Gerichtsbescheid
4 K 4635/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0427.4K4635.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung (1. OG rechts) auf dem G01, mit der Lagebezeichnung F.-straße 00, 00000 D., das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Haus wurde am 16. Oktober 1984 in die Denkmalliste eingetragen. Ihre denkmalpflegerische Bewertung zur Begründung der Eintragung hat die Beklagte in einer Anlage niedergelegt. Dort heißt es unter anderem: „Die Holzfenster sind weitgehend original erhalten“. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Anlage Bezug genommen (Beiakte Heft 2, Bl. 73 f.). Am 16. Juli 2013 beantragte der Kläger erstmalig eine Erlaubnis zur Erneuerung der straßenseitigen Fenster. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger die entsprechende Erlaubnis gemäß dem Angebot der Firma I. vom 5. Juli 2013. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung mit der Durchführung des Vorhabens begonnen oder wenn die Durchführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Der Kläger machte in der Folgezeit von der Erlaubnis keinen Gebrauch. Im Rahmen einer Prüfung des Erhaltungszustands der straßenseitigen Fenster der vom Kläger bewohnten Wohnung am 15. Dezember 2015 dokumentierte die Beklagte den Zustand folgendermaßen: „Die Fenster und die Fenstertür sind alle original und in einem sehr guten Erhaltungszustand. Einige wenige Scheiben haben kleine Kratzer. Sie schließen dicht, sind nicht verzogen und wurden offensichtlich regelmäßig gestrichen. Material: Eiche [...] Der Erneuerung stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Die Fenster sind bauzeitlich original. Sie sind in einem so guten Zustand, dass ein Ausbau nicht in Frage kommt“ (Beiakte Heft 3, Bl. 546). Mit Schreiben vom 30. Mai 2022, bei der Beklagten eingegangen am 1. Juni 2022, beantragte der Kläger erneut die Erlaubnis zum Austausch der straßenseitigen Fenster gemäß dem Angebot der Firma O. GmbH vom 7. April 2022 mit einer Angebotssumme von 12.999,16 Euro. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Juli 2022 ab. Zur Begründung hieß es, die straßenseitigen Fenster stammten aus der Erbauungszeit des Denkmals und seien in einem sehr guten Erhaltungszustand. Nur bei zwei der neun Wohnungen seien die Fenster ausgetauscht worden. Die im Jahr 2013 erteilte – und in der Zwischenzeit erloschene – Erlaubnis widerspreche den denkmalpflegerischen Anwendungskriterien. Eine zeitgemäße Nutzung, insbesondere in Bezug auf Wärme- und Schallschutz, lasse sich auch unter Beibehaltung der originalen Substanz realisieren, etwa durch den Einbau von Innenvorsatzfenstern bzw. -scheiben oder den Austausch der Verglasung. Im Rahmen einer Interessenabwägung seien die denkmalschutzrechtlichen Belange höher zu gewichten als die vom Kläger genannten Aspekte. Der Kläger hat am 12. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Beklagte habe bereits in der Vergangenheit – auch bei einer Nachbarin – die Erlaubnis zum Austausch der straßenseitigen Fenster erteilt. Der Austausch der Fenster schmälere auch den Denkmalwert nicht erheblich, da die neuen Fenster nach Vorlage der originalen Fenster gefertigt würden. Es handele sich um die energetisch effizienteste Variante und trage daher dem gebotenen Klimaschutz am meisten Rechnung. Nur durch den vollständigen Austausch der Fenster sei eine hinreichende Abdichtung möglich. Eine Restaurierung sei deutlich kosten- und zeitaufwändiger. Auch sei damit ein größerer Pflege- und Reinigungsaufwand verbunden. Die mit einer Restaurierung verbundenen Einschränkungen seien unzumutbar, zumal der Kläger in der streitgegenständlichen Wohnung auch seiner Arbeit nachgehe. Ob das alte oder das neue Denkmalschutzgesetz zur Anwendung komme, werde dem Gericht überlassen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Erneuerung der straßenseitigen Fenster des Gebäudes F.-straße 00, 00000 D. gemäß Antrag vom 30. Mai 2022 (Angebot der Firma O. GmbH vom 7. April 2022) im 1. Obergeschoss rechts zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Da der Kläger den Antrag am 30. Mai 2022 gestellt habe, sei das Denkmalschutzgesetz in seiner alten Fassung anzuwenden. Der Schutz originaler Bausubstanz sei Hauptaufgabe des Denkmalschutzrechts. Die Fenster des streitgegenständlichen Wohnhauses seien ganz überwiegend noch im Originalzustand, sodass der Austausch der Fenster den Denkmalwert ganz erheblich beeinträchtigen würde. Dem Kläger seien mehrere denkmalverträgliche Alternativen aufgezeigt worden. Solche Maßnahmen zur energetischen Sanierung und eine Anpassung an Wärme- und Schallschutz seien bei einer Restaurierung möglich. Das zeige auch das vom Kläger selbst vorgelegte Angebot der Firma C. vom 18. Januar 2016 und der Firma R. vom 16. Juli 2022. Durch die aufgezeigten Alternativen sei auch ein vergleichbarer bzw. zum Teil sogar besserer Dämmwert zu erreichen als bei der vom Kläger präferierten Variante. