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Urteil

8 K 1629/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0420.8K1629.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung D., Flur 00, Flurstück 00/00 mit der postalischen Anschrift T.-Straße 0, 00000 D.(im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist im Bestand vollflächig bebaut mit einem Gebäude, welches im Erd- und Zwischengeschoss zu gewerblichen Zwecken sowie im 1.-4. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Bei dem 4. Obergeschoss handelt es sich um ein Staffelgeschoss. Mit Bescheiden vom 16. März 2017 und vom 27. August 2020 erließ die Beklagte antragsgemäß positive bauplanungsrechtliche Vorbescheide hinsichtlich der Zulässigkeit einer Aufstockung zur Wohnnutzung um vier Etagen auf insgesamt acht Geschosse bei einem Gebäude mit insgesamt 25,00 Metern Firsthöhe. Im Rahmen eines Beiblatts wies die Beklagte jeweils darauf hin, dass aufgrund der beabsichtigten Höhenentwicklung Bedenken wegen eklatanter Abstandsflächenverstöße bestünden, welche trotz der expliziten Abstandsflächenarchitektur nicht aufgelöst werden könnten. Es werde darauf hingewiesen, dass trotz des planungsrechtlichen Vorbescheids keine Realisierungsmöglichkeit des Bauvorhabens bestehe. Im Zuge des Antragsverfahrens zum ersten Bauvorbescheid wurde der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2017 mitgeteilt, dass unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Abweichung von notwendigen Abstandsflächen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht zugestimmt werde. Unter dem 27. Dezember 2021 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstockung des Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück. Das Bauvorhaben wurde bezeichnet als „Erweiterung 4. OG und Aufstockung eines Wohn-/Geschäftshauses durch gewerbliches Wohnen“. In einer den Bauvorlagen beigefügten Erläuterung zur Gebietseinstufung wurde ausgeführt, dass der durch die Straßen „Straßennamen wurden entfernt“ umgrenzte Bebauungsblock eine Wohnnutzung von 13,75 % und eine Gewerbenutzung von 86,25 % enthalte bei einer Grundflächenzahl (GRZ) im Bestand von 0,976. Dieses im Bestand vorliegende Übergewicht der gewerblichen Nutzung lege eine Einstufung als Kerngebiet nahe, für ein Mischgebiet fehle es an entsprechender gleichmäßiger Durchmischung von Gewerbe- und Wohnnutzung. Man sehe, nicht zuletzt aufgrund der einem Kerngebiet nach § 17 BauNVO entsprechenden GRZ, ein faktisches Kerngebiet als erwiesen an und habe entsprechend die Abstandsflächen sowie die Nutzung der aufgestockten Geschosse als gewerbliches Wohnen (Boarding House) abgebildet. Es werde eine Gesamtwohnfläche von 305 m 2 in den aufzustockenden Geschossen hergestellt. Ausweislich eines beigefügten Stellplatznachweises seien bei zehn Wohneinheiten im Bestand sowie einer Verkaufsfläche mit 130 m 2 unter Berücksichtigung eines reduzierenden ÖPNV-Faktors von 30 % neun Stellplätze im Bestand nachzuweisen. Für die Neuplanung ergäben sich bei weiterhin neun Wohneinheiten, einer Verkaufsfläche von 130 m 2 sowie elf vorgehaltenen Betten im Rahmen einer Hotel-, Pensions- bzw. Beherbergungseinrichtung insgesamt gleichermaßen neun vorzuhaltende Stellplätze unter Berücksichtigung des ÖPNV-Reduktionsfaktors. Es seien daher keine weiteren Stellplätze nachzuweisen. Ausweislich einer der Bauvorlagen werde geplant, den Bestand von neun Einzimmer-Wohnungen sowie einer Dreizimmer-Wohnung hin zu sieben Einzimmer-Wohnungen, zwei Dreizimmer-Wohnungen und drei Vierzimmer-Wohnungen zu ändern. Der höchstgelegene Aufenthaltsraum liege bei einer Fußbodenhöhe von 21,75 Metern über dem Gelände. Im Rahmen einer Betriebsbeschreibung wurde angegeben, eine Beherbergung anzubieten, deren Zugangsberechtigung über eine Online-Buchung erfolgen solle. Es werde keine Gastronomie angeboten, ein Frühstück erfolge durch den Lieferservice der benachbarten Bäcker und Cafés. Es werde mit zwei Beschäftigten geplant, die bedarfsweise Reinigungsarbeiten vornähmen. Eine ständig besetzte Rezeption sei nicht vorgesehen. Im Zuge einer Baubeschreibung wurde ausgeführt, dass sich im Erdgeschoss ein Einzelhandel, in den Obergeschossen 1-4 Wohnnutzung und in den aufzustockenden Geschossen gewerbliches Wohnen als Beherbergungsbetrieb befinden sollten. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Februar 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben halte die notwendigen Abstandsflächen nicht ein. Da das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans 195 liege, sei die maßgebliche Beurteilungsgrundlage § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB, wonach die nähere Umgebung nur im gegenüberliegenden Bebauungsblock des Einzelhandelskaufhauses E. als Kerngebiet einzustufen sei, zu welchem die T.-straße eine trennende Wirkung aufweise. Der Bebauungsblock „Straßennamen wurden entfernt“ zeichne sich durch eine vielfältige Nutzungsmischung aus, die von Einzelhandel über Dienstleistungen, Büros und Verwaltung sowie Beherbergung und Wohnen reichten, und sei wegen des relativ hohen Wohnanteils als Mischgebiet zu qualifizieren. Im Hinblick auf die Abstandsflächenberechnung könne insoweit nicht der Kerngebiete begünstigende Wert von 0,2 H zu öffentlichen Verkehrsflächen herangezogen werden, sondern es seien insgesamt Abstandsflächen von 0,4 H einzuhalten. Diese Abstandsflächen überschritten vorliegend die Straßenmitte und seien deshalb nicht zulässig. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass die Bauvorlagen hinsichtlich der geplanten Bettenanzahl, die 14 eingezeichnete Betten, jedoch elf Betten im Stellplatznachweis vorsähen, widersprüchlich seien. Die Klägerin hat am 11. März 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Baugenehmigung solle für die Erweiterung des bisherigen Staffelgeschosses sowie die Aufstockung um drei weitere Geschosse, die als Boarding House genutzt werden sollten, erteilt werden. Aufgrund des planungsrechtlichen Vorbescheids vom 27. August 2020 sei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zwischen den Beteiligten unstreitig. Zunächst sei der ablehnende streitgegenständliche Bescheid ohne vorherige Anhörung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ergangen. Im Hinblick auf die Abstandsflächenproblematik sei von einem faktischen Kerngebiet auszugehen, welches zu einer einzuhaltenden Abstandsfläche von 0,2 H zu öffentlichen Verkehrsflächen führe. Bei der Annahme eines faktischen Mischgebiets und der sodann einzuhaltenden Abstandsflächen von 0,4 H seien diese unstreitig nicht eingehalten. Der relevante Bereich der näheren Umgebung werde durch die Straßen T.-straße „Straßennamen wurden entfernt“ abgegrenzt. In diesem Bereich liege die Gewerbenutzung nach eigenen Berechnungen der Klägerin bei 86,25 % und der Anteil an Wohnnutzung bei 13,75 %. Es handele sich um eine unterdurchschnittliche Wohnnutzung, die gegen eine Charakterisierung als Mischgebiet und für eine Einordnung als Kerngebiet spreche. Zudem betrage die GRZ im Bestand 0,976, was nach dem Orientierungswert i. S. d. § 17 BauNVO auch näher an einem Kerngebiet mit 1,0 als an einem Mischgebiet mit 0,6 liege. Auch die von der Beklagten aufgezählten vorhandenen Nutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistung, Büro und Verwaltung sowie Beherbergung zählten in einem Kerngebiet zu den allgemein zulässigen Nutzungsarten. Während in einem Mischgebiet sodann derartige Nutzungen sowie Wohnnutzung in einem etwa ausgeglichenen Verhältnis zueinander stehen müssten, spreche die geringe Quote an Wohnnutzung vorliegend gleichermaßen für die Einstufung als Kerngebiet. Zwar könne es sein, dass der Bebauungsblock isoliert in den Blick zu nehmen sei, es könne jedoch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass dieser von allen Seiten von innerstädtischen Großstrukturen umgeben sei und jedenfalls optisch die kerngebietstypischen Nutzungsarten dominierten. An die Annahme eines anderen Gebietscharakters dieses Bebauungsblocks in jener Umgebung seien ungleich höhere Anforderungen zu stellen. Auch wenn der von der Beklagten herangezogene Umgebungsrahmen T.