Beschluss
18 E 172/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0413.18E172.18.00
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Leitsätze
Das nach § 37 SGB XI gezahlte Pflegegeld dient nicht zur Sicherung des allgemei-nen Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das nach § 37 SGB XI gezahlte Pflegegeld dient nicht zur Sicherung des allgemei-nen Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 ‑ 2 BvR 569/01 ‑, DVBl. 2001, 1748, vom 30. Oktober 1991 ‑ 1 BvR 1386/91 ‑, NJW 1992, 889 und vom 13. Juli 2005 ‑ 1 BvR 175/05 ‑; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2008 ‑ 18 E 1376/08 ‑. Hiervon ausgehend sind hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage zu verneinen. Die nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 1. September 2017 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 i.V. § 9 Abs. 2 AufenthG begehrten Niederlassungserlaubnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen und den übrigen Akteninhalt nicht in Frage gestellt werden. Es ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung weiterhin nicht feststellbar, dass der Lebensunterhalt des 83jährigen Klägers gesichert ist. Insbesondere kann dem Kläger nicht das Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich (Pflegestufe 4) seit dem 28. September 2017 als eigenes Einkommen hinzugerechnet werden. Das gilt unabhängig von der Beitragsfinanzierung des Pflegegelds, da dieses nicht dazu bestimmt ist, den allgemeinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Pflegegeld dient vielmehr der Sicherstellung der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Es tritt an die Stelle der Sachleistung des § 36 SGB XI, soll mithin einen besonderen - durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufenen - Bedarf decken und steht damit zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs nicht zur Verfügung. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 2014 - 13 LA 108/14 -, juris Rn. 5 und OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 17 A 2175/98 -, juris, Rn. 9 zu § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990. Entsprechend bezieht der Kläger ausweislich des Bescheids über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 29. November 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII und nimmt damit öffentliche Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Anspruch. Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts kann auch nicht abgesehen werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG wird von der Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dann abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Der fast 84 Jahre alte Kläger ist - worauf die Beklagte in ihrer Ordnungsverfügung zutreffend hingewiesen hat - schon altersbedingt nicht mehr erwerbsfähig. Infolgedessen sind seine körperlichen Einschränkungen nicht - was § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG voraussetzt („wegen“) ‑ kausal für die fehlende Lebensunterhaltssicherung. Dass diese Erkrankungen ihn schon vor Eintritt in das Rentenalter über zumindest einen Großteil des Erwerbslebens an einer ausreichenden Erwerbsfähigkeit gehinderten haben könnten, trägt der Kläger selbst nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).