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Beschluss

5 E 2244/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0102.5E2244.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2012 - 8 K 1323/12.GI - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2012 - 8 K 1323/12.GI - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor näher beschriebenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. § 146 Abs. 2 VwGO schließt eine Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 94 VwGO nicht aus, da diese Entscheidungen nicht lediglich prozessleitende Verfügungen darstellen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 2 E 137/10 -, juris mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - 3 K 104/11 - auszusetzen, mit der Begründung abgelehnt, die im dortigen Vorlagebeschluss geäußerten Auslegungszweifel seien für die Kammer nicht gravierend genug, um eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und damit eine Aussetzung des Verfahrens zu rechtfertigen. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Diese Vorschrift setzt also ein anderes Verfahren voraus, in dem es um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis geht. Das durch das Finanzgericht Hamburg in Gang gesetzte Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof betrifft jedoch die Klärung einer Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren stellen kann. Für diese Fälle kommt nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 94 VwGO in Betracht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 S 166/09 -, VBlBW 2010, 124 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Das Verwaltungsgericht Gießen ist kein vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV, da seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann; es hat jedoch ein Vorlageermessen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV. In der Fallkonstellation, dass ein anderes Gericht wegen der gleichen Frage ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet hat, steht dem nichtvorlagepflichtigen Gericht einen Aussetzungsermessen analog § 94 VwGO zu. Es kann das bei ihm anhängige Verfahren im Hinblick auf das schon laufende Vorlageverfahren aussetzen, ohne selbst vorzulegen. Es darf - mangels einer Selbstbindung durch eine eigene frühere Vorlage bezüglich dieser abstrakten Rechtsfrage - auch durchentscheiden, allerdings nur, soweit es der Überzeugung ist, dass seine Entscheidung nicht in Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. dazu Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: August 2012, § 94 Rn. 65). Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO ermessensfehlerfrei abgelehnt, denn es hat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass Art. 135 Abs. 1 lit. i und Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 einer kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer nicht entgegenstehen, weil die vom Finanzgericht Hamburg in der Vorlageentscheidung angeführten Auslegungszweifel - allein gestützt auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache "Leo-Libera" - nicht gravierend genug seien, Zweifel an der Zulässigkeit der Erhebung der Spielapparatesteuer zu begründen. Nur auf die fehlerfreie Ausübung des beschriebenen Ermessens kann der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überprüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,-- € zu entrichten ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).