Gerichtsbescheid
7 K 1047/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0502.7K1047.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Kläger ist am 00.00.1975 in Kasachstan geboren. Mit Antrag vom 01.08.1998 beantragte er die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In seinem Antrag gab er an: Er sei deutscher Volkszugehörigkeit. In seinem aktuellen Inlandspass vom 27.04.1997 sei die deutsche Nationalität eingetragen und nie geändert worden. Er habe Deutsch nicht im Elternhaus gesprochen, aber ab dem 10. Lebensjahr von seinem Großvater gelernt. Er verstehe Deutsch und könne es ausreichend für ein einfaches Gespräch sprechen. Er pflege die deutsche nationale Tradition, feiere deutsche Feste und koche deutsche Gerichte. Sein Vater sei O. L. , geboren am 00.00.1952 und russischer Volkszugehörigkeit. Seine Mutter sei W. L1. , geborene F. , geboren am 00.00.1954 und deutscher Volkszugehörigkeit. Seine Großeltern mütterlicherseits sei N. F. , geboren am 00.00.1928, ukrainischer Volkszugehörigkeit und K. Q. , geboren am 00.00.1922, deutscher Volkszugehörigkeit. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem ein aktueller Inlandspass des Klägers, eine 1997 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers, eine 1997 ausgestellte Heiratsurkunde des Klägers, eine 1997 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter des Klägers, eine 1953 ausgestellte Heiratsurkunde der Großeltern, zwei 1997 ausgestellte Archivbescheinigungen betreffend die Aussiedelung des Großvaters sowie dessen Rehabilitationsbescheinigung und die im Jahr 2003 ausgestellte Geburtsurkunde der Tochter des Klägers. Am 15.05.2002 erschien der Kläger zum Sprachtest im Sprachtestbüro in L2. . Er gab an, seine Geburtsurkunde von 1997 sei getauscht worden, da er den Nachnamen geändert habe. Sein Militärausweis sei vor sechs Monaten gestohlen worden. Der Sprachtester kam zum Ergebnis, dass ein Gespräch trotz einiger Mängeln möglich gewesen sei. Mit Bescheid vom 21.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Er habe schon die von § 6 Abs. 2 BVFG geforderte Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Er habe zum Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen eine Geburtsurkunde aus dem Jahre 1997 vorgelegt. Aufgrund der neu ausgestellten Geburtsurkunde sei die Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen zweifelhaft, zumal seine Mutter aus einer Ehe stamme, in der der Vater deutscher und die Mutter ukrainische Volkszugehörige waren. Insofern nur ein Elternteil der deutschen Nationalität angehört habe, sei die Frage, ob er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, allein nach der ersten Alternative der Vorschrift zu beurteilen. In seinem derzeit gültigen Pass werde er zwar mit der deutschen Nationalität geführt. Der Pass und sämtliche Urkunden, in denen seine Nationalität eingetragen sei, seien aber nach 1990 ausgestellt worden, als es möglich gewesen sei, die Nationalitätseintragung ändern zu lassen. Die Angaben zum Grund der Neuausstellung wirkten zielgerichtete, um dem Aufnahmeantrag zum Erfolg zu verhelfen und seien daher nicht glaubhaft. Daher müsse für die Prüfung des Aufnahmeantrags davon ausgegangen werden, dass in seinem ersten Inlandspass eine andere Nationalität als die deutsche eingetragen gewesen sei und ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum eben nicht vorliege. Weiterhin erfülle er nicht das Kriterium der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Bei seiner Anhörung sei festgestellt worden, dass er die deutsche Sprache spreche, diese Kenntnisse jedoch den eigenen Ausführungen und den amtlichen Feststellungen nach nicht muttersprachlich-familiär erworben habe. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache könne damit nicht ausgegangen werden. Der Bescheid wurde durch Einwurf-Einschreiben an den Bevollmächtigten in Deutschland am 26.11.2003 versandt. Widerspruch wurde nicht eingelegt. Mit Schreiben, eingegangen bei der Beklagten am 22.07.2019, beantragte der Kläger die „Wiederaufnahme“ und verwies auf das neue Gesetz über die Spätaussiedler. Dem Antrag beigefügt waren u.a. Kopien der Geburtsurkunden sowie der Namensänderungsurkunde sowie eine Archivbescheinigung über seine Geburtseintragung, in welcher für die Eltern des Klägers keine Nationalität eingetragen worden war sowie der 1995 ausgestellte Wehrpass des Klägers. Mit Bescheid vom 28.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Wiederaufnahmeantrag werde abgelehnt, weil der maßgebliche Grund für die Ablehnung das nicht erfüllte Abstammungserfordernis gewesen sei. Die Änderung des Vertriebenenrechts sei nicht zu seinen Gunsten erfolgt, weil sich an dem Erfordernis der Abstammung nichts geändert habe. Änderungen der rechtserheblichen Sachlage seien weder bekannt noch geltend gemacht worden. Wiederaufgreifendgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG habe er nicht geltend gemacht. Die von ihm jetzt eingereichten Beweismittel seien aber auch nicht neu in dem Sinne, dass sie zu einer günstigeren Entscheidung geführt haben würden. Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne werde auch abgelehnt. Am 05.11.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Am 27.02.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die deutsche Abstammung sei dem Ablehnungsbescheid vom 21.11.2003 gerade nicht zugrunde gelegt worden. Der Antrag selbst sei auf Grund des angeblich fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgelehnt worden. Angesichts der breiten Ausführungen zu dieser Voraussetzung sei dies der tragendende Bestandteil des Bescheides. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Behörde zu dem Schluss komme, dass der Kläger nicht einer deutschen Volkszugehörigen abstamme. Tragender Bestandteil des Ablehnungsbescheides sei das fehlende Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Die Voraussetzungen des Bekenntnisses hätten sich jedoch geändert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.10.209 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.02.2020 zu verpflichten, das bestandskräftig abgeschlossene Aufnahmeverfahren des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wiederaufzugreifen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Der Ablehnungsbescheid vom 21.11.2003 stütze das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers auch auf die fehlende Abstammung. Die weiteren Erwägungen im Widerspruchsbescheid zum fehlenden durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum sowie zur fehlenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache stünden selbständig daneben. Durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG sei das tatbestandsmäßige Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen nicht verändert worden. Auch neue Beweismittel lägen nicht vor. Das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2020 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG. Er hat keinen durchgreifenden Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Eine solche Änderung von Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts ausschlaggebend waren, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Bescheid vom 21.11.2003 hatte den Aufnahmeantrag des Klägers auf mehrere tragende Gründe gestützt. Aus der Formulierung des Bescheides, „Sie haben schon (Anm. Hervorhebung durch das Gericht) die von § 6 Abs. 2 BVFG geforderte Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen“ und der nachfolgenden Begründung dieser Einschätzung folgt, dass die Beklagte jedenfalls auch wegen des fehlenden Nachweises der Abstammung die Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt hat. Daneben hat die Beklagte auch das Vorliegen eines Bekenntnisses sowie die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als Ablehnungsgrund herangezogen. Damit ist der Ablehnungsbescheid jedoch auch auf einen Ablehnungsgrund gestützt worden, zu dem der Betroffene keinen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund geltend machen kann. Das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung des Klägers steht der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegen, auch wenn die weiteren Ablehnungsgründe isoliert betrachtet möglicherwiese durch ein Wiederaufgreifen überwunden werden könnten. Das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 stellt in Bezug auf diesen Ablehnungsgrund keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers dar. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse ließen das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen unberührt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -; OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2020 - 11 A 1400/20 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Mit dem 10. Änderungsgesetz wurden auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit oder deutsche Staatsangehörigkeit der Person, von der der Aufnahmebewerber seine deutsche Abstammung herleitet, nicht verändert. Das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob die Abstammungsperson die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers, hier also nach der Rechtslage im Jahr 1975. Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 -; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze geben kann, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifizieren. Es liegt auch kein anderer Wiederaufgreifensgrund vor. Eine Änderung der Sachlage zugunsten des Betroffenen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist nicht ersichtlich. Auch ist kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG gegeben. Insbesondere liegen keine neuen Beweismittel, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, und die der Kläger nicht bereits im früheren Verfahren hätte vorlegen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG) vor. Dem Kläger steht hat auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG zu. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.