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Urteil

B 5 K 23.198

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das für einen Dienstunfall erforderliche Tatbestandsmerkmal "zeitlich bestimmbar" die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes nicht ausreichend. Insbesondere reicht bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass das Ereignis Konturen erhält, auf Grund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von einer besonderen Ansteckungsgefahr und damit dem Vorliegen einer Berufserkrankung ist auszugehen bei signifikant gehäuftem Auftreten einer Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das für einen Dienstunfall erforderliche Tatbestandsmerkmal "zeitlich bestimmbar" die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes nicht ausreichend. Insbesondere reicht bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass das Ereignis Konturen erhält, auf Grund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von einer besonderen Ansteckungsgefahr und damit dem Vorliegen einer Berufserkrankung ist auszugehen bei signifikant gehäuftem Auftreten einer Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Trotz der Formulierung im Klageantrag „die Beklagte“ wird die Klage bei Auslegung des klägerischen Begehrens nach § 88 VwGO als gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger des im Klagerubrum bezeichneten Landesamtes für Finanzen gerichtet verstanden (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO). Die so verstandene Klage ist zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 14.11.2022 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner durch PCR-Testergebnis vom 16.03.2022 nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 und seiner Erkrankung an Covid-19 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Infektion als Dienstunfall ergibt sich weder aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (1.) noch aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (2.). 1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Grundsätzlich kann auch die im Dienst erfolgte Ansteckung mit einer Infektionskrankheit einen Dienstunfall darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 28.01.1993 – 2 C 22/90 – juris Rn. 7). Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit stellt keine Folge einer schädlichen Dauerbelastung dar, sondern bildet vielmehr ein plötzliches, auf äußeren Einwirkungen beruhendes Ereignis (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 23). Zwar steigt das Risiko einer Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV-2, je länger sich eine Person in einem mit Aerosolen belasteten Raum aufhält und je höher die entsprechende Viruslast in der Luft ist. Jedoch erfolgt die Ansteckung selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt, in dem Viren beispielsweise durch respiratorische Aufnahme in den Körper des Betroffenen gelangen und sich dort vermehren (vgl. zu der seit Januar 2022 das Infektionsgeschehen in Deutschland dominierenden Omikron-Virusvariante RKI, Weiterführende Informationsquellen zu den jeweiligen Steckbriefkapiteln, auch mit Blick auf die aktuell vorherrschende Omikron-Variante, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Con-tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief_Hinweise.html?nn=13490888; mit Verweis auf RKI, SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten im Zeitraum von 2020 – 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virolo-gische_Basisdaten.html?nn=13490888; außerdem RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19; Stand: 26.11.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/-Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2; zuletzt abgerufen am 05.03.2024). Der Anerkennung als Dienstunfall steht entgegen dem Beklagtenvortrag nicht bereits entgegen, dass sich in dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr realisiert hat. Zwar liegt dann kein Dienstunfall vor, wenn es sich um eine sog. „Gelegenheitsursache“ handelt, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies wird vor allem bei Fällen angenommen, in denen aufgrund einer krankhaften Veranlagung des Beamten oder eines anlagebedingten Leidens letztlich auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis den Erfolg herbeigeführt hätte. Ein solches Grundleiden des Klägers, welches sich lediglich bei Gelegenheit des Dienstes verwirklicht hat, lag hier jedoch nicht vor. Der Anerkennung als Dienstunfall kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich im Falle des Klägers lediglich das in Zeiten der Pandemie bestehende allgemeine Ansteckungsrisiko realisiert hat und der Kläger kein gegenüber dem normalen Bürger erhöhtes besonders Ansteckungsrisiko aufzuweisen hat. Jedenfalls setzt der Begriff des Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gerade nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 10 f.; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 21). Vorliegend kommt eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG jedoch mangels örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung des Klägers mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht in Betracht. Es kann kein eindeutiger Ansteckungszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Die Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses legt zum einen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 14 f.). Das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Bestimmbarkeit stellt regelmäßig das Hauptproblem bei der Anerkennung einer Infektionserkrankung als Dienstunfall dar, da sich typischerweise nicht genau feststellen lässt, zu welchem Zeitpunkt eine Ansteckung erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Tatbestandsmerkmal „zeitlich bestimmbar“ die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes nicht ausreichend. Insbesondere reicht bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 24). Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass das Ereignis Konturen erhält, auf Grund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/06 – juris Rn. 6; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – Rn 12 K 20.3147 – juris Rn. 30). Es ist daher anzuerkennen, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit, der eine längere, über mehrere Tage reichende Inkubationszeit anhaftet, fast ausnahmslos nicht mit der gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6; U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – NVwZ 2010, 708/709). Eine diesem Maßstab entsprechende, hinreichend genaue Bestimmung des Ortes und des Zeitpunktes der Ansteckung lässt sich im Fall des Klägers nicht vornehmen. Soweit der Kläger meint, er habe sich am 11.03.2022 bei seinem Kollegen Herrn … angesteckt, kommt dies zwar als Möglichkeit in Betracht, steht aber keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit fest (vgl. dazu auch VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496). Der Kläger meldete sich am 15.03.2022 krank und wurde mittels PCR-Testergebnis vom 16.03.2022 positiv auf das Coronavirus getestet. Die vorliegende Unsicherheit der Festlegung eines zeitlich und örtlich bestimmten Infektionszeitpunktes zeigt sich schon daran, dass der Kläger in seinem Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles vom 21.08.2022 als Unfallzeitpunkt den 14.03.2022 sowie den Kontakt zu verschiedenen Personenkreisen (Kollegen, Mitarbeitern im Haus und Besuchern) angab. Auch die Widerspruchsbegründung vom 13.01.2023 gibt lediglich den zeitlichen Ablauf eines nach Ansicht des Klägers möglichen Infektionsgeschehens wieder, legt aber keinen zeitlich und örtlich bestimmbaren Infektionszeitpunkt fest. Zum Sachverhalt wird ergänzt, dass der Kläger sich das Dienstzimmer mit dem Kollegen Herrn … geteilt habe und dieser am 11.03.2022 mit dem Aktenumlauf in der Staatsanwaltschaft befasst gewesen sei. Dieser Kollege habe drei Tage nach seinem Dienst bei der Staatsanwaltschaft, der die gesamte Kalenderwoche 10/22 gedauert habe, einen positiven Coronatest erhalten und der Kläger wiederum einen Tag später. Erstmals in der Klagebegründung vom 14.04.2023 wird konkretisiert, dass sich der Kläger am 11.03.2022 angesteckt haben soll. Aus diesem möglichen Geschehensablauf lassen sich dennoch keine Rückschlüsse auf einen genauen Ansteckungszeitpunkt ziehen. Nach dem epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2/Covid-19 beträgt die mittlere Inkubationszeit der Virusvarianten bis November 2021 5,8 Tage (95% Konfidenzintervall 5,0 bis 6,7 Tage) und die 95%-Perzentile wird mit 11,7 Tagen (95% Konfidenzintervall 9,7 bis 14,2 Tagen) angegeben (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19; Stand: 26.11.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/-InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, zuletzt abgerufen am 05.03.2024). Auch wenn für die in Betracht kommende Omikron-Variante eine verringerte mediane Inkubationszeit von im Durchschnitt drei Tagen und einem Schwankungsbereich von null bis acht Tagen angenommen wird (vgl. RKI, SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten im Zeitraum von 2020 – 2022, https://www.rki.de/DE/Con-tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaten.html?nn=13490888#doc1471-6546bodyText10, zuletzt abgerufen am 05.03.2024), lässt sich der Ansteckungszeitpunkt nicht auf einen festen Tag eingrenzen. In Fällen der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fordert das Bundesverwaltungsgericht zumindest die Eingrenzbarkeit des Ansteckungszeitpunktes auf einen Zeitraum von längstens einem Tag (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: September 2023, § 31 BeamtVG Rn. 35 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08). Deshalb kommt es vorliegend auch nicht darauf an, mit welcher Virusvariante der Kläger infiziert war. Es genügt jedenfalls nicht, den Zeitpunkt abstrakt anhand der für das Coronavirus bekannten Inkubationszeit zu errechnen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 07.07.2005 – 5 LB 51/05 – juris Rn. 22). Auch wenn der Kläger sich mit seinem Kollegen Herrn … über einen längeren Zeitraum in einem geschlossenen Raum befand, sprechen außerdem die Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die im März 2022 in der Dienststelle des Klägers Geltung hatten und das Infektionsrisiko reduzierten, gegen eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im Dienst. Entsprechend der Stellungnahme der Dienstvorgesetzten des Klägers vom 20.09.2022 war in der Wachtmeisterei ein Mindestabstand der Arbeitsplätze von 1,5 m, somit zwischen dem Kläger und seinem Kollegen Herrn …, gegeben. Weiterhin galt im März 2022 die Anordnung vom 24.02.2022 über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der durch die Ausbreitung des „Corona-Virus“ bedingten besonderen Situation. Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen galt gemäß Nr. 4 Buchst. b die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken und damit auch für die Durchführung des Aktenumlaufs durch Herrn … FFP2-Masken wurden vom Landgericht kostenlos zur Verfügung gestellt. Zudem wurden zwei kostenlose Selbsttests pro Woche angeboten. Daneben galt in der Wachtmeisterei seit Ende 2020 und auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum (März 2022) ein Lüftungskonzept, das bei einer Belegung eines Dienstzimmers mit zwei Personen eine Lüftung alle 120 Minuten vorsah. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ein gekipptes Fenster lediglich unterstützt und ein 5-minütiges Stoßlüften spätestens nach obiger Zeitspanne erforderlich ist. Der Kläger gab in seiner Widerspruchsbegründung vom 13.01.2023 an, er habe sich immer an alle Schutzvorgaben gehalten, weshalb auch von einer Einhaltung der Hygiene- und Schutzvorgaben seiner Dienststelle auszugehen ist. Laut der Stellungnahme seiner Dienstvorgesetzten war in der Wachtmeisterei auch ein Lüftungsgerät im Einsatz. Im Übrigen stünde selbst bei einer angenommenen Infektion über Aerosole im Dienstzimmer der Wachtmeisterei kein bestimmter Zeitpunkt fest. Eine Verwechslung der Ansteckungsmöglichkeit während der Dienstschicht am 11.03.2022 mit jedem anderen Ereignis kann nicht mit der für die Annahme eines Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vielmehr kommen auch andere Ansteckungsmöglichkeiten im beruflichen und privaten Bereich in Betracht. Im Hinblick auf die in der Stellungnahme der Dienstvorgesetzten des Klägers vom 20.09.2022 vorgetragene Anzahl anderer Personen in der Wachtmeisterei, die vor dem Kläger oder gleichzeitig mit ihm erkrankten, ist nicht auszuschließen, dass der Kläger sich bei einer anderen Person angesteckt hat; sei es am 11.03.2022, davor oder danach. In der Wachtmeisterei erkrankten im Zeitraum von 11.03.2022 bis 15.03.2022 vier andere Wachtmeister, sodass neben dem Kollegen Herrn … auch drei andere Kollegen als Infektionsquelle in Betracht kommen. Selbst, wenn man den Vortrag des Klägers, dass er am Wochenende des 12./13.03.2022 ausschließlich zuhause gewesen sei und seinen Keller gefliest habe, mithin keinen Kontakt zu haushaltsfremden Person gehabt habe, als gegeben ansieht, ist theoretisch nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Klägers (zunächst) symptomlos mit dem Coronavirus infiziert war. Nach Angaben des Klägers erkrankte seine Ehefrau erst am 20.03.2022 an Covid-19. Daraus, dass bei der Ehefrau des Klägers erst zeitlich nachfolgend zu ihm Symptome auftraten und die Infektion bei ihr erst drei Tage später als beim Kläger nachgewiesen wurde, ist kein Rückschluss möglich. Angesichts der von Fall zu Fall variierenden Inkubationszeit kann eine potentielle Infizierung nur durch einen entsprechenden Nachweis, beispielsweise durch ein negatives Testergebnis, ausgeschlossen werden. Denn alleine die Tatsache, dass eine Ansteckungsmöglichkeit wahrscheinlicher ist als eine andere, reicht nicht aus (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 39). Gerade die noch leichtere Übertragungsmöglichkeit der Omikron-Variante im Gegensatz zu den früher vorherrschenden Virusvarianten erhöht die in Betracht kommende Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Infektionsmöglichkeit zusätzlich (vgl. RKI, SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten im Zeitraum von 2020 – 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaten.html?nn=13490888#doc14716546bodyText10, zuletzt abgerufen am 05.03.2024). Ist es demnach nicht möglich, mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wann und wo bzw. bei welcher Person der Kläger sich angesteckt hat, geht das im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zu Lasten des Beamten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Dabei ist für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen, das heißt er muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 2 C 17/81 – juris Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, U.v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rn. 12 f.). Die Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache, wie hier der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit der Infektion, geht zulasten desjenigen, der die materielle Beweislast dafür trägt (vgl. VG München, U.v. 20.06.2023 – M 5 K 21.4421 – juris Rn. 22; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 – 7 K 1101/22 – juris Rn. 25). Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der BKV aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6). Die Kammer sieht daher nicht die Notwendigkeit, dem Kläger bei einer Coronainfektion im Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG eine Beweiserleichterung in Form des prima-facie-Beweises (Anscheinsbeweis) einzuräumen oder gar eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Dies würde bedeuten, für die Anerkennung eines Dienstunfalls einen eingrenzbaren Zeitraum ausreichen zu lassen. Diese Annahme stünde der gefestigten Rechtsprechung entgegen, wonach es im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Unfallfürsorge für die zeitliche Bestimmbarkeit eben nicht genügt, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 14; VG München, U.v. 20.06.2023 – M 5 K 21.4421 – juris Rn. 23; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 24). Selbst wenn man die Möglichkeit des Anscheinsbeweises einräumen würde, schiede dieser vorliegend aus. Der Anscheinsbeweis kommt grundsätzlich im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.03.1997 – 2 B 127/96 – juris Rn. 5; U.v. 22.10.1981 – 2 C 17/81 – juris Rn. 18). Im Hinblick auf die Inkubationszeit und die Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion muss es vorliegend nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion während der gemeinsamen Dienstausübung im Dienstzimmer der Wachtmeisterei am 11.03.2022 gekommen sein (vgl. dazu VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 45 ff.). 2. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Infektion des Klägers mit SARS-CoV-2 als Dienstunfall gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht vor. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber unter anderem den oben genannten, oftmals bestehenden Beweisschwierigkeiten mit Hinblick auf die erforderliche Genauigkeit bei der Bestimmung des Ansteckungszeitpunktes dadurch Rechnung getragen, dass die Krankheiten in Anlage 1 der BKV unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6; VG Karlsruhe, U.v. 22.01.2014 – 4 K 1742/11 – juris Rn. 25). Demnach gilt gem. