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Urteil

15 K 3657/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0503.15K3657.21.00
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Leitsätze

Eine Infektionskrankheit (hier: COVID-19) stellt in aller Regel keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar, weil es regelmäßig nicht möglich sein wird, nachzuweisen, an welchem Ort und zu welchem genauen Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen Inkubationszeitraums eine Infektion stattgefunden hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Infektionskrankheit (hier: COVID-19) stellt in aller Regel keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar, weil es regelmäßig nicht möglich sein wird, nachzuweisen, an welchem Ort und zu welchem genauen Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen Inkubationszeitraums eine Infektion stattgefunden hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin steht als Beamtin in den Diensten der Beklagten, die sie beim C. in C1. einsetzt. Im Frühjahr und Sommer 2020 war die Klägerin zum Zwecke der Fortbildung über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten zum G. für H. - und L. in L1. abgeordnet. In diesem Rahmen nahm sie am 12.03.2020 von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr mit zwölf bis fünfzehn weiteren Personen an einer Einarbeitungsarbeitsgemeinschaft teil. Dabei nahm sie neben Frau L2. Platz, die an diesem Tag nach einem Skiurlaub in Tirol erstmals wieder im Dienst war. Die Klägerin und Frau L2. reichten sich die Kaffeekanne, Kekse sowie verschiedene Unterlagen und lasen zeitweise gleichzeitig auf einem Laptop. Wegen ihrer freundschaftlichen Verbundenheit tauschten sie sich auch privat aus und hielten keinen Mindestabstand ein. Am 13.03.2020 meldete sich Frau L2. wegen Erkältungssymptomen krank. Sechs Tage später erfuhr die Klägerin, dass Frau L2. positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden war. Am 14.03.2020 zeigten sich auch bei der zuvor gesunden Klägerin erste Erkältungssymptome. Insbesondere nahm sie eine bis dahin unbekannte körperliche Müdigkeit wahr und kam schnell außer Atem. In der Nacht vom 15.03.2020 auf den 16.03.2020 erkrankte sie dann vollumfänglich, war ab dem 16.03.2020 arbeitsunfähig und wurde schließlich am 23.03.2020 positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Bis zum 07.04.2020 befand sie sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne. Mit Schreiben vom 24.08.2020 meldete die Klägerin das Geschehen als Dienstunfall. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2020 mit, es sei beabsichtigt, das Geschehen nicht als Dienstunfall anzuerkennen und gab ihr insoweit eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es sei nicht nachgewiesen, wann und wo sich die Klägerin infiziert habe. Angesichts einer Inkubationszeit bei COVID-19 von fünf bis sechs Tagen und dem Beginn der Erkrankung am 14.03.2020 sei fraglich, ob sich die Klägerin erst am 12.03.2020 oder nicht schon früher infiziert habe. Die Klägerin sei der Krankheit auch nicht im Sinne der Regelung des § 31 Abs. 3 BeamtVG besonders ausgesetzt gewesen. Der Teilnahme an einer Einarbeitungsarbeitsgemeinschaft wohne kein Gefährdungspotential inne, das gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöht sei. Mit Schreiben vom 17.12.2020 nahm die Klägerin Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus: Man könne sich bei einer infektiösen Person auch innerhalb von ein bis zwei Tagen vor deren Symptombeginn anstecken. Daher sei es durchaus sehr wahrscheinlich, dass sie sich am 12.03.2020 angesteckt habe. Auch die Fallzahlen von COVID-19 in L1. aus März 2020 ließen eine anderweitige Ansteckung unwahrscheinlich erscheinen. Mit Bescheid vom 14.01.2021 lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall ab. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 17.11.2020 und führte ergänzend aus, der Vollbeweis einer Ansteckung am 12.03.2020 sei weiterhin nicht erbracht. Den Bescheid gab sie am 19.01.2021 zur Post. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, angesichts der variablen Inkubationszeit sei es nicht ausgeschlossen, dass sie sich am 12.03.2020 angesteckt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 19.06.2021 zugestellt. Am 09.07.