Beschluss
19 B 1075/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1014.19B1075.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zum Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile in den anstehenden schriftlichen Abiturprüfungen am P. -Weiterbildungskolleg der Stadt C. eine Schreibzeitverlängerung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm neben der von der Bezirksregierung mit Bescheid vom 11. August 2022 bereits als Nachteilsausgleich gewährten Möglichkeit, in den schriftlichen Abiturprüfungen einen Hörschutz zu tragen, den Sitzplatz im Klausurraum vorab selbst auszuwählen und die Prüfungsarbeiten mit einem Laptop anzufertigen, ein Anspruch auf Schreibzeitverlängerung zusteht. Die Gewährung von Nachteilsausgleich im Bildungsgang des Abendgymnasiums richtet sich nach § 13 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg – APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290) zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405, 408). Nach § 13 Satz 1 APO-WbK kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung eines Studierenden erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen werden nach § 51 Abs. 1 Satz 1 APO-WbK landeseinheitlich gestellt. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bescheinigen die vorgelegten Atteste des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. , dass der Antragsteller am Asperger-Syndrom und einer umschriebenen Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik leidet, es fehlen jedoch Ausführungen dazu, wie sich die Krankheit in den schriftlichen Prüfungen unter Berücksichtigung des gegenwärtig bereits gewährten Nachteilsausgleichs auswirkt. Die Atteste begründen die Notwendigkeit einer Schreibzeitverlängerung unter anderem mit der geringeren Schreibgeschwindigkeit und den Schreibkrämpfen des Antragstellers bei handgeschriebenen Klausuren. Aus diesem Grund hat die Bezirksregierung dem Antragsteller jedoch bereits die Nutzung eines Laptops gestattet. Der Antragsteller hat unter Ziffer 4 seiner eidesstattlichen Versicherung selbst angegeben, dass er eine Klausur, unabhängig von ihrer Länge, mit einer Tastatur schmerz- und bewegungseinschränkungsfrei schreiben könne, da durch das Tippen das Problem des „Verkrampfens“ vermieden werde. Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleichs vor, so muss dieser nach § 13 Satz 1 APO-WbK „angemessen“ sein, d. h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler führen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 ‑ 19 B 943/21 ‑, juris, Rn. 3 (zu § 22 PO-Externe-S I), vom 17. März 2021 ‑ 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 9, und vom 22. November 2019 ‑ 19 B 1393/19 ‑, juris, Rn. 9 (zu § 13 Abs. 7 APO-GOSt); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‑ 6 B 986/21 ‑, juris, Rn. 6 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Urteil vom 19. November 2018 - 7 B 16.2604 -, juris, Rn. 19, m. w. N. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, dass er unabhängig von der Nutzung eines Laptops die begehrte Schreibzeitverlängerung benötige. Dies habe der Arzt bereits in dem Attest vom 31. August 2022 ausdrücklich bescheinigt und mit Attest vom 23. September 2022 noch einmal ergänzend begründet. Aufgrund seiner Krankheit habe er Schwierigkeiten, spontan den Sinn größerer Textpassagen zu erfassen und Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden. Beides bedeute, dass er für die Bearbeitung insbesondere neuer Inhalte mehr Zeit benötige als Nicht-Autisten. Dazu komme, dass er Reize nicht filtern könne. Daher werde seine Konzentration bereits durch Umweltreize wie das Kratzen eines Stiftes, Hüsteln, Schritte oder Geräusche von außen erheblich gestört. Zudem benötige er krankheitsbedingt besonders viel Zeit, nach einer Unterbrechung, wie z. B. nach einem Toilettengang, den Gedankenfaden wieder aufzunehmen. Damit ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass eine Schreibzeitverlängerung einen angemessenen Nachteilsausgleich im Sinn von § 13 Satz 1 APO-WbK darstellt. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Studierende darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 15 f. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Schulische Prüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden. BVerwG, a. a. O., Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021, a. a. O., Rn. 14, und vom 8. Juni 2020 ‑ 19 E 464/19 ‑, juris, Rn. 9. Nach diesen Maßstäben entspricht der vom Antragsteller begehrte Nachteilsausgleich nicht dem Gebot der Chancengleichheit, weil er nicht darauf gerichtet ist, dem Antragsteller zu ermöglichen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen, sondern darauf abzielt, die behinderungsbedingte Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens auszugleichen. Die Fähigkeit, im Rahmen der Klausurbearbeitung Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden, ist ein Kernbestandteil der Prüfungsleistung, die nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten ist. Das Gleiche gilt für die Fähigkeit, den Sinn größerer Textpassagen zu erfassen und nach Unterbrechungen den Gedankenfaden wiederaufzunehmen und die Arbeit fortzusetzen. Eine Schreibzeitverlängerung führt in diesem Fall zu einer Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt, würde also in der Sache eine Form des Notenschutzes darstellen. Der krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Fähigkeit des Antragstellers, störende Umweltreize auszufiltern, ist nicht durch eine Schreibzeitverlängerung Rechnung zu tragen, sondern durch Maßnahmen, welche die auf den Antragsteller einwirkenden Umweltreize vermindern. Damit kann der krankheitsbedingte Nachteil unmittelbar ausgeglichen werden, während ein etwaiger Zeitverlust bei der Klausurbearbeitung schwer zu quantifizieren ist und eine Schreibzeitverlängerung daher zum einen stets die Gefahr einer Überkompensierung birgt und zum anderen ungeeignet sein kann, weil die störenden Einwirkungen sich vervielfachen, wenn die Mitstudierenden nach Ende der regulären Bearbeitungszeit ihre Sachen zusammenpacken und den Raum verlassen. Um dem Antragsteller eine bessere Abschirmung gegenüber Umweltreizen zu ermöglichen, hat die Bezirksregierung ihm dementsprechend auch bereits mit Bescheid vom 11. August 2022 die Möglichkeit gewährt, einen Hörschutz zu tragen und den Sitzplatz im Klausurraum vorab selbst auszuwählen. Mit Ergänzungsbescheid vom 13. Oktober 2022 hat sie dem Antragsteller gestattet, die Abiturklausuren getrennt von den anderen Studierenden in einem separaten Raum zu schreiben. Damit werden störende Umweltreize weitgehend vermieden und ist eine zusätzliche Gewährung einer Schreibzeitverlängerung nicht angemessen. Verbleibende geringfügige Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit, deren Bewältigung zur Prüfungsleistung zählt, die alle Prüflinge erbringen müssen, sind hinzunehmen. Die pauschale Aussage in dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten neuen ärztlichen Attest vom 23. September 2022, dass auch im Hinblick auf störende Umweltreize eine Schreibzeitverlängerung angemessen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und stimmt nicht mit den Empfehlungen in den früheren Attesten vom 6. November 2019, 1. September 2020, 29. Juni 2021 und 1. März 2022 überein, dem Antragsteller als Nachteilsausgleich für die Prüfungen eine möglichst reizarme Umgebung zur Verfügung zu stellen. Ob und in welchem Umfang eine Schreibzeitverlängerung auch bei wirksamen Maßnahmen zur Reizminderung erforderlich sein kann, um dem Antragsteller zu ermöglichen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie seine Mitstudierenden darzustellen, lässt sich weder dem Attest vom 23. September 2022 noch der Beschwerdebegründung entnehmen. In der beigefügten persönlichen Stellungnahme schildert der Antragsteller verschiedene Störungen, die bei den Vorabiturklausuren im September aufgetreten seien. Konstant blieben allerdings nur die Belastungen durch die Geräusche der Mitstudierenden und die eingeschränkte Platzwahl, die bei einem separaten Klausurbearbeitungsraum, in dem sich keine anderen Prüflinge befinden, weitgehend vermieden werden. Im Hinblick auf die übrigen Störungen, z. B. das wiederholte Betreten des Raumes durch kursfremde Personen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie sich in ähnlicher Form wiederholen werden oder nicht schnell durch die aufsichtsführende Lehrkraft behoben werden könnten. Eine vorsorgliche Schreibzeitverlängerung ist nicht mit dem Gebot der Chancengleichheit zu vereinbaren, da sie bei einem störungsfreien Prüfungsverlauf zu einer erheblichen Bevorteilung des Antragstellers führt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).