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er nimmt wie folgt Stellung: Die Häuserfassaden der F.-straße zwischen E.-straße und L.-straße seien als auf den V. Platz ausgerichteter Straßenzug besonders aufwendig und repräsentativ mit vor- und zurückspringenden Elementen wie Erkern, Balkonen und Pfeilervorlagen gestaltet. Die F.-straße 00 sei hierfür mit ihrer detailreichen historisierenden Fassade – orientiert an Vorbildern aus der römischen (Spät)renaissance –, der Wand- und Deckengestaltung in Marmor und Stuck, den Fußböden aus Terrazzo und der Einfriedung mit schmiedeeisernem Gitter ein typisches und bemerkenswert gut erhaltenes Beispiel. Die genannten Elemente fänden sich in der historischen Bebauung der Nachbarschaft in unterschiedlichen Ausprägungen, seien jedoch in wenigen Häusern in ihrer Gesamtheit so vollständig überliefert. Auf die beschriebene historisierende Formensprache abgestimmt seien auch die Holzelemente des Wohnhauses: Haustür, Treppengeländer, Wohnungs- und Zimmertüren seien dementsprechend aufwendig gearbeitet und elementarer Bestandteil der Architektur des Hauses bzw. der Häuserreihe. Dies gelte auch für die detailreich ausgearbeiteten Fenster zur Straßen- bzw. Platzseite, die mit Kanneluren und Voluten die historistischen Dekorformen der Fassade aufgreifen und ergänzen. Sowohl substanziell als auch erscheinungsbildlich seien die Fenster somit elementarer Bestandteil des Denkmalwerts der F.-straße 00 und daher auch im Eintragungstext erwähnt. Hinzu komme, dass einzelne Gestaltungselemente der Häuser innerhalb Blockbebauung von um 1912 trotz deren grundlegend unterschiedlicher Gestaltung in vielen Häusern dennoch identisch seien. So sei beispielsweise die Einfriedung der Häuser um den V. Platz ursprünglich einheitlich (vgl. die Einfriedungen der Nachbarhäuser), die Ausbildung der Terrazzostufen oder Treppengeländer wiederhole sich, identische Fliesen- und Wandmaterialien fänden sich in mehreren Häusern wieder. Dass heute verlorene bauzeitliche Fenster der Nachbarbebauung ähnlich oder in Details sogar baugleich zu denen in der F.-straße 00 gestaltet gewesen seien, ließen somit der überlieferte Bestand und auch historische Fotografien vermuten. Die Fenster der F.-straße 00 besäßen dementsprechend Zeugniswert nicht nur für das Haus selbst, sondern auch für die gesamte Blockbebauung um den V. Platz. Zusammenfassend sprächen sowohl städtebauliche, künstlerische als auch wissenschaftliche Gründe für ihre Erhaltung. Der Zustand der Fenster sei der Kenntnis des Beigeladenen nach gut bzw. sehr gut, kleinere Schäden seien mit fachlich adäquaten Instandsetzungsmaßnahmen zu beheben. Eine energetische Ertüchtigung sei möglich, hier habe die Beklagte zahlreiche denkmalgerechte Varianten aufgezeigt. Ein Austausch der Fenster zöge eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Hauses nach sich. Das Gericht hat das streitbefangene Denkmal bei einem Orts- und Erörterungstermin am 5. April 2023 in Augenschein genommen. Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts gehört worden, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Schreiben vom 30. Mai 2022 bei der Beklagten beantragte Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Erneuerung der straßenseitigen Fenster des Gebäudes F.-straße 00, 00000 D. im 1. Obergeschoss rechts. Die Versagung der Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anwendbar ist vorliegend – anders als die Beklagte meint – § 9 DSchG NRW neuer Fassung. Denn der Kläger hat den Antrag am 1. Juni 2022 (Eingang des Antrags bei der Beklagten, Beiakte Heft 3, Bl. 672) gestellt. An diesem Tag ist auch das neue Denkmalschutzgesetz in Kraft getreten, § 44 DSchG NRW. Auf die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW kommt es daher nicht an. Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung der nach Abs. 1 der Vorschrift erforderlichen Erlaubnis liegen nicht vor. Der von dem Kläger beabsichtigten Maßnahme stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen (hierzu 1.). Es liegt auch kein überwiegendes öffentliches Interesse vor, das die Maßnahme verlangt (hierzu 2.). Zudem kann der Kläger keinen Anspruch aus der im Jahr 2013 erteilten Erlaubnis ableiten (hierzu 3.). 1. Das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals hängt von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die Gründe des Denkmalschutzes, die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das Denkmal, das verändert werden soll, zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch diese Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 3 DSchG NRW relevanten Gründe des Denkmalschutzes ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid, weil darin – für den Eigentümer des Denkmals erkennbar – die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Veränderung streitenden – regelmäßig privaten – Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Veränderung führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung, die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt wird, soll § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 DSchG NRW genannte Aufgabe des Denkmalschutzes erfüllt werden kann, eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler zu ermöglichen, um letztlich das Ziel der dauerhaften Erhaltung denkmalwerter Substanz (§ 8 Abs. 1 DSchG NRW) zu erreichen. Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. November 2021 – 10 A 3503/20 –, juris, Rn. 32 ff. m. w. N. (zur alten, insoweit aber nicht geänderten Rechtslage). Nach diesem Maßstab stehen hier der Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW Belange des Denkmalschutzes entgegen. Die originalen Fenster sind denkmalwertbegründend. In der Anlage zur Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist hier unter anderem der Wert der Fassadengestaltung (axial geordnete Putzfassade mit Stuckgliederung) angesprochen. Auch heißt es dort, dass die Holzfenster weitgehend im Original erhalten seien (Beiakte Heft 2, Bl. 73). Im gerichtlichen Verfahren hat der Beigeladene die Beschreibung des Denkmals und die Bewertung seiner historischen Aussage aus denkmalfachlicher Sicht zulässigerweise und nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Gerichts im Ortstermin auch zutreffend ergänzt. Die Fenster sind substanziell als auch erscheinungsbildlich elementarer Bestandteil des Denkmalwerts der F.-straße 00, wie im Eintragungstext auch niedergelegt. Die Häuserfassaden der F.-straße zwischen E.-straße und L.-straße sind als auf den V. Platz ausgerichteter Straßenzug besonders aufwendig und repräsentativ mit vor- und zurückspringenden Elementen wie Erkern, Balkonen und Pfeilervorlagen gestaltet. Die F.-straße 00 zeigt sich als das vom Beigeladenen so bezeichnete typische und bemerkenswert gut erhaltene Beispiel. Die genannten Elemente erscheinen in ihrer Gesamtheit bemerkenswert vollständig überliefert. Das Gericht hat sich ebenso davon überzeugen können, dass auch die Holzelemente des Wohnhauses auf die beschriebene historisierende Formensprache abgestimmt sind. Haustür, Treppengeländer, Wohnungs- und Zimmertüren sind dementsprechend aufwendig gearbeitet und Bestandteil der Architektur des Hauses. Dies gilt auch für die detailreich ausgearbeiteten Fenster zur Straßen- bzw. Platzseite, die mit Kanneluren und Voluten die historistischen Dekorformen der Fassade aufgreifen und ergänzen. Die Fenster der F.-straße 00 besitzen demgemäß Zeugniswert jedenfalls für das Haus selbst. Zusammenfassend sprechen sowohl städtebauliche, künstlerische als auch wissenschaftliche Gründe für ihre Erhaltung. Die vom Kläger beantragte Erneuerung beeinträchtigt diese denkmalwertbegründenden Merkmale erheblich. Sie greift in die denkmalwerte Substanz des Objekts ein. Die originalen Holzfenster würden vollständig entfernt. Die neuen Fenster wären eine bloße Kopie, die die Authentizität des Denkmals und seine Eigenschaft als geschichtliches Zeugnis und Forschungsgegenstand irreversibel beeinträchtigt. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 26. November 2020 – 4 K 4789/19 –, juris, Rn. 30. Die Erhaltung der Fenster im Original ist auch möglich. Im Dezember 2015 wurde der Erhaltungszustand von der Beklagten im Rahmen einer örtlichen Überprüfung noch als „sehr gut“ bewertet. Auch dem vom Kläger selbst vorgelegten Angebot der Firma C. vom 18. Januar 2016 lässt sich entnehmen, dass die Erhaltung der Fenster möglich ist. Der Kläger ging offenbar auch im Juli 2022 von der Erhaltungsfähigkeit der Fenster aus, da er ein Angebot der Tischlerei R. zur Umverglasung mit Fineo-Glas einholte. Im Rahmen des Ortstermins am 5. April 2023 hat der Restaurator Herr J. für das Gericht nachvollziehbar – und vom Kläger im Wesentlichen unbestritten – bestätigt, dass die Fenster in einem erhaltungsfähigen Zustand sind. Den Gründen des Denkmalschutzes hat der Kläger auch keine privaten Belange entgegengesetzt, die im Vergleich zu den Gründen des Denkmalschutzes ein zumindest gleiches Gewicht haben. Die Erhaltung der Fenster ist dem Kläger insbesondere zumutbar. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW ist der Eigentümer eines Denkmals unter anderem verpflichtet, das Denkmal instand zu halten, soweit ihm dies zumutbar ist. Nach Sinn und Zweck des Denkmalschutzes steht dabei – wie sich aus § 8 Abs. 1 DSchG NRW ergibt – die Erhaltung der originalen Substanz des Denkmals im Vordergrund. Handelt es sich bei dem Denkmal um ein Baudenkmal, bezieht sich die Pflicht zur Erhaltung grundsätzlich auf die Substanz aller originalen Bauteile. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2021 – 10 A 3503/20 –, juris, Rn. 44 ff. Mit der Erneuerung der Fenster ginge tatsächlich wesentliche Substanz des Denkmals verloren und büßte die verbleibende bauliche Substanz erheblich an Denkmalwert ein. Die neuen Fenster hätten selbst keinen Denkmalwert. Anders als der Kläger meint, würde auch das Erscheinungsbild des Denkmals deutlich herabgesetzt. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2021 – 10 A 3503/20 –, juris, Rn. 45. Nicht überzeugend ist die Auffassung des Klägers, der Aufwand sei unverhältnismäßig und die Erhaltung der originalen Fenster sei wirtschaftlich nicht zumutbar, weil die geschätzten Kosten für deren Instandsetzung nahezu doppelt so hoch seien wie die Kosten für die von ihm beabsichtigte Erneuerung der Fenster. Mit der Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal unterliegt das Eigentum an diesem Gebäude zusätzlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung auch zumutbare finanzielle Belastungen umfassen kann, die dem Eigentümer eines Gebäudes, das nicht unter Denkmalschutz steht, nicht abverlangt werden. Ob derartige finanzielle Belastungen dem Eigentümer des Denkmals zuzumuten sind, hängt prinzipiell nicht von der Höhe der für eine konkrete Maßnahme aufzuwendenden Mittel ab oder davon, ob die Maßnahme, würde sie nicht oder weniger denkmalgerecht durchgeführt, deutlich kostengünstiger zu bewerkstelligen wäre. Maßgeblich für die Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere der Ertrag gehört, der mit dem Denkmal erwirtschaftet werden kann. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es dem Eigentümer eines Denkmals nicht zugemutet werden kann, auf Dauer defizitär zu wirtschaften und für die Erhaltung des Denkmals ständig Mittel aus seinem sonstigen Vermögen aufzubringen. Allein die Schmälerung des Gewinns aus der Vermietung eines denkmalgeschützten Wohnhauses durch denkmalrechtlich veranlasste Erhaltungsaufwendungen überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit regelmäßig nicht. Ob diese Grenze überschritten ist, wenn der Gewinn durch die Erhaltungsaufwendungen derart reduziert wird, dass man quasi von einer vollständigen Entwertung des Eigentums ausgehen kann, bedarf keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall ist hier zu verneinen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob aus den Aufwendungen zur Erhaltung des Denkmals ein bestimmter, im Verhältnis angemessener wirtschaftlicher Nutzen folgt, grundsätzlich nicht. Auch denkmalrechtlich gebotene Aufwendungen, die die Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Denkmals nicht einmal mittelbar verbessern, können nach dem Vorstehenden dem Eigentümer des Denkmals durchaus zumutbar sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2021 – 10 A 3503/20 –, juris, Rn. 51 f. Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung ist der Eigentümer darlegungs- und (materiell) beweispflichtig. Dazu muss der Denkmaleigentümer die objektbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung auf der Grundlage eines plausiblen, die denkbaren Nutzungsvarianten durchspielenden Nutzungskonzepts erstellen. VG Köln, Urteil vom 26. November 2020 – 4 K 4789/19 –, juris, Rn. 40 m. w. N. Hier geht es – selbst wenn man den Hochrechnungen des Klägers folgt – um eine Differenz von 12.000 Euro. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass diese Summe die Grenzen der Zumutbarkeit übersteigt, zumal der Kläger den Aufwand von der Steuer absetzen kann. Eine anderweitige Wirtschaftlichkeitsberechnung hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch lässt sich aus dem Vortrag des Klägers, eine umfangreiche Instandsetzung der Fenster reiche für sich betrachtet nicht aus, um ein Ergebnis zu erzielen, das einer Erneuerung der Fenster gleichwertig wäre, nicht herleiten, dass ihm die Instandsetzung der Fenster nicht zuzumuten wäre. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fenster nach einer Instandsetzung, wie sie die Beklagte empfohlen hat, in ihrer Benutzung eingeschränkt sein könnten und ihre Haltbarkeit gegenüber neuen Fenstern wesentlich herabgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Auch die länger andauernden Beeinträchtigungen, die der Kläger bei einer Restaurierung anstelle der Erneuerung befürchtet, oder ein womöglich in zeitlicher Hinsicht höherer Pflegeaufwand sind nicht als so gravierend einzuschätzen, dass sie die Belange des Denkmalschutzes aufwiegen. 2. Für die vom Kläger begehrte Erneuerung der Fenster streitet auch nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse, § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW. Insbesondere kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen, dass der vollständige Austausch der Fenster unter Klimaschutzgesichtspunkten (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW) die einzig vertretbare Maßnahme sei. Denn die erforderliche Dämmung der Wohnung ließe sich jedenfalls durch eine der von der Beklagten empfohlenen Maßnahmen erreichen. Hierzu hat die Beklagte umfangreich vorgetragen und Alternativen vorgestellt, die denselben (oder sogar einen besseren) Dämmwert erreichen. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass Innenvorsatzfenster den gleichen Dämmwert (1,1 W/m²K.) wie die vom klägerischen Angebot genannten neuen Fenster haben und sogar eine bessere Dämmung dadurch erreichen, dass zwischen altem Fenster und Innenvorsatzfenster ein Luftraum entsteht. Als weitere Möglichkeit kommt nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten der Einbau von Innenvorsatzscheiben als sogar kostengünstigste Variante in Betracht. Solche Innenvorsatzscheiben haben nach unwidersprochenem Vortrag auch einen guten Dämmwert (1,8 W/m²K.) und bieten einen erhöhten Schall- und Einbruchschutz. Schließlich ist der Austausch der Verglasung möglich. Dazu hat der Kläger selbst ein Angebot eingeholt, das den Einbau von 12mm Isolierglas zum Gegenstand hat (18.300 Euro inklusive Restaurierung, Gerichtsakte Bl. 39 ff.). Dieses erreicht ausweislich des Angebotstextes einen Dämmwert von 1,4 W/m²K. Der Kläger hat darüber hinaus ein Angebot über eine Verglasung mit sog. „Fineo-Glas“ vorgelegt, das einen (noch besseren) Dämmwert von 0,62 W/m²K erreicht (ca. 8.800 Euro, Gerichtsakte Bl. 60 ff.) Hinsichtlich des vom Kläger genannten Einwandes, dass im Falle einer neuen Verglasung eine Undichtigkeit wegen der alten Rahmen verbleibe, hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass Holz kein guter Wärmeleiter ist und daher wenig Wärme über die Rahmen verloren geht. Zudem können – was auch der Restaurator im Ortstermin bestätigt hat – das Einsetzen von Dichtungen und eine Neujustierung den Anpressdruck der Fenster wieder herstellen. 3. Schließlich folgt für den Kläger auch nichts anderes aus dem Umstand, dass ihm bereits im Jahr 2013 eine Erlaubnis zum Austausch der straßenseitigen Fenster erteilt worden ist. Denn diese ist – was nicht streitig ist – in der Zwischenzeit gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 DSchG a.F. erloschen, weil der Kläger nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung mit der Durchführung des Vorhabens begonnen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte heute genauso entscheidet wie damals, zumal die Voraussetzungen des § 9 DSchG NRW nicht erfüllt sind und die damalige Erlaubnis nach dem Vorstehenden rechtswidrig gewesen sein dürfte. Ein Anspruch auf Wiederholung einer fehlerhaften Entscheidung besteht nicht, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 14. November 1988 – 1 BvR 1298/88 –, juris, Rn. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.