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Beschluss

10 L 1103/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0628.10L1103.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der D. Gesamtschule T.in Köln aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der D. Gesamtschule T. durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch an der D. Gesamtschule T.(E.) zum Schuljahr 2023/2024 (I.) oder ein Anspruch auf Neubescheidung (II.) zusteht. I. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Schulleiter der E. seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2023/2024 abgelehnt hat. Der Schulleiter hat bei seiner Entscheidung die rechtmäßig festgelegte inklusionsspezifische Aufnahmekapazität der E. zugrunde gelegt (1.). Soweit im Auswahlverfahren ein möglicher Fehler aufgetreten sein sollte, kann der Antragsteller daraus nichts für sich herleiten (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Ist an einer Schule - wie hier - ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch, vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I. Der Schulleiter der E. hat bei der Vergabe von Plätzen im Gemeinsamen Lernen (GL-Plätze) rechtsfehlerfrei die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegte inklusionsspezifische Aufnahmekapazität beachtet. Die Schulaufsichtsbehörde hat in der Verteilerkonferenz vom 3. Februar 2023 für die E. 12 GL-Plätze vorgesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 4 APO-SI ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2020 - 19 B 988/20 -, juris Rn. 8 ff., richtet sich also nach der personellen und sächlichen Ausstattung bzw. Ausstattbarkeit der Schule. Dem hat die Verteilerkonferenz vom 3. Februar 2023 Rechnung getragen. Die Zusammensetzung der Verteilerkonferenz als ein Schulträger und Schulaufsicht umfassendes Gremium ist in besonderer Weise geeignet, die Berücksichtigung der konkreten sächlichen und personellen Voraussetzungen in den einzelnen betroffenen Schulen zu gewährleisten; dass dies mit einer vertretbaren Typisierung und Planungserwägungen immanenten prognostischen Einschätzung und Gesamtbetrachtung einhergeht, ist nicht zu beanstanden, vgl. OVG NRW a.a.O. Rn. 10 Dabei wird die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde durch Nr. 2.3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen vom 18. Oktober 2018 (ABl. NRW 12/18 S.38 - RdErl. -) insoweit vorgezeichnet, als dass Gesamtschulen, die Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I sind, im Regelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnehmen, vgl. OVG NRW a.a.O. Unter Zugrundelegung der vom Schulträger im Rahmen seines Organisationsermessens festgelegten Vierzügigkeit der E. s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - steht die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, an der E. 12 Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorzusehen, mit Nr. 2.3 RdErl. in Einklang. Die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die genannte Schulentwicklungsplanung befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich u.a. der Gesamtschullandschaft in Köln stellen. Einem massiven Ausbau der Kölner Gesamtschulkapazitäten in den letzten Jahren steht eine weiterhin rasante und sogar noch ansteigende Nachfrage nach Gesamtschulplätzen gegenüber. Um diesen Herausforderungen Rechnung zu tragen, beabsichtigt die Stadt Köln kurzfristig mehrere neue Gesamtschulen an den Start zu bringen. Sie schließt auch weitere Zügigkeitserweiterungen grundsätzlich nicht aus, weist aber darauf hin, dass die Möglichkeiten insoweit überschaubar sind, weil diese Handlungsoption in der Vergangenheit schon vielfach umgesetzt worden sei. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Vierzügigkeit der E. beizubehalten und keine Mehrklasse einzurichten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben und hält sich innerhalb seines weiten Planungsermessens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die E. ihren Betrieb ohnehin erst zum Schuljahr 2018/19 am Interimsstandort R.-str. aufgenommen hat und nach derzeitiger Einschätzung des Schulträgers zum Schuljahr 2024/25 in den Neubau auf dem E.-gelände umziehen wird. Vgl. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, aaO, S. 71, 72. Angesichts der nächstes Jahr anstehenden Veränderungen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Schulträger zum Schuljahr 2023/24 an der E. nicht noch zusätzliche Schulzüge oder Mehrklassen eingerichtet hat, die den geplanten Umzug nochmals erschweren könnten. Soweit der Antragsteller rügt, der Schulleiter habe bei der Nichtausschöpfung des Bandbreitenhöchstwertes von 29 (vgl. § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.v.m. § 6 Abs. 5 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG) sein Ermessen nicht ausgeübt und es fehle am erforderlichen Einvernehmen des Schulträgers, so kann dies offen bleiben. Da der Schulleiter für Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung - wie den Antragsteller - ein eigenständiges Aufnahmeverfahren nach § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I durchgeführt hat und seiner Schule die aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (GL-Kinder) unabhängig von der Festsetzung des Klassenfrequenzwertes zugewiesen worden sind, können sich Fehler bei dieser Festsetzung nicht auf die Aufnahmechancen des Antragstellers ausgewirkt haben. 2. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen - wie vorliegend - die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 APO-S I der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Abs. 