Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 2019 – 12 A 157/17 –, Rn. 36, juris. Bei der Berechnung des Betrags, der der Klägerin für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Abgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die sie in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses erhalten hat. Die Beschäftigte soll das Arbeitsentgelt erhalten, das sie bekommen hätte, wenn sie den Urlaub während ihrer aktiven Dienstzeit genommen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 –, Rn. 36, juris und Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 –, Rn. 20, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 –, Rn. 27, juris. Die Klägerin erhielt zuletzt regelmäßig monatliche Bruttobezüge von 2.730,71 €, in den letzten drei Monaten also insgesamt 8.192,13 €. Bei 13 Wochen sowie einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche ergibt sich so ein Tagessatz von 126,03 €. Bei 1 1/73 auszugleichenden Tagen ergibt sich ein Betrag von 127,76 €. Die im November 2021 ausgezahlte Leistungsprämie in Höhe von 800,00 € war bei der Berechnung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen, da es sich nur um eine einmalige Sonderzahlung handelte, weshalb eine Berücksichtigung dem der Betrachtung eines Dreimonatszeitraums zugrundeliegenden Gedanken der Ermittlung der regelmäßigen Bezüge widersprechen würde. Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften des § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Hinsichtlich des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Mindestjahresurlaubs sind auch die Voraussetzungen für die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erfüllt. Diese Geldschuld ist in der Weise konkretisiert, dass ihr Umfang rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8/13 –, Rn. 23, juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 –, Rn. 28, juris. Für den Beginn der Verzinsung findet § 187 BGB entsprechende Anwendung. Zinsen sind damit erst ab dem auf den ersten Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten. Vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 65. Ed., Stand: 1. Februar 2023, BGB § 291, Rn. 7, m.w.N. Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin eine Abgeltung der über den Mindesturlaubsanspruch nach der RL 2003/88/EG hinausgehenden verbleibenden Urlaubstage begehrt. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1183,26 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.