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Urteil

7 K 5468/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0523.7K5468.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Mit Antrag vom 15.05.1996 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Er gab an, er sei am 00.00.1951 in Kasachstan geboren. Er sei deutscher Volkszugehörigkeit. In seinem Inlandspass vom 00.00.1976 sei die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen. Die Eintragung sei nie geändert worden. Er habe Deutsch nicht in seinem Elternhaus gesprochen, sondern es ab dem 10. Lebensjahr von seinem Vater, der Großmutter, in der Schule und Hochschule gelernt. Er spreche nicht ausreichend Deutsch für ein einfaches Gespräch. Sein Vater, A. B., geboren am 00.00.1926, sei deutscher Volkszugehörigkeit. Seine Mutter, C.B., geboren am 00.00.1929, sei russischer Volkszugehörigkeit. Seine Großeltern väterlicherseits, der Großvater K. B., geboren 1900, gestorben 1938, sei deutscher Nationalität, seine Großmutter X. B., geboren am 08.08.1906, sei ebenfalls deutscher Nationalität. Unter Schul- und Berufsausbildung gab der Kläger an, von 0000 bis 0000 als Agraringenieur Direktor der Sowchose „Q. “ und von 0000 bis heute Vorsitzender der Kolchose „T. U. “ gewesen zu sein. Dem Antrag beigefügt waren u.a. der Inlandspass des Klägers, ausgestellt 1976 mit der Eintragung deutscher Volkszugehörigkeit, die Geburtsurkunde des Vaters des Klägers, ausgestellt 1989, mit der Eintragung deutscher Volkszugehörigkeit beim Großvater, die Heiratsurkunde des Klägers, die Geburtsurkunde der 1979 geborenen Tochter des Klägers, ausgestellt 1995, mit der Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit beim Kläger und die Sterbeurkunde des Großvaters. Am 00.00.2000 nahm der Kläger an einem Sprachtest in Karaganda, Kasachstan, teil. Auf die Ausstellung seines Passes und der Geburtsurkunden der Kinder angesprochen gab er an, er sei in seinem ursprünglichen Pass mit der deutschen Nationalität geführt worden. Ihm sei nicht bekannt, wieso die Geburtsurkunden seiner Kinder nicht aus den Geburtsjahren, sondern aus den Jahren 1995 stammten. Der Sprachtester gab als Ergebnis an, eine Verständigung in deutscher Sprache sei nicht möglich gewesen. Mit Bescheid vom 10.04.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Ob er das Erfordernis der deutschen Abstammung erfülle und ob er sich bei der Ausstellung des Inlandspasses zur deutschen Nationalität erklärt habe, könne dahinstehen, weil ihm Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur nicht vermittelt worden seien. Unter diesen Merkmalen komme der Sprache besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Anhörung sei festgestellt worden, dass er nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Der Kläger erhob am 18.04.2001 Widerspruch und begründete diesen nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Es könne nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache ausgegangen werden. Er sei daher kein deutscher Volkszugehöriger. Der Widerspruchsbescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 02.05.2002 zugestellt. Eine Klage wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom 25.11.2013 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens und berief sich auf die Gesetzesänderung vom 14.09.2013. Mit Bescheid vom 28.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Verfahren werde wieder aufgegriffen, sein Antrag werde aber nach erneuter Prüfung abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Kläger die Aufnahmevoraussetzungen Abstammung, Bekenntnis, Sprache erfülle, da er seinen eigenen Angaben zufolge von 0000 bis 0000 als Agraringenieur und Direktor der Sowchose „Q. “ sowie von 0000 bis zu der Antragstellung im Jahre 1996 als Vorsitzender der L. „T. U. “ tätig gewesen sei. Er habe damit eine spezifische Stellung in der Landwirtschaft der ehemaligen UdSSR innegehabt, welcher für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems im Sinne des § 5 Abs. 2 b BVFG eine besondere Bedeutung zugekommen sei. Der Bescheid enthält einen Ab-Vermerk vom 29.07.2014. Ein Zustellnachweis ist nicht vorhanden. Es wurde kein Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 15.02.2019 beantragte der Kläger erneut das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zur Begründung trug er vor: Der Antrag aus 2014 sei leider mangels fehlender Begründung abgelehnt worden. Er beantrage die Wiederaufnahme. Der damalige Bevollmächtigte sei mangels Sprach- und Rechtskenntnisse nicht zur Abgabe einer fundierten Begründung in der Lage gewesen. Er habe schon während seiner Kindheit aufgrund seiner Herkunft unter Diskriminierungen gelitten. Daher habe nur eine feste und möglichst angesehene Stellung in der Arbeiterklasse seiner Familie einen potentiellen Schutz vor Ausgrenzung und Diskriminierung bieten können. Die Ablehnung im Jahr 2014 habe ihn sehr getroffen. Er fühle sich in seiner jetzigen Heimat nicht mehr sicher. Er habe bei einem Besuch 2018 mehrfach versucht, Deutsch zu sprechen und wolle auch im fortgeschrittenen Alter die Sprache seiner Eltern erlernen. Mit Bescheid vom 14.03.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Verfahren werde nicht wiederaufgenommen. Es sei nicht zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler erfüllt würden. Diese Frage sei bereits mit dem ablehnenden Bescheid vom 28.07.2014 beantwortet worden. Es liege kein Wiederaufgreifensgrund vor. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28.07.2014 nicht geändert. Eine Prüfung von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG sei der Beklagten verwehrt, weil er sich nicht selbst auf solche Gründe berufen habe. Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne werde abgelehnt. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides liege nicht vor. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit und seinem Individualinteresse überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheides. Am 02.04.2019 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Es sei ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48, 49 VwVfG geboten. Die Ablehnung der Aufnahme sei offensichtlich rechtswidrig. Die Ablehnung aufgrund von § 5 Ziffer 2 b) BVFG sei ohne Begutachtung der konkreten Funktionen der genannten Stellung des Klägers innerhalb des kommunistischen Herrschaftssystems erfolgt. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 5 nicht. Der Ausschlusstatbestand sei nur dann anzunehmen, wenn die Behörde nach der Einzelfallprüfung zum Ergebnis gelange, dass der Aufnahmebewerber bzw. sein Familienangehöriger in der Vergangenheit durch seine berufliche Funktion an der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems mitgewirkt und damit verbundene wirtschaftliche Privilegien erreicht habe. Dies habe die Beklagte verkannt. Die bloße Tätigkeit als Direktor einer Sowchose und Vorsitzender einer L. könne nicht bereits zum Ausschluss führen. Die Beklagte setze sich weder mit dem Rang noch mit dem eigentlichen Aufgabengebiet des Klägers sowie den daraus resultierenden Privilegierungen auseinander. Er habe sich nicht durch seine Stellung der aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit bestehenden Gefahr entzogen. Die Tätigkeit habe sich auf die Organisation der landwirtschaftlichen Arbeit begrenzt. Der Fokus habe auf der effizienten Bestellung des Landes gelegen. Er habe keine Privilegien genossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Dem Wiederaufgreifen stehe bereits § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Es sei nicht ersichtlich, warum er ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sei sollte, sein Vorbringen hinsichtlich § 5 BVFG in einem früheren Verfahren, hier durch einen Widerspruchsbescheid gegen den Bescheid vom 28.07.2014, geltend zu machen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne lägen nicht vor. Die Anwendung des Ausschlusstatbestandes im Sinne von § 5 Abs. 2b BVFG beim Direktor einer Sowchose und Vorsitzenden einer L. stehe im Einklang mit der üblichen Praxis des BVA. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit könne nicht ausgegangen werden. Am 06.09.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor: Es sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Durch deren Fehlen sei es zu einer offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung gekommen. Eine Einzelfallentscheidung sei auch unabdingbar, um die Gewichtung der privaten Belange im Rahmen der Ermessensentscheidung bestimmen zu können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.08.2019 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren des Klägers wiederaufzunehmen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor: Der Ablehnungsbescheid vom 28.07.2014 sei nicht offensichtlich rechtswidrig und stelle keine untragbare Härte für den Kläger dar. Vielmehr sei er in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen (BVerwG, Beschluss vom 10.01.2019 – 1 B 88.18; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2018 – 11 A 1374/17). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG. Er hat keinen durchgreifenden Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Eine solche Änderung von Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts ausschlaggebend waren, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Bescheid vom 28.07.2014 hatte die Nichterteilung des Aufnahmebescheides allein darauf gestützt, dass er durch seine Tätigkeit als Agraringenieur und Direktor der Sowchose Q. und Vorsitzender der L. T. U. den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 b BVFG erfülle. Der Bescheid ist nach dem Ab-Vermerk am 29.07.2014 abgesandt worden und nach dem Vortrag des Klägers bei ihm eingetroffen. Mangels Einlegung eines Widerspruchs ist er auch bestandskräftig geworden. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Bestandskraft dieses Bescheides ist nicht geltend gemacht und nicht erkennbar. Es liegen auch keine Gründe zum Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG vor. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG zu. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere war der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 28.07.2014 nicht offensichtlich rechtswidrig. Das folgt schon daraus, dass sich die Einordnung der Tätigkeit des Klägers unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 b BVFG an der damaligen und im Übrigen auch aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte orientiert hat. Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2019 – 1 B 88/18 – juris Rn 3 ff; OVG NRW Beschluss vom 26.09.2018 – 11 A 1374/17 – n.v.; VG Köln, Urteil vom 20.08.2019 – 7 K 11255/16 – juris Rn 40 f. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§°708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.