Urteil
10 A 3503/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1130.10A3503.20.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zuglassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zuglassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks F.‑straße 12 in L. (Gemarkung L., Flur 37, Flurstück 1345/2). Das 1898 errichtete Haus (im Folgenden: Denkmal) trug die Beklagte am 13. Oktober 1987 als Baudenkmal in die Denkmalliste ein. Zur Begründung führte sie in einer Anlage zur Eintragung unter anderem aus, es sei bedeutend für die Geschichte der L1. Neustadt, die ab 1881 nach Plänen des L1. Baumeisters K. T. anstelle der alten Mauer- und Wallanlagen angelegt worden sei. Die gründerzeitliche Bebauung habe man damals bewusst nach Wohnwert und städtebaulichem Standard stark differenziert und diese Differenzierung durch die gestalterische Verwendung öffentlicher Bauten und Plätze unterstrichen. Die Finanzierung der privaten Mietshäuser in der F1.-straße sei durch den Wirtschaftsaufschwung ermöglicht worden, der durch die Industrialisierung des S. nach der preußischen Besetzung begonnen habe. Für die Nutzung und Erhaltung des Denkmals sprächen architektonische, kunsthistorische und städtebauliche Gründe. Es habe eine sechs Achsen breite Stuckfassade mit vier Geschossen über dem Souterrain. Das 3. Obergeschoss sei durch einen Erker über den beiden Mittelachsen betont. Die Stuckatur mische gotisierende Ornamente in den Brüstungsflächen mit reizvollen Fensterumrandungen. Die originale Haustür im Souterrain sei mit Stuck umrahmt. Die Holzfenster mit Sprossenoberlichtern seien im Original erhalten. Städtebaulich bildeten die Häuser F1.-straße 8 bis 16 mit ihren Fassadenfronten ein vollständig erhaltenes Ensemble gründerzeitlicher Bauten der Jahrhundertwende. Am 2. April 2014 beantragte die Klägerin eine Erlaubnis zur Erneuerung der straßenseitigen Fenster des Denkmals. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Mai 2015 ab. Die Fenster stammten aus der Erbauungszeit des Denkmals und seien ein wesentliches Element seines ursprünglichen Erscheinungsbildes und seiner ursprünglichen Substanz. Ihre Erneuerung hätte den teilweisen Verlust dieser Substanz zur Folge. Im Zuge eines gegen die Versagung der Erlaubnis gerichteten Klageverfahrens hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid auf. Der Beigeladene zeigte in seiner Stellungnahme vom14. März 2016 Möglichkeiten zur Erhaltung der ursprünglichen Fenster auf. Er beschrieb ihren Zustand und empfahl verschiedene Maßnahmen zu ihrer Instandsetzung und energetischen Ertüchtigung. Die Klägerin erklärte, dass sie keine Fachfirma gefunden habe, die zur Durchführung der von dem Beigeladenen empfohlenen Maßnahmen bereit sei. Mit Schreiben vom 11. September 2017 beantragte sie eine Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster nach Maßgabe eines von ihr eingeholten Angebots der Tischlerwerkstätte G. vom 7. Juni 2017. Sie legte eine Stellungnahme des Sachverständigen für das Tischlergewerbe C. vom 14. Juli 2017 vor, wonach die Fenster im Falle ihrer Instandsetzung nicht den geltenden Anforderungen im Hinblick auf Dichtigkeit sowie Schall- und Wärmeschutz genügen würden. Mit Schreiben vom 6. September 2018 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster nach Maßgabe des Angebots der Tischlerwerkstätte G. vom 7. Juni 2017. Eine Instandsetzung der Fenster sei ihr wirtschaftlich nicht zumutbar. Nach einem weiteren Gutachten des Sachverständigen C. vom 18. Juni 2018 wären die Kosten der von dem Beigeladenen empfohlenen Maßnahmen mit über 140.000 Euro doppelt so hoch wie die, die bei einer Erneuerung der Fenster anfallen würden. Überdies lasse sich auch keine Handwerksfirma finden, die die von dem Beigeladenen empfohlenen Maßnahmen ausführen könne. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2019 zur beabsichtigten Versagung der beantragten Erlaubnis an. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Instandsetzung habe die Klägerin nicht dargelegt. Es fehlten Unterlagen zum Ertrag des Denkmals und zu möglichen steuerlichen Vergünstigungen und Fördergeldern. Die Klägerin hat am 5. August 2019 Klage erhoben und eine Begutachtung der Firma T1. vom 28. August 2020 eingereicht, in der diese von der Instandsetzung der Fenster im 3. und 4. Obergeschoss wegen deren schlechten Zustands und der Unverhältnismäßigkeit der dafür anfallenden Kosten abriet. Die Erhaltung der Fenster im 2. Obergeschoss sei möglich. Die Fenster im 1. Obergeschoss müssten mit einem Schutz gegen Einbrüche ausgestattet werden, was nur bei einer Erneuerung möglich sei. Außerdem hat die Klägerin eine Stellungnahme des Restaurators X. von der Firma S1. vom 18. September 2020 vorgelegt, nach der das von ihm als Muster untersuchte Fenster im 3. Obergeschoss zwar kaum konstruktive Mängel habe, aber aufgrund mangelnder Pflege unterschiedlichste Degradationszustände festzustellen seien, sodass das Glas herauszufallen drohe. Nach gründlicher Überarbeitung könne auch eine energetische Ertüchtigung erfolgen. Während der Arbeiten sei ein Notverschluss der jeweiligen Fensteröffnung möglich. Pro Etage sei ein Zeitaufwand von ein bis zwei Monaten zu kalkulieren. Die Arbeiten würden in der Schönwetterperiode von März bis Oktober werktäglich von 8 bis 17 Uhr ausgeführt. Die Kosten für die Instandsetzung des Musterfensters lägen einschließlich eines Vorsatzfensters bei brutto 4.408 Euro. Eine genauere Schätzung der Gesamtkosten für alle Fenster sei erst nach einer Schadenskartierung und nach Baubeginn an zwei Probefenstern möglich. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich die Qualität des Wohnens in dem Denkmal durch eine Instandsetzung der Fenster nur unerheblich verbessern würde. Die originalen Fenster könnten im Falle ihrer Erneuerung archiviert werden. Die Kosten für eine Instandsetzung würden, ausgehend von der von ihr vorgelegten Schätzung und hochgerechnet auf die in Rede stehenden 27 Fenster zuzüglich der Kosten für ein Baugerüst und eines Aufschlags von 20 % für Unvorhergesehenes, bei etwa 180.000 Euro lägen. Die Instandsetzungsarbeiten wären zudem mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Bewohner verbunden, die während der Arbeiten anwesend sein müssten. Auch sei mit zusätzlichen Kosten wegen Mietminderungen oder der zeitweisen Unterbringung von Mietern in einem Hotel zu rechnen. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Erneuerung der straßenseitigen Fenster des Gebäudes F1.-straße 12 in L. gemäß Antrag vom 6. September 2018 (Angebote der Tischlerwerkstätte G. vom 7. Juni 2017 vom 1. Obergeschoss bis zum 4. Obergeschoss) zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin sei eine Erhaltung der Fenster zumutbar. Deren energetische Sanierung sei bei einer Instandsetzung möglich. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Denkmal zeichne sich durch seine vollständige Erhaltung aus, die auch die originalen Fenster einschließe. Die Fenster seien unverzichtbar für die Fassadenfront an der F1.-straße, die wegen ihrer hohen architektonischen Qualität besondere Bedeutung für die L1. Neustadt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Erneuerung der Fenster stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen, da sie die Substanz des Denkmals und damit dessen Wert erheblich beeinträchtigen würde. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die Erhaltung der Fenster wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Eine den von der Rechtsprechung zum Denkmalrecht entwickelten Anforderungen genügende Wirtschaftlichkeitsberechnung habe sie nicht beigebracht. Ihr Vortrag zu den für die Mieter im Zusammenhang mit einer Instandsetzung der Fenster zu erwartenden Beeinträchtigungen sei spekulativ. Für die Erneuerung der Fenster gebe es kein überwiegendes öffentliches Interesse, das sich etwa aus den aktuellen Anforderungen an den Wärmeschutz herleiten lasse. Der Gesetzgeber habe Baudenkmäler von der Erfüllung der Anforderungen der Energie-Einsparverordnung ausdrücklich ausgenommen. Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vertiefend vor, dass der Einbau neuer, denkmalgerechter Holzfenster den Wert des Denkmals nicht oder nur geringfügig beeinträchtige. Nicht alle vorhandenen Fenster seien vollständig original erhalten. Bei den Fenstern im 1. Obergeschoss fehle die ursprüngliche Sprossenaufteilung der Oberlichter. Die Häuser F1.-straße 8 bis 16 seien im Hinblick auf ihre straßenseitigen Fassaden kein vollständig erhaltenes Ensemble gründerzeitlicher Bauten. Bei den Häusern F1.-straße 8, 10, 14 und 16 seien die historischen Holzfenster durch neuere Holzfenster ersetzt worden. Die neuen Fenster, die in das Denkmal eingebaut werden sollten, seien denkmalgerecht und originalgetreue Reproduktionen der Originalfenster. Sie würden äußerlich dem Erscheinungsbild der Originalfenster entsprechen und daher weder das Erscheinungsbild des Denkmals noch das des beschriebenen Ensembles, in das das Denkmal eingebunden sei, negativ verändern. Die von dem Beigeladenen empfohlene umfangreiche Instandsetzung der originalen Fenster sei ihr, der Klägerin, nicht zumutbar, weil sie den Umfang der einem privaten Denkmaleigentümer zumutbaren Erhaltungsmaßnahmen überschritte. Die Restaurierung von Denkmälern sei den Landschaftsverbänden zugewiesen und dürfe nicht auf die privaten Eigentümer der Denkmäler abgewälzt werden. Die hier geforderte Instandsetzung laufe darauf hinaus, einen denkmalfachlichen Idealzustand herzustellen. Ein solcher sei nicht das Ziel der dem Eigentümer eines Denkmals obliegenden Erhaltungspflicht. Der altersbedingte Zustand der Fenster sei schlecht. Sie gehörten zu den Bauteilen, die typischerweise nach einer gewissen Zeit ausgetauscht werden müssten, da sie regelmäßig nicht die Lebensdauer des Hauses erreichen, in das sie eingebaut seien. Hier seien die Oberflächen aller Fenster an den Innen- und Außenseiten schadhaft. Die Oberlichter könnten teilweise nicht mehr geöffnet werden. Die Fenster schlössen teilweise nicht richtig und seien stellenweise undicht. Aufgrund der Undichtigkeiten und der Einfachverglasung hätten sie erhebliche Mängel im Hinblick auf den Schallschutz und den Wärmeverlust. Die altersbedingten Mängel könnten nicht mehr durch eine Instandsetzung behoben werden, sondern bedürften einer umfassenden Aufarbeitung durch einen Restaurator. Qualifizierte Fensterbauer hätten eine Instandsetzung nicht befürwortet und sich für eine Restaurierung nicht als kompetent angesehen. Da ihr, der Klägerin, eine Restaurierung des Denkmals nicht abverlangt werden dürfe, sei sie nicht verpflichtet, Angebote für solche Restaurierungsarbeiten einzuholen. Eine Vergleichsberechnung zeige, dass ihr eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Der insoweit von der Rechtsprechung entwickelte besonders strenge Maßstab sei hier nicht anzuwenden, da die begehrte Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster nicht mit dem Begehren auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung vergleichbar sei. Der Wert des Denkmals würde durch die beabsichtigte Erneuerung der Fenster nicht relevant berührt, wohingegen ein Abriss mit der vollständigen und unwiederbringlichen Substanzvernichtung einhergehe. Weil letzteres regelmäßig nicht mit dem Zweck des Denkmalschutzes vereinbar sei, dürften – gehe es um einen Abriss – im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht die Kosten der Sanierung mit denen eines Neubaus verglichen werden. Hier stehe aber der vollständige Verlust des Denkmals gar nicht in Rede. Die geschätzten Kosten für die Instandsetzung der Fenster seien dreimal so hoch wie die für ihre Erneuerung. Angesichts der Umstände des Einzelfalls sei eine Schätzung der Kosten ausreichend. Das Ansinnen der Beklagten, die Fenster umfangreich instand zu setzen, überschreite die Grenze dessen, was einem den Zielen der Denkmalpflege