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der BKV genannten Krankheit als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung Covid-19 fällt als Infektionserkrankung unter Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 39; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 25 f.). Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV stellen Infektionskrankheiten dann eine Berufserkrankung dar, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Vorliegend kommt nur eine Anerkennung im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV in Betracht, wonach der Beamte durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sein muss. Die heutige Regelung der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV wurde durch die Nr. 37 der Anlage 1 zur 7. BKV vom 20.06.1968 (BGBl. I S. 721) geschaffen. Dabei wurde insbesondere die Alternative „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ eingeführt. Zuvor war der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz bei Infektionskrankheiten an die Beschäftigung an bestimmten, in der Verordnung genannten Arbeitsplätzen gebunden (Nr. 37 der 6. BKV vom 28.04.1961, BGBl. I S. 505), was zum Teil zu unbilligen Härten führte. So erhielten beispielsweise Handwerker, die sich bei der Arbeit in einer Lungenheilanstalt mit Tuberkulose infiziert hatten, keine Leistungen aus der Unfallversicherung, weil sie nicht in einem Krankenhaus beschäftigt waren. Deshalb dehnte der Verordnungsgeber den Unfallschutz auf Personen aus, die zwar nicht einem mit besonderen Infektionsgefahren verbundenen Betrieb angehören, aber durch ihre Tätigkeit im Einzelfall einer Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt waren. Aus dieser Zielsetzung lässt sich ableiten, dass die genannte Alternative eine der spezifischen Tätigkeit innewohnende besondere Gefährdung voraussetzt. Der Betroffene muss durch seine Tätigkeit in einem Angehörigen des Gesundheitsdienstes oder der Wohlfahrtspflege vergleichbaren, erheblich höheren Maße als die übrige Bevölkerung einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt gewesen sein. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. VGH BW, U.v. 21.01.1986 – 4 S 2468/85; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 26). Weiterhin ist gerade nicht erforderlich, dass der Betroffene durch die Tätigkeit bestimmungsgemäß mit infizierten Personen in Kontakt kommt. Dies widerspräche zum einen der Zielsetzung der Vorschrift, unbillige Härten zu vermeiden, die sich früher daraus ergaben, dass eine Berufskrankheit nur bei Beschäftigungsverhältnissen in bestimmten Einrichtungen in Betracht kam. Überdies wäre dieses Kriterium, abgesehen von medizinischem Personal, das auf speziellen Covid-Stationen eingesetzt wird, auch bei Angehörigen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege nicht zwingend immer erfüllt (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 26). Mit dem Merkmal des „besonderen Ausgesetztseins“ verlangt die Verordnung, dass die von dem Beamten ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an derjenigen Krankheit in sich birgt, an welcher der Beamte erkrankte. Aus der Verwendung des Begriffs „nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung“ in Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG wird auch gefolgert, dass die besondere Gefährdung für die dienstliche Verrichtung typisch sein muss. Ähnlich wie bei Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV ist dabei nicht allgemein auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung des Beamten abzustellen. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob der Beamte durch die konkret von ihm auszuführende dienstliche Verrichtung unter den besonderen zu der fraglichen Zeit bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der abstrakten Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt war (vgl. BVerwG, U.v. 04.09.1969 – II C 106.67 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 21.01.1986 – 4 S 2468/85; VG Gießen, U.v. 11.05.2000 – 5 E 1269/98 – juris Rn. 28 f.). Für den insoweit anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab können etwa auch die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen einer Berufskrankheit entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Danach beurteilt sich die Frage, ob die versicherte Person einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, entscheidend nach dem Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen (vgl. VG Bremen, U.v. 10.11.2023 – 7 K 1101/22 – juris Rn. 37; vgl. VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 30; VG Karlsruhe, U.v. 22.01.2014 – 4 K 1742/11 – juris Rn. 30). Das Übertragungsrisiko wird danach an Häufigkeit, Intensität, Art und Dauer von Kontakten, aber auch an getroffenen Schutzmaßnahmen bemessen (vgl. Günther/Michaelis, NWVBl. 2023, 182/184). Entsprechend wird in der Rechtsprechung von einer besonderen Ansteckungsgefahr und damit dem Vorliegen einer Berufserkrankung ausgegangen bei signifikant gehäuftem Auftreten einer Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 09.11.1960 – VI C 144/58 – VerwRspr 1961, 557/560; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 55 m.w.N.). Vereinzelte Infektionsfälle reichen hingegen nicht aus, auch wenn es im privaten Umfeld des Beamten keine weiteren Infektionsfälle gab (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 04.09.1969 – II C 106.67: bejaht für einen im militärischen Einsatz befindlichen, an Trichinose erkrankten und daran verstorbenen Soldaten infolge trichinenverseuchter Truppenverpflegung; HessVGH, U.v. 14.03.1973 – OS I 70/66: bejaht für einen an Gelbsucht erkrankten Lehrer, in dessen Klasse sechs Schüler erkrankt waren; OVG NW, U.v. 08.11.1973 – VI A 1244/71: bejaht für eine an Röteln