Beschluss
14 L 36/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0524.14L36.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.880,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.880,74 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift P.-straße 00 in T. (G01). Ihr Grundstück wird teilweise von einem namenlosen, weitgehend verrohrten Nebenzufluss des A. unterquert. Nach Hinweisen auf hydraulische bzw. bauliche Mängel und nachdem eine Verrohrung des A. an anderer Stelle eingebrochen war, forderte der Antragsgegner von den Antragstellern Anfang 2021 unter Hinweis auf § 36 WHG einen Nachweis über den Zustand der Verrohrung auf ihrem Grundstück. Eine im März 2021 im Auftrag der Stadtwerke T. durchgeführte Kamerabefahrung zeigte auf, dass die Verrohrung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragsteller Schäden aufwies. Der Antragsgegner forderte die Antragsteller zur Vorlage eines Sanierungskonzepts auf. Die Antragsteller teilten schließlich am 10.10.2022 mit, sie hätten am 7.10.2022 in Eigenregie versucht, Sanierungsarbeiten an der mehr als 4 m tief liegenden Verrohrung vorzunehmen. Dabei sei Erdmaterial in die Baugrube nachgerutscht, die Grube nun vollständig verschüttet und auch die neu sanierte Rohrleitung auf dem unterliegenden Nachbargrundstück zugesetzt. Am Folgetag fand eine gemeinsame Ortsbesichtigung der Beteiligten mit einem Vertreter des Aggerverbandes und dem Inhaber eines dem Aggerverband bekannten Tief- und Straßenbauunternehmens statt. Wegen der zu diesem Zeitpunkt angekündigten Niederschläge bestand nach Ansicht des Antragsgegners eine akute Gefahr und sei es erforderlich, die Vorflut schnellstmöglich wiederherzustellen. In der Folge beauftragten die Antragsteller das vorgenannte Unternehmen, das daraufhin mit den Arbeiten begann. In der Nacht des 14.10.2022 teilten die Antragsteller dem Unternehmen mit, es solle die Arbeiten auf der Baustelle unverzüglich einstellen. Zu diesem Zeitpunkt waren in der offenen Baugrube nur teilweise und nicht abschließend verbundene Rohrteile verlegt. Der Antragsgegner kündigte den Antragstellern daraufhin an, zur kurzfristigen Wiederherstellung der Vorflut mit einer Ersatzvornahme im Sofortvollzug im Einzelnen bestimmte Arbeiten durch das Unternehmen vornehmen zu lassen. Nach Beendigung der Arbeiten stellte das beauftragte Unternehmen dem Antragsgegner unter dem 24.10.2022 einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.855,18 € in Rechnung. Mit Kostenbescheiden vom 18.11.2022 forderte der Antragsgegner von den Antragstellern gesamtschuldnerisch die Erstattung der Kosten „in Höhe von 10.522,18 €“ und erhob Verwaltungsgebühren in Höhe von 651,11 €. Mit Schreiben vom 11.1.2023 korrigierte der Antragsgegner unter Hinweis auf einen Schreibfehler den Erstattungsbetrag auf 10.855,18 € und korrespondierend die Gebühren auf 667,76 €. Die Antragsteller hatten rechtszeitig Klage erhoben (14 K 6732/22) und nach erfolglosem Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO betreffend den Gebührenbescheid bereits am 6.1.2023 den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien in den vergangenen Jahren zu Unrecht gedrängt worden, die Bachverrohrung auf ihrem Grundstück zu sanieren. Tatsächlich hätten sie die Verrohrung nicht beschädigt, sondern bei der Freilegung vorhandene Schäden lediglich festgestellt. Bei der Verrohrung handele es sich nicht um eine Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 WHG und § 24 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW. Die damalige Gemeinde J. habe auf Veranlassung des Landesbetriebs Straße NRW den zuvor offenen Bach unter der Landstraße L000 durchgeführt und über eine Länge von mehr als 1.000 Metern verrohrt. Ziel sei es gewesen, die Grundstücke unterhalb ihres Grundstücks bebaubar und wirtschaftlich veräußerbar zu machen. Zweck der Verrohrung des (vorliegend nicht betroffenen) A. sei es gewesen, den ungestörten Wasserfluss bis zur Agger zu gewährleisten. Soweit durch ihre eigenen Arbeiten eine Verstopfung der Rohre bzw. des Bachlaufs verursacht worden sei, so sei dies auf das rechtswidrige Bedrängen durch den Antragsgegner zurückzuführen. Wie der ursprüngliche Bach verlaufe die Verrohrung in einer Senke an der Grenze zwischen ihrem und dem Nachbargrundstück. Die Verrohrung bringe ihrem Grundstück keinen messbaren Vorteil. Ein offener, in der Senke verlaufender Bach erhöhe Grundstücksqualität und -wert eher. Die Verrohrung sei vom Aggerverband mitveranlasst worden und diene im Ergebnis der Sicherung des Wasserspiegels der Agger. Der Antragsgegner hätte den Aggerverband nach der am 12.3.2021 durchgeführten Kamerabefahrung bereits 1,5 Jahre früher zur Schadensbeseitigung