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist (§ 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I). Vorliegend lagen für die 12 GL-Schulplätze ausweislich der Anmeldeliste 20 Anmeldungen von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vor. Für 18 von diesen Kindern stellt die E. die nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform dar. Der Antragsteller gehört nicht zu diesen Kindern; seine Eltern hatten jedoch vorab den Antrag gestellt, ihn als Härtefall in die E. aufzunehmen. Der Schulleiter lehnte diesen Antrag ab, nahm entsprechend den Festlegungen der Verteilerkonferenz vom 3. Februar 2023 vorrangig vier Kinder mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung auf - davon eins, für das die E. nicht die nächstgelegene Schule der gewünschten Schulform darstellt - und verloste unter den verbleibenden 15 angemeldeten Kindern, für die die E. die nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform darstellte, die acht noch zur Verfügung stehenden Plätze. Dieses Vorgehen ist überwiegend nicht zu beanstanden, verletzt den Antragsteller aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. a) Die Entscheidung, den Antragsteller nicht als Härtefall gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 APO-S I vorab zu berücksichtigen, ist rechtmäßig getroffen worden. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet der Schulleiter nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris Rn. 10. Vorliegend hat jedenfalls der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2023 umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt. Seine Überlegung, bei GL-Kindern nur in strengen Ausnahmefällen einen Härtefall i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 APO-S I anzunehmen, weil der Gesetzgeber in § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I bereits eine vorrangige Sonderregelung für Kinder getroffen habe, die aufgrund entsprechender Entwicklungsstörungen besondere Bedürfnisse geltend machen können, und hierbei im Hinblick auf die Begrenztheit geeigneter Plätze ausdrücklich den logistischen Aspekt der Wohnortnähe in den Vordergrund gestellt habe, erscheint sachgerecht. Zu Recht hat er auch darauf hingewiesen, dass aus den von den Eltern des Antragstellers vorgetragenen Umständen und vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen nicht hervorgehe, dass eine sachgerechte Beschulung und Förderung des Antragstellers an der von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagenen nächstgelegenen Gesamtschule Wasseramselweg nicht gewährleistet und ihm daher schlechthin nicht zumutbar sei. Tatsächlich finden sich in den vorgelegten schulischen, ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen durchweg „nur“ Empfehlungen, den Antragsteller auch weiterhin auf eine Schule gehen zu lassen, die dem ihm bekannten Helios-Schulkonzept folgt und in der er viele Klassenkameraden aus der D. Grundschule wiedertreffen werde. Von einer strikten medizinischen, psychologischen oder schulischen Notwendigkeit, in der 5. Klasse den Schulbesuch auf der E. fortzusetzen, ist an keiner Stelle die Rede. Ausgehend von den strengen Maßstäben, die der Antragsgegner in vertretbarer Weise zugrunde gelegt hat, ist das Ergebnis seiner Ermessenserwägungen, den Antragsteller trotz der von seinen Eltern vorgetragenen nachvollziehbaren und durchaus gewichtigen Umstände, die für eine Aufnahme in die E. sprechen, nicht als Härtefall bevorzugt in dieser Schule aufzunehmen, rechtlich nicht zu beanstanden. b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass dem Antragsteller die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 APO-S I - konkret an der Verlosung der verbleibenden 8 GL-Plätze nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I - nicht ermöglicht wurde. Für alle 15 an der Verlosung teilnehmenden Schüler stellte die E. die ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform dar. Alle 15 Schüler, auf die dies zutraf, hätten demnach gegenüber dem Antragsteller, auf den dies nicht zutraf, Vorrang nach § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I gehabt, sofern und sobald ihnen ein entsprechender Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, § 17 Abs. 5 Satz 2 AO-SF unterbreitet wurde, und zwar unabhängig davon, welches Los der Antragsteller im Falle seiner Teilnahme am Losverfahren gezogen hätte. Damit war ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch das Losverfahren zum Zuge kommen konnte. Dass die Schulaufsichtsbehörde den letztlich aufgenommenen GL-Kindern den ihre Privilegierung gegenüber dem Antragsteller rechtfertigenden Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, § 17 Abs. 5 Satz 2 AO-SF jeweils gemacht hat, steht aus Sicht der Kammer vorliegend nicht in Zweifel. c) Aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Listen der GL-Kinder, die sich um einen Platz an der E. bemüht haben, ergibt sich wie erwähnt, dass eine weitere Schülerin mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen wurde, obwohl die E. für sie ebenfalls nicht die nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform darstellt. Sofern ein rechtfertigender Grund für die bevorzugte Auswahl dieser Schülerin trotz fehlendem Merkmal der nächstgelegenen Schule fehlen sollte, kann der Antragsteller sich dennoch nicht hierauf berufen, um daraus Rechte für sich herzuleiten, denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. II. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Aufnahmeantrags zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.