Urteil
8 K 1744/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0601.8K1744.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Nach eigenen Angaben ist die Klägerin 1998 geboren, somalische Staatsangehörige und nach religiösem Ritus verheiratet mit dem somalischen Staatsangehörigen B. B1. , dem, abgeleitet von der Klägerin, internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Beide sind Eltern des 2017 geborenen B2. T. . Die Klägerin stellte am 24. März 2017 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24. März 2017 gab sie im Wesentlichen an, 2015 Somalia verlassen zu haben. Vor der Einreise in das Bundesgebiet habe sie in Italien achteinhalb Monate gelebt, dort aber keinen Asylantrag gestellt, sondern nur Fingerabdrücke abgegeben. Ihre Familie lebe noch in Somalia. Sie habe das Land verlassen müssen, weil sie heimlich einen Mann geheiratet habe, der aus einem von ihrer Familie als minderwertig angesehenen Clan stamme, ihre Familie deshalb mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen sei und ihr in der Folge große Schwierigkeiten gemacht habe. So sei sie geschlagen und zu Hause eingesperrt worden. Nachdem ihre Mutter mitbekommen habe, dass die Al-Shabaab die Klägerin und ihren Mann habe steinigen wollen, habe sie sie fliehen lassen. Weil sowohl die Al-Shabaab als auch ihre Brüder sie und ihren Mann weiter gesucht hätten, hätten sie das Land verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes befindliche Anhörungsniederschrift verwiesen. In der Folge erging zunächst ein sog. Dublin-Bescheid mit einer Abschiebungsanordnung nach Italien gegen die Klägerin, der nach Ablauf der Überstellungsfrist aufgehoben wurde. Zwei Anfragen nach Italien im Rahmen des „Info-Request-Verfahrens“, zur Frage, ob der Klägerin dort internationaler Schutz gewährt worden sei, blieben ohne Reaktion. Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutz zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Die Klägerin habe keine ihr in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG drohende Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid an die damals in O. wohnhafte Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Klage beim Verwaltungsgericht Aachen zu erheben sei. Die Klägerin hat am 1. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, es sei davon auszugehen, dass sie in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Darum sei sie ipso-facto auch Flüchtling in der Bundesrepublik. Außerdem sei von einem Verantwortungsübergang nach dem Strasburger Abkommen von 1980 auszugehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Februar 2018 zu verpflichten, für die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 AsylG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Ein Vertreter der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, nachdem auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO, bzw. die Beklagte durch Allgemeine Prozesserklärung auf die Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet hatte. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 5. Februar 2018 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nicht den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG wegen ihr drohender Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (hierzu 1.); die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ kommt auch nicht auf anderer rechtlicher Grundlage in Betracht (dazu 2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr nach Somalia hätte die Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich mit Verfolgungshandlungen anknüpfend an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund zu rechnen. Deshalb kommt es an dieser Stelle auch nicht darauf an, ob der Antrag wegen einer evtl. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ in Italien überhaupt zulässig ist. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie insoweit vorverfolgt aus Somalia ausgereist ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an einen gesetzlich normierten Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgung drohte. Die von der Klägerin geltend gemachten, ersichtlich von Ideen der Wahrung der „Stammesehre“ und des Gebots der Einwilligung der Eltern in die Eheschließung geleiteten Übergriffe lassen nicht erkennen, dass sie nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit darauf abgezielt hätten, die Klägerin gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund, etwa der Religion oder der politischen Überzeugung, hier noch in Erwägung gezogen werden könnte, ist, wie dargelegt, rechtlich unerheblich. Es ist überdies im Tatsächlichen fernliegend: zum einen angesichts des Umstands, dass die Klägerin nach eigenem, durch Urkunden belegten Vortrag in offenbar ordnungsgemäßer Form eine islamische Ehe geschlossen hat; zum anderen, weil nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gerade die Al-Shabaab nicht selten