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Urteil

3 K 6435/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0614.3K6435.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen verschiedener Art für sich und ihren verstorbenen Ehemann. Der Beihilfesatz beträgt 70 %. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 beantragte Herr K. N. als Sohn und Vertreter der Klägerin bei der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG. Er habe erst beginnend am 26. Oktober 2017 Einblick in die unlauter verwalteten Finanzen seiner Eltern erhalten. Der mit der Betreuung seiner Eltern beauftragte ältere Sohn habe die dringend erforderliche Pflegegradeinstufung verzögert. Arztrechnungen seien nicht bezahlt und nicht bei der Beihilfestelle eingereicht worden. Das Verstreichenlassen der Frist sei nicht durch die Beihilfeberechtigten verschuldet. Bei beginnender Demenz hätten sich die Eltern drei Jahre zuvor zur Erteilung der vollumfänglichen Kontovollmacht und Übertragung aller organisatorischen und operativen Angelegenheiten auf den älteren Sohn entschlossen. Aufgrund des für die Pflege angesparten Vermögens sei der Abfluss des Geldes bis zuletzt nicht aufgefallen. Die Post seitens der Heimleitung sei ebenfalls direkt an den älteren Sohn weitergeleitet worden. Unter dem 30. Oktober 2017 stellte Herr K. N. als Bevollmächtigter seines Vaters erstmals einen Beihilfeantrag bei der Beklagten. Mit Beihilfeantrag vom 13. November 2017 machte er mit den Belegen 1 bis 15 Aufwendungen verschiedener Art in Höhe von insgesamt 22.892,90 Euro geltend. Die Rechnungen der Belege 2 bis 15 datieren zwischen dem 17. August 2015 bis zum 13. Januar 2016. Mit Antrag vom 27. November 2017 machte er Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.711,35 Euro für einen Rechnungszeitraum vom 20. April 2015 bis 20. November 2017 geltend, wovon ein Betrag in Höhe von 285,26 Euro bewilligt und im Übrigen unter Hinweis auf die Frist des § 54 Abs. 1 BBhV abgelehnt wurde. Mit Antrag vom 5. Dezember 2017 machte er Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.576,09 Euro für einen Rechnungszeitraum vom 22. Januar 2015 bis 28. November 2017 geltend, wovon ein Betrag in Höhe von 182,70 Euro bewilligt wurde. Mit Bescheiden vom 16. November 2017, 30. November 2017 und 7. Dezember 2017 lehnte die Beklagte die Gewährung von Beihilfe teilweise jeweils mit der Begründung ab, dass die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV nicht gewahrt sei. Hiergegen legte Herr K. N. in Vertretung seiner Mutter unter dem 12. Dezember 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung vertiefte er im Wesentlichen sein Vorbringen zu den Versäumnissen seines Bruders im Rahmen der Besorgung der finanziellen Angelegenheiten seiner Eltern. Seine Eltern hätten von der Veruntreuung ihres Vermögens nichts mitbekommen, obwohl sein Bruder dies nicht zu verschleiern versucht habe. Die Zahlung der Beihilfe für die in den 32 Monaten angefallenen Gesundheitskosten könnte eine gravierende Erleichterung schaffen. Die vom 12. Dezember 2017 datierende Erklärung seiner Eltern bestätige seine Angaben. Mit Bescheid vom 14. März 2018, zugegangen am 17. März 2018, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Zur Begründung brachte sie vor, die Einreichungsfrist sei zum Zeitpunkt des Posteingangs in der Festsetzungsstelle abgelaufen gewesen. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Verhinderung an der Einhaltung der Frist nicht ohne Verschulden bestanden habe. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sei dem Vertretenen das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen. Der ältere Sohn der Klägerin sei bevollmächtigt gewesen, die Angelegenheiten seiner Eltern zu besorgen. Dabei habe dieser nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen, indem er die Rechnungen unbearbeitet liegen gelassen habe. Zudem sei daneben auch Herr K. N. durch die Vollmacht seines Vaters vom 30. April 2006 mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betraut worden. Er hätte die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch seinen Bruder kontrollieren können. Auch unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe kein Beihilfeanspruch. Die Klägerin hat am 16. April 2018 Klage bei dem Verwaltungsgericht München erhoben, die am 20. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangen ist. Zur Begründung macht sie geltend, zwar sei das Verschulden der Vertreter dem Vertretenen zuzurechnen. Hier liege aber kein Verschulden der Söhne der Eheleute vor. Herr K. N. habe keinen Anlass für Zweifel gehabt, dass sein Bruder sich ordnungsgemäß um die Angelegenheiten seiner Eltern kümmere. Auf Nachfrage habe dieser immer angegeben, alles sei in Ordnung. Sein Bruder habe offensichtlich nicht gewusst, dass er Arztrechnungen bei der Beihilfe hätte einreichen müssen. Sonst hätte er die Anträge gestellt und dieses Geld ebenfalls für sich selbst genutzt. Das Beihilferecht sei ihm in Gänze unbekannt gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16. November 2017, 30. November 2017 und vom 7. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 zu verpflichten, ihr Beihilfe für alle Rechnungen ab dem 30. Oktober 2015 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend bringt sie vor, mangelnde Rechtskenntnis entschuldige eine Fristversäumnis ebenso wenig wie ein verschuldeter Rechtsirrtum. Hinsichtlich der Notwenigkeit, Rechnungen bei der Beihilfestelle einzureichen, hätte sich ein bevollmächtigter Vertreter rechtskundig machen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 16. November 2017, 30. November 2017 und vom 7. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den streitgegenständlichen Aufwendungen ist wegen Versäumung der Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV erloschen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Die betreffenden Jahresfristen waren bei Eingang der Beihilfeanträge bei der Festsetzungsstelle der Beklagten bereits hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Aufwendungen abgelaufen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die Versäumung der Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BBhV führt zum Erlöschen des Beihilfeanspruchs. Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist und dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 – VIII C 334.63 – juris. Die Jahresfrist ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Sie belastet Beihilfeberechtigte nicht unangemessen, weil sie mit einem Jahr ausreichend lang bemessen ist. Wird sie versäumt, ist der möglicherweise dem Grunde nach gegebene Anspruch auf Beihilfe vernichtet. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist dies unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, vgl. BayVGH, Urteil vom. 05.04.1990 – 3 B 89.2831 –, juris Rn. 14 zu § 17Abs. 9 BhV; VG München, Urteil vom 04.03.2010 – M 17 K 08.5515 –, juris. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Obgleich es sich bei der Jahresfrist nach § 54 BBhV um eine materielle Ausschlussfrist handelt, ist nach Ziffer 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV bei Versäumnis der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 32 Rn. 6. Nach dieser Vorschrift kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV einzuhalten. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen muss (§ 32 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis nach diesen Grundsätzen entschuldbar ist. Die Voraussetzungen des § 32 VwVfG liegen indes nicht vor. Ausgehend von dem Verschuldensbegriff des § 32 VwVfG bedeutet Verschulden im Sinne dieser Vorschrift, dass der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, anders gewendet, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat. Dabei ist im Hinblick auf den Ausnahmecharakter einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG und dem mit 54 Abs. 1 S. 1 BBhV verfolgten Zweck, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2014 – 6 A 2992/01 – zu § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 VwVfG keine Tatsachen zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht, welche die Fristversäumnisse als entschuldbar darstellen könnten. Der klägerische Vortrag ergibt nicht, dass diese oder ihre Vertreter, für deren Verhalten sie hier gleichfalls einzustehen hat, die ihnen zumutbare Sorgfalt haben walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich um eine ohnehin schon sehr großzügig bemessene Frist handelt, vgl. VG München, Urteil vom 18.05.2017 – M 17 K 16.4706 –, juris. Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen. Dem älteren Sohn hätte nach Übernahme der Vertretung der Eltern in Vermögensangelegenheiten bekannt sein müssen, dass die Klägerin beihilfeberechtigt war. In dieser Situation hätte er sich daher zunächst ein vollständiges Bild über die Vermögenssituation der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die Kosten für Krankenbehandlungen verschaffen müssen. Hierzu hätte insbesondere gehört, die Rechnungen durchzusehen und sich um eine Erstattung von Seiten der Beihilfestelle (und der Krankenkasse) zu bemühen. Diesen Anforderungen hat er nicht entsprochen, indem er die Rechnungen lediglich unbezahlt liegen ließ. Dass ihm eine Erstattungsmöglichkeit durch Krankenkasse und Beihilfestelle in Gänze unbekannt gewesen sein soll, entlastet ihn nicht von dem Fahrlässigkeitsvorwurf, da es sich hierbei um die Grundlagen der Vermögensorge handelt, über die sich ein bestellter Vertreter zu informieren hat. Darüber hinaus wäre es auch dem mit Vollmacht vom 30. April 2006 bevollmächtigten Herrn K. N. möglich und zumutbar gewesen, seinen Bruder bei der Verwaltung der Finanzen zu kontrollieren und ggf. konkret hinsichtlich der ordnungsgemäßen Besorgung der beihilferechtlichen Angelegenheiten nachzufragen. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist es der Klägerin jedenfalls nicht gelungen, innerhalb der maßgeblichen Frist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Tatsachen glaubhaft zu machen, die ihren Vertreter vom Vorwurf der schuldhaften Versäumung der Antragsfrist entlasten könnten. Damit kommt die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für sie nicht mehr in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.