erkrankte Grundschullehrerin; VGH BW, U.v. 21.01.1986 – 4 S 2468/85: bejaht für einen an Tuberkulose erkrankten Lehrer, der eine Klasse mit drei Wochenstunden unterrichtet hatte, in der im Verlauf des Schuljahres 14 Tuberkulosefälle auftraten; VG Gießen, U.v. 11.05.2000 – 5 E 1269/98: verneint für eine Lehrerin, die Unterricht in einer Klasse mit ein oder zwei an Mumps erkrankten Schülern gehalten hatte; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Polizisten, der an einem mehrtägigen Sportübungsleiterlehrgang mit massivem Infektionsgeschehen teilnahm; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Studiendirektor einer Wirtschaftsschule, der Unterricht in einer Klasse mit einer hohen Anzahl an infizierten Schülern gegeben hatte; VG Sigmaringen, U.v. 02.02.2022 – 5 K 1819/21: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Lehrer, an dessen Schule im maßgeblichen Zeitpunkt kein massiv erhöhtes Infektionsgeschehen stattgefunden hatte; VG Aachen, U.v. 08.04.2022 – 1 K 450/21: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Kriminalkommissar, der anlässlich einer Fahndung im Ausland vorgeblich das Taxi eines infizierten Fahrers genutzt hatte; VG Bayreuth, U.v. 04.10.2022 – B 5 K 21.909: verneint für eine an Covid-19 erkrankte Lehrerin mangels Virusträgern im relevanten Bereich; VG München, U.v. 20.06.2023 – M 5 K 21.4421: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Polizeihauptmeister als Streifenpartner einer praktisch-mündlichen Prüfung mangels signifikant gehäuftem Auftreten der Krankheit in dem vom Kläger betreuten Modul und der am Ausbildungsseminar teilnehmenden Bereitschaftspolizeiabteilung; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 – 7 K 1101/22: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Beamten nach der Teilnahme an einer Dienstbesprechung, die von dem unerkannt infizierten Abteilungsleiter geleitet wurde und von einer Vielzahl risikoerhöhender Faktoren sowie einem intensiven Kontakt mit der Indexperson geprägt war). Ein gehäuftes Auftreten einer Erkrankung im Sinne einer Kleinepidemie kann ein sehr stichhaltiges Indiz dafür sein, dass die Infizierung tatsächlich bei der dienstlichen Verrichtung erfolgte. Je mehr Infektionsfälle in einem eingrenzbaren dienstlichen Bereich auftreten, umso eher lässt sich eine zufällige, voneinander unabhängige Infektion ausschließen und desto wahrscheinlicher ist eine Ansteckung gerade im Dienst (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 56). Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallfürsorgeregelung, der vor allem in dem besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen liegt, die sich außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre, vielmehr im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken ereignen, während er also sozusagen „im Banne des Dienstes“ steht (vgl. BVerwG, U.v. 13.08.1973 – VI C 26.70 – juris Rn. 24), kann der Durchseuchungsgrad jedoch in der Gesamtschau zurücktreten, wenn es sich um eine bereits in der Allgemeinbevölkerung verbreitete Pandemie handelt. Ganz besonders gilt dies für eine so leicht übertragbare Infektion wie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Hygienekontrolleur im Gesundheitsamt ohne Abstellen auf die konkret vorgetragene Durchseuchung; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Beamten der Justizvollzugsanstalt trotz Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds). Der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg schließt sich die Kammer jedoch insofern nicht an, als der Durchseuchungsgrad vollständig außer Betracht bleiben soll. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Das besondere Ausgesetztsein kann daher auch mangels signifikant gehäuftem Auftreten der Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten verneint werden (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 02.02.2022 – 5 K 1819/21; VG Bayreuth, U.v. 04.10.2022 – B 5 K 21.909; VG München, U.v. 20.06.2023 – M 5 K 21.4421). Die Heranziehung dieses Merkmals soll gerade dazu dienen, eine der konkreten dienstlichen Tätigkeit innewohnende erhöhte Infektionsgefahr von einer nur „allgemeinen Gefahr“ abzugrenzen, der ein Beamter immer ausgesetzt sein kann, der im Dienst mit anderen Personen in Berührung kommt, z.B. bei Parteiverkehr oder in mit mehreren Personen besetzten Dienstzimmern (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 27). Es kann dem Zufall geschuldet sein, beim Kontakt mit Personen in einem geschlossenen Raum an eine mit dem Coronavirus infizierte Person zu geraten, und haftet nicht immer zwingend als besonderes Risiko der Art der Tätigkeit an (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496 – juris Rn. 29). Jedenfalls reicht eine generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht aus, sondern ist diese dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen (vgl. OVG LSA, B.v. 16.12.2022 – 1 L 123/22.Z – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 28; VG Sigmaringen, U.v. 02.02.2022 – 5 K 1819/21 – juris Rn. 29 f.; VG Aachen, U.v. 08.04.2022 – 1 K 450/21 – juris Rn. 44; VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 80; VG Köln, U.v. 03.05.2023 – 15 K 3657/21 – juris Rn. 47 f.). Die Durchseuchung betrifft das Tätigkeitsumfeld des Beamten und steht in einer Wechselbeziehung zur Übertragungsgefahr der dienstlichen Verrichtung, wobei immer die dienstliche Tätigkeit und nicht das Tätigkeitsumfeld im Vordergrund stehen muss (vgl. in diese Richtung VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 57 f.). Für die Frage, ob der Beamte einer Infektionsgefahr in besonders höherem Maße ausgesetzt war als die übrige Bevölkerung, ist somit zwischen der Gefährdung, die aus dem Tätigkeitsumfeld des jeweiligen Beamten herrührt, und der Gefährdung, die aus der Tätigkeit selbst herrührt, zu differenzieren. Gesundheitliche Beschwerden, die alleine auf schädliche Dauereinwirkungen, wie die besondere räumliche Beschaffenheit des Dienstzimmers, zurückzuführen sind, können beispielsweise nicht zur Anerkennung als Dienstunfall führen (vgl. BayVGH, U.v. 17.05.1995 – 3 B 94.3181 zur Quecksilberkontaminierung eines Dienstzimmers). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe war der Kläger unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit der Gefahr einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 nicht in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt, mithin bestand die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung nicht in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung. Nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 14.01.2022, außer Kraft seit 02.05.2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktper-son/Management.html, zuletzt abgerufen am 05.03.2024) werden bzw. wurden Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert: 1. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske). 2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret). 3. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde. Der Kläger ist auch ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises als eine solche Kontaktperson einzustufen, weil er sich unstreitig am 11.03.2022 das Dienstzimmer mit dem am 14.03.2022 positiv getesteten Kollegen Herrn … teilte und der Kontakt mit einer sog. „Indexperson“ durchaus ein besonders erhöhtes Infektionsrisiko begründen kann. Die Rechtsprechung nimmt eine abstrakte Gefährdungslage im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV allerdings erst nach Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, wenn zu einem intensiven Kontakt mit der Indexperson weitere Faktoren in Bezug auf die Art der Tätigkeit hinzutreten, die das in der Allgemeinbevölkerung bei einer Pandemie bereits bestehende Risiko deutlich erhöhen (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494: bejaht für die Teilnahme an einem Sportübungsleiterlehrgang, der aus theoretischem Unterricht, Kontaktsportarten einschließlich Partnerübungen und gemeinsamen Mahlzeiten bestand; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536: bejaht für einen Lehrer, der dienstlich bedingt längeren unmittelbaren Gesprächskontakt zu vier infizierten Kollegen hatte und zwei Unterrichtsstunden in einer Klasse hielt, in der 19 von 23 Schüler infiziert waren, sowie Unterricht in einer Klasse, in der sieben Schüler infiziert waren; VG Sigmaringen, U.v. 02.02.2022 – 5 K 1819/21: verneint für einen Lehrer, der Unterricht in mehreren Schulklassen mit insgesamt zwei nachgewiesenen Infektionsfällen hielt; VG Aachen, U.v. 08.04.2022 – 1 K 450/21: verneint für einen Kriminalhauptkommissar, der bei einem Auslandseinsatz das Taxi eines vorgeblich infizierten Taxifahrers nutzte; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496: verneint für einen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines gemeinsamen Aufenthalts im Büro und dort geführten Besprechungen mit einem Kollegen; VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21: verneint für die Teilnahme an einer Lehrerkonferenz mit zehn Personen, die alle Mund-Nasen-Schutz trugen, und bei der regelmäßig gelüftet wurde sowie der Mindestabstand eingehalten wurde; OVG LSA, B.v. 16.12.2022 – 1 L 123/22.Z: verneint für einen Streifenpolizisten, der länger als 15 Minuten intensiven Kontakt zu einer kontrollierten Person hatte, die merkliche Erkältungssymptome zeigte und keine Mund-Nasen-Schutz trug; VG Köln, U.v. 03.05.2023 – 15 K 3657/21: verneint für die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft mit 16 Personen und Infektion der Sitznachbarin; VG München, U.v. 20.06.2023 – M 5 K 21.4421: verneint für die Teilnahme an einer praktisch-mündlichen Prüfung als Streifenpartner; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 – 7 K 1101/22: bejaht für die Teilnahme an einer Dienstbesprechung, die von einem unerkannt infizierten Abteilungsleiter geleitet wurde, der den überwiegenden Gesprächsanteil innehatte und seine Maske zum Sprechen abgenommen hatte; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 – 7 K 1183/22: bejaht für den mindestens 5-stündigen Aufenthalt eines Polizeibeamten mit einer Indexperson in einem geschlossenen Raum ohne Mindestabstand, bei dem zeitweise der Mund-Nasen-Schutz abgenommen wurde). Es steht aufgrund des in den Akten dargestellten Sachverhalts zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Fall des Klägers neben dem Kontakt zu einer etwaigen Indexperson keine zusätzlich risikoerhöhenden Faktoren hinzugetreten sind. Vielmehr trugen die zum Zeitpunkt der Infektion des Klägers an seinem Arbeitsplatz geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie die Umstände des Einzelfalls zu einer Minimierung des Infektionsrisikos bei. Deshalb bestand im Rahmen der Dienstausübung des Klägers nach der Art seiner Tätigkeit schon keine abstrakte Gefährdungslage. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Kollegen Herrn …, der am 14.03.2022 positiv auf das Coronavirus getestet wurde, am 11.03.2022 um eine infektiöse Person handelte. Nach Angaben des RKI besteht um den Erkrankungsbeginn (bzw. bei asymptomatischen Fällen um das Probeentnahmedatum) herum eine höhere Infektiosität als im späteren Erkrankungsverlauf (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 14.01.2022, außer Kraft seit 02.05.2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, zuletzt abgerufen am 05.03.2024). Darauf kommt es jedoch mangels Hinzutretens zusätzlich risikoerhöhender Faktoren nicht an. Aufgrund der vorgeschriebenen Lüftungsintervalle und dem eingesetzten Lüftungsgerät in der Wachtmeisterei sowie des Einhaltens eines Abstands zwischen den Dienstplätzen des Klägers und des Kollegen Herrn … von 1,5 m (siehe dazu bereits ausführlich unter 1.) ist eine besonders hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Dienstzimmer zu bezweifeln. Der Kläger gab selbst an, sich immer an Schutzvorgaben gehalten zu haben. Das selbst bei Einhaltung aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen dennoch verbleibende Restrisiko ist wiederum dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuschreiben. Würde man diesem Restrisiko erhebliches oder überwiegendes Gewicht beimessen, würden dadurch zentrale Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die während der Pandemie gegolten haben, in Frage gestellt. Gerade aufgrund des Restrisikos einzelner Maßnahmen wurde deren Kombination empfohlen. Aus der Tatsache, dass eine Nichtansteckung nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit garantiert werden kann, folgt nicht im Umkehrschluss, dass mit der Art der Tätigkeit ein erhöhtes Ansteckungsrisiko im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV verbunden ist. Es steht somit zur Überzeugung der Kammer fest, dass für den Kläger im Rahmen seiner Dienstausübung nach der Art seiner Tätigkeit kein höheres Infektionsrisiko als aufgrund der bestehenden Pandemielage in der übrigen Bevölkerung bestand. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Covid-19 um eine Infektionskrankheit handelt, die eine weltweite Pandemie ausgelöst hat, welche von der Weltgesundheitsorganisation am 11.03.2020 ausgerufen wurde. Mithin bestand zum Zeitpunkt der Infektion des Klägers im März 2022 innerhalb der allgemeinen Bevölkerung eine hohe Ansteckungsgefahr (vgl. auch stellv. VG Magdeburg, U.v. 27.09.2022 – 5 A 6/22 MD – juris Rn. 25), die durch die seit Januar 2022 das Infektionsgeschehen in Deutschland dominierende Omikron-Variante und deren noch leichterer Übertragungsmöglichkeit im Gegensatz zu den vorhergehenden Virusvarianten tendenziell mit Fortschreiten der Pandemie eher verstärkt als abgeschwächt wurde (vgl. RKI, SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten im Zeitraum von 2020 – 2022, https://-www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaten.html?nn=13490888#doc14716546bodyText10, zuletzt abgerufen am 05.03.2024). Der während der Dienstausübung am 11.03.2022 im gemeinsamen Dienstzimmer der Wachtmeisterei stattgefundene Kontakt geht nicht über das Maß des allgemeinen Lebensrisikos hinaus, dem auch ein Beamter, der im Dienst aufgrund Parteiverkehrs mit Personen in Kontakt kommt, ausgesetzt ist. Das Zusammentreffen im dienstlichen Bereich mit einer an der ansteckenden Krankheit, an der auch der Beamte erkrankte – hier Covid-19 –, leidenden Person entspricht ungeachtet der erhöhten konkreten Gefährdung eben noch der Ansteckungsgefahr, der ein Beamter immer ausgesetzt sein kann, der mit dem Publikum in Berührung kommt, und macht die Beteiligung an dienstlichen Maßnahmen nicht zu einer Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion an dieser Krankheit typisch ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.02.1965 – II C 11.62 – BeckRS 1965, 31317469; U.v. 10.03.1964 – II C 74.62 – BeckRS 1964, 31317435). Eine über die allgemeine Gefahrenlage hinausgehende besondere Gefährdung des Klägers durch die Art seiner dienstlichen Verrichtung ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit des Posteinlaufs und -versands sowie der Aktenorganisation legt nicht nahe, dass ein besonders enger Kontakt zu Kollegen notwendig oder die jederzeitige Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich war. Es wurden auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass für die Erledigung des Posteinlaufs und -versands eine besonders viele Aerosole ausstoßende Tätigkeit ausgeübt wurde (z.B. durch erheblichen Besprechungsbedarf oder körperliche Anstrengung) oder eine Vielzahl kreuzender Wege zu einer besonders vermehrten Vermischung der Aerosole beigetragen hat. Die besondere Gefährdung resultiert auch nicht aus der Zusammenarbeit mit einem Kollegen, der möglicherweise einem höheren Infektionsrisiko aufgrund des – unter FFP2-Pflicht gestandenen – Aktenumlaufs in der mit einer erheblichen Anzahl an Corona-Krankmeldungen belasteten Staatsanwaltschaft ausgesetzt war. Diese Darstellung ist vielmehr vergleichbar mit dem Kontakt zu Personen, die Coronaabstriche entnehmen. Ein solcher, rein mittelbarer Kontakt zu möglicherweise infizierten Personen reicht für eine abstrakte Gefährdungslage gerade noch nicht aus. Der Unterschied zu dem kürzlich von der hiesigen Kammer entschiedenen Fall eines Hygienekontrolleurs (vgl. VG Bayreuth, U.v. 20.02.2024 – B 5 K 22.1002) liegt darin begründet, dass zusätzlich zu dem rein mittelbaren Kontakt eine Vielzahl risikoerhöhender Faktoren hinzugetreten ist und gleichzeitig teilweise auch unmittelbarer Kontakt zu (möglicherweise) infizierten Personen sowie infektiösem Untersuchungsgut bestand, woraus sich eine Gemengelage ergab, die das allgemein bestehende Infektionsrisiko ausnahmsweise besonders erhöht hat. Etwaig vergleichbare Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Nicht einzubeziehen ist vorliegend auch die Tatsache, dass nach dem klägerischen Vortrag Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft … entgegen einer Dienstanweisung die Dienststelle trotz Erkältungssymptomen aufgesucht hätten, da der Kläger selbst nicht mit dem Aktenumlauf in der Staatsanwaltschaft befasst war. Es widerspräche vielmehr dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorge, einen solchen Fall dem Risikobereich des Dienstherrn zuzurechnen. Die Regelung des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG soll gerade nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dass der Kläger nach seinem Vortrag auf private Kontakte verzichtete, spielt für diese Beurteilung keine