die Abschaffung der Hindernisse für „Mischehen“ vorantreibt, um sich als besonders attraktiv für Menschen aus Minderheitengruppen zu präsentieren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 17. März 2023, S. 2, 122, 160; vgl. zum Ganzen auch VG Cottbus, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 5 K 2093/15. A –, juris, Rn. 33 ff., m. w. N. Nachdem ihr Mann und nicht die Klägerin einem Minderheitenclan angehört, kommt für die Klägerin eine Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht in Betracht. Dahindeutendes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Dass der Klägerin bei Rückkehr entsprechende Verfolgungshandlungen drohen könnten, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch insoweit würde es nach Lage der Dinge jedenfalls an der Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes fehlen. Ob die Klägerin evtl. flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen etwa in Mogadischu ausweichen könnte, zumal seit ihrer Ausreise acht Jahre vergangen sind und sie keine Kontakte mehr nach Somalia unterhält, bedarf daher nicht der Klärung. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf anderer rechtlicher Grundlage. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus einer Flüchtlingsanerkennung der Klägerin in Italien (dazu a), noch aus einem Verantwortungsübergang nach dem „Strasburger Abkommen“ (dazu b). a) Ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf einen entsprechenden Status in Italien besteht nicht. Insoweit mag offen bleiben, ob der Klägerin in Italien überhaupt der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, wofür freilich nichts spricht: Sowohl die Klägerin als auch ihr Mann haben durchgängig angegeben, in Italien lediglich Fingerabdrücke abgegeben zu haben und dass ihnen dort kein internationaler Schutz gewährt worden sei. Italien hat zudem – anders als in vielen anderen Fällen – auf das Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten nach der Verordnung Nr. 604/2013 nicht mit dem Hinweis reagiert, dass der Klägerin in Italien Flüchtlingsschutz gewährt worden sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Klägerin in Italien der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden wäre, ergibt sich allein hieraus entgegen der Darstellung in der Klagebegründung nicht, dass das Bundesamt verpflichtet wäre, – weiter unterstellt, der Asylantrag dürfte hier nicht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt werden – der Klägerin ohne weitere Prüfung eine internationale Schutzgewährung in Gestalt des Flüchtlingsschutzes zuzuerkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 –. Darin legt das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vor, ob in einem Fall, in dem dem Flüchtling im Falle einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr droht, eine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, der Asylantrag noch ergebnisoffen geprüft werden kann oder ob ohne weitere materielle Prüfung eine Pflicht zur Übernahme der Schutzentscheidung des anderen Mitgliedstaates besteht. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 –, juris. Diese Entscheidung veranlasst weder eine Entscheidung im Sinne des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, noch eine Aussetzung des Verfahrens. Eine Flüchtlingsanerkennung in Italien unterstellt, wäre eine Bindungswirkung in Bezug auf diese Entscheidung aufgrund nationalen Rechts und des Unionsrechts nicht gegeben. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Vorlagebeschluss vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 –, juris, insbesondere Rn. 12 ff. und Rn. 18 ff., an. Auch in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich eine Bindungswirkung mitgliedstaatlicher Anerkennungsentscheidungen aus dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013 zum Ausdruck kommenden allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz herleiten lässt, dass der Asylantrag eines Antragstellers (allein) von einem einzigen Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird und Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU zusätzlich in den Blick nimmt, folgt das Gericht in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Rn. 28 des Vorlagebeschlusses) der hierzu vertretenen, Rn. 27 der juris-Dokumentation der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegebenen, Auffassung des Generalanwalts im Schlussantrag vom 30. September 2021 ‒ C 483/20 ‒. Nach dieser Auffassung ist für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat mit einer Situation konfrontiert sieht, die ihn daran hindert, von der ihm in Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, im Rahmen der dann erforderlichen materiellen Prüfung eines bei ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz die vorherige Zuerkennung internationalen Schutzes in keiner Weise zu berücksichtigen. Denn anderenfalls würde dieser