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Beschluss

10 L 658/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0607.10L658.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

   Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der Integrierten Gesamtschule I. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der Integrierten Gesamtschule I. durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch an der Integrierten Gesamtschule (IGS) I. zum Schuljahr 2023/2024 oder ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht. Die Antragstellerin ist nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Schulleiter der IGS I. ihren Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2023/2024 abgelehnt hat. Er hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität der IGS I. zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) – im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Der Schulleiter der IGS I. hat die Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung deren Eigenschaft als Schule des Gemeinsamen Lernens (a) und der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit (b) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. a) Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie hier – kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Ermessensentscheidung des Schulleiters, den Bandbreitenhöchstwert von 29 nicht auszuschöpfen, sondern um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 162 (6 x 27) Schulplätze seinem Aufnahmeverfahren zugrunde zu legen, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aufzunehmenden 18 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Der Schulleiter hat sein Ermessen erkannt und ausgeübt, er hat sich mit den Belangen von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auseinandergesetzt. Aus dem „Protokoll der ersten Inklusionsrunde am Schulamt für die Stadt I. vom 31. Januar 2023“, Absatz 4, Satz 2 ergibt sich, dass die Begrenzung der Klassengröße gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW auf die Gesamtschulen mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens angewendet und die Aufnahmekapazität gemäß dem Klassenfrequenzrichtwert von 27 an Gesamtschulen festgelegt wurde. Bei dieser Konferenz war der Schulleiter der IGS I. persönlich anwesend; das Konferenzergebnis hat er mittels Abstimmung mitgetragen. Dies zeigt, dass er selber nach Abwägung der hier zu berücksichtigenden Interessen eine eigene Entscheidung getroffen und in die Abstimmung eingebracht hat. Der Schulleiter war nicht gehalten, nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) der VO zu § 93 SchulG NRW die Bandbreite zu überschreiten. Der Schulleiter hat sich im Rahmen seines Ermessens für eine Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 entschieden. Dies beinhaltete zugleich die Entscheidung gegen eine mögliche Überschreitung der Bandbreite. Das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers liegt vor. Der Rat der Stadt I. hat bereits am 13. November 2014 beschlossen, dass die Aufnahmekapazität an Schulen des Gemeinsamen Lernens auf den Klassenfrequenzrichtwert (hier: 27) begrenzt wird. Dieser Beschluss bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf das Schuljahr 2015/16. An der genannten Stelle im Protokoll der Inklusionsrunde vom 31. Januar 2023 ist aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Begrenzung der Schüleraufnahme an I. er Gesamtschulen mit Gemeinsamem Lernen nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW weiterhin gilt. Auf dieser Grundlage hat die Inklusionsrunde entschieden, an der ausweislich des Protokolls Vertreter des Schulamts anwesend waren. b) Die Bildung von sechs Eingangsklassen an der IGS I.s tellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters einer Gesamtschule - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt I. als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Der „Schulentwicklungsplan Allgemeinbildende weiterführende Schulen I. 2021/22“ Abrufbar unter: *Internetadresse wurde entfernt* befasst sich eingehend mit den genannten Aspekten. In ihm wird festgestellt, dass die Nachfrage nach Plätzen in Gesamtschulen seit Jahren das bestehende Angebot übersteigt, so dass ca. ein Viertel der Bewerbungen abgelehnt werden müssen. Dem erhöhten Bedarf wird durch einen Ausbau der fünften Gesamtschule I.s von einer 4-zügigen zu einer 6-zügigen Schule Rechnung getragen, der zum Schuljahr 2023/24 fertig gestellt sein soll. Im Übrigen, so der Schulentwicklungsplan, erhielten jedoch alle bei einer I.er Gesamtschule abgelehnten Kinder einen Platz an einer anderen Schule, die ihrer Schulformempfehlung entspricht. Mit diesen Planungsvorgaben steht die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Sechszügigkeit der IGS I. beizubehalten und auch keine Mehrklasse dort einzurichten, im Einklang; sie hält sich im Rahmen seines weiten Planungsermessens. Der Antragsgegner hat zudem darauf hingewiesen, dass die Sechszügigkeit der derzeitigen räumlichen Kapazität der IGS I. entspricht. Damit hat der Schulleiter ermessensfehlerfrei 27 Plätze pro Parallelklasse und damit 162 Plätze bei sechs Parallelklassen als Gesamtkapazität dem Aufnahmeverfahren zugrunde gelegt. Für 18 Plätze im Gemeinsamen Lernen (GL-Plätze) hat der Schulleiter gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt. Diese 18 Plätze waren für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) vorgesehen und standen somit nicht für die Antragstellerin zur Verfügung. Für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf standen demnach noch 144 Plätze zur Verfügung. Dass tatsächlich nur 7 GL-Plätze vergeben wurden, wie von Antragstellerseite behauptet, ist unzutreffend. Die Antragstellerin schließt dies aus dem Umstand, dass am Ende der „Liste mit den Noten aller Fächer, welche für die Bildung des Notendurchschnitts für die Leistungsgruppe herangezogen wurden, für alle Kinder, die sich an der IGS I. angemeldet haben“, 7 Kinder aufgeführt sind, bei denen keine Vornoten herangezogen und somit auch kein Notendurchschnitt gebildet wurde. Aus den Listen aller aufgenommenen und abgelehnten Kinder (mit und ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf) ergibt sich jedoch, dass von diesen 7 Kindern 6 aufgenommen wurden und eins abgelehnt wurde, und dass darüber hinaus 12 GL-Kinder aufgenommen und 7 abgelehnt wurden, bei denen ein Notendurchschnitt gebildet wurde. Insgesamt wurden damit 18 GL-Kinder aufgenommen und 8 abgelehnt. 