Beschluss
10 L 729/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0514.10L729.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Jahrgangsstufe der KGS Z. aufzunehmen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Jahrgangsstufe der KGS Z. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der KGS Z. zum Schuljahr 2024/2025 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 08.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamts für die Stadt Köln vom 09.04.2024 ist rechtmäßig und die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ergeben sich aus § 46 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Dabei hat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW jedes Kind einen Anspruch auf die Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS). Für Bekenntnisgrundschulen gilt dieser Anspruch nur mit Einschränkungen, die durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW finden. Danach werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Bekenntnisschulen werden demnach für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Im Grundsatz steht daher nur Kindern des entsprechenden Bekenntnisses ein Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule zu. Eine Aufnahme von bekenntnisfremden Kindern setzt voraus, dass nach der vorrangig vorzunehmenden Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder noch eine ausreichende Kapazität vorhanden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.09.2016 – 19 A 805/14 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.; Beschluss vom 21.03.2016 – 19 B 996/15 –, juris, Rn. 10 ff. Dieser landesverfassungsrechtliche vorrangige Aufnahmeanspruch formell bekenntnisangehöriger Kinder in eine Bekenntnisgrundschule mit Anmeldeüberhang wird allerdings durch den generellen verordnungsrechtlichen Aufnahmevorrang gemeindeangehöriger Kinder nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AO-GS einschränkend ausgestaltet. Im Falle eines Anmeldeüberhangs muss die Schulleiterin daher Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig vor gemeindefremden Kindern aufnehmen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Bekenntniszugehörigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 9 ff. Insoweit kommt es wesentlich auf die Gemeindezugehörigkeit des Kindes und nicht etwa darauf an, inwieweit es sich bei der Schule um die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart handelt. Ein gemeindeangehöriges bekenntnisfremdes Kind geht bei einem Anmeldeüberhang daher nur einem gemeindefremden bekenntnisangehörigen Kind vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 12; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.07.2022 – 4 L 747/22 –, juris, Rn. 12. Nach diesen Maßstäben stehen der Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Schulleiterin hat ihren Aufnahmeantrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin im Ergebnis von einer Aufnahmekapazität von 46 Schulneulingen in den Eingangsklassen ausgegangen ist. Dem liegt in einem ersten Schritt zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträgerin die Zügigkeit der KGS Z. auf zwei Züge festgelegt und die Gesamtkapazität der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen auf 50 Kinder begrenzt hat. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Dabei handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Die Maximalanzahl liegt bei zwei Klassen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei 56 Kindern. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann der Schulträger zudem die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Grundschule – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt, die Zügigkeit der KGS Z. auf zwei Züge festzulegen und die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen auf 25 Kinder pro Klasse zu begrenzen, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, wobei diese sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als dass sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage trifft den Schulträger in erster Linie die Aufgabe, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Köln hat sich nach ihrer Stellungnahme vom 02.05.2024 (Bl. 68 ff. der Gerichtsakte – GA) von der Zielsetzung leiten lassen, Grundschulplätze möglichst wohnortnah anzubieten. Daher habe sie den Bedarf für Grundschulplätze nach bestimmten Planungsregionen und Stadtgebieten analysiert. Bei der Bedarfsbemessung für den vorliegend relevanten Stadtteil Stammheim habe sie festgestellt, dass die Kapazität der vorhandenen Grundschulen rechnerisch ausreiche, um die erwarteten Kinder im Rahmen der Bandbreite aufnehmen zu können. Dort befinde sich neben der zweizügigen KGS Z. auch die zweizügige GGS G., die zudem über den einzügigen katholischen Teilstandort V. verfüge. Es sei eine Verselbständigung dieses Teilstandortes und dadurch auch die Erweiterung um einen Zug in Planung. Im Vorgriff sei zum Schuljahr 2024/2025 bereits eine Mehrklasse an dem genannten Teilstandort gebildet worden. Demnach bestehe in den Eingangsklassen der Y. Grundschulen eine Kapazität von 100 Plätzen, bei Einbeziehung des Teilstandorts V. eine Kapazität von 125 Plätzen. Demgegenüber sei nach der der aktuellen Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung zugrunde liegenden Bevölkerungsprognose im Zeitraum zwischen 2023 und 2035 mit einem Spitzenwert von 94 einzuschulenden Kindern zu rechnen gewesen. Auch ergebe die Auswertung der aktuellen Einwohnerdaten eine Zahl von 99 potentiellen Einschulungen. Vor diesem Hintergrund sei die Kapazität für das Schuljahr 2024/2025 aus schulentwicklungsplanerischer Sicht als auskömmlich zu bewerten. Die Forderung nach einer Mehrklasse an der KGS Z. entbehre einer Grundlage, da eine wohnortnahe Beschulung sichergestellt sei. Mit diesen Ausführungen hat der Schulträger nachvollziehbar dargelegt, dass er sich an den vorgenannten Maßstäben orientiert und dabei wesentlich den Fokus auf seine Aufgabe gerichtet hat, allen einzuschulenden Kindern einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Ein Ermessensfehler ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit sie vorbringt, die Grundschulplatzsituation stelle sich nach den Angaben des Schulträgers in der aktuellen Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung als „sehr prekär“ dar und es seien weitere Klassen und Übergangslösungen erforderlich, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Damit geht die Antragstellerin weder auf die konkrete Situation im Stadtteil Stammheim ein noch legt sie näher dar, weshalb von einem Mehrbedarf auszugehen