Urteil
12 K 1085/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0523.12K1085.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1 ist am 00.00.1954, der Kläger zu 2 am 00.00.1951 geboren, beide sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten Ende 1998 nach Deutschland ein. Auf einen alsdann gestellten Asylantrag wurden nationale Abschiebungsverbote für die Kläger festgestellt. Sie besitzen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Bescheid des Jobcenters I. vom 23.01.2014 wurden ihnen Leistungen nach dem SGB II bewilligt, dem Berechnungsbogen (Seite 6 des Bescheides) ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung des Bedarfs der Regelbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zugrunde gelegt wurde. Nach Erreichen des Rentenalters beziehen die Kläger fortlaufend Leistungen nach dem SGB XII. Unter dem 02.06.2020 beantragten die Kläger die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG. Trotz fehlender Lebensunterhaltssicherung sei die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus Krankheits- und Altersgründen geboten. Neben verschiedenen anderen Unterlagen legten die Kläger zwei Atteste ihrer Hausärztin K.aus I. vom 18.05.2020 vor, in denen verschiedene Diagnosen stichpunkartig aufgelistet werden und in Bezug auf den Kläger zu 2 zusätzlich mitgeteilt wird, dass eine Beschulung oder Berufstätigkeit aufgrund der Vorerkrankungen und des Alters des Patienten aus ärztlicher Sicht nicht möglich sei. Außerdem legten die Kläger einen Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten P. vom 17.09.2004 vor, mit welchem dem Kläger zu 2 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 zuerkannt wurde. Mit Bescheid der Schwerbehindertenstelle der Beklagten vom 04.12.2020 wurde dem Kläger zu 2 ein GdB von 70 mit dem Merkzeichen „G“ bescheinigt. Am 02.03.2021 haben die Kläger die vorliegende Klage als sog. Untätigkeitsklage erhoben, da die Anträge auf Erteilung von Niederlassungserlaubnissen noch nicht bescheiden waren. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 08.11.2021 die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen ab und setzte eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 56,50 Euro pro Kläger fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es fehle an der nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Lebensunterhaltssicherung, da die Kläger Leistungen nach dem SGB XII bezögen. Eine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG liege nicht vor. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen wegen einer Erkrankung oder Behinderung der Erwerb von Rentenanwartschaften nicht möglich gewesen sei, von denen sie nunmehr im Rentenalter ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Hilfe bestreiten könnten. Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt haben, die Beklagte zu verpflichten, ihnen Niederlassungserlaubnisse zu erteilen, beantragen sie nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 08.11.2021 zu verpflichten, den Klägern Niederlassungserlaubnisse zu erteilen. Die Beklagte hat der Änderung der Klageanträge zugestimmt und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Verfügung vom 26.01.2023 hat das Gericht die Kläger aufgefordert, Nachweise zu einer gesundheitsbedingten Ausnahme vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung vorzulegen. Daraufhin haben die Kläger einen Bescheid des Sozialamtes der Beklagten vom 25.01.2023, wonach sie Leistungen nach dem SGB XII beziehen, übersandt und haben im Übrigen auf die bei bereits der Beantragung der Niederlassungserlaubnisse bei der Beklagten eingereichten Unterlagen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung von Niederlassungserlaubnissen, § 113 Abs. 5 VwGO. Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG u.a., dass der Lebensunterhalt der Kläger gesichert ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Kläger ganz überwiegend von öffentlicher Hilfe leben. Nach dem Bescheid des Sozialamtes der Beklagten vom 25.01.2023 bezieht der Kläger zu 2 eine Regelaltersrente in Höhe von 22,96 Euro und die Klägerin zu 1 in Höhe von 164,45 Euro monatlich. Beide zusammen erhalten ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 1.759,74 Euro. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften wird vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen, wenn die Kläger sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können. Diese Voraussetzungen vermag das Gericht in Bezug auf die Kläger nicht festzustellen. Da bei – wie hier bei beiden Klägern – Personen im Rentenalter die Generierung von Einkommen durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr im Vordergrund steht, sondern vielmehr der Lebensunterhalt grundsätzlich durch während des vorangegangenen Erwerbslebens generierte Rentenansprüche gesichert wird, ist es erforderlich, dass auch der Erwerb entsprechender Anwartschaften (in der Vergangenheit) bereits wegen einer unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG fallenden Krankheit oder Behinderung nicht möglich war. Es kommt nicht darauf an, ob der Ausländer im Zeitpunkt der (gerichtlichen) Entscheidung aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung daran gehindert ist, künftig (weitere) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu erbringen, sondern darauf, ob er aufgrund der Erkrankung oder Behinderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen ist, auskömmliche Rentenansprüche zu erwerben. Diese rückschauende Berücksichtigung des bisherigen Erwerbslebens ist, angesichts der Zielsetzung