OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 386/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0522.11L386.23.00
1mal zitiert
23Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.03.2023 gegen den Bescheid vom 02.02.2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise, es dem Antragsgegner zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin einzuleiten und durchzuführen, hat sowohl im Hauptantrag (I.) als auch im Hilfsantrag (II.) keinen Erfolg. I. Der als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Hauptantrag ist zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und auch sonst zulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet, da insoweit ein Fall des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Der Ausschluss des Suspensiveffekts durch § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zielt nur auf Fälle, in denen aus der Antragstellung bei der Ausländerbehörde ein statusverstärkendes Bleiberecht resultiert – etwa in Form der Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 AufenthG – und deshalb die Versagung des Aufenthaltstitels zugleich zu einer Belastung des aktuellen Status des Ausländers führt, indem dieser nach § 50 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig wird. Nur aus dieser fachrechtlich angeordneten Besonderheit in prozessualer Hinsicht lässt sich erklären, dass § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG – eigentlich systemwidrig – den Suspensiveffekt des Hauptsacherechtsbehelfs ausschließt, obwohl es sich wegen dem auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichteten Begehr um eine Verpflichtungsklage handelt, der nach allgemeinen prozessrechtlichen Regeln keine aufschiebende Wirkung zukommen kann. Entsprechend ist in diesen Fällen ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Ein solcher Fall, in dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen der soeben beschriebenen Sonderkonstellation statthaft ist, liegt hier vor, soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet. Denn insoweit hat der Verlängerungsantrag vom 19.07.2022 hinsichtlich des bis zum 14.08.2022 befristeten Aufenthaltstitels wegen der rechtzeitigen Antragstellung die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Die Antragstellerin verfügt daher insoweit über ein statusverstärkendes Bleiberecht, das durch die Ablehnung in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu ihrem Nachteil beendet wurde; daher besteht insoweit Raum für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses der Allgemeinheit mit dem Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden führt im vorliegenden Fall bei der gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses der Allgemeinheit. Denn nach summarischer Prüfung ist die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich weder aus § 25 Abs. 5 AufenthG (1.) noch aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (2.), 36 Abs. 2 AufenthG (3.), § 25b AufenthG (4.) oder § 104c AufenthG (5.). 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Antragstellerin ist die Ausreise weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Die von der Antragstellerin geltend gemachten (psychischen) Erkrankungen stehen einer Ausreise in deren Heimat nicht entgegen. Nach § 60 a Abs. 2 c AufenthG wird zunächst vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beinträchtigen kann, grundsätzlich durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2 c Sätze 2 ff. AufenthG glaubhaft machen. Dabei ist die gesundheitliche Situation des Antragstellers allerdings allein hinsichtlich daraus möglicherweise folgender inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (d. h. der Frage einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit) in den Blick zu nehmen. Wegen der gemäß § 42 Satz 1 AsylG bestehenden Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts (Bescheide vom 24.06.2016 und 23.07.2019) ist die Ausländerbehörde des Antragsgegners dagegen nicht berechtigt, über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu entscheiden, d. h. solche Abschiebungshindernisse, die sich auf die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung beziehen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit im Rechtssinne, mithin in Form einer akuten bzw. gegenwärtigen Reiseunfähigkeit ist vorliegend weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist ein derartiges inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit nur gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird (akute bzw. gegenwärtige Reiseunfähigkeit). Als Maßstab kann insoweit – womit auch Wertungswidersprüche vermieden werden – auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden: Eine durch die Ausreise oder Abschiebung eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise oder Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Ausreise oder Abschiebung verbundene körperliche Beeinträchtigung bzw. Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt zu einer Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Ausreise oder Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG ), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere auch den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 – 18 B 104/14 –, juris Rn. 14 ff.; vom 28.12.2010 - 18 B 1599/10 –, juris Rn. 4 ff. und vom 15.08.2008 - 18 B 538/08 -, juris Rn. 5 ff. Insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Suizidgefahr ist ergänzend anzumerken, dass die bei psychischen Erkrankungen niemals vollständig auszuschließende Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art 2 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2003 – 17 B 396/03 –, juris Rn. 6. Selbst eine erhöhte Suizidgefahr steht einer Abschiebung nicht entgegen, da die Ausländerbehörden dann im Rahmen der ihnen obliegenden staatlichen Schutzpflicht gehalten sind, durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen zu treffen, z. B. zur faktischen Verhinderung des Suizids für die Zeit bis zur Durchführung der Abschiebung die im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und anschließend durch eine entsprechend vorbereitete und ärztlich begleitete Abschiebung des Ausländers für dessen Sicherheit Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 – 18 B 104/14 –, juris Rn. 18; vom 28.12.2010 – 18 B 1599/10 –, juris Rn. 16; vom 15.08.2008 - 18 B 538/08 -, juris Rn. 15 ff. und vom 27.07.2006 – 18 B 586/06 –, juris Rn. 26 f. Für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands einschließlich der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung der Antragstellerin im Falle einer Abschiebung (mithin für eine akute Reiseunfähigkeit) bestehen vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zudem kann der Antragsgegner dem gemäß den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung durch die entsprechende Gestaltung der Abschiebung, mithin durch notwendige Vorkehrungen entgegenwirken. Dass bei kranken Menschen mit medizinischer Unterstützung Reisefähigkeit hergestellt wird, ist nichts Ungewöhnliches und unter rechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, solange ein solches Vorgehen nicht seinerseits zu schweren gesundheitlichen Folgen führt oder sonst unzumutbar ist, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2006 – 18 A 916/05 –, juris Rn. 18. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Dokumenten geht eine derartige Gefährdung nicht hervor. Das Attest des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Q. vom 09.02.2023 führt als behandlungsrelevante Dauerdiagnosen Epilepsie, Psychogene Anfälle als Dissoziative Störung auf dem Boden schwerer Depression, paranoide Schizophrenie, Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und generalisierte Angststörung auf. Die Antragstellerin leide weiterhin an sehr schwerer chronischer rezividierender psychischer Störung mit Schüben und ohne vollständige Remission, wiederholenden epileptischen Anfällen und psychogenen Anfällen als dissoziative Bewusstseinsstörung. Es bestehe ein Residuum im Bereich der Affektregulierung, des Antriebes, der kognitiven Wahrnehmung und psychischen Leistungsfähigkeit. Sie sei schwerst depressiv, inadäquat, zurückgezogen, Tremor des rechten Beines, leidend, insuffizient, hilflos. Die Antragstellerin leide an Muskelverspannungen, Schmerzen, überall, sei angespannt und aggressiv, habe eine Impuls-Kontrollstörung und zerstöre Sachen. Aufgrund dieser Störungen und der Schwere der Erkrankung sei sie nicht reisefähig. Nach dem Attest desselben Arztes vom 24.11.2022 leidet die Antragstellerin an Epilepsie, Paranoider Schizophrenie und PTBS. Die Antragstellerin sei seit einigen Jahren chronisch schwer krank. Es seien Symptome wie Denkhemmung, Antriebsstörung, Affektive Anhedonie, schwere depressive Stimmung, Suizidgedanken, Insomnie, sozialer Rückzug mit schweren Einschränkungen auf interaktioneller Ebene, Realitätsverlust und Wahrnehmungsstörung mit Halluzinationen zu beschreiben. Aufgrund dauerhaften schweren Defiziten des Affektes mit Anhedonie, wechselhaft mit affektiver Labilität, der gravierenden Antriebsstörung mit Apathie, Erschöpfung, Desinteresse, Insuffizienz, massiven Wahrnehmungsstörungen mit schweren Schuldgefühlen, formalen Denkstörungen mit Denkhemmung und akustischen Halluzinationen, ausgeprägten kognitiven Einschränkungen mit schwerer Konzentrationsstörung, sekundärer Demenz mit Aufmerksamkeitsdefizit und Kurzzeitgedächtnisstörung sei von einer schweren psychischen Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten und einer schweren Störung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auszugehen. Aufgrund dieser Störungen und der Schwere der Erkrankung sei die Antragstellerin dauerhaft nicht leistungsfähig und nicht reisefähig. Aus den Darlegungen beider Atteste ergibt sich nicht ansatzweise, warum die Antragstellerin nicht reisefähig sein soll. Die diagnostizierten Erkrankungen und festgestellten Symptome tragen eine aktuelle Reiseunfähigkeit im Rechtssinne nicht. Soweit Suizidgedanken angesprochen werden, ergibt sich aus der kurzen Erwähnung derselben weder, dass die Antragstellerin zu Impulshandlungen neigt noch, dass das Thema Suizid auch nur ansatzweise von ihr in Erwägung gezogen worden ist. Darüber hinaus setzt sich keine der vorliegenden Bescheinigungen damit