sein soll, dem ausschließlich durch die Einrichtung einer Mehrklasse an der KGS Z. Rechnung getragen werden könne. Es begegnet ferner keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulträger unter Verweis auf die besonderen Lernbedingungen im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW die Maximalgröße einer Klasse an den Grundschulen mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens auf 25 Kinder begrenzt hat. Vgl. auch LT-Drs. 16/815, S. 41: „Besondere Lernbedingungen kommen insbesondere in Betracht im Bereich von Schulen, die einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion haben […]“ Dem steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht entgegen, dass kein Kind mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen worden ist. Insoweit ist an den Grundschulen im Vergleich zu den Aufnahmen an den weiterführenden Schulen die Besonderheit zu berücksichtigen, dass ein etwaiger sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf zu Beginn der Schuleingangsphase vielfach noch nicht förmlich festgestellt wird. Vgl. auch „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“, Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 12.03.2021, ABl. NRW 04/21. Vor diesem Hintergrund geht mit dem Umstand, dass kein Kind mit einem bereits festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen wurde, keineswegs zwingend einher, dass ein solcher Bedarf nicht in absehbarer Zeit festgestellt werden wird. Dies zeigt sich vorliegend anschaulich daran, dass bei fünf angemeldeten Kindern ein Antrag zur Eröffnung eines Verfahrens zur Ermittlung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs vorlag bzw. ein entsprechender Bedarf zumindest in Rede stand (vgl. Bl. 49 d. GA: Kinder 17, 32, 34, 44 und 50). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich unter den aufgenommenen Kindern solche befinden, für die ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt werden wird. Ausgehend von einer Gesamtkapazität von 50 Plätzen durfte sich die Schulleiterin in einem zweiten Schritt auf eine Vergabe von nur 46 Plätzen im Aufnahmeverfahren beschränken. Dem liegt zugrunde, dass vier Kinder sowohl auf den Wunsch ihrer Erziehungsberechtigten als auch aus der Sicht der Schule in der Eingangsklasse verbleiben sollen. Dies hat der Antragsgegner durch die vorgelegten und eingehend begründeten Stellungnahmen der Schulleitung vom 26.01.2024 nachvollziehbar dargelegt (vgl. Bl. 53 ff. d. GA). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, die in den Eingangsklassen verbleibenden Schülerinnen und Schüler bei der Festlegung der Aufnahmekapazität zu berücksichtigen. Eingangsklassen setzen sich nicht nur aus den neu einzuschulenden Kindern, sondern auch aus bereits eingeschulten Kindern zusammen, die nach dem ersten Schulbesuchsjahr weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden. Soweit zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens bereits konkret absehbar ist, dass Plätze in den Eingangsklassen für verbleibende Kinder benötigt werden, scheint es nicht willkürlich, die Aufnahmekapazität für Schulneulinge entsprechend zu mindern. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 06.07.2023 – 10 L 1158/23 –, juris, Rn. 23. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität von 46 Plätzen hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Sie hat zunächst ein Kind als Härtefall aufgenommen, wobei eine fehlerhafte Ausübung des insoweit ihr zustehenden Ermessens, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 – 19 B 1142/16 –, juris, Rn. 10; VG Köln, Beschluss vom 20.06.2023 – 10 L 1062/23 –, juris, Rn. 19, weder erkennbar noch von der Antragstellerin geltend gemacht worden ist. Sodann hat sie die 35 Kinder mit einem katholischen Bekenntnis vorrangig aufgenommen. Insoweit ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin das Kind Nr. 34 auf der Grundlage seiner Konfession vorrangig berücksichtigt hat, obwohl es sich bei der KGS Z. für dieses Kind nicht um die nächstgelegene KGS handelt (vgl. Bl. 49 d. GA). Nach den vorstehenden Ausführungen wird der Vorrang der bekenntnisangehörigen Kinder nur durch die Gemeindezugehörigkeit, nicht aber durch das Kriterium der nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulart begrenzt. Bei der folgenden Berücksichtigung der sog. Anspruchskinder, für die die KGS Z. die nächstgelegene KGS darstellt, hat die Schulleiterin wegen des festgestellten Überhangs nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 AO-GS in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS) und „Schulwege“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS) angewendet. Dies führte dazu, dass sie zunächst neun Plätze an die wohnortnahen Geschwisterkinder vergab und zuletzt noch ein Platz für das wohnortnahe Kind mit dem kürzesten Schulweg von 142 m verblieb. Die Antragstellerin war demnach wegen ihres längeren Schulwegs von 557 m abzulehnen. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Schulleiterin habe unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS das Auswahlverfahren nicht alleine durchgeführt und die Auswahlkriterien nicht alleine ausgewählt, weil die Auswahlkriterien von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben worden seien, bestehen für diese Behauptung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Schulleiterin die Auswahlkriterien selbst und aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ausgewählt habe. Dass sie sich insoweit einer Vorlage der Schulaufsichtsbehörde bedient hat, spricht nicht bereits für sich genommen gegen eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin. Die Vorlage gibt die in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS genannten Kriterien vollständig wieder und verweist auf das der Schulleiterin zustehende Ermessen (vgl. Bl. 51 d. GA: „Wenn Sie mehr als ein Kriterium auswählen, nummerieren Sie diese entsprechend Ihrer Reihenfolge nach Ihrem Ermessen.“). Dort hat die Schulleiterin das Kriterium „Geschwisterkinder“ als erstes Kriterium sowie das Kriterium „Schulwege“ als zweites Kriterium handschriftlich angekreuzt und sodann das Dokument am 12.09.2023 eigenhändig unterschrieben. Dies spricht für eine eigenständige Entscheidung, zumal der Antragsgegner ausgeführt hat, das Schulamt für die Stadt Köln habe nach dem Abschluss des letztjährigen Aufnahmeverfahrens alle Schulleiterinnen und Schulleiter in Köln dafür sensibilisiert, dass die Auswahlkriterien alleine durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auszuwählen seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.