-straße „Straßennamen wurden entfernt“ zugrunde zu legen sei, ändere dies nichts an der Bewertung. Der Flächenanteil der Wohnnutzung liege dann bei 16,29 %, was nur einen marginalen Anstieg bedeuten würde. Es sei ein klares Unterordnungsverhältnis der Wohnnutzung zu erkennen. Diese präge auch nicht etwa durch eine klare vertikale Gliederung, sondern finde sich vielmehr vereinzelt inmitten der vordringlich durch gewerbliche Nutzungen geprägten Bebauungsblöcke. Für die Annahme eines faktischen Kerngebietes im Rahmen der Abstandsflächenberechnung spreche auch eine hypothetische Berechnung der Abstandsflächen der Bestandsnutzungen. Nehme man das von der Beklagten vertretene faktische Mischgebiet an, komme es zu erheblichen Abstandsflächenverstößen entlang des Bebauungsblockes, da auch einzelne faktische Kerngebietsnutzungen die Kerngebietsprivilegierung in diesem Fall nicht in Anspruch nehmen könnten. Es stelle sich die Frage, warum die Beklagte in der Vergangenheit derart massive Abstandsflächenverstöße zugelassen habe. Zwar seien die zur Berechnung angenommenen Gebäudehöhen aufgrund herangezogenen online verfügbaren Kartenmaterials nicht ganz exakt, dennoch ändere dies nichts an der Kernaussage massiver Abstandsflächenverstöße bei der Annahme eines Mischgebiets. Da auch bekannt sei, dass die Beklagte bei der Erteilung von Abweichungen im Abstandsflächenrecht zurückhaltend sei, könne nicht angenommen werden, dass die drastischen Abstandsflächenverstöße so zu erklären seien. Sofern in all jenen Fällen Abweichungen von den in einem Mischgebiet einzuhaltenden Abstandsflächen erteilt worden seien, stelle sich die Frage, warum dies ausgerechnet für das vorliegende Bauvorhaben nicht in Erwägung gezogen werde. In diesem Fall sei aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung vielmehr eine Ermessensreduzierung auf Null der Beklagten anzunehmen. Bei der Annahme eines faktischen Mischgebiets seien zudem sämtliche Bestandsbauten auf ihren Bestand reduziert und neben baulichen Erweiterungen geplante Neuerrichtungen oder auch Nutzungsänderungen nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Gegen die Annahme eines Mischgebiets spreche ferner, dass die Argumente jedes einzelnen Punktes, von der prozentualen Wohnraumnutzung über die Orientierungswerte aus § 17 BauNVO und die Gliederung des Gebietes mitsamt der innerstädtischen Großstrukturen bis hin zu den Abstandsflächen der Bestandsgebäude auf die Annahme eines Kerngebiets hindeuteten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung antragsgemäß zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass ein Abstandsflächenverstoß nach § 6 Abs. 5 BauO NRW vorliege, da die Abstandsflächen in einem Mischgebiet einzuhalten seien. Mischgebiete zeichneten sich durch das gleichwertige bzw. gleichgewichtige Nebeneinander von nicht störenden Gewerbebetrieben und Wohnen aus, ohne dass eine feste Relation gefordert würde. Es sei gerade nicht vorausgesetzt, dass beide Nutzungsarten in annähernd gleichen Anteilen vorhanden seien. Demgegenüber gebe ein Kerngebiet ein klares Rangverhältnis zwischen Nutzungsarten vor, wonach Wohnungen nur nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder in Ausnahmefällen zuzulassen seien. Es reiche nicht aus, lediglich ein quantitatives Verhältnis zwischen Wohnen und anderen Nutzungsarten zu bestimmen, sondern es bedürfe einer individuellen Beurteilung im Einzelfall. Die Orientierung an der von der Klägerin ermittelten GRZ sei fragwürdig, da die Anwendung der Orientierungswerte