Urteil
10 K 3690/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0619.10K3690.21.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1975 in Tarasowka, Kasachstan, geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Der Vater des Klägers, der am 00. 00. 1946 geborene S. R., stellte 1999 einen Aufnahmeantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 24. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2003 abgelehnt wurde. Im Juli 2016 beantragte S. R. das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens. In beiden Verfahren legte S. R. sein Arbeitsbuch vor. Am 7. Mai 2019 wurde ihm ein Aufnahmebescheid erteilt. Daraufhin wurde die Einbeziehung des Klägers in diesen Bescheid beantragt. Nach dem Tod seines Vaters am 00. 00. 2020 beantragte der Kläger im April 2020 unter Bezugnahme auf das Aufnahmeverfahren seines Vaters die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete der Kläger von seinem Vater und dessen Mutter, der 1918 geborenen W. Y. geborene D., ab. Seine Eltern hätten 1979, also vier Jahre nach seiner Geburt, geheiratet. Sein Vater habe aber die Vaterschaft bereits zwei Monate nach seiner Geburt anerkannt. Dies gehe aus dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister über seine Geburt hervor. Im Übrigen verwies der Kläger auf eine Erklärung seiner Tante und auf Familienfotos, welche bestätigten, dass die Familie zusammengelebt habe und er ein leibliches Kind seines Vaters sei. Mit Bescheid vom 17. Februar 2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG. Aus den Antragsunterlagen seines Vaters gehe hervor, dass der Vater des Klägers ab dem 13. August 1973 als stellvertretender Direktor der Mittelschule G. und vom 5. August 1985 bis zum 27. September 1994 als Direktor der Mittelschule F. tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Tätigkeit sei davon auszugehen, dass er fest in die Vertikalen von Macht und Kontrolle der ehemaligen Sowjetunion eingebunden gewesen sei und eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger als Kind in der Zeit vom 5. August 1985 bis zum Zerfall der Sowjetunion im Jahr 1990 mehr als drei Jahre mit seinem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Unerheblich sei, dass der Ausschlusstatbestand im Aufnahmeverfahren des Vaters des Klägers nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden und er einen rechtswidrigen Aufnahmebescheid erhalten habe. Denn bei dem Antrag des Klägers handle es sich um ein eigenständiges Aufnahmeverfahren, in dem sämtliche Voraussetzungen erneut zu prüfen seien. Wegen des bestehenden Ausschlusstatbestandes könne dahin gestellt bleiben, ob der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen, namentlich seiner Großmutter W. R., abstamme. Dies sei allerdings zweifelhaft, weil keine beweisgeeigneten Dokumente über deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorlägen Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der Aufnahmebescheid seines Vaters entfalte auch nach dessen Tod weiterhin Rechtswirkung. Das pauschale Berufen auf etwaige Mängel in dessen Aufnahmeverfahren führe vorliegend zu Wertungswidersprüchen. Die getroffenen Feststellungen im Aufnahmeverfahrens seines Vaters würden einen Vertrauenstatbestand zu seinen Gunsten begründen. Es habe nur vom Zufall abgehangen, dass er die Chance auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Vaters nicht mehr habe nutzen können, die ohne dessen Tod zweifelsfrei erfolgt wäre. Dies dürfe nicht außer Betracht bleiben. Außerdem liege der Ausschlusstatbestand nicht vor. Die Tätigkeit eines Direktors einer Mittelschule sei nicht pauschal für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als gewöhnlich bedeutsam einzustufen. Die konkrete Tätigkeit seines Vaters bestätige dies. Ihm hätten lediglich 10 bis 20 Lehrer von ca. 200 unterstanden. Seine Aufgaben seien hauptsächlich administrativer Art gewesen, wie die Gestaltung von Zeitplänen für Unterricht, Arbeit und Urlaub, Einhaltung von Sicherheitsanweisungen in Sport- und Handwerkshallen, Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Kantine, Krankenzimmer und Ähnliches. Darüber hinaus habe er als einziger Lehrer an der Schule Deutsch unterrichtet. Mit seiner Stellung seien keinerlei Privilegien verbunden gewesen