gegenüber aufgeschlossenen Denkmaleigentümer an Belastung zuzumuten sei, da der Aufwand in einem auffälligen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Maßnahme stehe. Selbst eine umfangreiche Instandsetzung der Fenster reiche für sich betrachtet nicht aus, um ein im Wesentlichen gleichwertiges Ergebnis wie bei einer Erneuerung der Fenster zu erreichen. Eine Instandsetzung könne weder die plastische Verformung der Fensterprofile ausgleichen noch die Anforderungen an eine zeitgemäße Wärme- und Schalldämmung erfüllen. Sie bliebe auch Hinblick auf die Haltbarkeit und die Benutzbarkeit weit hinter dem zurück, was von neuen Fenstern erwartet werden könne. Eine Instandsetzung brächte auch wegen des zeitlichen Umfangs der Arbeiten für die Mieter im Vergleich zu einer denkmalgerechten Erneuerung der Fenster deutliche Erschwernisse mit sich. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ergänzt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Der Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit am 24. Juni 2021 in Augenschein genommen und die Sache vor Ort mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Ortstermins vom selben Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Erneuerung der straßenseitigen Fenster im 1. bis 4. Obergeschoss des Denkmals entsprechend dem von ihr vorgelegten Angebot der Tischlerwerkstätte G. vom 7. Juni 2017. Die Versagung der Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Erneuerung, also das Auswechseln der Fenster ist gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW erlaubnispflichtig. Danach bedarf der Erlaubnis, wer ein Baudenkmal verändern will. Das Haus F1.-straße 12 ist als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen und unterliegt damit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes. Durch den Ausbau der bauzeitlichen Fenster und den Einbau neuer Fenster würde das Denkmal verändert. Nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW muss die Erlaubnis für die Veränderung eines Baudenkmals erteilt werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals hängt von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die Gründe des Denkmalschutzes, die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das Denkmal, das verändert werden soll, zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch diese Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 –, BRS 58 Nr. 32. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW relevanten Gründe des Denkmalschutzes ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid, weil darin – für den Eigentümer des Denkmals erkennbar – die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 – 8 A 4631/97 –, juris, Rn. 35. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals „entgegenstehen“, bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Veränderung streitenden – regelmäßig privaten – Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Veränderung führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung, die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt wird, soll § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 –, a.a.O. Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 DSchG NRW genannte Aufgabe des Denkmalschutzes, eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler zu ermöglichen, erfüllt werden kann, um letztlich das Ziel der dauerhaften Erhaltung denkmalwerter Substanz (§ 8 Abs. 1 DSchG NRW) zu erreichen. In der Anlage zur Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist hier unter anderem der Wert der Fassadengestaltung angesprochen. Auch heißt es, dass die Holzfenster mit Sprossenoberlichtern im Original erhalten seien. Im gerichtlichen Verfahren hat der Beigeladene die Beschreibung des Denkmals und die Bewertung seiner historischen Aussage aus denkmalfachlicher Sicht ergänzt. Die Fenster mit ihren etagenweise differenzierten oberen Abschlüssen würden von der Fassadengestaltung durch begleitende