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Beschluss

10 L 1062/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0620.10L1062.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des    Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Klasse des H. -Gymnasiums L. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Aufnahmeanspruch am H. -Gymnasium L. zum Schuljahr 2023/2024 zusteht, auch nicht, dass ihm ein solcher Anspruch nur vorläufig zusteht. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Schulleiterin des H. -Gymnasiums seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2023/2024 abgelehnt hat. Sie hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des H. -Gymnasiums zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufnahme, insbesondere nicht als Härtefall (2.) 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Schulleiterin des H. -Gymnasiums hat die Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung dessen Eigenschaft als Schule des Gemeinsamen Lernens und der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit rechtsfehlerfrei mit insgesamt 108 Plätzen zugrunde gelegt. Die Zügigkeit des H. -Gymnasiums ist vom Schulträger mit vier festgelegt worden. Die Bildung von vier Eingangsklassen stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler und Schülerinnen aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie hier – kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Ermessensentscheidung der Schulleiterin, den Bandbreitenhöchstwert von 29 nicht auszuschöpfen, sondern um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 108 (4 x 27) Schulplätze ihrem Aufnahmeverfahren zugrunde zu legen, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufzunehmenden 12 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Schulleiterin hat ihr Ermessen erkannt und ausgeübt, sie hat sich mit den Belangen von Kindern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf auseinandergesetzt. In dem Ablehnungsbescheid führt sie aus, dass das H. -Gymnasium eine Schule des Gemeinsamen Lernens sei und von den insgesamt 108 Schülerinnen und Schülern bis zu zwölf mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen würden. Im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2023 ist hierzu weiter ausgeführt, dass damit der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft sei. Die Schulleiterin war nicht gehalten, nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) der VO zu § 93 SchulG NRW die Bandbreite zu überschreiten. Die Schulleiterin hat sich im Rahmen ihres Ermessens für eine Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 entschieden. Dies beinhaltete zugleich die Entscheidung gegen eine mögliche Überschreitung der Bandbreite. 2. Die Schulleiterin hat demnach ordnungsgemäß insgesamt 108 Plätze dem Aufnahmeverfahren zugrunde gelegt. Für die davon entfallenden 12 Plätze im Gemeinsamen Lernen hat die Schulleiterin gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt. Diese 12 Plätze sind für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorgesehen. Sie standen somit nicht für den Antragsteller zur Verfügung und sind mittlerweile auch alle an Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vergeben. 96 Schulplätze standen für Kinder ohne festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zur Verfügung. In der ersten Aufnahmerunde hat die Schulleiterin zunächst 94 Kinder auf diese 96 Plätze aufgenommen, sodass noch zwei Plätze frei waren. Auf diese beiden Plätze haben sich in der zweiten Anmeldephase 17 Kinder, darunter der Antragsteller, angemeldet. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem sie Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht der Schulleiterin hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Die Schulleiterin des H. -Gymnasiums hat ausweislich der Darstellung des „Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2023/24 2. Anmeldephase“, s. Beiakte 1 Bl. 83 ff., keine Härtefälle und damit auch den Antragsteller nicht als solchen berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Allein aus der Angabe „Asthma“ auf die Frage nach chronischen Erkrankungen im Anmeldeschein lassen sich Härtefallgründe nicht entnehmen. Aus der nicht näher erläuterten Angabe geht nicht hervor, wie sich die Erkrankung beim Antragsteller auswirkt. Aber auch soweit der Antragsteller dies nunmehr im Widerspruchsverfahren und im vorliegenden Verfahren näher erläutert hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Antragsteller nicht als Härtefall einzustufen. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1142/16 –, juris Rn. 10. Nach diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, den Antragsteller nicht als Härtefall bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Abstrakt-generelle Härtefallkriterien hat die Schulleiterin für das Aufnahmeverfahren 2023/24 nicht festgelegt. Sie hat sich damit vorbehalten, im Einzelfall nach den individuellen Gründen über das Vorliegen eines Härtefalles zu entscheiden, was ihr hier im Falle des Antragstellers allerdings, wie oben dargelegt, im Zeitpunkt der Entscheidungen über die Aufnahmen nicht möglich war. Die im Nachgang vom Antragsteller vorgebrachten Gründe führen nicht zur Annahme eines Härtefalles. Mit seinem Widerspruch gegen ihre ablehnende Entscheidung machte der Antragsteller geltend, seit Geburt an frühkindlichem infektassoziiertem Asthma bronchiale zu leiden, in einer speziellen kinderpulmologischen Betreuung zu sein und dauerhaft Medikament einzunehmen. Hierzu legte