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bringt im Wesentlichen vor: Sie habe sich am 12.03.2020 im Rahmen der Einarbeitungsarbeitsgemeinschaft angesteckt. Die Inkubationszeit betrage zwischen zwei und vierzehn Tagen. Außerdem sei eine Ansteckung bei einer anderen Person auch innerhalb von ein bis zwei Tagen vor deren Symptombeginn möglich. Sie könne sich nur bei Frau L2. angesteckt haben, weil sie vor ihrer nachweislichen COVID-19-Erkrankung keinen Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen gehabt habe. Mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn müsse eine Beweislastumkehr eintreten, wenn die Beamtin nachweise, dass eine Tätigkeit mit erhöhter Ansteckungsgefahr wahrgenommen worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 14.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2021 zu verpflichten, ihren Antrag auf die Anerkennung ihrer SARS-CoV-2-Infektion vom 12.03.2020 als Dienstunfall unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, eine Beweislastumkehr komme nicht in Betracht. Mit Schriftsätzen vom 21.03.2023 bzw. vom 29.03.2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 40, 42 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2021 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festgelegt. Zum anderen dient es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn, der nur für Schadensereignisse haften soll, die einem Nachweis zugänglich sind. Daher müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. Vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 81.08 –, juris, Rn. 14. Vor diesem Hintergrund genügt es insbesondere für die zeitliche Bestimmbarkeit nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Vielmehr müssen der Ort und der Zeitpunkt des Geschehens genau bestimmt werden können. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2006 – 2 B 46.05 –, juris, Rn. 6. Dabei gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach trägt diejenige Person, die aus einer Norm eine ihr günstige Rechtsfolge ableitet, die materielle Beweislast. Dies führt im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dazu, dass die Beamtin die materielle Beweislast für das Vorliegen des ihr günstigen Tatbestandsmerkmals eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses trägt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 55.09 –, juris, Rn. 12; Urt. v. 28.01.1993 – 2 C 22.90 –, juris, Rn. 8. Dies führt zwar dazu, dass eine Infektionskrankheit fast ausnahmslos keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG darstellen wird, weil es regelmäßig nicht möglich sein wird, nachzuweisen, an welchem Ort und zu welchem genauen Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen Inkubationszeitraums eine Infektion stattgefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2006 – 2 B 46.05 –, juris, Rn. 6; entsprechend eine SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verneinend etwa OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.12.2022 – 1 L 123/22.Z –, juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 –, juris, Rn. 41; VG Regensburg, Urt. v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 –, juris, Rn. 30; VG Bayreuth, Urt. v. 04.10.2022 – B 5 K 21.909 –, juris, Rn. 23; VG Sigmaringen, Urt. v. 02.02.2022 – 5 K 1819/21 –, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 –, juris, Rn. 22; VG Augsburg, Urt. v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris, Rn. 24; vgl. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, COVID-19-Infektionen im Licht der gesetzlichen Unfallversicherung und der Dienstunfallfürsorge v. 10.02.2021, Az. WD 6-3000-005/21, S. 11. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber jedoch dadurch Rechnung getragen, dass bestimmte Infektionskrankheiten, zu denen auch COVID-19 zählen kann, gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2006 – 2 B 46.05 –, juris, Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.12.2022 – 1 L 123/22.Z –, juris, Rn. 4. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kommt entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Falle einer SARS-CoV-2-Infektion weder eine Beweislastumkehr noch eine Beweiserleichterung in der Form eines Anscheinsbeweises in Betracht. Vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.12.2022 – 1 L 123/22.Z –, juris, Rn. 4; VG Augsburg, Urt. v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris, Rn. 24. Nach diesem Maßstab fehlt es vorliegend an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis. Zwar ist es möglich, dass sich die Klägerin am 12.03.2020 bei Frau L2. infiziert hat, zumal sie sich ohne Infektionsschutzmaßnahmen über einen Zeitraum von mehreren Stunden in deren unmittelbarer Nähe befand. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich bei Frau L2. zu diesem Zeitpunkt noch keine Symptome gezeigt hatten, die erst am 13.03.2020 auftraten. Nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts besteht eine Ansteckungsfähigkeit auch schon in der Zeit kurz vor dem eigenen Symptombeginn. Vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 (Stand: 26.11.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=2386228 ), Ziffer 10. Auch ist es nicht deshalb ausgeschlossen, dass sich die Klägerin bei Frau L2. infiziert hat, weil zwischen der möglichen Infektion am 12.03.2020 und den ersten Symptomen bei der Klägerin am 14.03.2020 nur ein Zeitraum von zwei Tagen lag. Auf der Grundlage der Angaben des Robert-Koch-Instituts, nach denen die mittlere Inkubationszeit zwischen 5,0 und 6,7 Tagen und die Inkubationszeit in 95 % der Fällen unter 11,7 Tagen liegt, scheint auch eine derart kurze Inkubationszeit im Einzelfall durchaus möglich. Vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 (Stand: 26.11.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=2386228 ), Ziffer 5. Ferner ist die Annahme der Klägerin, sie habe sich bei Frau L2. infiziert, vor dem Hintergrund der seitens der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fallzahlen für L1. im März 2020 zunächst nachvollziehbar. Demnach lagen zum Zeitpunkt der ersten Symptome der Klägerin am 14.03.2020 in L1. erst 154 bestätigte Fälle einer COVID-19-Erkrankung vor (vgl. Bl. 52 d. BA 1). All diese Indizien führen jedoch nicht dazu, dass mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass sich die Klägerin am 12.03.2020 im Rahmen der Einarbeitungsarbeitsgemeinschaft bei Frau L2. infiziert hat. Vielmehr ist es mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit möglich, dass sie sich an einem anderen Tag bei irgendeiner anderen Person infiziert hat. So muss sich die Klägerin nicht erst am 12.03.2020, sondern sie kann sich bereits zuvor infiziert haben. Angesichts der vorgenannten Inkubationszeit von in der Regel bis zu 11,7 Tagen kommt für eine Infektion der gesamte Zeitraum vom 02.03.2020 bis zum 12.03.2020 ernsthaft in Betracht. In diesem gesamten Zeitraum hat die Klägerin nicht etwa vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie sich in einer besonderen Weise isoliert hätte. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres möglich, dass eine Infektion im sonstigen dienstlichen Bereich oder aber – etwa am Wochenende – im privaten Bereich stattgefunden hat. Dies wäre auch insbesondere deshalb nicht weiter verwunderlich, weil es während des in Betracht kommenden Inkubationszeitraums noch keine umfassenden Infektionsschutzmaßnahmen gab und das entsprechende Bewusstsein in der Bevölkerung nicht mit dem Bewusstsein der späteren Wochen und Monate vergleichbar war. So hat das Robert-Koch-Institut – wie allgemein bekannt – das Risiko für die Bevölkerung noch am 02.03.2020 als „mäßig“ eingeschätzt. Erst am 18.03.2020 startete das Auswärtige Amt etwa eine Rückholaktion für mehr als 160 000 deutsche Urlauberinnen und Urlauber im Ausland und am 22.03.2020 einigten sich der Bund und die Länder auf Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Coronavirus-Pandemie: Was geschah wann? (Stand: 03.05.2023, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/chronik-coronavirus.html ); Mitteldeutscher Rundfunk, 2020: Die Chronik der Corona-Krise (Stand: 30.12.2020, abrufbar unter: https://www.mdr.de/nachrichten/jahresrueckblick/corona-chronik-chronologie-coronavirus-102.html ). Hinzu kommt, dass eine Infektion entgegen des durch den Vortrag der Klägerin vermittelten Eindrucks nicht nur bei einer anderen Person in Betracht kommt, die bereits (offiziell) positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden ist. Vielmehr ist es ohne weiteres möglich, dass die Klägerin die ansteckende Person nicht kennt, diese keine Symptome hatte oder ihr ihre Erkrankung nicht mitgeteilt hat. Auch vor diesem Hintergrund überzeugt der Verweis der Klägerin auf die Fallzahlen