2. Den demnach für Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (Nicht-GL-Kinder) zu vergebenden 144 Plätzen standen 212 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei gilt in Gesamtschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) zu berücksichtigen sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I. Im Übrigen zieht die Schulleitung im Rahmen ihres Ermessens eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran, § 1 Abs. 2 Satz 4 APO-S I. Ausweislich des vom Schulleiter unterzeichneten, durchaus transparenten Losprotokolls vom 27. Januar 2023 (im Folgenden: Protokoll) und seines Schreibens an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 22. Februar 2023 im Widerspruchsverfahren hat der Schulleiter keine Härtefälle berücksichtigt und sodann 3 Leistungsgruppen gebildet mit jeweils 54 Plätzen, in denen neben den 144 aufzunehmenden Nicht-GL-Kindern auch die 18 aufzunehmenden GL-Kinder - soweit vorhanden, unter Berücksichtigung ihrer Durchschnittsnote - Berücksichtigung fanden. Sodann hat er für die Nicht-GL-Kinder die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als zweites Kriterium herangezogen. In der Leistungsgruppe 1 (bis Durchschnittsnote 1,8) befanden sich neben einem GL-Kind nach Anwendung des Geschwisterkindkriteriums 53 Nicht-GL-Kinder, so dass ein Losverfahren nicht durchgeführt werden musste. In der Leistungsgruppe 2 (bis Durchschnittsnote 2,5) befanden sich neben 2 GL-Kindern nach Anwendung des Geschwisterkindkriteriums 15 Nicht-GL-Kinder, so dass die übrigen 37 Plätze durch das Losverfahren vergeben wurden. In der Leistungsgruppe 3 (ab Durchschnittsnote 2,6) befanden sich neben 15 GL-Kindern nach Anwendung des Geschwisterkindkriteriums 18 Nicht-GL-Kinder, so dass die übrigen 21 Plätze durch das Losverfahren vergeben wurden. Durchgreifende Rechtsfehler, die zu einer Rechtswidrigkeit des vom Schulleiter durchgeführten Auswahlverfahrens führen würden, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite hat der Schulleiter in jede Leistungsgruppe gleich viele Schüler aufgenommen, nämlich 54. Dass er auch die aufzunehmenden GL-Kinder vorab auf die Leistungsgruppen verteilt hat, ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr rechtlich erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 66. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite geht aus den Akten auch hervor, dass der Schulleiter bei Kindern nicht fälschlich die Note 0 in Teilbereichen des Fachs Deutsch berücksichtigt haben kann mit der Folge einer Absenkung der Durchschnittsnote. Denn in der bereits erwähnten Notenliste erscheint die Note 0 bei keinem Schüler - bis auf die bereits erwähnten 7 GL-Kinder, deren Vornoten (soweit überhaupt vorhanden) nicht zur Bildung einer Durchschnittsnote herangezogen worden sind. Dass bei der Prüfung, ob Geschwisterkinder vorhanden sind, auf das Schuljahr 2023/24 und nicht auf das davor liegende Schuljahr abgestellt worden ist, hat der Schulleiter in seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 22. Februar 2023 ausdrücklich erklärt. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Gleiches gilt für die Erklärung des Schulleiters vom 21. März 2023, dass die Zwillinge separate Lose bekommen hätten, und die ergänzende Erläuterung des Antragsgegners auf S. 7 des Widerspruchsbescheids (unter VI., am Ende), eine bevorzugte Aufnahme der Zwillinge nach den Kriterien für Geschwisterkinder sei nicht vorgesehen gewesen. Unschädlich ist der Umstand, dass trotz Anmeldeüberhangs gemeindezugehöriger Kinder ein Kind aus einer anderen Gemeinde aufgenommen wurde. Zwar kann der Schulträger gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW festlegen, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform i.S.d. § 10 SchulG NRW besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Dem bereits erwähnten Schulentwicklungsplan der Stadt I. zufolge (vgl. S. 67) hat der Rat der Stadt I. auch einen entsprechenden Beschluss gefasst. Dieser greift nach der genannten Vorschrift jedoch nur, sofern dem gemeindefremden Kind in seiner Heimatgemeinde eine Schule der gleichen Schulform zur Verfügung steht. Das ist bei dem aufgenommen Kind aus P. nicht der Fall, denn dort gibt es keine Gesamtschule. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Schulleiter das Auswahlkriterium des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I (ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen) nicht angewandt hat, obwohl eine Anwendung dieses Kriteriums auf der Informationsveranstaltung der Schule zum Schuljahr 2023/24 und auf deren Homepage angekündigt worden war und es auch im Ablehnungsbescheid vom 2. Februar 2023 aufgeführt worden ist, nicht dazu, dass das vom Schulleiter der IGS I. für das Schuljahr 2023/24 durchgeführte Aufnahmeverfahren für die 5. Klasse als rechtsfehlerhaft betrachtet werden muss. Im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2023, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt seine für das Klageverfahren maßgebliche Gestalt gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist zutreffend klargestellt worden, dass das Auswahlkriterium der Geschlechterparität bei der Aufnahmeentscheidung keine Anwendung gefunden hat. Die unzutreffenden Informationen, die bei der Informationsveranstaltung der Schule am 22. September 2022 und auf deren Homepage kommuniziert worden sind und die auf einem Versehen des neuen Schulleiters beruhten, haben keine Bindungswirkung dahin entfaltet, dass das Auswahlkriterium der Geschlechterparität nunmehr auch hätte angewendet werden müssen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Falschinformation ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf Seiten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern gebildet haben könnte. Ob die Schule ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen anstreben würde oder nicht, hatte keinerlei Relevanz für das Anmeldeverhalten der Aufnahmebewerber und -bewerberinnen. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen steht der Antragstellerin auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Aufnahmeantrags zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.