Urteil
7 C 3/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem natürlichen Gefälle verrohrter Gewässerabschnitt kann trotz Unterbrechung des offenen Gewässerverlaufs weiterhin als oberirdisches Gewässer im Sinne des WHG/WG LSA gelten, wenn die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt nicht aufgehoben ist.
• Maßgeblicher Prüfmaßstab ist die funktionale Einbindung in den natürlichen Wasserhaushalt und nicht allein die formale Lage der unterirdischen Teilstrecke.
• Ein Verfahrensverstoß durch überraschende Abweichung der Gerichtsauffassung kann vorliegen; ist der Verfahrensmangel jedoch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen unerheblich, bleibt das Urteil im Ergebnis bestehen.
Entscheidungsgründe
Verrohrter Gewässerabschnitt bleibt bei Erhalt naturnaher Funktionen oberirdisches Gewässer • Ein in einem natürlichen Gefälle verrohrter Gewässerabschnitt kann trotz Unterbrechung des offenen Gewässerverlaufs weiterhin als oberirdisches Gewässer im Sinne des WHG/WG LSA gelten, wenn die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt nicht aufgehoben ist. • Maßgeblicher Prüfmaßstab ist die funktionale Einbindung in den natürlichen Wasserhaushalt und nicht allein die formale Lage der unterirdischen Teilstrecke. • Ein Verfahrensverstoß durch überraschende Abweichung der Gerichtsauffassung kann vorliegen; ist der Verfahrensmangel jedoch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen unerheblich, bleibt das Urteil im Ergebnis bestehen. Der Kläger, ein Wasser- und Bodenverband, betreibt in seinem Verbandsgebiet die Alte Saale. Auf dem letzten Teilstück von 524 m bis zur Mündung in die Saale ist die Alte Saale verrohrt; das Rohr verläuft teils deichnah und kreuzt Deichbauwerke. Nach einer Kamerabefahrung stellte die Behörde Schäden an der Rohrleitung fest und ordnete dem Kläger die Instandsetzung zu, weil die Verrohrung Teil des Gewässers sei. Das Landesverwaltungsamt bestätigte diese Einstufung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies nach wertender Betrachtung. Der Kläger rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und wandte sich mit Revision an das Bundesverwaltungsgericht. • Revision ist zulässig, aber unbegründet; das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). • Verfahrensmangel: Das Oberverwaltungsgericht hat seine anfängliche Rechtsauffassung ohne deutlichen erneuten Hinweis verändert, daher liegt ein Gehörsverstoß vor. Eine überraschende Entscheidung ist gegeben, wenn nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte die Streitentscheidung wenden. • Heilung des Fehlers: Der Gehörsverstoß führt hier nicht zur Aufhebung, weil die unter Verstoß getroffene Feststellung zu einzelnen Tatsachen unbeachtlich für die materielle Entscheidung war bzw. der Mangel im Revisionsverfahren heilbar ist. • Materielle Prüfung: Maßgeblich ist die funktionale Einbindung des verrohrten Abschnitts in den natürlichen Wasserhaushalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F./§ 3 Nr. 1 WHG n.F.). Nicht jeder unterirdische Teilabschnitt entzieht den Wasserlauf dem Gewässerbegriff; entscheidend ist, ob die Gewässerfunktionen und der natürliche Wasserkreislauf erhalten sind. • Anwendung auf den Fall: Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Wasser weiterhin im natürlichen Gefälle fließt, keiner technischen Nutzung oder Behandlung zugeführt wird und die Verrohrung ausschliesslich wasserwirtschaftlichen Zwecken dient. Daher bleibt die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt bestehen und der Abschnitt ist als oberirdisches Gewässer einzuordnen. • Rechtliche Folgen: Nach dieser Einordnung richtet sich die Unterhaltungslast des Klägers nach § 104 Abs. 1 WG LSA; Fragen zur Einordnung als Anlage in und an Gewässer bzw. zum detaillierten Umfang der Unterhaltungspflicht sind nach irrevisiblem Landesrecht zu beurteilen. Die Revision wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgerichtsurteil bleibt im Ergebnis bestehen. Der verrohrte Abschnitt der Alten Saale ist als oberirdisches Gewässer zu qualifizieren, weil die funktionale Einbindung in den natürlichen Wasserhaushalt erhalten ist (Wasserfluss im natürlichen Gefälle, keine technische Nutzung, lediglich wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung der Verrohrung). Deshalb obliegt dem Kläger nach § 104 Abs. 1 WG LSA die Unterhaltung dieses Gewässerabschnitts und er ist verpflichtet, die beschädigte Rohrleitung instand zu setzen. Zwar liegt ein Verfahrensfehler (Gehörsverstoß) vor, dieser beeinflusst hier jedoch das materielle Ergebnis nicht und rechtfertigt keine Aufhebung des Urteils.