in L1. im März 2020 nicht. Diese dürften – wie allgemein bekannt – deutlich unter den tatsächlichen Fallzahlen liegen, da es gerade zu Beginn der Pandemie eine Vielzahl von nicht offiziell bestätigten Fällen gegeben haben dürfte. Vgl. etwa Universität Hamburg, Wie hoch ist die tatsächliche Infektionszahl? Forschende bestimmen Corona-Dunkelziffer mit Suchanfragen-Analyse v. 27.10.2022 (Stand: 03.05.2023, abrufbar unter: https://www.uni-hamburg.de/newsroom/presse/2022/pm66.html ). Außerdem dürften die Fallzahlen zeitlich verzerrt sein, da beispielsweise auch die Klägerin erst mit ihrem positiven Test am 23.03.2020 in die Statistik eingegangen sein dürfte. Auch angesichts einer solchen Verzögerung von neun Tagen ist insgesamt davon auszugehen, dass die tatsächlichen Fallzahlen im Zeitraum vom 02.03.2020 bis zum 13.03.2020 schon deutlich höher waren als sie in den offiziellen Statistiken an diesen Tagen angegeben wurden. Ein Anspruch der Klägerin auf die Anerkennung ihrer SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall folgt zudem nicht aus § 31 Abs. 3 BeamtVG. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn ein Beamter wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr einer solchen Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Dabei kommen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BKV) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Gemäß Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV zählen hierzu Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Für die Frage, ob eine Beamtin der Infektionsgefahr in diesem Sinne „besonders ausgesetzt“ war, muss die konkrete dienstliche Tätigkeit zum einen ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der konkreten Erkrankung in sich bergen. Zum anderen muss diese Wahrscheinlichkeit deutlich höher sein als bei der übrigen Bevölkerung. Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1993 – 2 C 22.90 –, juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschl. v. 08.07.2016 – 3 A 964/15 –, juris, Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.12.2022 – 1 L 123/22.Z –, juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.03.2013 – 5 LA 284/12 –, juris, Rn. 8; bejahend für einen Hygienekontrolleur im Gesundheitsamt mit ca. 15 % bis 40 % im Außendienst in Krankenhäusern VG Regensburg, Urt. v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 –, juris; bejahend für einen Lehrer an einer Schule mit „massiv erhöhtem Infektionsgeschehen“ VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 –, juris. Die generelle Ansteckungsgefahr, der eine Beamtin ausgesetzt sein kann, weil sie im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt insoweit nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 –, juris, Rn. 80; VG Aachen, Urt. v. 08.04.2022 – 1 K 450/21 –, juris, Rn. 44. Nach diesem Maßstab war die Klägerin wegen der Art ihrer dienstlichen Verrichtungen der Gefahr einer COVID-19-Erkrankung nicht in dem beschriebenen Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG besonders ausgesetzt. Ihre konkrete dienstliche Tätigkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft mit insgesamt 13 bis 16 teilnehmenden Personen in einem geschlossenen Raum barg zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer SARS-CoV-2-Infektion. Allerdings war diese Wahrscheinlichkeit Anfang März 2020 nicht deutlich höher als bei der übrigen Bevölkerung. Eine solche Tätigkeit entsprach vielmehr noch dem typischen (Arbeits-) Alltag einer Vielzahl von Menschen und war daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall einer Teilnahme an einer Personalrätetagung VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2022 – 23 K 6047/21 –, juris, Rn. 68 ff. Ein persönlicher Kontakt mit mehreren Personen war zum Zeitpunkt der behaupteten Ansteckung am 12.03.2020 nach den vorstehenden Ausführungen zur Chronologie der COVID-19-Pandemie nicht ungewöhnlich, da flächendeckende Infektionsschutzmaßnahmen wie Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen erst ab dem 22.03.2020 ergriffen wurden. Auch musste die Klägerin nicht etwa in ständigem Kontakt mit kranken oder besonders vielen Menschen stehen, sondern nahm an einer Arbeitsgemeinschaft mit einer überschaubaren und festen Anzahl an scheinbar gesunden Menschen teil. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.