und bekrönende Stuckelemente aufgenommen. Parallel rund um die Fenster verliefen reich profilierte Stuckelemente, die die Fenster im Hochparterre und im 2. Obergeschoss betonten. Im 1. Obergeschoss ließen in der Fassade ausgebildete Segmentbögen die Fenster höher erscheinen und knüpften an die Fensterabschlüsse im darunterliegenden Geschoss an. Die Fenster, bestehend aus feststehendem Rahmen, Flügelrahmen und Sprossen, seien ebenfalls reichhaltig mit Viertel- und Halbrundstäben unterschiedlicher Radien profiliert und führten die rahmenden Stuckelemente der Fassade in ihrer Binnengestaltung fort. Ihre Schlagleisten seien mit aufwändig gestalteten Säulen, bestehend aus Basis, Schaft und Kapitell, dekoriert. Fensterrahmen, Kämpfer und Sprossen seien dabei schlank und filigran ausgeführt. Die feine und in sich abgestufte Profilierung unterstütze diese zierliche Ausführung. Die straßenseitige Gestaltung des Denkmals bestehe nicht nur aus der massiven Fassade mit ihrem reichen Stuckdekor, sondern setze sich in der detaillierten Ausformung der Fenster fort. Fassade und Fenster ergänzten sich gegenseitig und seien als gestalterische Einheit zu betrachten. Es sprächen künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für die Erhaltung der bauzeitlichen Fenster. Das Denkmal bilde mit den benachbarten gründerzeitlichen Häusern rechts und links ein bauliches Ensemble, das den Charakter dieses Abschnitts der F1.-straße präge und Zeugnis ablege für die städtebauliche Entwicklung von L. im späten 19. Jahrhundert. Diese Prägung ergebe sich nicht nur aus den massiven Fassaden, sondern auch durch deren gestalterische Fortsetzung in den Fenstern. Da die bauzeitlichen Fenster der Nachbargebäude verloren seien, hätten die Fenster des Denkmals Seltenheitswert. Zwar seien in die benachbarten Häuser zum Teil neue Holzfenster eingebaut worden, die ebenfalls Dekorleisten und Profilierungen zeigten, doch seien diese weit weniger filigran. Sie hätten deutlich stärkere Profile und breitere Ausführungen, wodurch sie sich proportional weniger harmonisch in den Bauschmuck der jeweiligen Fassaden einfügten, wodurch die als Einheit zu betrachtende Fassadengestaltung leide. Außerdem sprächen künstlerische Gründe für die Erhaltung der Fenster, da ihre hochwertige und differenzierte Ausführung aus individueller handwerklicher Herstellung stamme und die feinteilige ausgewogene Gestaltung ausmache. Aus der handwerklichen Herstellung ergäben sich auch wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung der Fenster, denn an ihnen ließen sich die bauzeitlichen Techniken und Methoden der Tischlereikunst und der Fensterkonstruktion ablesen und erforschen, die sich über die Jahrzehnte auch durch die Erfindung von Maschinen verändert hätten. Diese Ausführungen des in besonderem Maße sach- und fachkundigen Beigeladenen zu den Gründen des Denkmalschutzes, die für eine Erhaltung der Fenster sprechen, macht sich der Senat zu eigen. Sie entsprechen im Hinblick auf ihre tatsächlichen Grundlagen den Eindrücken, die der Vorsitzende des Senats als Berichterstatter bei einer Ortsbesichtigung gewonnen hat. Den vorstehend dargelegten Gründen des Denkmalschutzes setzt die Klägerin keine privaten Belange entgegen, die im Vergleich zu den Gründen des Denkmalschutzes ein zumindest gleiches Gewicht hätten. Der Senat geht dabei davon aus, dass die begehrte Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster deshalb nicht erteilt werden kann, weil deren Erhaltung im Original möglich und der Klägerin auch zumutbar ist. Ob die Klägerin nach denkmalrechtlichen Vorschriften gehalten ist, eine Instandsetzung der Fenster zeitnah vornehmen zu lassen, ob die Instandsetzung je nach Zustand der Fenster zeitlich gestaffelt erfolgen kann und welche konkreten Instandsetzungsarbeiten jeweils geboten sind, um der Erhaltungspflicht der Klägerin zu genügen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW ist der Eigentümer eines Denkmals unter