des § 17 BauNVO nur in Betracht komme, sofern eine Festsetzung im Bebauungsplan getroffen worden sei, woran es vorliegend gerade fehle. Die Beurteilung könne daher nur anhand der äußerlich tatsächlich wahrnehmbaren Erscheinung des Vorhabens im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung vorgenommen werden. Für das Gebiet prägend sei die vertikale Gliederung in eine Gewerbenutzung im Erdgeschoss und darüber befindlicher Wohnnutzung. Diese vorhandene vertikale Gliederung spreche gerade für ein Mischgebiet. Durch diese Nutzungsweise werde die Wohnnutzung in ihrer Prägnanz hervorgehoben und trete der Gewerbenutzung gleichrangig gegenüber. Auch beschränke sich die Wohnnutzung gerade nicht auf einen Teil des Gebäudes, sondern verteile sich horizontal über beide im Umgebungsrahmen vorhandenen Bebauungsblöcke. Um eine prägnante wahrzunehmende Wohnnutzung annehmen zu können, bedürfe es nicht zwingend einer hohen Anzahl an Wohnungen, sondern eine besondere Anordnung derselben reiche bisweilen aus. Wenn dadurch die Wohnnutzung besonders ins Auge steche, könne diese gleichermaßen präsent sein und im Gegensatz zu einer verstreuten Anordnung innerhalb der Wohnblöcke eine Umgebung prägen. Auch die Berechnungen der Klägerin hinsichtlich der Abstandsflächen des Bestandes unter Annahme eines Mischgebiets gegenüber einem Kerngebiet könnten nicht überzeugen. Es handele sich um reine Schätzungen auf Grundlage im Internet verfügbaren Kartenmaterials, was mit Unsicherheiten einhergehe. Selbst bei derartigen Abstandsflächenverstößen unter Annahme eines faktischen Mischgebiets widerspreche dies der Einstufung als solches jedoch nicht, da es durchaus möglich sei, dass in der Vergangenheit Abweichungen von den Abstandsflächen aufgrund damaliger faktischer Verhältnisse oder rechtlicher Möglichkeiten gewährt worden seien. Zudem seien Aspekte des Bestandsschutzes zu berücksichtigen. Schließlich führe auch eine seitens der Klägerin gerügte, vermeintlich fehlende Anhörung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids, da eine solche nicht erforderlich gewesen sei. Bereits unter dem 4. Mai 2021 hatte die Klägerin einen vergleichbaren Bauantrag bei der Beklagten hinsichtlich einer geplanten Wohnnutzung in den aufzustockenden Geschossen gestellt, der mit Bescheid vom 2. September 2021 abgelehnt worden war. Die dagegen gerichtete Klage – 8 K 5070/21 – wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 8 K 5070/21 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist unbegründet. Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, denn deren Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zunächst war vor Erlass des Ablehnungsbescheids keine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich. Unabhängig davon, dass aus dem von der Klägerin geltend gemachten Anhörungsmangel kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung folgen kann, liegt ein solcher Mangel auch nicht vor. Die Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts, der erst eine Rechtsposition gewähren soll, greift nicht in die Rechte eines Beteiligten i. S. d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ein. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 26. September 2022 – 23 K 2093/22 – juris, Rn. 19 ff.; zu diesem Rechtsgedanken auch BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46/81 –, juris, Rn. 35. Des Weiteren stehen dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Der Bauantrag ist nicht bescheidungsfähig, da die Bauvorlagen zu unbestimmt sind. Die für das Bauvorhaben bei der Beklagten eingereichten Bauvorlagen der Klägerin sind zu unbestimmt, da sie keine abschließende Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens ermöglichen. Grundsätzlich ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung das aktuell geltende Recht heranzuziehen, da eine solche Klage nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11. Der Bauantrag der Klägerin ist demnach nach der im Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Dezember 2021 geltenden Fassung der Bauordnung NRW vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (im Folgenden: BauO NRW 2018 n. F.) zu behandeln. Denn nach § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW in der aktuell geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Nach der Gesetzesbegründung betrifft diese Regelung die Anwendbarkeit des vor Inkrafttreten einer Änderung des Bauordnungsrechts geltenden Verfahrens- und materiellen Rechts. Vgl. LT-Drucks. 17/12033, S. 132. Solange ein Antrag der Bauherrschaft nach § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 zur Anwendung der aktuellen Gesetzeslage nicht gestellt ist, sind vollständig eingeleitete Bauverfahren nach dem im Zeitpunkt ihrer Einleitung geltenden Bauordnungsrecht zu beurteilen. Hierdurch werden die andernfalls möglicherweise erforderliche Rücknahme eines Antrages, dessen Überarbeitung und gegebenenfalls die Wiederholung von Verfahrensschritten vermieden. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers gilt dies für Änderungen des Verfahrens- und des materiellen Rechts, vgl. LT-Drucks. 17/12033, S. 132, wobei sich aus der Reichweite der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers eine Beschränkung auf die für das Baugenehmigungsverfahren getroffenen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, was die hier betroffenen Vorschriften der BauO NRW und der BauPrüfVO NRW einschließt. Der Bauantrag ist im Hinblick auf diese zugrunde zu legende Rechtslage nicht bescheidungsfähig, weil er zu unbestimmt ist. Ein Bauantrag ist als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d. h. danach, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Für die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des Bauherrn in dem Bauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen. Der Bauantrag muss so klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 – 10 B 1827/00 –, juris, Rn. 3 und 5 - 7. Es ist Aufgabe des Bauantragstellers, hinreichend genau festzulegen, was das zur Bescheidung gestellte Vorhaben sein soll. Es ist nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden, Bauanträge bescheidungsreif zu machen und sich aus den Angaben und Unterlagen diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen des Bauherrn am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Entscheidend bleibt der Aussagegehalt der Bauvorlagen. Diese dürfen daher in Bezug auf wesentliche Umstände, welche der beabsichtigten Betriebsform Kontur verschaffen könnten, nicht unklar bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris, Rn. 17, sowie Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, juris, Rn. 43. Diesen Maßgaben genügt der Bauantrag der Klägerin nicht. Die eingereichten Bauvorlagen sind widersprüchlich und zu unbestimmt, um auf ihrer Grundlage die Vereinbarkeit eines konkreten Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Bauvorlagen zu dem ab dem aufzustockenden 5. Obergeschoss als Boarding House genutzten Bauvorhaben lassen eine Bestimmung der für diese Nutzung vorgesehenen Anzahl an Betten nicht zu. Es fehlt an einer Betriebsbeschreibung, welche das Bauvorhaben in seiner geplanten Nutzung als Boarding House hinreichend konkret beschreibt und hinsichtlich des beabsichtigten Beherbergungscharakters die dafür maßgebliche Anzahl an bereitgestellten Betten verbindlich festlegt. Anhand der eingereichten Bauvorlagen lässt sich diese für das Bauvorhaben wesentliche Frage nicht mittels Auslegung zweifels- und widerspruchsfrei beantworten. Die Klägerin gibt insoweit im Rahmen der Stellplatzberechnung an, dass dieser elf Betten im Rahmen des als Beherbergungsnutzung angedachten Boarding Houses zugrunde gelegt werden. Diese Anzahl an Betten lässt sich