wie Dienstwagen oder Ähnliches; die Familie habe eine kleine Unterkunft bewohnt. Seine Großmutter W. Y. sei deutscher Nationalität gewesen und habe daher 1941 nicht die Möglichkeit gehabt, eine andere Nationalität zu wählen. Der 1932 in der UdSSR eingeführte Nationalitätseintrag im Inlandspass habe in der Russischen Föderation erst seit 1993 geändert werden können. Dementsprechend müsse seine Großmutter in sämtlichen Dokumenten mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sein, wie dies auch die 1989 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes S. zeige, und dies sei den sowjetischen Behörden bekannt gewesen. Seine Großmutter habe sich damit 1941 zum deutschen Volkstum bekannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2021, dem Kläger am 14. Juni 2021 zugestellt, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Es führte aus, die Erteilung des Aufnahmebescheids an den Vater des Klägers sei ohne Belang. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht. Es sei dadurch auch kein Vertrauenstatbestand begründet worden. Für den Kläger sei bislang keine positive Entscheidung getroffen worden. Dass ein Direktor einer Mittelschule unter den Ausschlusstatbestand falle, sei in der Rechtsprechung geklärt. Auf die konkrete Tätigkeit des Vaters des Klägers bei Ausübung seines Amtes als Schuldirektor komme es ebenso wenig an wie darauf, ob er Privilegien gehabt habe. Der Kläger hat am 12. Juli 2021 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, er verfüge über familiär vermittelte, für ein einfaches Gespräch ausreichende Deutschkenntnisse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Offenbleiben kann, ob der Kläger die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft gemäß den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Denn der Kläger kann die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erwerben, weil § 5 Nr. 2 c) BVFG entgegensteht. Nach § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Gemäß dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Vater des Klägers, mit dem dieser seinerzeit in häuslicher Gemeinschaft lebte, hat eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ist nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen. Das Gesetz billigt auch einem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam angesehen werden. Die Frage, welche Funktionen gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Zu deren Durchsetzung hatte sich die Partei mit einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU übten daher eine Funktion aus, die in der Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Unter den Ausschlusstatbestand kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch die Ausübung einer Funktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen zählen, insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurde. Vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 15.00 –; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 B 88.18 – beide juris. Nach diesen Maßstäben hat der Vater des Klägers ausweislich der Eintragungen in seinem Arbeitsbuch und seiner eigenen Angaben schon ab dem 13. August 1973 als stellvertretender Direktor der Mittelschule G., jedenfalls aber in der Zeit vom 5. August 1985 bis zum 27. September 1994 als Direktor der Mittelschule F. eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), für stellvertretende Schulleiter einer Mittelschule: Beschluss vom 10. Mai 2024 – 11 A 366/24 –, juris; für einen Direktor einer Mittelschule: Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 39; Beschluss vom 30. Mai 2018 – 11 A 1375/17 –, juris, Rn. 9, Beschluss vom 1. Dezember 2006 – 2 A 4265/05 –, juris; und des erkennenden Gerichts, für Mittelschuldirektoren: VG Köln, Urteil vom 18. April 2023 – 7 K 5322/18 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 11. April 2023 – 7 K 8374/18 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 12. Dezember 2018 – 10 K 9757/17 –, juris, Rn. 19; hingegen zweifelnd, aber offen gelassen: VG Köln, Urteil vom 13. August 2013 – 7 K 3171/13 –, juris Rn. 36, 38; für einen stellvertretenden Mittelschuldirektor VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2023 – 7 K 5311/21 –, Rn. 55 ff., juris. In