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Urteil

14 K 6107/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0427.14K6107.22A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Der nach eigenen Angaben 1986 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er verließ Afghanistan nach seinen Angaben am 1.9.2021 und reiste im Jahr 2022 auf dem Seeweg nach Italien ein, wo er ausweislich eines EURODAC-Treffers (XX0XX0000X) am 12.5.2022 aufgegriffen wurde. Er verließ Italien und reiste nach unterschiedlichen Angaben Ende Mai oder Anfang Juni in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 5.7.2022 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag stellte. Am 21.7.2022 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 25.10.2022, zugestellt am 29.10.2022, einem Samstag, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat am Montag den 7.11.2022 Klage erhoben. Den auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides gerichteten Antrag des Klägers lehnte das Gericht mit Beschluss vom 22.11.2022, den Beteiligten noch am selben Tag zugestellt, ab. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2022 (Gz.: 0000000-000) aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25.10.2022 zu verpflichten für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Italien festszustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter hat die Beteiligten mit Verfügung vom 4.4.2023 auf seine Absicht hingewiesen das Verfahren gem. § 77 Abs. 2 AsylG nach dem 26.4.2023 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dabei hat er auch darauf hingewiesen, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht kann gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Kläger anwaltlich vertreten ist, kein Fall von § 38 Abs. 1 oder § 73b Abs. 7 AsylG vorliegt und die Beteiligten auf die Absicht des Einzelrichters, im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden, hingewiesen worden sind (§ 77 Abs. 2 S. 3 AsylG). Dabei hat der Einzelrichter auch darauf hingewiesen, dass bei Antrag eines der Beteiligten schriftlich verhandelt werden muss. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht gestellt worden. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der vom Bundesamt mit der Zuständigkeit Italiens begründeten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch jedenfalls nicht mehr gegeben, da im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht (mehr) Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. a) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Nach Art. 18 Abs. 1 lit a) Dublin-III-VO ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Danach folgt die Zuständigkeit Italiens hier aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, weil der Kläger das Gebiet der Mitgliedstaaten nach eigenen Angaben erstmals betrat, als er auf dem Seeweg nach Italien einreiste. Insoweit werden die eigenen Angaben des Klägers durch den EURODAC-Treffer der Kategorie 2 bestätigt. Damit war Italien nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO verpflichtet den Kläger aufzunehmen. b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist jedoch gem. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen, so setzt gem. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten und die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - steht. Die Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 82ff., 91. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat dann entgegen, wenn im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 (Jawo) –, Rn. 85 und 98. Für die Anwendung des Art. 4 GRCh ist es unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteile vom 19.3.2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 87, 88 und 90, und – C-297/17 u. a. (Ibrahim) –, juris, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 20.7.2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 36. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2019 - C- 233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6.6.2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann oder ob der Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 84f.; BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris, Rn. 6. In Anwendung dieser Grundsätze bestehen zur Überzeugung des Einzelrichters im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) im Hinblick auf das Asylverfahren in Italien durchgreifende systemische Mängel. Der Kläger wird bei einer Rücküberstellung keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung im italienischen Asylsystem finden und zudem nicht in der Lage sein, außerhalb des Asylsystems in Italien eine menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten und sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für das Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. aa) Im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ist schon deshalb davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Überstellung keine Aufnahme in einer Unterbringungseinrichtung des italienischen Asylsystems finden wird, weil Italien mit zwei Schreiben vom 5. und 7.12.2022 gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten erklärt hat, auf unbestimmte Zeit keine Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Systems mehr anzunehmen und dies explizit mit technischen Problemen hinsichtlich des Zugangs zu Aufnahmeeinrichtungen sowie dem Fehlen freier Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen begründet hat. Schon deshalb ist bei einer Rücküberstellung nach Italien davon auszugehen, dass der Kläger mangels verfügbarer Plätze keine Aufnahme in einer Unterbringungseinrichtung