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Beschluss

19 L 1148/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0710.19L1148.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3313/23 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zu Recht ergangen. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Im streitgegenständlichen Bescheid führt er auf den konkreten Einzelfall bezogen substantiiert aus, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers aufgrund seiner charakterlichen Ungeeignetheit die Funktionsfähigkeit der Polizei beeinträchtigt werde und das Ansehen der Polizei nachhaltig Schaden erleiden könnte. b) Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Im Rahmen der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Entlassungsbescheid vom 26. Mai 2023 als rechtmäßig (aa) und es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse (bb). aa) Der Entlassungsbescheid ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Er findet seine rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 28 Abs. 2 a. E. LBG NRW i. V. m. § 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VAPPol II Bachelor NRW. Nach diesen Vorschriften können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung tritt mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist (§ 28 Abs. 2 a. E. LBG NRW). § 9 Satz 1 VAPPol II Bachelor NRW bestimmt, dass in den Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt, das grundsätzlich dem Dienstherrn gem. § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist und Widerrufsbeamte insofern zu entlassen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zunächst genügt die Entlassungsverfügung den formellen Voraussetzungen. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 22. März 2023 (Bl. 67 ff. der BA 001 zum Verfahren 19 L 904/23) und ergänzend mit Schreiben vom 24. April 2023 (Bl. 109 ff. der BA 001 zu 19 L 904/23) ordnungsgemäß angehört (§ 28 VwVfG NRW). Ferner wurden sowohl der Personalrat unter dem 24. Mai 2023 gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 8 LPVG NRW als auch die Gleichstellungsbeauftragte gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW ordnungsgemäß beteiligt (Bl. 169 ff. der BA 001 zu 19 L 904/23). Die Entlassung erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Ein Beamter auf Widerruf kann nach § 23 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn insoweit eingeräumte Ermessen ist im Falle eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zwar grundsätzlich erheblich eingeschränkt. Gem. § 23 Abs. 4 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG kommt damit nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 6 B 320/09 -, juris. Solche begründeten Ausnahmefälle ergeben sich etwa aus § 9 VAPPol II Bachelor NRW. Hiernach sind Beamte auf Widerruf zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn die geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind (Nr. 1) oder die Beendigung des Studiums innerhalb der Studienbegrenzung gem. § 7 für sie nicht mehr möglich ist (Nr. 2). Hier ist zwar keines der genannten Regelbeispiele einschlägig. Allerdings handelt es sich hierbei um eine nicht abschließende Auflistung von wichtigen Gründen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift ist insbesondere auch dann gegeben, wenn aufgrund von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung davon auszugehen ist, dass der Beamte den entsprechenden Anforderungen an den Beruf des Polizeivollzugsbeamten nicht gerecht werden kann. Die Entscheidung des Dienstherrn über die charakterliche Eignung des Beamten ist ein Akt wertender Erkenntnis und gerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob der Begriff der charakterlichen Eignung und die Grenzen des gesetzlichen Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5/00 -, juris. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entlassungsentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung beruht insbesondere auf einer richtigen und hinreichenden Tatsachengrundlage. Der Antragsgegner hat die Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit zurecht auf dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen durch den Antragsteller gestützt. Aufgrund dieser Abfragen bestand für den Antragsgegner ein berechtigter Anlass, die charakterliche Eignung des Antragstellers ernsthaft anzuzweifeln. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und unter anderem den Datenschutz betreffende gesetzliche Vorgaben zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 8. Der Antragsgegner konnte vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass der Antragsteller diese Gewähr nicht bietet. Er hat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 8. Februar 2023 mehrere dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen zu unterschiedlichen Personen getätigt. Dabei hat der Antragsgegner zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller zwei Datenabfragen zu seiner damaligen Partnerin durchgeführt habe (am 17. Oktober 2022 und am 16. Dezember 2022). Dies geht auch aus den „Viva“-Protokollen hervor (vgl. Bl. 8 und 12 der BA 004 zu 19 L 904/23). Darüber hinaus ist nach den Angaben des Antragsgegners zudem davon auszugehen, dass der Antragsteller Datenabfragen zu mindestens zehn weiteren Personen aus seinem Bekannten- oder Freundeskreis teilweise mehrfach ohne dienstlichen Anlass durchgeführt hat. In den Auswertungsprotokollen des Programms „ViVa“ sind insoweit auch entsprechende Einträge markiert (vgl. Bl. 8, 12, 15, 24 und 27 der BA 004 zu 19 L 904/23). Derartige Datenabfragen stellen ein dienstpflichtwidriges Verhalten dar und bedeuten darüber hinaus einen Verstoß gegen § 41 DSG NRW, da es Personen, die bei öffentlichen Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt ist, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Als Verarbeitung gilt bereits das Abfragen von Daten (vgl. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679). Dies stellt sich gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 DSG NRW auch als Ordnungswidrigkeit dar und verletzt die betroffenen Personen in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Antragsteller ist über seine den Datenschutz betreffenden Pflichten im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Grundpflichten unter dem 8. August 2020 (Bl. 9 ff. der BA 002 zum Verfahren 19 L 904/23) auch schriftlich belehrt worden. In dieser Belehrung wird insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck etwa zu verarbeiten. Es kommt also nicht darauf an, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt irgendeine böse Absicht gehabt und keine Informationen missbraucht haben will, sondern nur im Rahmen des zur Verfügung gestellten Systems Einsicht genommen haben will. Sofern der Antragsteller sich darauf beruft, er sei nur zufällig auf einen seine Ex-Freundin betreffenden Vorgang gestoßen, als er sich - wie üblich - das Lagebild in W. und K. angeschaut habe, lässt dies die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht entfallen. Nach den von dem Antragsgegner übermittelten Auswertungsprotokollen des Programms „ViVa“ handelt es sich darüber hinaus um zwei Datenabfragungen (und gerade nicht nur um einen Vorgang) und nach den Angaben in den Auswertungsprotokollen hat der Antragsteller zunächst jeweils eine „Schnellauskunft Person“ durchgeführt und erst im Anschluss daran einen Vorgang geöffnet. Dies lässt sich gerade nicht mit dem „zufälligen Auffinden eines Vorgangs“ vereinbaren. Jedenfalls hätte er den seine Ex-Partnerin betreffenden Vorgang aber nur aufrufen dürfen, sofern eine dienstliche Veranlassung bestanden hätte. Konkrete Einwände in Bezug auf die Annahme der Datenabfragen zu den mindestens zehn weiteren Personen hat der Antragsteller bisher nicht erhoben, sodass kein Anhalt dafür besteht, dass er die entsprechenden Abfragen nicht durchgeführt hat oder etwa doch ein dienstlicher Anlass bestand. Die mehrfachen unzulässigen Datenabfragen erschüttern das Vertrauen in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers nachhaltig. Vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, juris Rn. 36 f. Danach hat der Antragsgegner basierend auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage zurecht ein dienstpflichtwidriges Verhalten und Zweifel an der charakterlichen Eignung angenommen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass ein in diesem Zusammenhang durchgeführtes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller am 10. Mai 2023 wegen § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Soweit der Antragsteller zudem unstreitig mehrfach auch seine eigenen Daten im System eingegeben hat, ist festzustellen, dass auch das Abrufen der eigenen Daten ohne dienstlichen Bezug grundsätzlich ein dienstpflichtwidriges Verhalten darstellen kann. Er hat im gerichtlichen Verfahren jedoch angegeben, dass er seine Personalien in einem Fall nur aufgerufen habe, da er diese bei einer Verlustanzeige habe eintragen müssen und es bei der „ViVa“-Schulung so beigebracht worden sei, und zu anderen Zeitpunkten habe er seine Daten eigegeben, um zu überprüfen, ob das System richtig funktioniere oder um sicherzugehen, dass er an anderen Stellen keine fehlerhaften Datensätze eingebe. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht weiter aufzuklären, ob diese Einwände zutreffend sind. Die Annahme des pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers ist jedoch aufgrund der vorherigen Ausführungen zu den unbefugten Datenabfragen zurecht erfolgt und es kommt auf die Abfragen zur eigenen Personen nicht mehr entscheidungserheblich an. Darüber hinaus stützt der Antragsgegner seine Entlassungsentscheidung auf ein außerdienstliches Geschehen. Die damalige Lebensgefährtin des Antragstellers stellte im Januar 2023 Strafanzeige wegen Körperverletzung und Beleidigung aufgrund eines Geschehens am 13. November 2022, wobei das entsprechende Ermittlungsverfahren nach Rücknahme des Strafantrags gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Der Antragsgegner geht aufgrund seiner Sachverhaltsaufklärung davon aus, dass der Antragsteller seine damalige Partnerin bespuckt, beschimpft, geschubst und