seinem Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 39 f. m.w.N., führt das OVG NRW aus: „Nach der Rechtsprechung des Senats galt die Funktion eines Direktors einer Mittelschule gewöhnlich als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems. Der Senat hatte in dem einen solchen Direktor betreffenden Verfahren auf das Gutachten des Prof. Dr. H. T1. vom 23. September 2004 Bezug genommen, wonach der Direktor einer Mittelschule nach Art. 43 des Statuts der Allgemeinbildenden Mittelschule von 1970 für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler haftete. Zum Zwecke dieser Indoktrination wurden an einen Mittelschuldirektor entsprechende Anforderungen wie u. a. eine untadelige ideologische Haltung und Parteilichkeit gestellt. Der Direktor war demnach die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers; es bestand für ihn auch die Notwendigkeit, mit der Parteiorganisation innerhalb der Schule eng zusammenzuarbeiten. Er war fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden, d. h. er besaß weitreichende Kompetenzen gegenüber seinen Untergebenen, er war zugleich aber auch in erheblicher Weise von den übergeordneten Instanzen abhängig. Ein wesentlicher Aspekt in diesem Zusammenhang liegt darin, dass die Stelle eines Schuldirektors - wie bereits die Position eines stellvertretenden Schulleiters - nach den Feststellungen des Gutachters zum sog. Nomenklatura-System gehörte und sich daher das Parteikomitee die Personalentscheidung vorbehielt und damit die Stelleninhaber auch persönlich an sich band.“ Dem schließt sich die Einzelrichterin für den vorliegenden Fall an. Anknüpfungspunkt für den Ausschlusstatbestand ist danach die Position als Mittelschuldirektor als solche. Das wenig substantiierte und unbelegte Vorbringen des Klägers, die Aufgaben seines Vaters als Mittelschuldirektor seien hauptsächlich administrativer Art gewesen und die Familie habe keine Privilegien gehabt, vermag zu keiner anderen Betrachtung zu führen. Der am 00. 00. 1975 geborene Kläger hat, wie von § 5 Abs. 2 c) BVFG vorausgesetzt, nach seinen eigenen Angaben mit seinem Vater während dessen Tätigkeit als Direktor der Mittelschule F. ab dem 5. August 1985, aber auch schon zuvor während dessen Tätigkeit als stellvertretender Direktor der Mittelschule G. ab dem 13. August 1973 für mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Der Anwendung des Ausschlusstatbestandes steht, anders als der Kläger annimmt, nicht entgegen, dass seinem Vater ungeachtet des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt wurde. Eine Rechtswirkung im Sinne einer Bindungswirkung für den Kläger lässt sich dem seinem Vater erteilten Aufnahmebescheid nicht entnehmen. Regelungsgegenstand eines Aufnahmebescheids ist die Ermöglichung der ständigen Aufenthaltnahme – hier des Vaters des Klägers – in Deutschland (vgl. § 26 BVFG). In dessen Aufnahmebescheid vom 7. Mai 2019 ist zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Aufnahmebescheid keine endgültige Feststellung über die Eigenschaft als Spätaussiedler getroffen wird. Demnach ist das Vorbringen des Klägers, der Aufnahmebescheid habe einen Vertrauenstatbestand zu seinen eigenen Gunsten begründet, nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger auf seine Einbeziehung in diesen Bescheid vertraut haben sollte, ist ein solches Vertrauen nicht schützenswert. Ein subjektives Recht auf Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid hat nur seinem Vater als Bezugsperson und nicht aber dem Kläger selbst zugestanden, vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Der Gesetzgeber hat auch ausdrücklich den Fall des Versterbens der Bezugsperson in § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG geregelt. Hieraus, aber auch aus den Regelungen der §§ 5, 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG folgt, dass das Vorbringen des Klägers, aus Zufall die Chance auf die ohne den Tod seines Vaters zweifelsfrei erfolgte Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nicht mehr nutzen zu können, entgegen der Ansicht des Klägers keine Berücksichtigung finden kann. § 5 BVFG sieht kein Ermessen hinsichtlich seiner Anwendbarkeit vor. Gleiches gilt für die Voraussetzungen für die hier begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.