auseinander, dass der Antragsgegner einer etwaigen Selbstgefährdung der Antragstellerin durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen entgegenwirken kann. Reiseunfähigkeit ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem von der Ausländerbehörde der Stadt Oberhausen eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. vom 31.10.2019. Danach habe die Antragstellerin in ihrem Heimatland erhebliche Traumatisierungen erlebt. Nach dem gewaltsamen Tod ihres Ehemannes habe sie schon im Kosovo eine psychiatrische Störung sowie dissoziative Anfälle gezeigt. Sie lebe als Pflegefall bei Verwandten, zeige immer wieder epileptische Anfälle und Absencen sowie Erregungszustände. Die Behandlung der neurologischen Behandlung habe trotz wiederholter klinischer und pharmakologischer Interventionen nicht zu einer Stabilisierung geführt. Sie benötige Antiepileptika. Die seelische Erkrankung sei als PTBS diagnostiziert worden und müsse vorwiegend psychotherapeutisch behandelt werden. In ihrem Heimatland bestünden Behandlungsmöglichkeiten nur sehr eingeschränkt. Überdies seien Medikamente und Klinikaufenthalte von der Antragstellerin dort selbst zu finanzieren. Bei der Antragstellerin seien fremdanamnestisch fast täglich dissoziative Anfälle, Ängste, Depressionen, aber auch Wutanfälle feststellbar. Es sei von einer chronischen Erkrankung mit schlechter Prognose auszugehen. Eine Besserung sowohl des psychiatrischen als auch des neurologischen Status sei nicht erkennbar. Die psychiatrische Erkrankung bestimme die Wahrnehmungsmuster und die emotionale Verarbeitung der früheren und aktuellen Lebensverhältnisse der Antragstellerin sowie der traumatischen Erfahrungen. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer schweren psychiatrischen und neurologischen Störung nicht reisefähig. Ihr Gesundheitszustand werde sich bei einer Abschiebung in ihr Heimatland wesentlich verschlechtern. Sie wäre in keiner Weise versorgt. Die Antragstellerin sei im Ergebnis psychiatrisch und neurologisch schwer krank. Die Erkrankung müsse kontinuierlich fachärztlich behandelt werden. Sie sei pflegebedürftig und müsse von ihren Verwandten versorgt werden. Eine eigenständige Alltags- und Lebensführung sei ihr nicht möglich. Es sei von einer dauerhaften erheblichen Behinderung und Selbstgefährdung der Antragstellerin auszugehen. Sie könne daher nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden. Auch dieses Attest legt eine Reiseunfähigkeit nicht ansatzweise dar. Es begründet vielmehr die Reiseunfähigkeit ersichtlich mit fehlenden Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten im Heimatland, d. h. mit maßgeblich vom Bundesamt zu prüfenden (und von diesem vorliegend verneinten) zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen der Rückkehr in das Heimatland, legt jedoch eine eigentliche Reiseunfähigkeit nicht dar. 2. Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG herleiten. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte setzt voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Dies kommt in Betracht, wenn den Ausländer im Falle der Ausreise in außergewöhnlich schweres Schicksal trifft, das sich von den gewöhnlichen Schwierigkeiten unterscheidet, denen andere Ausländer im Falle der Ausreise ausgesetzt wären. Eine derartige Sondersituation ist hier nicht anzunehmen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Antragstellerin dargelegten familiären Situation, Pflegebedürftigkeit und Pflegesituation. In Anlehnung an die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG ist diesbezüglich eine außergewöhnliche Härte anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist, Vgl. VG München, Urteil vom 14.06.2018 - M 10 K 16.2188 -, juris Rn. 27. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende, die Aufenthaltserlaubnis beantragende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann. Dies wiederum setzt voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, dass er auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 25.06.1997 – 1 B 236.96 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2016 – 18 B 797/16 –, juris Rn. 2; VGH Kassel Beschluss vom 28.07.1998 – 13 TG 2789/96 –, juris Rn. 5. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe wegen Pflegebedürftigkeit ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf gegeben, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können. Grundsätzlich sind dabei an den Nachweis, auf familiäre Hilfe angewiesen zu sein, strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlustes des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 37 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.03.2015 - 19 CE 14.1137 -, juris Rn. 11 m. w. N. Gemessen daran liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte nicht vor. Denn selbst unterstellt, dass – was aufgrund der von dem Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verfügung dargelegten Anhaltspunkte zweifelhaft ist – der Grad des Autonomieverlustes der Antragstellerin derart stark ausgeprägt ist, dass sie eine 24-Stunden-Betreuung benötigt, so ist nicht glaubhaft gemacht, dass nur eine familiäre Betreuung im Bundesgebiet und nicht eine solche im Kosovo ihren Bedürfnissen gerecht werden könnte bzw. dass das Gewicht der familiären Bindungen zu den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen der Antragstellerin von derart hohem Gewicht ist, dass nur ein Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet zumutbar wäre. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin wird diese wechselnd sowohl von ihrem (voll) berufstätigen Sohn, als auch von ihrer ebenfalls (voll) berufstätigen Nichte, ihrem (voll) berufstätigen Bruder und dessen Ehefrau sowie einer Nachbarin betreut, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betreuung durch eine bestimmte Person ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Dabei ist bereits, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, zweifelhaft, wie diese Personen neben ihren sonstigen beruflichen und familiären Verpflichtungen eine 24-Stunden-Betreuung der Klägerin gewährleisten können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste vom 24.11.2022 und 09.02.2023 im Gegensatz zu den genannten Personen wohl in Oberhausen wohnhaft ist. Entscheidend ist jedoch, dass die Antragstellerin – eine derartige Betreuung unterstellt – von einem Familienverbund betreut bzw., wie es die Nichte der Antragstellerin in dem Gutachten vom 31.10.2019 ausgedrückt hat, diese als Pflegefall in der Familie „herumgereicht“ werde und demnach eine familiäre Betreuung auch im Kosovo – wie auch vor ihrer Ausreise bereits geleistet - den – unterstellten – Bedürfnissen der Antragstellerin gerecht wird. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine derartige Betreuung angesichts der vorliegenden entgegenstehenden Erkenntnisse des Antragsgegners im Kosovo nicht möglich ist. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 12.11.2019 (Bl. 430 VV) lebt der 2017 abgeschobene Sohn der Antragstellerin T. H. in dem Haus des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin mit einer Schwester der Antragstellerin und deren Familie. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr Sohn lebe dort nicht mehr, so hat sie das zum einen bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zum anderen lässt dies die dort lebende Schwester der Antragstellerin außer Acht. Zudem stammt die Antragstellerin nach den Aussagen ihrer Nichte in dem Gutachten vom 31.10.2019 aus einer Großfamilie mit 6 Schwestern und 3 Brüdern und hat selbst 3 Söhne und 2 Töchter. Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sämtliche Familienangehörigen nicht mehr im Kosovo leben. Insoweit hat die Nichte laut Gutachten vom 31.10.2019 ausgesagt, dass die Söhne und eine Schwester der Antragstellerin in den Kosovo abgeschoben worden seien, wodurch sich ihr Zustand verschlechtert habe und ergibt sich aus einem Vermerk der Ausländerbehörde vom 27.01.2021 (Bl. 455 VV), dass ein Sohn und eine Tochter 2017 in den Kosovo abgeschoben worden sind. 3. Die Antragstellerin kann auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG geltend machen. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine derartige Härtesituation ist nach den obigen Ausführungen nicht gegeben. 4. Der Antragstellerin steht ferner kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, von denen, wie sich im Umkehrschluss aus § 25b Abs. 3 AufenthG ergibt, nicht – auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 25b Abs. 3 AufenthG – abgesehen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2020 – 18 B 1843/20 –, juris Rn. 3. Weder liegt ein Bekenntnis der Antragstellerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor (a) noch verfügt sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (b). a) § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt ein positives Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung voraus. Dies erfordert bereits nach dem Wortlaut der Norm ein aktives Bekenntnis; systematisch ergibt sich dies auch aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG , nach der lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 102. Insoweit ist eine ausdrückliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu verlangen. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung; ein rein verbales Bekenntnis des Ausländers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung reicht deshalb zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht aus. Hieraus folgt zwingend, dass der Betreffende den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss. Nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt. Demzufolge ist im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Ausländer die von ihm abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat. Vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, juris Rn. 34; Bay. VGH Urteil vom 19.01.2012 – 5 B 11.732 –, juris Rn. 19 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG; BVerwG, Beschluss vom 08.12.2008 – 5 B 58.08 –, juris Rn. 7 zum StaG; Anwendungshinweise des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 25b AufenthG vom 19.03.2021 Ziffer 2.2.2. Der gleichzeitig in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorgeschriebene Nachweis von Grundkenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet macht diese Prüfung nicht entbehrlich; denn dieses staatsbürgerliche Grundwissen ist nicht deckungsgleich mit den erforderlichen Kenntnissen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine diesen Anforderungen entsprechende Erklärung der Antragstellerin liegt bislang nicht vor. Zwar mag das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung grundsätzlich nachholbar sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2022 – 18 B 811/22 –, n. V., jedoch ist nach dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass auch sie dieses Bekenntnis erbringen kann. Denn nach den von ihr vorgelegten Attesten leidet sie u. a. an formalen Denkstörungen mit Denkhemmung und akustischen Halluzinationen, ausgeprägten kognitiven Einschränkungen mit schwerer Konzentrationsstörung, sekundärer Demenz mit Aufmerksamkeitsdefizit und Kurzzeitgedächtnisstörung (Attest Dr. Q. vom 24.11.2022), die zu einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit führen und es ihr unmöglich machen sollen, einen Sprachkurs zu besuchen (Attest Dr. Q. vom 28.02.2023). Ausgehend von diesen attestierten schweren geistigen Einschränkungen ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die notwendigen Kenntnisse erlangen und das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im obigen Sinne, also dergestalt, dass sie den Inhalt des von ihr abgegebenen Bekenntnisses versteht und zumindest dessen Kerninhalte kennt, abgeben kann. b) Weiterhin muss ein Ausländer über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Den Ausländer trifft dabei die Obliegenheit, den entsprechenden Nachweis selbst zu erbringen; ein Antragsteller kann dabei nicht verlangen, dass eine Prüfung der geforderten Grundkenntnisse durch die Ausländerbehörde selbst vorgenommen wird. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 102. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet werden im Allgemeinen durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder die Absolvierung des bundeseinheitlichen Orientierungstests nachgewiesen. Vgl. Ziffer 2.2.3 der Anwendungshinweise des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 25b AufenthG vom 19.03.2021. Entsprechende Nachweise hat die Antragstellerin nicht erbracht. Dabei ist auch hier nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin diese Grundkenntnisse trotz ihrer bestehenden schweren geistigen Einschränkungen erlangen kann. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Es kann daher hier dahinstehen, ob von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Sicherung des Lebensunterhalts überwiegend durch Erwerbstätigkeit) und 4 AufenthG (hinreichende mündliche Deutschkenntnisse), die die Antragstellerin unstreitig nicht erfüllt, gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG deshalb abgesehen werden kann, weil die Antragstellerin sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls das Fehlen hinreichender Sprachkenntnisse nicht hinreichend glaubhaft auf die Erkrankung der Antragstellerin zurückgeführt worden sein dürfte. Insofern führt lediglich das vorgelegte Attest des Dr. Q. vom 28.02.2023 in einem Satz aus, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, einen Sprachkurs zu besuchen. Diese Aussage begründet nicht ansatzweise, warum es der Antragstellerin in den Jahren seit ihrer Einreise im Jahr 2014 nicht möglich gewesen sein soll, die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Der Fall der Antragstellerin ist auch nicht durch eine Atypik geprägt, die es ermöglicht, ihr trotz teilweiser Nichterfüllung der in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Anforderungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Voraussetzungen regeln die Anforderungen, die ein Ausländer regelmäßig erfüllen muss, damit ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2020 – 18 B 1843/20 –, juris Rn. 7. Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung sodann ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt dabei in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und ist insoweit eine rechtlich gebundene Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - juris Rn. 21. Nach diesen Maßstäben besteht kein atypischer Ausnahmefall. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der fehlende Nachweis der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht oder Übererfüllung einzelner Integrationsvoraussetzungen im Rahmen einer Gesamtschau der Integrationsleistungen kompensiert wird. Die Integrationsleistungen der Antragstellerin beschränken sich vielmehr auf die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG . Es liegt auf der Hand, dass dies für die Annahme einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland i.S. von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht ausreicht. Dadurch entsteht auch keine inakzeptable Lücke im Bereich der Gewährung von Aufenthaltsrechten. Sollte ein Ausländer in einer auf ein Abschiebungsverbot führenden Weise erkrankt sein, so wäre ihm und seinem Familienangehörigen wie Ehepartner oder minderjährigen Kindern ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG zu erteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2020 – 18 B 1843/20 –, juris Rn. 9. 