er eine ärztliche Bescheinigung des Kinder- und Jugendarztes Dr. C. vom 21. März 2023 vor, die diese Angaben enthält. Weiter führte der Antragsteller aus, wegen seiner Krankheit komme für ihn nur ein nächstgelegenes Gymnasium in Betracht, weil es ihm nicht zumutbar sei, täglich lange Schulwege allein zu bewältigen. Es sei für ihn und seine Eltern sehr wichtig, bei akuten Asthmaanfällen einander schnell zu erreichen. Die Bezirksregierung L. führt hierzu in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2023 aus, die im Kindesalter häufig auftretende und medikamentös zu behandelnde Erkrankung an Asthma bronchiale zähle nicht zu einem strengen Ausnahmefall, in dem ein konkreter Härtefall anzunehmen sei. Eine besondere Schwere der Erkrankung, aus welcher die Notwendigkeit eines Schulplatzes genau am H. -Gymnasium resultiere, ergebe sich auch aus der ärztlichen Bescheinigung nicht. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich, die ärztliche Bescheinigung und das Vorbringen sind fehlerfrei gewürdigt. Nachfolgend hat der Antragsteller gebeten, dies zu überdenken und eine ärztliche Bescheinigung von Herrn Dr. C. vom 25. April 2023 vorgelegt. In dieser wird ausgeführt, dass der Antragsteller wegen seiner chronischen Lungenerkrankung und seiner häufigen akuten pulmonalen Verschlechterungen zeitweise nur eingeschränkt belastbar sei; daher sei aus medizinischer Sicht ein wohnortnaher Schulort zu empfehlen. Mit ergänzendem Bescheid vom 3. Mai 2023 hält die Bezirksregierung L. nach Prüfung dieser weiteren ärztlichen Bescheinigung an ihrem Widerspruchsbescheid fest. Auch dies ist nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere angesichts der unbestimmt gehaltenen, bloßen Empfehlung des Arztes eines wohnortnahen Schulortes. Schließlich führen auch das Antragsvorbringen und der eingereichte ärztliche Bericht vom 28. Mai 2023 zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller bringt vor, in bekannten Umgebungen fühle er sich sicher und wohler, was sich auch positiv auf sein Wohlbefinden und seine Asthmasymptome auswirken könne. Sobald er hingegen mit Stress und Herausforderungen konfrontiert werde, könnten bei ihm Atembeschwerden und Husten auftreten. Körperliche Anstrengungen und auch Stress, die ein langer Schulweg mit sich bringe, könnten dazu führen, dass seine Atmung beeinträchtigt werde. Dies wiederum könne zu Atemnot, Husten oder auch pfeifenden Atemgeräuschen führen. Da seine Erkrankung auch seine körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtige, führe ein langer Schulweg auch dazu, dass er bei Unterrichtsbeginn derart erschöpft sei, dass seine Aufnahmefähigkeit erheblich reduziert sei. Der Weg zum I. –I1. -Gymnasium, der 46 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei zwei Umstiegen betrage, sei für ihn unzumutbar. Dieses Vorbringen führt weder zu Ermessensfehlern der Entscheidung gegen die Annahme eines Härtefalls noch dazu, einen Härtefall zwingend anzunehmen. Eine Unzumutbarkeit eines anderen Schulwegs als dem zum H. -Gymnasium ist damit nicht glaubhaft gemacht. Zum einen ist es Sache seiner Eltern, den Antragsteller mit dem Schulweg, hier zum I. -I1. -Gymnasium, und den Umgebungen vertraut zu machen, sodass auch diese ihm bekannt sind, um die von ihm beschriebenen positiven Aspekte hervorzurufen. Zum anderen stützt der von ihm vorgelegte Bericht der Kinderpneumologinnen Dr. T. und H1. -T1. vom 28. Mai 2023 seinen Vortrag zu den besonders schwerwiegenden Auswirkungen seiner Erkrankung nicht. In dem Bericht ist ausgeführt, dass der Antragsteller unter der Medikation mit Mometason Nasenspray zweimal täglich und ergänzend Viani einmal täglich beschwerdefrei gewesen sei. Entsprechend empfehlen die Ärztinnen, die Dauertherapie mit Mometason Nasenspray wieder aufzunehmen und kontinuierlich fortzusetzen. Weiter ist festgehalten: guter Allgemeinzustand, Lunge frei, in Ruhe spezifischer Atemwegswiderstand normal, nach 6-minütiger Laufbelastung kein Anstieg des Atemwegswiderstandes. Hier werden offensichtlich keine besonders schweren Auswirkungen der Erkrankung beschrieben. So halten die Ärztinnen eine Wiedervorstellung zur Kontrolle im Herbst 2023, also nach ca. einem halben Jahr für ausreichend. Sie „befürworten“ lediglich für den Antragsteller „einen Schulwechsel, wobei der Schulweg innerhalb von ca. 30 Minuten für ihn zu bewältigen ist“. Die vom Antragsteller geltend gemachte Unzumutbarkeit des längeren Schulwegs von 46 Minuten folgt hieraus nicht. Nach alldem ist der Antragsteller ermessenfehlerfrei nicht als Härtefall eingestuft worden. Die Vergabe der beiden freien Plätze ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Schulleiterin hat die zwei noch zu vergebenden Plätze ausweislich der Darstellung des „Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2023/24 2. Anmeldephase“, s. Beiakte 1 Bl. 83 ff., nach dem ersten von ihr vorab festgelegten Kriterium „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) vergeben. Die weiteren Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 APO-S I) als zweites Kriterium und „Schulwege“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 APO-S I) als drittes Kriterium kamen nicht mehr zur Anwendung. Die Auswahl dieser Kriterien und ihre festgelegte Reihenfolge sind nicht zu beanstanden. Nach dem ersten Kriterium hat die Schulleiterin zwei Kinder aufgenommen, deren Geschwister das H. -Gymnasium bereits besuchen und auch im nächsten Schuljahr noch besuchen werden, vgl. Beiakte 1 Bl. 119. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.