auffordern müssen. Sie beantragen im vorliegenden Verfahren sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 6732/22 anzuordnen. Der Antragsgegner nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide und beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens und des v.g. Klageverfahrens sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO (hier Nr. 1 und 3 VwGO, § 59 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung (hier) einer Anfechtungsklage entfällt, diese ganz oder teilweise anordnen. Die hiernach erforderliche Interessenabwägung zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und dem Interesse des Antragstellers orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragsteller aus. Die Klage bietet nach der gebotenen, aber vorliegend auch ausreichenden summarischen Prüfung keine Erfolgsaussicht. Die angefochtenen Bescheide sind offenkundig rechtmäßig. Die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme beruht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hatte der Antragsgegner die Antragsteller am 14.10.2022 mündlich gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört, so dass dahinstehen kann, ob eine Anhörung nach Abs. 2 der Norm entbehrlich war. Die Zahlungsaufforderung in den Leistungsbescheiden ist darüber hinaus materiell rechtmäßig. Nach den oben genannten Grundlagen sind der Vollzugsbehörde (hier dem Antragsgegner) unter anderem Beträge, die bei der (rechtmäßigen) Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die ihr durch die Ersatzvornahme entstanden sind, vom Pflichtigen zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die formell nicht zu beanstandende Durchführung der auf § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 Abs. 1 VwVG NRW beruhenden Ersatzvornahme war auch in der Sache rechtmäßig. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für den sog. Sofortvollzug vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt und der Verwaltungszwang zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5, § 64 Satz 2 VwVG NRW bedarf es dabei weder einer Androhung noch der Festsetzung des Zwangsmittels. Der Antragsgegner handelte innerhalb seiner Befugnisse. Er war als zuständige untere Wasserbehörde befugt, den Antragstellern die ihnen am 14.10.2022 aufgezeigten Maßnahmen (fehlende Rohre einbauen, Rohre verbinden und bis zur Standfestigkeit übererden) aufzugeben. Rechtsgrundlage hierfür sind § 100 Abs. 1 Satz 2, § 36 WHG, § 24 Abs. 1 LWG NRW. Aufgabe der Gewässeraufsicht ist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG u.a., die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG, nach auf das WHG gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen, zu überwachen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG enthält die Verpflichtung, Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Dabei obliegt die Unterhaltung einer solchen Anlage nach § 23 Abs. 1 LWG NRW dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW hat dieser Pflichtige auf Anordnung die Anlage anzupassen hat, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG entspricht. Der verrohrte Zufluss zum A. ist ein oberirdisches Gewässer und die Verrohrung auf dem Grundstück der Antragsteller eine im Zeitpunkt der Ersatzvornahme nicht ordnungsgemäße Anlage im vorstehenden Sinn, die im Eigentum und Besitz der Antragsteller steht. Der vorgenannte Zufluss stellt sich als oberirdisches Gewässer nach § 3 Nr. 1 WHG dar. Kennzeichnend für ein oberirdisches Gewässer ist die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett. Dabei meint ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. Dabei führt nicht jegliche Unterbrechung im oberirdischen Gewässerverlauf durch unterirdische Teilstrecken - etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern – zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Dies kommt nur in Betracht, wenn mit einem streckenweisen Wegfall des Gewässerbetts eine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt einhergeht, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung von Gewässerfunktionen zeigt. Entscheidend ist, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Vorzunehmen ist eine hydrologische Gesamtbetrachtung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 – 7 C 3.10 -, juris Rn. 17 ff Nach diesen Maßstäben ändert die Verrohrung auf mehreren Hundert Metern nichts an der Qualifizierung des namenlosen Baches als oberirdisches Gewässer. Das Wasser, das das Grundstück der Antragsteller von Süden aus erreicht und von dort aus weiter zum A. und anschließend zur Agger fließt, ist weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Die vorübergehende Verschüttung