5. Der Antragstellerin kommt letztendlich auch kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu. Danach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich u. a. zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt. Die Antragstellerin ist weder geduldet (a) noch bekennt sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik (b). Zudem liegt hier eine Ausnahme vom Regelfall des § 104c AufenthG vor (c). a) Die Antragstellerin ist keine geduldete Ausländerin i. S. d. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Zwar ist ihr eine Duldung durch den Antragsgegner im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren am 16.03.2023 erteilt (und fortlaufend verlängert) worden, jedoch ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass diese Duldung weder im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren vorliegen noch dass sie dann einen Anspruch auf eine Duldung haben wird. Vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt OVG Schl.-Holstein, Beschluss vom 14.03.2023 – 4 MB 6/23 – juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 06.03.2023 – 19 CE 22.2647 –, juris Rn. 25; BVerwG zu § 25b Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 ff. Denn die vorliegende Duldung ist der Antragstellerin nur aufgrund und für die Dauer des vorliegenden Eilverfahrens erteilt worden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin nach (negativem) Abschluss des Eilverfahrens eine weitere Duldung erteilen wird. Auch besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Ein solcher ist insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG herzuleiten, wonach die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen ist, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich. Auf die obigen Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG wird verwiesen. b) Ein Anspruch der Antragstellerin ist des Weiteren und selbständig tragend auch deshalb nicht gegeben, weil sie sich nicht gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt hat und dies nach den obigen Ausführungen zu § 25b AufenthG auch nicht nachholen kann. c) Letztendlich kann die Antragstellerin auch deshalb keinen Anspruch aus § 104c AufenthG geltend machen, weil die Entscheidung des Antragsgegners, selbst bei (unterstelltem) Vorliegen der Voraussetzungen der Regelung aufgrund der Annahme eines atypischen Sonderfalls sein Ermessen dahingehend auszuüben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht zu erteilen, nicht zu beanstanden ist. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 104c AufenthG führt grundsätzlich zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Der Gesetzgeber hat die Regelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet mit der Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu erteilen und nur beim Vorliegen atypischer Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (sog. intendiertes Ermessen). Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - juris Rn. 21. Wann ein atypischer Fall anzunehmen ist, ist nach dem Zweck des § 104c Abs. 1 AufenthG – Gewährung einer Aufenthaltsperspektive in Form einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" – zu bestimmen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis nur versagt werden, wenn atypische Umstände vorliegen, denen ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem privaten und öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt probeweise zu legalisieren, um positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für eine geordnete Migration wesentliche Identitätsklärung zu setzen. Ein atypischer Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwar formal die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennbar nicht erreicht werden kann, weil ein Erreichen der Voraussetzungen für den Übergang in die weiteren Bleiberechte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23.12.2022 – mit NRW-spezifischen Ergänzungen – (AWH), Ziffer 1.5. Ein solcher atypischer Fall ist hier danach gegeben. Denn der Antragstellerin wird es aufgrund ihrer bestehenden geistigen Einschränkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 AufenthG zu erfüllen. Auf die Ausführungen zu § 25b AufenthG wird verwiesen. Die weiteren Ermessenserwägungen des Antragsgegners sind nicht zu beanstanden. II. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Aus der Subsidiarität des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO folgt die fehlende Statthaftigkeit des Hilfsantrags (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn die Antragstellerin macht keine über ihr Begehren auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis hinausgehenden Gründe geltend. Dieses Begehren ist vorliegend im Wege des insoweit vorrangigen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verfolgen. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist die Abschiebung der Antragstellerin nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. Auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG wird verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.