Urteil
15 K 5139/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0710.15K5139.21A.00
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehöriger und Muslim. Er reiste nach eigenen Angaben am 27.02.2020 aus der Türkei aus, fuhr in einem Lkw durch ihm unbekannte Länder und kam am 01.03.2020 in Deutschland an. Am 31.03.2020 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23.06.2021 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei aus politischen Gründen geflüchtet. Er habe in der Jugendorganisation der HDP mitgewirkt, sei auf Protestmärschen mitgegangen und als Wahlhelfer tätig gewesen. Mittlerweile stehe die HDP stark unter Druck und es würden Untersuchungen gegen ihre Mitglieder durchgeführt. Viele seiner Freunde seien derzeit verhaftet. Im Jahr 2019 habe die Polizei eine Hausdurchsuchung in seiner WG in Istanbul durchgeführt. Als er gehört habe, dass es eine weitere Durchsuchung geben solle, sei er erst nach Elazig geflohen und dann nach Deutschland ausgereist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das Protokoll zur Anhörung Bezug genommen (Bl. 195 ff. d. BA 2). Im Verwaltungsverfahren legte der Kläger zudem verschiedene Unterlagen vor. Insbesondere legte er eine Bescheinigung über seine Mitgliedschaft bei der HDP sowie Ausdrucke verschiedener Beiträge in sozialen Netzwerken vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen (Bl. 208 ff. d. BA 2). Mit Bescheid vom 30.09.2021 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung des Klägers. Es liege weder ein Haftbefehl vor noch befinde sich der Kläger in einer exponierten und gehobenen Position in der HDP. Vielmehr seien seine vorgetragenen Aktivitäten als niedrigschwellig einzuordnen. Dass andere Personen verhaftet worden seien, genüge ohne nähere Anhaltspunkte nicht für die Annahme, dass auch der Kläger selbst eine Verfolgung zu befürchten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Ablehnungsbescheid vom 30.09.2021 Bezug genommen (Bl. 231 ff. d. BA 2). Diesen gab die Beklagte am 01.10.2021 als Einschreiben zur Post. Am 07.10.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr im Wesentlichen vor: Er habe zwischenzeitlich mehrere Dokumente aus der Türkei erhalten, die eine Verurteilung belegten. Diese seien ursprünglich wohl im e-Devlet-System niedergelegt gewesen. Nachdem den türkischen Behörden jedoch offenbar aufgefallen sei, dass er hiervon keine Kenntnis und zu dem genannten Portal keine Zugangsdaten habe, habe man die Unterlagen an die Adresse seiner Eltern übersendet. Wegen des Inhalts der vorgenannten Dokumente wird auf diese Bezug genommen (Bl. 69 ff. d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung zum angegriffenen Ablehnungsbescheid. In den mündlichen Verhandlungen vom 15.05.2023 und vom 10.07.2023 hat das Gericht den Kläger zu seinen Fluchtgründen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf die zugehörigen Protokolle Bezug genommen (Bl. 107 ff., 131 ff. d.A.). Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2023 hat der Kläger dem Gericht zudem die e-Devlet-Zugangsdaten einer Bekannten zur Verfügung gestellt. Daraufhin hat sich das Gericht im Zuge der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2023 mittels dieser Zugangsdaten eingeloggt und versucht, die seitens des Klägers eingereichten Unterlagen mithilfe des jeweils unten auf den Seiten angegebenen Codes zu verifizieren. In den meisten Fällen war die Dokumentenüberprüfung erfolgreich, aber es wurde darauf hingewiesen, dass eine Einsicht nicht gewährt werde. In drei Fällen war die Dokumentenüberprüfung jedoch erfolgreich und es konnten die entsprechenden Unterlagen heruntergeladen werden. Nach einem entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2023 hat das Gericht dem Kläger die Gelegenheit gegeben, zur Frage der Echtheit der vorgelegten Unterlagen bis zum 24.07.2023 ergänzend Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30.09.2021 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt dabei einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 15.08.2017 – 1 B 120.17 –, juris, Rn. 8; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auf der Grundlage des Inhalts der Akten sowie dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen Eindruck nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in dem vorgenannten Sinne droht. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger zur Volksgruppe der Kurden zählt. Zwar sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die bloße Zugehörigkeit zur Gruppe der ca. 13 bis 15 Millionen Kurden in der Türkei führt jedoch nicht bereits für sich genommen zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung fehlt es nach der aktuellen Erkenntnislage an der erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) vom 22.09.2022, S. 149; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), S. 10; Innenministerium des Vereinigten Königreichs, Country Policy and Information Note „Turkey: Kurds“ (Version 3.0), S. 7 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris, Rn. 32; VG Köln, Urt. v. 07.09.2022 – 22 K 2875/22.A –, juris, Rn. 35; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.05.2021 – 3 K 4180/17.WI –, juris, S. 23; VG München, Urt. v. 17.05.2021 – M 1 K 17.42425 –, juris, Rn. 36; VG Augsburg, Urt. v. 09.07.2019 – Au 6 K 17.34045 –, juris, Rn. 31. Aber auch soweit sich der Kläger