der Verrohrung und ihre Unterbrechung im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen berühren die Gewässereigenschaft ohnehin nicht. Die Verrohrung ist eine Anlage i.S.d. § 36 Abs. 1 WHG. Hierunter ist zunächst jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder ortsbewegliche Einrichtung zu verstehen, die geeignet ist, auf die Gewässereigenschaften, den Zustand eines Gewässers, die Wasserbeschaffenheit oder auf den Wasserabfluss einzuwirken. Knopp , in: Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Februar 2022, § 36, Rn. 8 ff. Unter diese Definition fällt die streitige Verrohrung offenkundig. Darüber hinaus ist für Anlagen in bzw. an oberirdischen Gewässern nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen kennzeichnend, dass sie in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen und mit ihnen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Unter den Begriff können auch Einrichtungen fallen, deren Errichtung als Maßnahme des Gewässerausbaus einzustufen ist oder die das Gewässerbett selbst oder das Ufer des Gewässers bilden. Die Verrohrung eines oberirdischen Gewässers übernimmt demnach nicht alleine deshalb einen wasserwirtschaftlichen Zweck, weil sie zwangsläufig die Funktion des Gewässerbetts übernimmt. Maßgeblich für die Einordnung als Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 WHG ist, ob mit der Anlage auch wasserwirtschaftliche Zwecke oder allein andere, insbesondere privatnützige Ziele des Anlageneigentümers verfolgt werden. Eine besondere – außerhalb der Wasserwirtschaft liegende – Zielsetzung rechtfertigt es, Anlagen aus der Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. §§ 39, 40 WHG, § 61 ff. LWG NRW) herauszunehmen und ihre Erhaltung demjenigen aufzuerlegen, der sie zu seinem Vorteil nutzt. Erfolgt im Einzelfall die Verrohrung eines Gewässers also ausschließlich zur Verbesserung der Nutzbarkeit des Grundstücks z.B. zu Wohnzwecken und lassen sich wasserwirtschaftliche Zielsetzungen nicht erkennen, so handelt es sich um eine Anlage in und an fließenden Gewässern, für die gem. § 23 Abs. 1 LWG NRW die Eigentümer und Besitzer der Anlage unterhaltungspflichtig sind. vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.12.2020 – 20 B 763/20 –, juris, Rn. 9 ff, und vom 3.11.2015 – 20 A 1389/13 –, juris, Rn. 10 ff., sowie Urteile vom 7.6.2004 – 20 A 4757/01 –, juris, Rn. 23 ff., vom 13.5.1993 – 20 A 3083/91 –, juris und vom 22.8.1991 – 20 A 1272/90 –, juris, Rn. 6 ff.. Dies zugrunde gelegt steht der Einordnung als Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 WHG zunächst nicht entgegen, dass die Verrohrung hier zugleich das Gewässerbett selbst bildet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verrohrung mit einer wasserwirtschaftlichen Zielrichtung errichtet worden ist. Die Antragsteller tragen selbst vor, die Verrohrung sei auf Veranlassung der Gemeinde J. bzw. des Landesbetriebs Straßen NRW hergestellt worden, um eine Landstraße zu unterqueren und die Grundstücke unterhalb des klägerischen Grundstücks baulich nutzen zu können. Der Zweck der Verrohrung lag damit – soweit erkennbar oder vorgetragen – gänzlich außerhalb von wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen. Auch hinsichtlich des Teilstücks der Verrohrung, das auf dem klägerischen Grundstück verläuft, ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die Verrohrung der Flächengewinnung diente. Anhaltspunkte, die für eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage sprechen, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Typischerweise mit einer Verrohrung verfolgte wasserwirtschaftliche Ziele sind etwa die Vermeidung von Gewässerverunreinigungen, der Hochwasserschutz oder sich ergebende Vorteile bei einer Gewässerbenutzung. Hier gibt es allerdings keinerlei Hinweise auf eine solche Zielsetzung. Letztlich nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Aggerverband Mitinitiator der Bachverrohrung war und diese schließlich umsetzte oder nicht, weil sich aus einer entsprechenden Beteiligung nicht gleichsam automatisch eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung ergibt. Soweit die Antragsteller vortragen, die Verrohrung diene dem gesicherten Wasserzufluss (schließlich) in die Agger, um dort Niedrigwasserstände zu vermeiden und die Wasserqualität zu erhalten, so ist dies eine durch nichts Greifbares unterlegte und zudem nicht plausible Behauptung. Zunächst kommt es allein auf die Zwecksetzung bei Errichtung der Anlage an. Zudem sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte ersichtlich, die nur ansatzweise nahelegen könnten, dass (damals oder heute) überhaupt Niedrigwasserstände in der Agger drohen, die durch die Verrohrung dieses speziellen Zuflusses verhindert oder nur verringert werden könnten. Allein aus der Eigenschaft des Gewässers als Zufluss über den A. in die Agger ergibt sich kein wasserwirtschaftlicher Vorteil einer Verrohrung, der auch zur Zeit der Errichtung bereits bestanden haben könnte. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum überhaupt eine besondere Gefahr des Versickerns von Wassers bestanden haben könnte oder warum einer solchen – unterstellten – Gefahr gerade mit einer Verrohrung hätte begegnet werden sollen und nicht etwa mit einer weniger aufwändigen Befestigung des Bachbettes. Es zeigt sich vielmehr, dass die Verrohrung dem Wasserabfluss allenfalls „reflexartig“ zugutekommt, so dass der ausschließliche privatnützige Zweck nicht in Frage steht. Die von den Antragstellern mit 1000 m angegebene Länge der gesamten (einheitlich oder sukzessive hergestellten) Verrohrung ändert nichts an der vorstehenden Einschätzung. Ebenso wenig ist erheblich, ob – wie die Antragsteller vortragen – das ursprünglich offene Gewässer bzw. die spätere Verrohrung unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück in einer Senke verlaufen. Denn es kommt nicht darauf an, inwiefern Grundstückseigentümer die räumlichen Nutzungsvorteile, die sich aus einer Verrohrung ergeben, tatsächlich ausnutzen. Allein maßgeblich ist die Zwecksetzung bei Errichtung der Anlage. Diese bestand auch nach Darstellung der Antragsteller darin, die über dem Gewässer bestehenden Flächen (besser) erschließbar und nutzbar zu machen. Auf die Bebaubarkeit dieser Teilflächen mit baulichen Anlagen kommt es nicht an. Eine ebene oder jedenfalls entsprechend auffüllbare Grundstücksfläche dürfte zudem zur damaligen Zeit zu einer besseren Vermarktung der Baugrundstücke geführt haben, zumal eine offene Gewässerführung durch das Gerinne und insbesondere die Uferböschung beachtliche Teile der Grundstücke weitestgehend unbegehbar und sehr eingeschränkt nutzbar gemacht hätten. Auf (heutige) angebliche subjektive Empfindungen der Antragsteller, ein offener Bach erhöhe die Grundstücksqualität, kommt es ohnehin nicht an. Die Verrohrung als Anlage nach § 36 Abs. 1 WHG steht im Eigentum der Antragsteller als Grundstückseigentümer. Sie ist offenkundig wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §§ 93, 94 Abs. 1 BGB. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller, dies treffe auf eine Bachverrohrung „nach h. M. der Zivilrechtsprechung“ nicht zu, weil auch ein offener Bach kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei, ist unerheblich und zudem unrichtig, vgl. auch § 3 Abs. 2 LWG NRW. Bei der Verrohrung handelt es sich auch schon deshalb nicht um einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB, weil nichts dafür ersichtlich oder aufgezeigt ist, dass sie nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück mit dem Grundstück verbunden wurde. Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Verrohrung auch nach dem Vortrag der Antragsteller vor etwa 60 Jahren durch die nur bis 1969 bestehende eigenständige Gemeinde J. hergestellt worden sein soll. Nach alledem waren und sind die Antragsteller ebenfalls Besitzer des Grundstücks und damit der Anlage, § 854 Abs. 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob ihnen bei Inbesitznahme des Grundstücks die Existenz der Verrohung bekannt war. Die Anlage entsprach nicht den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, nämlich den Anforderungen nach § 36 Abs. 1 WHG, wonach solche Anlagen u.a. so zu unterhalten sind, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob – wie die Antragsteller behaupten – die Verrohrung bereits vor den von den Antragstellern vorgenommenen Bodenarbeiten (vollständig) gebrochen war. Trifft die Behauptung zu, so befand sich die Verrohrung bereits zuvor nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand. Andernfalls und zusätzlich gilt dies durch den anlässlich der Arbeiten der Antragsteller eingetretenen Einbruch der Verrohrung, die noch nicht vollständig instand gesetzt war. Durch das Zusetzen der hangabwärts gelegenen Fortsetzung der Verrohrung mit nachrutschendem Erdmaterial drohte nicht nur eine schädliche Gewässerveränderung (vgl. § 3 Nr. 10 WHG), sondern war sie bereits eingetreten. Die Vorflut war eingeschränkt oder gar vollständig unterbrochen. Hierdurch lagen im Übrigen auch die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners nach der 1. Alternative von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor (Beeinträchtigung des Wasserhaushalts). Die Forderung an die Antragsteller, die Maßnahmen durchzuführen, die schließlich mit der Ersatzvornahme vorgenommen wurden (Verrohrung