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Urteil

7 K 8374/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0411.7K8374.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Der Kläger ist am 00.00.1960 im Gebiet L. (Kasachstan) geboren. Am 18. Dezember 1998 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In dem Antrag gab er an, dass er deutscher Volkszugehöriger sei. Er habe die deutsche Sprache von Kindheit an erlernt. Er verstehe fast alles auf Deutsch und schreibe es auch. Seine Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Danach habe er nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 28. Oktober 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2003 zurück. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus könne nicht ausgegangen werden. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Danach erfülle er nunmehr die Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedler. Mit Bescheid vom 21. Juni 2018 lehnte die Beklage den Aufnahmeantrag nach Abschluss der wiedereröffneten Prüfung erneut ab. Der Kläger habe angegeben, dass er im Zeitraum von 1985 bis 1990 als Direktor eine Mittelschule tätig gewesen sei. Einer solchen Funktion sei jedoch für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems eine besondere Bedeutung zugekommen. Der Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler sei demnach gemäß § 5 Nr. 2 lit. b BVFG ausgeschlossen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies hierbei auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Der Kläger hat am 17. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass seine Tätigkeit im Zeitraum von 1985 bis 1990 keine Funktion darstelle, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Es sei zu berücksichtigen, dass die Einsatzvergabe an der Schule von staatlicher Seite erfolgt sei, dass es sich um eine kleine Schule mit ca. 70 Schülern in einem kleinen Dorf gehandelt habe und dass der Kläger keinerlei Parteiämter oder Ämter in parteinahen Organisationen ausgeübt habe. Insoweit habe entgegen der Auffassung der Beklagten eine individuelle Sachverhaltsfeststellung stattzufinden. Ein Vergleich zwischen § 5 Nr. 1 und § 5 Nr. 2 BVFG lege zudem nahe, dass nicht nur für Nr. 1, sondern auch im Rahmen der Nr. 2 eine „Rückkehrermöglichkeit“ notwendig sei. Hierbei handle sich um eine planwidrige Regelungslücke, aus der die Notwendigkeit einer analogen Anwendung resultiere. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Frage, ob ein Direktor einer Mittelschule unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG falle, in der Rechtsprechung hinreichend geklärt sei. Insoweit sei es nicht entscheidungserheblich, ob und inwieweit sich der Kläger aktiv parteipolitisch betätigt habe. Denn im Rahmen der ersten Alternative des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG käme es auf die Frage, ob ein Funktionsinhaber auch in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt habe oder ob er von einem anderen Rollenverständnis ausgegangen sei, nicht an. Ebenso wenig sei von Belang, ob es sich um eine Schule in einem kleinen Ort oder um eine Schule mit einer geringen Schüleranzahl gehandelt habe. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Nach § 5 Nr. 2 lit. b Var. 1 BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Der Ausschlusstatbestand knüpft in seiner durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingeführten Fassung nicht an ein ideologisches Werturteil, sondern an das fehlende Vertreibungsschicksal des Aufnahmebewerbers an. Zwar billigt das BVFG jedem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen; dies auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten jedoch solche Tätigkeiten mit dem Statusverlust belegt werden, die herrschaftserhaltend waren und deren Funktionsträger den besonderen Schutz des kommunistischen Systems genossen. Hierbei beantwortet sich die Frage, welche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b Var. 1 BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Aufgrund der systemerhaltenden Komponente der Tätigkeit kommen grundsätzlich Funktionen, die auch in einer nicht-kommunistischen Gesellschaftsordnung erforderlich sind, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in Betracht. Im Gegensatz hierzu unterfallen dem Ausschlusstatbestand solche Tätigkeiten, die an zuständige Parteiorgane angebunden und ihnen unterstellt sind. Hierbei kommt es stets auf die konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die Einrichtung an, in der die Funktion ausgeübt wird. Besondere Machtbefugnisse im Sinne von Entscheidungen „auf höchster Ebene“, die Auswirkungen auf das gesamte System der UdSSR zeitigten, sind hierbei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Aufnahmebewerber einen Posten bekleidete, der dem eines hauptamtlichen Funktionärs der Partei zumindest vergleichbar war, ohne dass es auf die Parteimitgliedschaft allein maßgeblich ankommt. Denn das Herrschaftssystem der ehemaligen UdSSR war durch die führende Rolle der KPdSU in Staat und Gesellschaft geprägt. Zur Systemerhaltung bedeutsam waren all diejenigen Tätigkeiten, die der Durchsetzung des Willens der Partei dienten. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. März 2001, 5 C 15.00 , juris. Die vom Kläger im Zeitraum von 1985 bis 1990 ausgeübte Funktion als Direktor einer Mittelschule erfüllt diesen Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b Var. 1 BVFG. Das Gericht schließt sich hierbei der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach die Funktion eines Mittelschuldirektors für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2018 ist diesbezüglich zu entnehmen: „ Nach diesen Maßstäben hat der Vater der Klägerin als Direktor einer Mittelschule eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Nach dem in der Gerichtsakte befindlichen und den Beteiligten bekannten Gutachten des Prof. Dr. H.T1. vom 23. September 2004 haftete der Direktor einer Mittelschule nach Art. 43 des Statuts der Allgemeinbildenden Mittelschule von 1970 für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler. Zum Zwecke dieser Indoktrination wurden an einen Mittelschuldirektor entsprechende Anforderungen wie u. a. eine untadelige ideologische Haltung und Parteilichkeit gestellt. Der Direktor war demnach die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers; es bestand für ihn auch die Notwendigkeit, mit der Parteiorganisation innerhalb der Schule eng zusammenzuarbeiten. Er war fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden, d. h. er besaß weitreichende Kompetenzen gegenüber seinen Untergebenen, er war zugleich aber auch in erheblicher Weise von den übergeordneten Instanzen abhängig. Ein wesentlicher Aspekt in diesem Zusammenhang liegt darin, dass die Stelle eines Schuldirektors - wie bereits die Position eines stellvertretenden Schulleiters - nach den Feststellungen des Gutachters zum sogenannten Nomenklatura-System gehörte und sich daher das Parteikomitee die Personalentscheidung vorbehielt und damit die Stelleninhaber auch persönlich an sich band. Vgl. VG Minden, Urteil vom 16. September 2005 - 4 K 724/03 -, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 A 4265/05 -. Nicht entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit der Vater der Klägerin sich akktiv parteipolitisch betätigt hat. Im Rahmen der ersten Alternative des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG kommt es auf die Frage, ob der Funktionsinhaber auch in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder ob er von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist, nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 -, juris, Rdnr. 14. Danach ist es für die Entscheidung ohne Belang, dass der Vater koreanischer Abstammung war, dass es sich um eine kleine Schule gehandelt haben soll und dass die Mutter der Klägerin an dieser Schule als Deutschlehrerin tätig war. “ Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2018, 11 A 1375/17, juris, Rn. 9 - 13. Dass der Kläger Direktor einer kleinen Mittelschule, in einem kleinen Dorf gewesen sein soll und er auch keinerlei Parteiämter oder Ämter in parteinahen Organisationen ausgeübt hat, ist danach auch im vorliegenden Fall unerheblich. Entgegen seiner Auffassung liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der in § 5 Nr. 1 BVFG geregelten Abkehrmöglichkeit ( „ (…) es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat“ ) vor. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Vorschrift geschlossen werden müsste. Denn der Gesetzgeber hat diese Abkehrmöglichkeit ausdrücklich auf den Regelungsbereich des § 5 Nr. 1 BVFG beschränkt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Ausnahme zu den Ausschlusstatbeständen des § 5 Nr. 1 BVFG handelt und Ausnahmevorschriften grundsätzlich nicht analogiefähig sind. Letztlich liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Der Gesetzesbegründung ist bereits zu entnehmen, dass die Ausschlussgründe der Nr. 1 an die „Unwürdigkeit“, die Ausschlussgründe der Nr. 2 hingegen am fehlenden Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers anknüpfen ( vgl. Bundestags-Drucksache 14/1636, S. 175 ). Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b Var. 1 BVFG soll - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Maßstäbe - ohnehin nicht an individuellen Gegebenheiten anknüpfen. Eine analoge Anwendung der in § 5 Nr. 1 BVFG geregelten Abkehrmöglichkeit, die nach Auffassung des Klägers seinen individuellen Umständen Rechnung tragen soll, konterkariert jedoch diese Zielrichtung. Auf die weiteren Voraussetzungen der §§ 26, 27 BVFG kommt es demnach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufiger Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.