auf seine Tätigkeiten für die HDP bzw. deren Jugendorganisation beruft, führt dies nicht zur Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Dem liegen in Bezug auf die HDP im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse zugrunde: Die türkische Regierung wirft der Führung der linkskurdischen HDP (Halklarin Demokratik Partisi – Demokratische Partei der Völker) regelmäßig vor, enge Verbindungen insbesondere zur auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK (Partiya Karkeren Kurdistane – Arbeiterpartei Kurdistans) zu pflegen. Insofern treffen Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die PKK nicht selten auch Mitglieder der HDP, gegen die die türkischen Behörden häufig den Vorwurf der Terrorpropanda erheben. Auch versucht die türkische Regierung auf der lokalen Ebene beständig, den Einfluss der HDP zu verringern. Eine bloße Mitgliedschaft in der HDP allein ist jedoch für sich genommen noch kein Grund für eine wahrscheinliche Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen einschließlich entsprechender Verhaftungen ist zwar auch bei einfachen Mitgliedern der HDP möglich, bleibt jedoch einzelfallabhängig. Ein einfaches Mitglied der HDP oder einer HDP-Jugendorganisation wird – abgesehen von dem Vorwurf einer angeblichen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung – hauptsächlich dann verhaftet, wenn es sich um politische Proteste oder andere öffentlichkeitswirksame politische Aktivitäten handelt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022) v. 28.07.2022, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 6) v. 22.09.2022, S. 106 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei – Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder v. 11.08.2022, S. 2 f. Vor diesem Hintergrund besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung wegen einer Mitgliedschaft in der HDP mitsamt entsprechender Aktivitäten regelmäßig nur bei einer Person, bei der besondere Umstände vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn die türkischen Behörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben oder wenn sich die Person in einer besonders exponierten Weise politisch bzw. exilpolitisch betätigt hat und ihr daher voraussichtlich eine Unterstützung der PKK oder einer anderen als terroristisch eingestuften Organisation unterstellt werden wird. Vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.01.2023 – 2 K 1016/20 –, juris, Rn. 38; VG Aachen, Urt. v. 11.02.2022 – 10 K 1852/19.A –, juris, Rn. 55; VG Magdeburg, Urt. v. 28.09.2018 – 6 A 243/17 –, juris, Rn. 25. Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine ausreichenden besonderen Umstände vor. Zunächst bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Soweit der Kläger verschiedene Unterlagen vorgelegt hat und dazu vorbringt, dadurch sei eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe belegt, ist dies unglaubhaft. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen ausnahmslos um Fälschungen handelt. Dies beruht im Wesentlichen auf den Ermittlungen des Gerichts im Zuge der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2023. Beim Versuch der Verifizierung der eingereichten Unterlagen über den e-Devlet-Zugang der Bekannten des Klägers konnten drei Dokumente erfolgreich überprüft und heruntergeladen werden. Dabei verwendete das Gericht die Überprüfungscodes, die sich auf dem angeblichen Urteil (Bl. 76 f. d.A.), dem angeblichen Rechtskraftvermerk (Bl. 79 d.A.) und dem angeblichen Antrag auf den Erlass eines Vorführungsbefehls (Bl. 101 d.A.) befinden. Bei den heruntergeladenen Dokumenten handelte es sich jedoch nicht um die drei vorgelegten Dokumente. Vielmehr handelte es sich um andere Dokumente, die über einen identischen Überprüfungscode verfügten (vgl. Bl. 136 ff. d.A.). Dabei scheint es schon für sich kaum denkbar, dass zwei unterschiedliche Dokumente den gleichen Überprüfungscode ausweisen, weil auf diese Weise der behördlich verfolgte Zweck einer sicheren individuellen Zuordnung eines Codes zu einem Dokument nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt aber noch, dass die Dokumente, die jeweils über den gleichen Überprüfungscode verfügen, auch inhaltliche Ähnlichkeiten aufweisen. So handelt es sich nach den Angaben der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2023 bei dem heruntergeladenen Dokument, das den Überprüfungscode des angeblichen Urteils trägt, ebenfalls um ein Urteil (Bl. 136 ff. d.A.) und bei den beiden weiteren heruntergeladenen Dokumenten handelt es sich ebenfalls um einen Rechtskraftvermerk (Bl. 142 d.A.) bzw. um einen Antrag auf den Erlass eines Vorführungsbefehls (Bl. 143 d.A.). Außerdem fällt auf, dass die Beschlussnummern oder die Daten in den vorgelegten Dokumenten teilweise nur geringfügig von den Beschlussnummern und den Daten in den heruntergeladenen Dokumenten abweichen. So ist in dem vorgelegten Urteil und in dem vorgelegten Rechtskraftvermerk die Rede von der Beschlussnummer 2021/1152 (Bl. 76, 79 d.A.), während die entsprechenden heruntergeladenen Dokumente die Beschlussnummer 2022/1152 ausweisen (Bl. 136, 142 d.A.). Außerdem datiert der vorgelegte Rechtskraftvermerk vom 07.12.2021 und die dort genannte begründete Entscheidung vom 18.11.2021 (Bl. 79 d.A.), während der heruntergeladene Rechtskraftvermerk an den entsprechenden Stellen den 07.12.2022 bzw. den 18.11.2022 ausweist (Bl. 142 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist insgesamt davon auszugehen, dass es sich bei den heruntergeladenen Dokumenten um die Originale handelt, auf deren Grundlage die vorgelegten Dokumente als Fälschungen erstellt wurden. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme falsch sein könnte, hat der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2023 noch innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist dargelegt. Stattdessen hat er in seiner persönlichen Anhörung zu den Ähnlichkeiten und Unterschieden zwischen den vorgelegten und den heruntergeladenen Dokumenten im Wesentlichen nur angegeben, er könne sich das auch nicht erklären. Auch im Übrigen bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet hätten. Soweit dieser vorbringt, es habe eine Wohnungsdurchsuchung in seiner WG gegeben, hat er ein Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft gemacht. Insoweit beschränkt sich sein Vortrag durchgehend im Wesentlichen auf die Angabe, es habe eine Durchsuchung gegeben, ohne dass er hierzu nähere detailliertere Angaben machen würde. In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2023 hat der Kläger zudem mehr allgemein vom Vorgehen der türkischen Behörden in entsprechenden Fällen als von seinem persönlichen Fall berichtet. Soweit der Kläger vorbringt, die türkische Polizei habe ihn einmal vor dem HDP-Gebäude festhalten wollen und er habe nur mithilfe der sich daraufhin ansammelnden Menschenmenge fliehen können, ist dies angesichts des vorgelegten Videos zwar glaubhaft. Daraus kann aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein laufendes Ermittlungsverfahren geschlossen werden, da es sich offenbar um eine zufällige und nicht gezielt gegen den Kläger gerichtete Maßnahme handelte. So hat auch der Kläger selbst beim Bundesamt angegeben, die Polizei sei bloß zum Zwecke der Einschüchterung stets vor dem HDP-Gebäude gewesen (vgl. Bl. 198 d. BA 2). Auch die verschiedenen Beiträge der HDP-Jugendorganisation in den sozialen Netzwerken lassen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger schließen. Gegen eine solche Wahrscheinlichkeit spricht insbesondere, dass der Kläger an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Soweit der Kläger auf die Festnahmen anderer Personen bzw. seiner Freunde verweist, vermag dies zuletzt für sich genommen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer eigenen Verfolgung zu begründen. Auch der Verweis darauf, dass sein Name bei den Verhören seiner Freunde gefallen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit beschränkt sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen auf die Aussage, dass die türkische Polizei in verschiedenen Vernehmungen nach ihm gefragt habe, ohne dass er hierzu detaillierte Angaben machen würde. Zuletzt spricht gegen ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, dass dieser hierzu keine überzeugenden Unterlagen (z.B. einen Haftbefehl oder einen Geheimhaltungsbeschluss) vorgelegt hat, obwohl ihm dies über seinen türkischen Rechtsanwalt wohl möglich gewesen wäre. Ferner bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für die HDP in einer hervorgehobenen Position tätig gewesen wäre und deshalb in das Visier der türkischen Behörden geraten ist bzw. geraten wird. Er war vielmehr ausschließlich in deren Jugendorganisation tätig und sein öffentlichkeitswirksames Engagement beschränkte sich im Wesentlichen auf niedrigschwellige Aktivitäten ohne besondere Reichweite. So hat der Kläger etwa als bloßes Mitglied der Jugendorganisation an Demonstrationen teilgenommen oder Flugblätter verteilt. Nichts Anderes folgt aus den Aktivitäten der Gruppe um ihn in den sozialen Medien. Die entsprechenden Accounts verfügen offenbar nicht über eine besondere Reichweite. Hinzu kommt, dass der Kläger nur auf manchen Fotos und ohne eine besondere zentrale Rolle sichtbar ist. Sein Name wird offenbar an keiner Stelle erwähnt. Soweit der Kläger im Übrigen von einer Drohung durch einen Zivilpolizisten in der Schule im Jahr 2008 berichtet, liegt dieser Vorfall zu weit zurück, um eine taugliche Grundlage für die Annahme einer Verfolgung in der Gegenwart zu sein. Vielmehr dürfte es sich dabei um eine einmalige Bedrohung durch einen einzelnen Polizisten gehandelt haben, die keinen Rückschluss auf eine systematische Verfolgung zulässt. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm in der Türkei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen würde. Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Insbesondere liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Insoweit wird auf die Begründung zum angegriffenen Ablehnungsbescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Zuletzt sind auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Ablehnungsbescheids vom 30.09.2021 rechtmäßig. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) ein inländisches Abschiebungshindernis vorliegt, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22 –, juris, nunmehr zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen würde. Vgl. auch VG Köln, Urt. v. 19.05.2023 – 15 K 2083/19.A –, juris, Rn. 47 ff.; VG Minden, Beschl. v. 04.05.2023 – 2 L 847/22.A –, juris, Rn. 52 ff. m. w. N. Auch ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung des Ablehnungsbescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.