vervollständigen, sicher verbinden und zur Stabilisierung mit Erde abdecken), war ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Speziell kamen mildere, gleich geeignete Maßnahmen nicht in Betracht. Die finanzielle Belastung der Antragsteller lässt die schließlich vollstreckten Maßnahmen nicht als unangemessen erscheinen. Insoweit kann auf die Ausführungen im Kostenbescheid vom 18.11.2022 (Blatt 11 der Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren 14 K 6732/22) verwiesen werden. Schließlich konnte der Antragsgegner die Antragsteller ermessensfehlerfrei als Eigentümer der Verrohrung auf ihrem Grundstück und damit als Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen, vgl. § 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 LWG NRW, zumal keine Dritten als Pflichtige ernsthaft in Betracht kamen. Auf die Frage, ob der Antragsgegner die streitigen Maßnahmen gegen die Antragsteller auch als sog. Verhaltensstörer auf der Grundlage von § 115 LWG NRW, § 12, § 17 Abs. 1 und 4 OBG hätte richten können, kommt es nicht mehr an. Handelte der Antragsgegner nach alledem im Rahmen seiner Befugnisse, war das Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Eine gegenwärtige Gefahr in diesem Sinne liegt bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Dabei sind an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad – wie beim einfachen Gefahrenbegriff – umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden ist. Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2021 – 2 A 2901/19 –, juris, Rn. 56 ff. mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Grundsätzen lag eine gegenwärtige Gefahr vor. Eine schädliche Gewässerveränderung war bereits eingetreten, denn durch das fehlende Teilstück der Verrohrung und die im weiteren Verlauf zugesetzte Verrohrung war die Vorflut nicht mehr gewährleistet. Daneben war mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mit einem alsbaldigen Eintritt von weiteren schädlichen Gewässerveränderungen zu rechnen. Aufgrund der angekündigten Regenfälle war bei einem Anstieg der Abflussmenge ein Abschwemmen von Erdmaterial aus dem Bereich der unterbrochenen Rohrleitung und hierdurch eine Belastung der nachfolgendenden Rohrleitung mit Sedimenten oder sogar ein weiteres Zusetzen der Leitung zu erwarten. Ebenso zu befürchten war eine Destabilisierung der bereits verlegten, aber noch nicht endgültig verbundenen Rohrteile. Daneben hätte es auch zu einem oberflächigen Wasserabfluss kommen können, der ernsthaft zu Schäden auf den anliegenden Grundstücken hätte führen können. Das Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs war auch notwendig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verzögerungen, die mit einem Einschreiten im Wege des gestreckten Verfahrens gem. § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbunden sind, die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. OVG NRW, Urteil vom 30.7.1998 – 20 A 5664/96 –, juris, Rn. 22 f., mit weiteren Nachweisen. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr war es hier erforderlich, die Sanierungsarbeiten schnell fortzuführen und bis zum angestrebten und erforderlichen Zustand abzuschließen. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren hätte selbst bei Setzen kurzer Fristen und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu in dieser Situation nicht vertretbaren Verzögerungen geführt. Dies gilt umso mehr, weil hier nicht absehbar war, dass die Antragsteller in angemessener Frist einer ergänzend zu der mündlichen Aufforderung ausgesprochenen behördlichen Anordnung – selbst bei schriftlicher Androhung von Zwangsmitteln – überhaupt nachgekommen wären. Im Gegenteil stellten die Antragsteller ihre Verantwortlichkeit für etwaige Sanierungsmaßnahmen „nach Rechtsberatung“ generell in Frage. Schließlich ist der Leistungsbescheid zu Recht an die Antragsteller als Unterhaltspflichtige und damit als Kostenschuldner gerichtet, vgl. § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 1 VO VwVG NRW. Zweifel daran, dass die in Rechnung gestellten Kosten dem Grunde und der Höhe nach unangemessen oder fehlerhaft sind, bestehen nicht. Der ebenfalls angefochtene Gebührenbescheid findet seine hinreichende Grundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVG NRW, § 8 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Vollziehung des Leistungs- oder des Gebührenbescheids für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt die Empfehlung in Ziffer 1.5, Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach bemisst sich der Streitwert nach einem Viertel der streitigen Gebühren und angeforderten Kosten. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.