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Beschluss

10 L 651/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0417.10L651.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des    Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 festgesetzt. Gründe Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller für die über mehr als drei Stunden ausgelegten Klausuren im Rahmen der ab 26.04.2023 beginnenden schriftlichen Abiturprüfungen eine Schreibverlängerung um jeweils 40 Minuten zu gewähren, ist unbegründet. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden von dem Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Der Anordnungsgrund ist mit Blick auf die in Kürze beginnenden Abiturklausuren zu bejahen. Den Anordnungsanspruch auf den begehrten Nachteilsausgleich hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Bildungsgang des Abendgymnasiums richtet sich nach § 13 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg – APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290) zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405, 408). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 19 B 1075/22 –, Rn. 2, juris. Nach § 13 Satz 1 APO-WbK kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung eines Studierenden erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen werden nach § 51 Abs. 1 Satz 1 APO-WbK landeseinheitlich gestellt. Für die von der Bezirksregierung L. vorgenommene analoge Anwendung von § 13 APO-GOSt besteht demnach kein Raum. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Behinderung es erfordert, die Prüfungszeiten zu verlängern. Bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, ist es entgegen der Annahme der Bezirksregierung nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei der Beeinträchtigung der Fähigkeit, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, um ein Dauerleiden handelt. Vielmehr ist entscheidend, ob das (Dauer-)Leiden als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt oder ob es nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschwert. Es ist also zu differenzieren zwischen der Beeinträchtigung, eine vorhandene geistige Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können und der Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst. Kein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft. Das kann insbesondere bei Dauerleiden der Fall sein, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften des Prüflings im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen seine „normale“ Leistungsfähigkeit prägen. Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Prüfling je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, gehören im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Handelt es sich dagegen um Beeinträchtigungen, welche keinen Bezug zu den vom Prüfungszweck erfassten Befähigungen aufweisen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Insoweit hängt der Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs auch davon ab, ob sich die aus dem Dauerleiden ergebenden Beeinträchtigungen auf eine Fähigkeit beziehen, die mit der Prüfung nachzuweisen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 19 B 943/21 –, Rn. 5 ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 9 S 556/21 –, Rn. 5 ; beide juris. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt vor, an einer krankhaften Zwangsstörung zu leiden, die sich in zwanghafter Genauigkeit mit Neigung zum Perfektionismus äußere und einen Grad der Behinderung von 80 zu haben. Dieser Vortrag wird gestützt durch die der Schule vorgelegten Bescheinigung der Dipl.-Psych. N. vom 1. März 2021. Darin heißt es, dass aufgrund seiner zwanghaft bedingten Genauigkeit bzw. Perfektionismus-Neigung der Antragsteller sehr von einer Verlängerung der Zeit bei Klausuren profitieren würde. Hingegen wird in der hier vorgelegten Bescheinigung von Frau N. vom 27. März 2023 ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund seiner chronifizierten ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach einer frühkindlichen Traumatisierung u.a. unter schwerwiegenden Prüfungsängsten leide, die seine Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit während einer Prüfung deutlich beeinträchtigen; der von ihm empfundene enorme Zeitdruck bei der Prüfung wirke sich zusätzlich lähmend und verlangsamend auf den Antragsteller aus. Deswegen hält Frau N. einen Nachteilsausgleich bei Klausuren und Prüfungen für den Antragsteller für dringend indiziert. Mit diesen Bescheinigungen und seinem Vorbringen hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass er krankheitsbedingt in seiner Fähigkeit, sein vorhandenes schulisches Leistungsvermögen in den schriftlichen Abiturprüfungen darzustellen, beeinträchtigt ist. Unklar bleibt, ob der Antragsteller die Schreibzeitverlängerung begehrt wegen seiner Erkrankung an der Zwangsstörung oder an posttraumatischer Belastungsstörung oder an schwerwiegender Prüfungsangst. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Erkrankungen, die schon nach den vorgelegten Bescheinigungen unterschiedliche Auswirkungen haben. Es fehlen jedenfalls vertiefte und nachvollziehbare Darlegungen dazu, wie es zum Befund der Krankheiten, insbesondere der schwerwiegenden Prüfungsängste gekommen ist, wie sich die Krankheiten im konkreten Fall darstellen, insbesondere inwieweit sie die Fähigkeit des Antragstellers konkret zur Umsetzung der geforderten Prüfungsleistung beeinträchtigen, und wie der in der Bescheinigung vom 27. März 2023 für indiziert gehaltene Nachteilsausgleich aussehen soll. Die pauschale Aussage in der Bescheinigung vom 1. März 2021, dass der Antragsteller von einer Verlängerung der Zeit bei Klausuren profitieren würde, trifft weitestgehend auf alle Prüflinge zu. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb die vorliegend beantragte Schreibzeitverlängerung im Umfang von 40 Minuten der erforderliche und angemessene Nachteilsausgleich für den Antragsteller sein soll. Allein der Umstand, dass dem Antragsteller in der Qualifikationsphase eine solche Verlängerung der Bearbeitungszeit von Klausuren gewährt wurde, belegt nicht deren Erforderlichkeit und Angemessenheit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.