nach den weiteren Bauvorlagen, insbesondere den Grundrisszeichnungen, jedoch nicht nachvollziehen. In diesen sind ab dem geplanten 5. Obergeschoss insgesamt sieben Betten in den jeweils als „Schlafzimmer“ und „Kinderzimmer“ benannten Räumen eingezeichnet, ohne dass insoweit ersichtlich ist, ob es sich um Einzel- oder Doppelbetten handelt. Anhand der seitens der Klägerin angegebenen elf Betten soll es sich offensichtlich teilweise um Einzel- und teilweise um Doppel- bzw. Stockbetten handeln, ohne dass dieses Detail aus den Bauvorlagen erkennbar ist. Aufgrund dessen ist nicht sichergestellt, dass eine auf Grundlage dieser Bauvorlagen erteilte Baugenehmigung nicht auch eine Beherbergung auf Grundlage von bis zu vierzehn Betten erlaubt unter der Annahme, dass es sich bei allen eingezeichneten Betten um Doppel- bzw. Stockbetten handeln kann. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde bzw. des Gerichts, einen seitens des Antragstellers auslegungsbedürftigen Bauantrag zu konkretisieren und auf das im Hinblick eine Genehmigungsfähigkeit maximal Zulässige zu beschränken. Diese Ungenauigkeit wirkt sich auch hinsichtlich der Berechnung notwendiger Stellplätze aus. Nach den obigen Maßgaben zum anwendbaren Recht bestimmt sich die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 48 Abs. 1 BauO NRW 2018 n. F. Aufgrund der Antragstellung der Klägerin bei der Beklagten vor Inkrafttreten der auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW n. F. beruhenden Stellplatzverordnung NRW vom 18. März 2022, welche am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist, sowie der Stellplatzsatzung der Beklagten, welche im Mai 2022 in Kraft getreten ist, ist die Anzahl der notwendigen Stellplätze vorliegend entsprechend der Richtzahlen in der Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW 2000, welche als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte herangezogen werden können, zu bestimmen. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Johlen u. a. (Hrsg.), BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 48 Rn. 49; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 2021 – 6 K 2051/20 –, juris, Rn. 30, zur Qualität dieser Richtwerte vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, juris, Rn. 62. Nach diesen Richtzahlen ist nach Ziffer 1.1 für Gebäude mit Wohnungen pro Wohnung ein Stellplatz herzustellen, nach Ziffer 3.1 ist für Verkaufsstätten bis 700 m 2 je 30-50 m 2 Verkaufsnutzfläche ein Stellplatz, mindestens jedoch zwei Stellplätze vorzuhalten sowie nach Ziffer 6.2 ist bei Beherbergungsbetrieben je 2-6 Betten je ein Stellplatz herzustellen. Nach den Angaben der Klägerin sind neun Stellplätze für den Bestand vonnöten, wobei weitere Stellplätze nicht hergestellt werden können. Für die Berechnung der notwendigen Stellplätze auf dem Vorhabegrundstück unter Betrachtung des Bestandes sowie der neu geschaffenen Nutzungen durch das Bauvorhaben ist es von Relevanz, insbesondere den Stellplatzbedarf der hinzutretenden Nutzungen bestimmen zu können, was auf Grundlage der eingereichten Bauvorlagen nicht möglich ist. Die Klägerin setzt hinsichtlich der für die Stellplatzberechnung maßgeblichen Bettenanzahl im Rahmen des Stellplatznachweises elf Betten an und geht von einem Berechnungsschlüssel von einem Stellplatz je sechs Betten, also von der minimalen Stellplatzherstellungspflicht bei Beherbergungsbetrieben, aus. In Anbetracht der hinsichtlich der Bettenanzahl nicht eindeutigen Bauvorlagen ist – selbst unter Zugrundelegung des gewählten maximal vorteilhaften Berechnungsschlüssels – bei der Erhöhung der Bettenanzahl auch nur um ein Bett ein weiterer notwendiger Stellplatz herzustellen, da sich sodann bei zwölf Betten ein aufzurundender Stellplatzbedarf von 9,5 Stellplätzen ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 1 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.