anderem verpflichtet, das Denkmal instand zu halten, soweit ihm dies zumutbar ist. Nach Sinn und Zweck des Denkmalschutzes steht dabei – wie sich aus § 8 Abs. 1 DSchG NRW ergibt – die Erhaltung der originalen Substanz des Denkmals im Vordergrund. Handelt es sich bei dem Denkmal um ein Baudenkmal, bezieht sich die Pflicht zur Erhaltung grundsätzlich auf die Substanz aller originalen Bauteile. Soweit die Klägerin eine Instandsetzung der Fenster als Alternative zu deren Erneuerung für nicht zumutbar hält, verfehlt ihre Argumentation den Kern des Problems. Mit der Erneuerung der Fenster ginge tatsächlich wesentliche Substanz des Denkmals verloren und büßte die verbleibende bauliche Substanz erheblich an Denkmalwert ein. Die neuen Fenster hätten selbst keinen Denkmalwert. Anders als die Klägerin denkt, würde auch das Erscheinungsbild des Denkmals deutlich herabgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das denkmalrechtliche Erscheinungsbild als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68. Dass sich nach der Erneuerung der Fenster jedenfalls bei fachkundiger Betrachtung leicht erkennen ließe, dass sie nicht mehr im Original erhalten sind, sie selbst keinen Denkmalwert haben und der Wert der verbliebenen Fassade deutlich beeinträchtigt ist, steht für den Senat nach der oben wiedergegebenen ergänzenden Beschreibung des Denkmals und der Bewertung seiner historischen Aussage durch den Beigeladenen außer Zweifel. Entgegen der Annahme der Klägerin ist die verbleibende originale Substanz, auch wenn ein originales Bauteil im Zuge einer Reparatur verändert und seine ursprüngliche Substanz teilweise ersetzt worden ist, jedenfalls, wenn sie wie hier den überwiegenden Teil ausmacht, grundsätzlich weiterhin schützenswert und zu erhalten. Die originale Substanz der Fenster ist auch weitgehend erhaltungsfähig. Die Klägerin beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf den altersbedingten Zustand der Fenster und meint pauschal, dieser sei schlecht. Tatsächlich ist das Eichenholz, aus dem die Fenster hergestellt sind, sowohl nach der fachkundigen Einschätzung des Beigeladenen als auch nach der des Restaurators X. weitgehend in einem guten Zustand. Gleiches gilt für die Griffe, Beschläge, Treibstangen etc. Dass die Fenster je nach Zustand insbesondere durch die Entfernung der alten Farbschichten, durch den Aufbau einer neuen Lackierung, durch die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und durch die Erneuerung des Kitts zur Befestigung der Scheiben mehr oder weniger aufgearbeitet werden müssten und dabei auch bis zu einem bestimmten Maß Verluste der originalen Substanz zu akzeptieren wären, ließe ihre Identität grundsätzlich unberührt. Sollte sich nach dem Ausbau eines Fensters bei näherer Betrachtung herausstellen, dass der wesentliche Teil seiner Substanz nicht erhalten werden kann, könnte auf entsprechenden Antrag nachträglich eine Erlaubnis zur Erneuerung dieses Fensters erteilt werden. Dass, wie die Klägerin vorträgt, Fenster zu den Bauteilen gehören, die typischerweise nach einer gewissen Zeit ausgetauscht werden müssten, da sie regelmäßig nicht die Lebensdauer des Gebäudes erreichten, in das sie eingebaut seien, ist kein ausschlaggebendes Argument für die vermeintlich fehlende Erhaltungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Fenster. Ob ein Fenster erhaltungsfähig ist, hängt von dem konkreten Zustand seiner Substanz ab, der nicht pauschal anhand seines Alters zu bestimmen ist. Vielmehr kann die Substanz und damit die Lebensdauer eines alten Fensters je nach Güte und Verarbeitung des bei seiner Herstellung verwendeten Materials, der Stelle, an der es eingebaut worden ist und der Pflege, die es erfahren hat, in einem sehr viel besseren Zustand sein als ein wesentlich jüngeres Fenster. Der Senat folgt nicht dem Vortrag der Klägerin, die ihr empfohlene umfangreiche Instandsetzung der originalen Fenster sei ihr auch deshalb nicht zuzumuten, weil es sich