Vorschrift ihre gesamte praktische Wirksamkeit genommen. Soweit der vorlegende Senat „möglicherweise“ „gewisse Anhaltspunkte“ für eine Bindungswirkung darin gesehen hat, dass ansonsten eine Umgehung der speziellen Regel für das Erlöschen, den Ausschluss und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 11, 12 und 14 RL 2011/95/EU) zu erwägen wäre, wie es das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 –, juris Rn. 48 ff. bezogen auf ein Auslieferungsverfahren und die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU erwogen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 –, juris Rn. 29 ff., gibt dies keinen Anlass, die vorstehenden Erwägungen durchgreifend in Frage zu stellen. Denn eine Umgehungsgefahr der dargelegten Art ist jedenfalls in der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung nicht ersichtlich, geht es doch nicht um das Erlöschen oder die Aberkennung eines im ersten Mitgliedstaat ggf. zuerkannten Schutzstatus‘, sondern darum, ob die Klägerin zusätzlich zu dem ihr in Deutschland zuerkannten subsidiären Schutzstatus eine weitere Schutzberechtigung in Gestalt des Flüchtlingsschutzes mit den damit verbundenen Rechten in dem zweitprüfenden Mitgliedstaat erlangen kann. Demgemäß droht insofern keine Verschlechterung der Rechtsposition der Klägerin. Vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 –, juris Rn. 30. Auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO bis zur Beantwortung des dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellten Vorabentscheidungsersuchens ist vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz bei sachgerechter Ausübung des insoweit gegebenen Ermessens nicht geboten. Vgl. zu § 94 VwGO in diesem Zusammenhang etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 2. Januar 2013 – 5 E 2244/12 –, juris Rn. 3 f. Eine Pflicht zur eigenen Vorlage besteht für das Verwaltungsgericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin nicht. Vgl. zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2022 ‒ 8 K 2210/22 ‒, juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2022 ‒ 17 K 4350/20.A ‒, juris Rn. 14. ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 29. September 2022 ‒ A 7 K 2018/22 ‒, juris Rn. 18 ff.; VG Minden, Urteil vom 2. März 2022 ‒ 1 K 194/21. A ‒, juris Rn. 16 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2021 – 1 K 1646/20.A –, juris, Rn. 24 ff., jeweils m. w. N. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf einen angenommenen Verantwortungsübergang auf die Beklagte als Zweitstaat i. S. d. Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (Übereinkommen) scheidet aus. Im Fall der subsidiären Schutz genießenden Klägerin geht es nicht um die Frage, ob sich aus dem Übereinkommen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland ergeben kann. Vgl. dazu OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 18. August 2022 – 13 A 10044/21 –, juris, Rn. 12 ff. Vielmehr ist der geltend gemachte Anspruch darauf gerichtet, dass der Klägerin aus dem Übereinkommen eine (erneute) Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ zustehen könnte. Dafür lässt sich dem Übereinkommen indes nichts entnehmen. Die Klägerin benennt auch keine Vorschrift, aus der sich eine entsprechende Rechtsfolge ergeben soll. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besteht vielmehr kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris, Rn. 32; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2022 – A 8 K 2210/22 –, juris, Rn. 29, m. w. N. Soweit die Klägerin sich darauf berufen möchte, dass mit dem Verantwortungsübergang für die Ausstellung des Reiseausweises auch die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung in Deutschland Geltung beansprucht, hat sie das im jeweils betroffenen rechtlichen Zusammenhang geltend zu machen. Unabhängig davon geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend ganz überwiegend davon aus, dass sich die für eine Zustimmung zur Übernahme der Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. des Übereinkommens erforderliche stillschweigende Billigung des Zweitstaates für den dauerhaften Aufenthalt eines Flüchtlings gerade nicht aus der verfahrensakzessorischen Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens herleiten lasse. Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 16. August 2022 – 1 LA 219/21 –, juris, Rn. 16, m. w. N. Ausgehend davon ist hier ein Verantwortungsübergang nicht eingetreten. Denn die Klägerin hat bislang durchgängig vorgetragen, in Italien keine Anerkennungsentscheidung bekommen zu haben. Damit konnte die Wirkung des Art. 2 des Übereinkommens nicht eintreten, weil die Beklagte nicht, wie es Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ausdrücklich verlangt, „dem Flüchtling“ den Aufenthalt gestattet hat und „der Flüchtling“ sich nicht bei den Behörden gemeldet hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.