finden wird. Nimmt Italien keine Dublin-Rückkehrenden mehr auf, können sie dort denknotwendig auch weder eine Unterbringung noch eine Versorgung erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2023 – 11 A 252/23.A –, juris, Rn. 8. Eine neue Mitteilung der italienischen Behörden ist seither nicht ergangen. Es ist auch nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die italienischen Behörden in der Lage gewesen wären, die Zahl an Unterbringungsplätzen zwischenzeitlich zu erhöhen. Die von der Beklagten angeführten Kapazitätserweiterungen betreffen Zeiträume vor Dezember 2022. Soweit jüngsten Presseberichten zu entnehmen ist, dass durch die Ausrufung des Ausnahmezustandes seitens der italienischen Regierung auch die Errichtung neuer Aufnahmezentren erleichtert werden soll, vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-04/mittelmeerroute-italien-notstand-gefluechtete, ist völlig unklar, bis wann diese Zentren errichten werden sollen und wie viele Menschen darin überhaupt Platz finden würden. Andere Medienberichte legen im Übrigen nahe, dass die Gelder nicht für Aufnahme-, sondern Abschiebezentren verwendet werden sollen, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/italien-notstand-103.html, und demnach nicht der Unterbringung von Asylbewerbern während eines laufenden Asylverfahrens dienen dürften. Dagegen ist die Zahl der nach Italien Geflüchteten seit den Mitteilungen der italienischen Behörden aus Dezember 2022 weiter massiv angestiegen. So gelangten vom 1.1.2023 bis zum 25.4.2023 bereits 36.610 Geflüchtete nach Italien. Diese Zahl stellt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (2022: 9.089 Geflüchtete) etwa eine Vervierfachung dar. Vgl. die Veröffentlichungen der italienischen Behörden abrufbar unter http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero. Auch wenn nicht alle dieser Personen in Italien bleiben hat sich auch die Zahl der im italienischen Aufnahmesystem Untergebrachten seit der Erklärung der italienischen Behörden, dass es an Plätzen im Unterbringungssystem für Dublin-Rückkehrer fehle, noch weiter erhöht. So befanden sich Anfang Dezember etwa 104.500 Personen im italienischen Aufnahmesystem. Diese Zahl ist bis zum 15.4.2023 auf 114.972 Personen angestiegen. Vgl. http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Zahl von Geflüchteten, die in Italien anlanden, in den kommenden Monaten sogar noch weiter zunehmen wird. So stieg sie in den Vorjahren 2021 und 2022 erst ab Mai deutlich an und erreichte erst im August einen Höhepunkt. Vgl. http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero. Der starke Anstieg an Personen, die in Italien Schutz suchen, wird auch durch die jüngsten Ereignisse bestätigt. Allein über das Osterwochenende registrierten Behörden mehr als 40 Anlandungen mit insgesamt rund 2.000 Menschen. Vgl. https://www.fr.de/politik/italien-verhaengt-notstand-zahl-migranten-vervierfacht-giorgia-meloni-92205703.html. Im Jahr 2022 erreichten im Vergleich dazu im gesamten April 3.929 Geflüchtete Italien. bb) Außerhalb einer Unterbringung und Versorgung im italienischen Asylsystem wird es dem Kläger zur Überzeugung des Einzelrichters nicht gelingen, auch nur seine elementarsten Bedürfnisse nach "Bett, Brot und Seife" zu befriedigen. Das OVG NRW hat im o.g. Urteil vom 20.7.2021 festgestellt, dass ein Asylantragsteller im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen keine menschenwürdige Unterkunft finden und zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien auch nicht in der Lage sein wird, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Schließlich wird ein Asylantragsteller im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.7.2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 102-141; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2022 - 11 A 1338/20.A -, juris, S. 12f. Insoweit schließt sich der Einzelrichter unter Auswertung der dort genannten Erkenntnismittel den Ausführungen des OVG NRW an. Es ist insbesondere auch aus den seither zugänglich gewordenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass sich die Situation nach Italien überstellter Dublin-Rückkehrer, die keinen Zugang zu einer staatlichen Unterbringung und Versorgung haben, seit Ergehen dieser Entscheidungen in entscheidungserheblicher Weise verbessert hätte. Auch besondere begünstigende Umstände des Einzelfalles sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. c) Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist außerdem unabhängig vom oben Gesagten auch gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null entfallen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ermessensreduktion ergibt sich hier aus dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin III-VO und der Verwaltungspraxis der Beklagten betreffend Überstellungen an Italien. Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend sicher fest, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin- System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, juris, Rn. 8, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung. Im Falle des Klägers ist nicht erkennbar, dass seine Überstellung nach Italien innerhalb der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) tatsächlich im Bereich des - realistisch betrachtet - Möglichen liegt. Vor dem Hintergrund, der weiterhin bestehenden Weigerung Italiens Überstellungen durchzuführen, des auch dadurch angelaufenen massiven Rückstaus an Überstellungen und der ohnehin nur in einem Bruchteil der Überstellungsanfragen tatsächlich durchgeführten Überstellungen nach Italien steht zur Überzeugung des Einzelrichters hinreichend sicher fest, dass innerhalb der bereits laufenden Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO eine Überstellung des Klägers nach Italien aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird. Bereits die tatsächliche Überstellungspraxis der Beklagten in Bezug auf Italien spricht maßgeblich gegen eine zeitnahe Rücküberstellung des Klägers. Die Zahl der Überstellungen nach Italien im Rahmen des Dublin-Systems ist stark rückläufig. Gab es im Jahr 2020 trotz der Corona-Pandemie bei 5.318 Überstellungsanfragen noch 509 Überstellungen nach Italien (d.h. in etwa in 9,5 % der Überstellungsanfragen), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2020, S. 43, 45, wurden ausweislich der vom Bundesamt selbst veröffentlichten Statistiken im Jahr 2021 bei 6.623 Überstellungsanfragen lediglich 287 Überstellungen durchgeführt. Das heißt weniger als 5 % der Antragsteller, für die eine Überstellungsanfrage an Italien gestellt wurde, wurden auch tatsächlich überstellt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2021 - Modul Asyl, S. 45, 47. Im Jahr 2022 wurden bei 14.439 Überstellungsanfragen an Italien gerade einmal 362 Überstellungen durchgeführt. Dies entspricht einem Anteil von nur noch 2,5 % der Überstellungsanfragen. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2022 - Modul Asyl, S. 28, 30. In diesen Zahlen dürfte sich zudem die mitgeteilte „Aussetzung“ der Rückübernahme der italienischen Behörden vom 5.12.2022 bzw. 7.12.2022 noch kaum ausgewirkt haben, da diese lediglich einen (zudem nicht mal ganzen) Monat des Jahres 2022 betraf. Die bereits vorher sehr geringe Zahl von Rücküberstellungen im Verhältnis zur Zahl der Überstellungsanfragen dürfte dazu beitragen, dass der ohnehin schon enorme Rückstau ständig weiter anwächst. Dass die Überstellungen nunmehr vollständig zum Erliegen gekommen sind, beschleunigt das Anwachsen dieses Rückstaus weiter. Daher wäre selbst dann, wenn die italienischen Behörden ihre Weigerungshaltung zeitnah aufgäben, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt, nicht mit einer tatsächlichen Überstellung des Klägers innerhalb der Überstellungsfrist zu rechnen. Soweit aus Wortlaut der Mitteilung der italienischen Behörden hergeleitet wird, dass es sich nur um einen vorübergehende Suspendierung handele, So aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 9.3.2023 – 12 L 390/23.A –, juris, Rn. 113, widerspricht dem schon der tatsächliche Ablauf. Italien nimmt seit nunmehr fast fünf Monaten keine Dublin-Überstellungen mehr an, ohne dass ein Ende ersichtlich ist. Es handelt sich bei realitätsnaher Bewertung um eine diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin Rückkehrern auf "unbestimmte Zeit". Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24.1.2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 47; VG Gießen, Beschluss vom 28.3.2023 – 1 L 636/23.GI.A –, juris, Rn. 11. Insofern ist für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Übernahmebereitschaft seitens Italiens besteht auch unerheblich, ob Italien weiterhin auf Übernahmeersuchen antwortet. So aber z.B. VG Darmstadt, Beschluss vom 14.3.2023 – 2 L 53/23 –, juris, S. 9. Dies schon deshalb, weil deren positive Beantwortung seit dem 5.12.2022 keine tatsächlichen Folgen hat, denn auch in den Fällen, in denen Italien die Überstellungsanfragen explizit positiv beantwortet, werden ausweislich der beiden Schreiben vom 5. und 7.12.2022 keine Überstellungen angenommen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.2.2023 – 1a L 180/23.A –, juris, Rn. 8. Gegen ein zeitnahes Ende der Aussetzung der Aufnahme sprechen schließlich die bereits o.g. Zahlen von in Italien neu eintreffenden und in den kommenden Monaten erwarteten Asylantragstellern. Die Schweizer Dublin Behörden haben mitgeteilt, dass es weiterhin keine Mitteilung der italienischen Behörden gibt wann die Aussetzung der Aufnahme enden soll. Vgl. https://www.nzz.ch/schweiz/italien-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446; https://www.blick.ch/politik/obwohl-es-zustaendig-waer-schweiz-kann-weiter-keine-fluechtlinge-nach-italien-zurueckschicken-id18523473.html. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der nunmehr von der italienischen Regierung beschlossene Ausnahmezustand zeitnah zu einer entscheidungserheblichen Veränderung der italienischen Aufnahmebereitschaft führen wird. Soweit in der Rechtsprechung scheinbar davon ausgegangen wird, dass Überstellungen nach Italien tatsächlich nicht an der Aufnahmebereitschaft der italienischen, sondern an der vorauseilenden Reaktion der deutschen Behörden scheitern, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22.3.2023 – 9 L 223/23.A –, juris, Rn. 10, vermag dies die Beurteilung, dass eine Überstellung mit hinreichender Sicherheit innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird, nicht in Frage zu stellen. Denn dafür ist es unerheblich, ob diese an dem Verhalten des aufnehmenden Staates scheitert oder weil sich der überstellende Staat selbst Restriktionen hinsichtlich der Durchführung von Überstellungen auferlegt hat. Vgl. zur Überstellungspraxis nach Ungarn: OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, juris, Rn. 15 – 16. 2. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen und daher aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21. 3. Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG ist ebenfalls aufzuheben, da aus den oben genannten Gründen Italien für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist, lässt sich auch die Abschiebungsanordnung nach Italien nicht auf § 34 a Abs. 1 AsylG stützen. 4. Schließlich ist die in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.