um eine Restaurierung handele und diese Form der Instandsetzung den Umfang der einem privaten Denkmaleigentümer zumutbaren Erhaltungsmaßnahmen von vornherein überschreite. Entgegen der Ansicht der Klägerin läge die Instandsetzung der Fenster nicht außerhalb der ihr als Eigentümerin des Denkmals obliegenden Verpflichtung zur Erhaltung der denkmalwerten Substanz der Fenster. Die für die hier zu leistenden Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Gewerke des Tischler-, Maler- und Glaserhandwerks fallen im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Einbau und der Reparatur von Holzfenstern regelmäßig an. Eines speziell ausgebildeten Restaurators bedarf es für die Ausführung dieser Gewerke grundsätzlich nicht. Welche Arbeiten für eine denkmalgerechte Instandsetzung im Einzelnen zu erbringen wären, hat die Beigeladene mit der ausführlichen und mit zahlreichen Fotos anschaulich illustrierten Stellungnahme des Restaurators F2., die auf einer eingehenden Bestandsaufnahme im Januar 2016 beruht, aufgezeigt. Eine vergleichbare Einschätzung hat der von der Klägerin mit der Begutachtung eines Musterfensters aus dem 3. Obergeschoss des Denkmals beauftragte Restaurator X. abgegeben. Dass die empfohlene Instandsetzung darauf hinauslaufen würde, einen denkmalfachlichen Idealzustand herzustellen, der bisher nicht gegeben war, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sind die nahezu vollständig vorhandenen originalen Fenster weitgehend als ein solcher Idealzustand zu verstehen. Bei ihrer Instandsetzung ginge es um die Erhaltung dieses Zustandes, der insoweit im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits bestanden hat. Nicht überzeugend ist die Auffassung der Klägerin, der Aufwand stehe in einem auffälligen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Maßnahme. Die Erhaltung der originalen Fenster sei ihr wirtschaftlich nicht zumutbar, weil die geschätzten Kosten für deren Instandsetzung fast dreimal so hoch seien wie die Kosten für die von ihr beabsichtigte Erneuerung der Fenster. Mit der Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal unterliegt das Eigentum an diesem Gebäude zusätzlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung auch zumutbare finanzielle Belastungen umfassen kann, die dem Eigentümer eines Gebäudes, das nicht unter Denkmalschutz steht, nicht abverlangt werden. Ob derartige finanzielle Belastungen dem Eigentümer des Denkmals zuzumuten sind, hängt prinzipiell nicht von der Höhe der für eine konkrete Maßnahme aufzuwendenden Mittel ab oder davon, ob die Maßnahme, würde sie nicht oder weniger denkmalgerecht durchgeführt, deutlich kostengünstiger zu bewerkstelligen wäre. Maßgeblich für die Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere der Ertrag gehört, der mit dem Denkmal erwirtschaftet werden kann. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es dem Eigentümer eines Denkmals nicht zugemutet werden kann, auf Dauer defizitär zu wirtschaften und für die Erhaltung des Denkmals ständig Mittel aus seinem sonstigen Vermögen aufzubringen. Allein die Schmälerung des Gewinns aus der Vermietung eines denkmalgeschützten Wohnhauses durch denkmalrechtlich veranlasste Erhaltungsaufwendungen überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit regelmäßig nicht. Ob diese Grenze überschritten ist, wenn der Gewinn durch die Erhaltungsaufwendungen derart reduziert wird, dass man quasi von einer vollständigen Entwertung des Eigentums ausgehen kann, bedarf keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall ist hier zu verneinen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob aus den Aufwendungen zur Erhaltung des Denkmals ein bestimmter, im Verhältnis angemessener wirtschaftlicher Nutzen folgt, grundsätzlich nicht. Auch denkmalrechtlich gebotene Aufwendungen, die die Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Denkmals nicht einmal mittelbar verbessern, können nach dem Vorstehenden dem Eigentümer des