Rolle. Vielmehr ist als Vergleichsmaßstab auf das durchschnittlich in der allgemeinen Bevölkerung bestehende Infektionsrisiko abzustellen. Aufgrund der im März 2022 für die Allgemeinheit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen bestand im hier betroffenen Zeitraum ein generelles Infektionsrisiko auch außerhalb des Dienstes, da bereits seit Februar 2022 die Infektionsschutzmaßnahmen schrittweise bei privaten Zusammenkünften, dem Zugang zum Einzelhandel und zur Gastronomie gelockert wurden. Unter jeweiliger Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2021 Nr. 816 – 15. BayIfSMV) wurden zum 17.02.2022 Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene ersatzlos aufgehoben und zum 04.03.2022 weitere Lockerungen unter Beachtung der 2G-/3G-Regel (2G: Geimpfte und Genesene; 3G: Geimpfte, Genesene und Getestete) etabliert. Sowohl die Art als auch die Intensität des Kontaktes des Klägers mit seinem Kollegen Herrn … lassen kein besonders erhöhtes Infektionsrisiko des Klägers im Rahmen seiner Dienstausübung erkennen, während die umfassenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen ein etwaig bestehendes Infektionsrisiko weiter reduzierten. Eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Klägers mit einer der ersten drei Varianten der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ist daher nicht gegeben. Die Vermutung des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG geht gerade nicht dahin, dass bei Infektionskrankheiten grundsätzlich die Erkrankung als Dienstunfall gilt, wenn wahrscheinlich ist, dass der Beamte sich im Dienst angesteckt hat. Es sind nach der Art der Tätigkeit des Klägers gerade keine gefahrerhöhenden Umstände erkennbar, die das jeden treffende allgemeine Lebensrisiko zu einer besonderen Gefährdung umwandeln würden. Die Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beamte selbst zu tragen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 64 ff.). Auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage und somit die Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds kommt es daher gar nicht mehr an, da schon die Art der dienstlichen Verrichtung kein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brachte und es somit an einer abstrakten Gefährdungslage fehlt, die sich in einer konkreten Gefährdungslage realisiert haben könnte. Bei einer in der allgemeinen Bevölkerung verbreiteten und vorherrschen Pandemie kann alleine ein hoher Durchseuchungsgrad nicht zur Annahme eines besonderen Ausgesetztseins führen. Insoweit bestand im hier betroffenen Zeitraum ein generelles Infektionsrisiko außerhalb des Dienstes nicht nur theoretisch, sondern praktisch und realistisch wegen der leichten Übertragbarkeit des Coronavirus SARS-CoV-2, der potentiellen Infektiosität auch von Personen ohne Symptomen und dem Verbreitungsgrad der Infektion in der allgemeinen Bevölkerung. Bei dieser Ausgangslage kann anders als bei einer nur örtlich auftretenden Kleinepidemie nicht mehr nur allein deswegen, weil Zahl, Dauer oder Art von Kontakten im dienstlichen Bereich zur Übertragung der Infektion geeignet sind, auf eine so stark erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im beruflichen Bereich geschlossen werden, dass der Möglichkeit der Ansteckung im privaten Bereich kein relevantes Gewicht mehr zukommt (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496 – Rn. 27). Jedenfalls bestand in der Wachtmeisterei auch kein hoher Durchseuchungsgrad. Dabei ist als Maßstab nicht alleine auf den Kollegen Herrn … abzustellen, da schon der Kläger selbst angab, dass er sich im Laufe der Kalenderwoche 10/22 nur am Freitag, den 11.03.2022, das Dienstzimmer mit ihm teilte. Auch auf den Durchseuchungsgrad der Staatsanwaltschaft … ist für die Infektion des Klägers nicht abzustellen, da es sich nicht um sein unmittelbares Arbeitsumfeld handelte. Der Kläger gab selbst an, in der gesamten Woche ausschließlich in der Wachtmeisterei tätig gewesen zu sein. Mangels besonderen Ausgesetztseins im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ist auch das Tatbestandsmerkmal des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht erfüllt, wonach der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sein muss. Der Kläger kann sich im Rahmen von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG auch nicht auf einen Anscheinsbeweis dergestalt berufen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere die Dienstausübung mit seinem Kollegen Herrn … im gemeinsamen Dienstzimmer am 11.03.2022 zu einem (erheblich) erhöhten Ansteckungsrisiko geführt habe. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Eine solche Typizität ist aufgrund der Neuartigkeit und noch nicht vollständigen Erforschung der Covid-19-Erkrankung nicht erkennbar (vgl. BVerwG, U.v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rn. 18). Darüber hinaus kann alleine aus einem gehäuften Auftreten von Infektionen im Dienstbereich des Klägers nicht auf eine besondere Gefährdungslage im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden. In diesen Fällen der bloßen Häufung eines Infektionsgeschehens würde die Anwendung eines Anscheinsbeweises, um daraus das besondere Ausgesetztsein im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG abzuleiten, die ausgeführte Zwecksetzung dieser Bestimmung und den gesetzgeberischen Wille unterlaufen, indem der besondere Dienstunfallschutz nicht mehr nur bestimmten – besonders gefährdeten – Beamten zuteil würde, sondern prinzipiell und ohne nähere Prüfung der maßgeblichen Art der dienstlichen Verrichtung allen Beamten, wenn (mitunter zufällig) ein erhöhtes Infektionsgeschehen aufgetreten ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 100). II. Der Kläger trägt als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 711 ZPO nicht angezeigt.