Beschluss
10 L 434/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0317.10L434.25.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr unverzüglich einen Platz an der Q.-Gesamtschule zuzuweisen und sie dort zum Schuljahr 2025/2026 aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über das für jede Klage und jeden Eilantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht eine etwaige Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Schulleiters vom 20.02.2025 entgegen. Die Antragstellerin kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids Widerspruch erheben (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Zwar hat der Vater der Antragstellerin mit seinem Schreiben vom 24.02.2025 noch keinen wirksamen Widerspruch erhoben. Das genannte Schreiben wahrt nicht die gesetzlichen Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere handelt es sich nicht um einen schriftlichen Widerspruch im Sinne der genannten Vorschrift, weil das Dokument nicht eigenhändig unterschrieben, sondern bloß mit einer elektronisch eingefügten Unterschrift versehen ist. Ein formwirksames Widerspruchsschreiben kann jedoch mindestens noch bis zum Ende der vorgenannten Monatsfrist am 24.03.2025 nachgereicht werden. Vor diesem Hintergrund kommt es vorerst nicht darauf an, ob vorliegend nicht sogar die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt, weil die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung möglicherweise einen irreführenden Zusatz über die Form des Widerspruchs („in elektronischer Form“) enthält. Zudem bleibt es ohne nähere Auswirkungen, falls der Vater den Widerspruch wiederum allein erheben sollte, obwohl die Mutter der Antragstellerin diese mit ihm gemeinschaftlich vertritt. Dieser Umstand betrifft nicht die Frage der form- bzw. fristgerechten Erhebung des Widerspruchs, sondern der ordnungsgemäßen Vertretung der Antragstellerin. Der Vater der Antragstellerin kann daher bis zur Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einen geeigneten Nachweis über die Vollmacht der Mutter erbringen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sie mit dem Widerspruch nicht einverstanden wäre, da sie sich mit der Vollmacht vom 26.02.2025 ebenso mit dem vorliegenden Eilverfahren einverstanden erklärt hat. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf die begehrte Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Q.-Gesamtschule Y. zum Schuljahr 2025/2026. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dabei führt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Plätze für die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (GL-Kinder) durch. Nach diesem Maßstab hat der Schulleiter vorliegend zunächst die Aufnahmekapazität der Schule für die Aufnahme von GL-Kindern zutreffend berechnet. Die festgehaltene Aufnahmekapazität von 24 Plätzen ergibt sich daraus, dass die Q.-Gesamtschule in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr über acht Parallelklassen verfügt und jede dieser Klassen im Schnitt drei GL-Kinder aufnehmen soll. Das ist nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist durch Nr. 2.3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen vom 15.10.2018 (ABl. NRW. 12/18 S. 38) insoweit vorgezeichnet, als dass u.a. eine Gesamtschule, die eine Schule des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I ist, im Regelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnimmt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 07.08.2020 – 19 B 988/20 –, juris, Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 28.06.2023 – 10 L 1103/23 –, juris, Rn. 12 ff. Dazu hat die Verteilerkonferenz im Gemeinsamen Lernen der Kölner Gesamtschulen am 20.02.2025 festgestellt, man könne die vorhandenen GL-Plätze an keinem Standort erhöhen (vgl. Bl. 24 der Beiakte 1). Der Schulleiter hat das erforderliche Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Angesichts eines Anmeldeüberhangs von 47 Anmeldungen bei 24 Plätzen hatte der Schulleiter gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 APO-S I über die Aufnahme der GL-Kinder nach den Kriterien des § 1 Abs. 2, Abs. 3 APO-S I zu entscheiden. Hierbei hatten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I die Kinder Vorrang, für die diese Schule nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Wohnung der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist. In einem ersten Schritt hat der Schulleiter die aus § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I folgende Vorrangwirkung beachtet. Diese Vorrangwirkung kam auch der Antragstellerin zugute, weil ihr das Schulamt für die Stadt Köln die Q.-Gesamtschule mit einem dahingehend zu verstehenden Schreiben als nächstgelegene Gesamtschule vorgeschlagen hat (vgl. Bl. 11 der Beiakte 1). Auf dieser Grundlage konnte der Schulleiter aber keine Kinder aufnehmen oder ablehnen, weil das Schulamt für die Stadt Köln allen 47 angemeldeten Kindern die Q.-Gesamtschule als nächstgelegene Gesamtschule vorgeschlagen hatte (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 06.03.2025 und Bl. 29 der Beiakte 1) und daher alle 47 Kinder gleichermaßen vorrangberechtigt waren. In einem zweiten Schritt hat der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zunächst Härtefälle berücksichtigt und kein Kind auf dieser Grundlage aufgenommen, weil ein Härtefall nach seinen Angaben weder vorgetragen noch sonst ersichtlich war (vgl. Bl. 5 der Beiakte 1). Vor diesem Hintergrund begegnet es zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter die Antragstellerin im Aufnahmeverfahren nicht als Härtefall aufgenommen hat, weil sie bzw. ihre Eltern eine außergewöhnliche Sondersituation zunächst nicht geltend gemacht haben (vgl. Bl. 8 der Beiakte 1). Soweit sich der Vater der Antragstellerin nunmehr in der Begründung zum Widerspruch und im vorliegenden Eilverfahren auf eine besondere Härte beruft, wird der Antragsgegner hierüber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden haben. Das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der im Wesentlichen der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Allenfalls im Sinne einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Kinder bevorzugt aufzunehmen. Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung bestimmt der Schulleiter nach Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien er anwendet. Hierbei verbleibt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere bei der Frage, wie hoch er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 21. Die Antragstellerin hat demnach einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens das vorgenannte Ermessen ausübt und eine Entscheidung über ihren nunmehr gestellten Härtefallantrag trifft. Demgegenüber kann das Gericht im vorliegenden Verfahren allenfalls dann zugunsten der Antragstellerin eingreifen, wenn das Ermessen des Schulleiters dahingehend reduziert wäre, dass es allein zulässig wäre, die Antragstellerin im Wege einer Härtefallentscheidung aufzunehmen. Eine solche sog. Ermessensreduzierung auf Null liegt jedoch nicht vor. Soweit der Vater der Antragstellerin vorbringt, der Besuch einer weiter entfernten Schule führe zu einer Überforderung seiner Tochter, hat er dies nicht konkret unter Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen bzw. ärztlicher Atteste belegt. Solange die Antragstellerin nicht allein die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, besteht zudem die Möglichkeit, dass ihre Eltern sie zur Schule bringen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Begleitperson die Antragstellerin „zum ‚Pflegefall‘ degradieren“ (Seite 2 des Schriftsatzes vom 24.02.2025) sollte. Soweit sich der Vater der Antragstellerin im Übrigen wiederholt auf eine geistige Behinderung seiner Tochter bezieht und auf der Grundlage u.a. der UN-Behindertenrechtskonvention eine Benachteiligung wegen einer Behinderung geltend macht, bleibt unklar, warum die Eltern dann nicht bei der Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf einen Wechsel des Förderschwerpunkts von „Lernen“ (LE) zu „Geistige Entwicklung“ (GE) gestellt haben. In einem dritten Schritt hat der Schulleiter die Auswahlkriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) sowie „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) gewählt und ordnungsgemäß zur Anwendung gebracht. Hierfür hat er die angemeldeten GL-Kinder nach Mädchen und Jungen aufgeteilt und aus jeder Gruppe zwölf Kinder ausgelost. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.