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Urteil

2 A 8/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet für Beamte einen Abgeltungsanspruch für den krankheitsbedingt nicht genommenen Mindestjahresurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses. • Die antragsgemäße Entlassung einer Beamtin ist als Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu verstehen, sodass ein Abgeltungsanspruch entsteht. • Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch ist auf den vierwöchigen Mindestjahresurlaub beschränkt; ein Anspruch auf Abgeltung des zusätzlich zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach §125 SGB IX besteht für Beamte nicht aus dem innerstaatlichen Recht. • Die Berechnung der Abgeltung erfolgt auf Grundlage der zuletzt gezahlten Besoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Mindestjahresurlaub bei Entlassung von Beamten • Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet für Beamte einen Abgeltungsanspruch für den krankheitsbedingt nicht genommenen Mindestjahresurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses. • Die antragsgemäße Entlassung einer Beamtin ist als Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu verstehen, sodass ein Abgeltungsanspruch entsteht. • Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch ist auf den vierwöchigen Mindestjahresurlaub beschränkt; ein Anspruch auf Abgeltung des zusätzlich zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach §125 SGB IX besteht für Beamte nicht aus dem innerstaatlichen Recht. • Die Berechnung der Abgeltung erfolgt auf Grundlage der zuletzt gezahlten Besoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Die Klägerin war von Januar 2009 bis Ende März 2012 als Regierungsrätin beim BND beschäftigt und seit März 2011 bis Ende März 2012 dienstunfähig krankgeschrieben. Am 31. März 2012 wurde sie auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Sie hatte 2011 sieben Urlaubstage genommen, 2012 keinen Urlaub. Im Juli 2012 verlangte sie die finanzielle Abgeltung ihres nicht genommenen Erholungsurlaubs einschließlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs (Grad der Behinderung 50). Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Entlassung auf eigenen Antrag schließe eine Abgeltung aus, da die Klägerin den Urlaub hätte nehmen können, wenn sie nicht gekündigt hätte. Die Klägerin erhob Klage mit dem Vorbringen, der EuGH-Rechtsprechung zufolge sei die Art der Beendigung unerheblich und der Zusatzurlaub ebenfalls abzugelten. • Rechtsgrundlage des Anspruchs ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der nach EuGH-Rechtsprechung auch für Beamte unmittelbar anwendbar ist. • Der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 7 Abs. 2 umfasst alle Umstände, durch die die Dienstleistungspflicht und die Entgeltpflicht enden; darauf kommt es nicht an, ob die Beendigung vom Arbeitnehmer veranlasst wurde. • Die antragsgemäße Entlassung nach §33 BBG stellt eine Beendigung im Sinne der Richtlinie dar, sodass der Arbeitnehmerin der finanzielle Ausgleich für den krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaub zusteht. • Der Zweck der Vorschrift ist, zu verhindern, dass Arbeitnehmern wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder Genuss des Urlaubsanspruchs versagt bleibt; daher gebietet Art. 7 Abs. 2 die Zahlung einer Vergütung. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, weil die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist. • Der unionsrechtliche Anspruch beschränkt sich auf den vierwöchigen Mindestjahresurlaub; weitergehende Ansprüche, insbesondere die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach §125 SGB IX, finden für Beamte keine Grundlage im innerstaatlichen Recht. • Für 2011 ergaben sich bei 20 Tagen Mindesturlaub und 5-Tage-Woche 20 Tage, davon 7 genommen, also 13 abzugeltende Tage; für 2012 ergab sich anteilig 5 Tage, zusammen 18 Tage. • Die Tagesvergütung ist auf Basis der Bruttobezüge der letzten drei Monate vor Beendigung zu berechnen; hier ergab sich ein Tagessatz von 192,57 € und damit eine Abgeltung von 3.466,26 €. • Kein Anspruch auf Verzugszinsen, wohl aber auf Rechtshängigkeitszinsen nach §291 i.V.m. §288 BGB, soweit das einschlägige Fachrecht nichts Abweichendes regelt. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 3.466,26 € als Abgeltung für den krankheitsbedingt nicht genommenen Mindestjahresurlaub zu zahlen; ein Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht nicht, da hierfür im Beamtenverhältnis keine Anspruchsgrundlage nach innerstaatlichem Recht besteht. Die antragsgemäße Entlassung zählt als Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, weshalb die Klägerin den finanziellen Ausgleich erhält. Verzugszinsen werden nicht zugesprochen; Rechtshängigkeitszinsen können jedoch nach den Vorschriften des §291 i.V.m. §288 BGB gefordert werden.