des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, bei Personen im Rentenalter erforderlich, die schon wegen ihres Alters nicht mehr erwerbsfähig sind. Dadurch wird dieser Zielsetzung grundsätzlich entsprochen und zugleich, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entsprechend, gewährleistet, dass auch ältere, im Sinne der Ausnahmeregelung behinderte oder kranke Personen, die wegen ihrer Behinderung oder Krankheit selbst bei einem langjährigen Aufenthalt nicht in der Lage gewesen wären, zur (vollständigen) Sicherung des Lebensunterhalts ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, nicht von der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen werden. Zur Bestimmung der krankheits- oder behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit wird auf die sozialrechtlichen Bestimmungen über die (teilweise) Erwerbsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zurückgegriffen, wonach teilweise erwerbsgemindert derjenige ist, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und vollerwerbsgemindert derjenige ist, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei bedeutet „auf nicht absehbare Zeit“ länger als sechs Monate. Erforderlich zum Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m § 9 Abs. 2 Satz 3 ist eine fachärztliche Aussage darüber, ob und in welchem Umfang der die Niederlassungserlaubnis begehrende Ausländer noch arbeitsfähig ist bzw. war und eine Vergleichsberechnung des theoretisch durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Einkommens und der dem Ausländer zustehenden öffentlichen Leistungen. Es bedarf einer konkreten Betrachtung dahin gehend, inwieweit der Ausländer aufgrund der der Erkrankung bzw. Behinderung zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer ihm theoretisch möglichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt – gemessen an sozialgesetzlichen Maßstäben – verdient haben könnte. Vgl. Bergmann/Dienelt/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 9 Rn. 95 ff. m. w. N.; zur rückblickenden Betrachtung des Erwerbslebens OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2018 – 18 E 172/18 –, juris, Rn. 9 am Ende. Diese Maßgaben zugrunde gelegt können die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Kläger decken ihren Bedarf nur zu einem geringfügigen Anteil aus Rentenanwartschaften. Zusammen beziehen sie eine Rente von 187,41 Euro pro Monat. Sie sind auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 1.759,74 Euro angewiesen und bestreiten demnach zu ca. 90 % ihren Bedarf durch öffentliche Hilfe. Haben sie also kaum Rentenansprüche erworben, müssten sie weite Teile ihres Erwerbslebens seit dem teilweise erfolgreichen Asylverfahren im Jahr 1999 bis zum Erreichen des Rentenalters im Jahr 2016 bzw. 2019 erwerbsunfähig oder in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert gewesen sein. Hierfür ist allerdings nichts ersichtlich. An ärztlichen Unterlagen haben die Kläger lediglich die Atteste ihrer Hausärztin K.vom 18.05.2020 vorgelegt. Beide Atteste listen stichpunktartig verschiedene Diagnosen auf, das Attest für die Klägerin zu 1 beinhaltet jedoch überhaupt keine Ausführung zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit und das Attest für den Kläger zu 2 erschöpft sich insoweit in dem aus einem Satz bestehenden Hinweis, eine Berufstätigkeit sei aufgrund der Vorerkrankungen und des Alters nicht möglich. Abgesehen davon, dass diese Einschätzung mangels Begründung unsubstantiiert ist, entbehrt sie jeglicher Angaben dazu, ab welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum Erkrankungen beim Kläger zu 2 vorlagen, die der Ausübung einer Berufstätigkeit in welchem Umfang entgegen gestanden hätten. Das Attest verfehlt damit schon alle Mindestanforderungen, die an eine (fach-)ärztliche Stellungnahme zu einer Erwerbsunfähigkeit oder -minderung im Sinne von § 43 SGB VI zu stellen sind. Auch den Bescheiden zur Feststellung einer Schwerbehinderung beim Kläger zu 2 vom 17.09.2004 (GdB 20) und vom 04.12.2020 (GdB 70) kommt keine erhebliche Aussagekraft zu einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit oder -minderung zu. Im Gegenteil: Die Zuerkennung eines GdB von 20 – und damit keines höheren GdB – im Jahr 2004 spricht vielmehr dafür, dass er bezogen auf diesen Zeitpunkt noch über ein nicht unerhebliches verbleibendes Leistungsvermögen zur Erzielung eines Einkommens verfügte. Im Übrigen wurde der Kläger zu 2 in dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bescheid des Jobcenters I. vom 23.01.2014 zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Berechnungsbogen auf Seite 6 des Bescheids als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter berücksichtigt. Gleiches gilt für die Klägerin zu 1. Bei einer Gesamtschau geben die vorlegten Unterlagen und sonstigen Erkenntnisquellen keine hinreichenden und belastbaren Anhaltspunkte für den Schluss, dass die Kläger den Großteil ihres Erwerbslebens aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig gewesen sein sollen und dadurch gehindert waren, Rentenansprüche in einem Umfang zu erwerben, die es ihnen nunmehr nach Erreichen des Rentenalters ermöglichen würden, ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Hilfe zu bestreiten. Bedenken gegen die in den Ordnungsverfügungen vom 08.11.2021 festgesetzte Gebühr von 56, 50 Euro je Kläger sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.113,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG (Auffangwert und Gebühr jeweils pro Kläger). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.