Denkmals durchaus zumutbar sein. Es ist nicht ersichtlich, dass das Denkmal infolge einer Instandsetzung der Fenster keinen nennenswerten Ertrag mehr abwerfen würde. Nach den Berechnungen der Klägerin liegt der realisierbare jährliche Nutzwert des Denkmals einschließlich der steuerlichen Absetzbarkeit ohne mögliche Zuschüsse bei einer Investition von 65.000 Euro für eine Erneuerung der Fenster bei rund 68.700 Euro. Abzuziehen seien jährliche Kosten (Finanzierungskosten, Bewirtschaftungskosten und Rückstellungen) von rund 10.700 Euro, woraus sich für die ersten zwölf Jahre ein Jahresüberschuss von rund 58.000 Euro ergebe. Bei einer Investition von 180.000 Euro für eine Instandsetzung der Fenster, sei wegen der höheren jährlichen Abschreibung von einem realisierbaren jährlichen Nutzwert von rund 72.700 Euro auszugehen. Abzüglich der jährlichen Kosten von rund 13.800 Euro würde der Jahresüberschuss in den ersten zwölf Jahren rund 58.900 Euro betragen. Damit ist, auch wenn man berücksichtigt, dass sich die Klägerin nach ihrer Schätzung mit 180.000 Euro neu verschulden müsste und dass nach Ablauf der jeweiligen Nutzungsdauer weitere Teile des Denkmals wie zum Beispiel die Dacheindeckung, der Fassadenanstrich, die Heizungsanlage oder die Wasser- und Abwasserinstallationen gegebenenfalls beizeiten zu erneuern sind, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Instandsetzung der Fenster nicht dargetan. Die Argumentation der Klägerin, die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit seien auf den Fall, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung der originalen Fenster eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes geltend gemacht werde, nicht anwendbar, ist hier nicht entscheidungsrelevant, denn allein ein Auseinanderfallen der jeweiligen Kosten für eine Instandsetzung und für eine Erneuerung eines denkmalwerten Bauteils bedingt nach den vorstehenden Ausführungen eben nicht die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der gegebenenfalls deutlich teureren Instandsetzung. Schließlich lässt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin, eine umfangreiche Instandsetzung der Fenster reiche für sich betrachtet nicht aus, um ein Ergebnis zu erzielen, das einer Erneuerung der Fenster gleichwertig wäre, nicht herleiten, dass ihr die Instandsetzung der Fenster nicht zuzumuten wäre. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fenster nach einer Instandsetzung, wie sie der Beigeladene empfohlen hat, in ihrer Benutzung eingeschränkt sein könnten und ihre Haltbarkeit gegenüber neuen Fenstern wesentlich herabgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Die erforderliche Dämmung ließe sich, je nach Fenster, durch eine der von der Beigeladenen empfohlenen Maßnahmen herstellen. Dass die Klägerin ihren Mietern gegenüber vertraglich oder von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sein könnte, die vorhandenen Fenster mit einer Dämmung zu versehen, die der Dämmung von neuen Fenstern entspricht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin muss selbst überlegen, ob sie durch entsprechende zusätzliche Investitionen den Wohnwert der vermieteten Wohnungen steigern will und in welcher Größenordnung sich die Kosten auf die Mieter umlegen lassen. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Mieter die hier in Rede stehenden Erhaltungsmaßnahmen an der Mietsache aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelungen weitgehend zu dulden haben und Mietminderungen wegen Einschränkungen bei der Nutzung der Wohnungen sowie die kurzfristige Unterbringung einzelner Mieter außerhalb der vermieteten Wohnungen aufgrund von Instandsetzungsarbeiten allenfalls in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kämen. Die insoweit zu erwartenden Kosten dürften überdies im Hinblick auf das von der Klägerin angenommene Investitionsvolumen von 180.000 Euro zu vernachlässigen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.