geschlagen hat. Dieser bestreitet die Vorwürfe. Für die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit ist es nicht erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. Vielmehr kann der Dienstherr auch dann beurteilungsfehlerfrei die mangelnde charakterliche Eignung annehmen, wenn der Beamte - unabhängig von der Strafwürdigkeit - ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das mit dem Verbleib im Polizeidienst nicht zu vereinbaren ist. Ferner erscheint es denkbar, dass der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu einer vom Ergebnis des Strafverfahrens abweichenden Einschätzung gelangt. Jedenfalls bedarf es insoweit aber einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2017 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 8. Vorliegend kann dahinstehen, ob der der Antragsgegner im Hinblick auf das Geschehen von einem zutreffenden Sachverhalt (also einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage) ausgegangen ist. Denn angesichts der unzulässigen Datenabfragen sind bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gegeben. Selbst wenn man vorliegend unterstellt, dass eine entsprechende hinreichende Tatsachengrundlage in Bezug auf das Geschehen am 13. November 2022 nicht bestand, würde dies nicht dazu führen, dass die vom Antragsgegner angenommenen Eignungszweifel beurteilungsfehlerhaft sind. Zwar hat der Antragsgegner die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsstellers grundsätzlich nicht allein auf die unzulässigen Datenabfragen gestützt, sondern auch auf das Geschehen am 13. November 2022, und bei dem - insoweit unterstellten - Fehlen der hinreichenden Tatsachengrundlage würde dann eine die Prognoseentscheidung (mit)tragende Erwägung entfallen. Die vom Dienstherrn getroffene Entscheidung ist (bzw. wäre auch dann) aber weiterhin von hinreichenden Erwägungen gestützt und daher nicht insgesamt fehlerhaft. Denn der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht, dass bereits eine einzelne Erwägung ihn zur Entlassungsentscheidung veranlasst hätte, also insofern bereits allein tragend ist. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2017 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 13. Dies geht aus dem Entlassungsbescheid vom 26. Mai 2023 hervor. Auf Seite 8 der Entlassungsverfügung (Bl. 15 der GA) heißt es zwar, dass nach alledem (= dem Vorstehenden) offensichtliche und ernst zu nehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung vorlägen, wodurch eine Differenzierung noch nicht erkennbar wird. Auf Seite 7 der Verfügung (Bl. 14 der GA) heißt es jedoch wie folgt: „Sie haben durch Ihr Verhalten am 13.11.2022 sowie durch die unbefugten Datenabfragen gravierende Pflichtverletzungen begangen, welche Zweifel an Ihrer charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst begründen. Entsprechende Zweifel begründen weiterhin die gegen Sie bestehenden Verdachtsmomente zum Vorfall am 13.11.2022.“ Unabhängig davon, ob angesichts des nachgeschobenen zweiten Satzes bzgl. des Geschehens vom November 2022 dieses nur versehentlich auch schon im vorherigen Satz genannt wurde, wird jedenfalls aus dem ersten Satz deutlich, dass der Antragsteller beide Umstände (Geschehen November 2022 und Datenabfragen) jeweils für sich als gravierende Pflichtverletzung angesehen hat, die ihrerseits Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers begründen. Daraus geht gerade hervor, dass beide Gründe für sich tragend sein sollen und nicht erst die Gesamtschau zu Zweifeln an der Eignung führt. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht etwa aus der Anhörung vom 24. April 2023, die gerade aufgrund der unbefugten Datenabfragen erfolgte. Dort heißt es, dass die Entlassung ebenfalls aus den nachfolgend benannten zusätzlichen und erst nunmehr bekannt gewordenen Gründen beabsichtigt sei. Mit der dortigen Formulierung hat sich der Antragsgegner nicht etwa bereits dahingehend festgelegt, dass einer der Gründe für sich gesehen nicht genügen würde und die Entlassung nur aufgrund der Gesamtschau erfolgen könne bzw. solle. Die Entscheidung des Antragsgegners ist schließlich auch nicht ermessenfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO). Liegt nach den vorstehenden Ausführungen - wie hier - ein begründeter Ausnahmefall vor, so ist dem Dienstherrn zwar gem. § 23 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich ein Ermessen dahingehend eingeräumt, ob der Beamte entlassen wird. Allerdings ist in den Fällen der berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten das Ermessen auf Null reduziert (vgl. § 9 VAPPol II Bachelor NRW). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es bereits aus Fürsorgegesichtspunkten geboten ist, das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Fällen vorzeitig zu beenden, in denen aufgrund von charakterlichen Mängeln im Hinblick auf das auszuübende Amt die spätere Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis unabhängig vom konkreten Ausgang der Laufbahnprüfung aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden kann. Nach § 28 Abs. 2 a. E. LBG NRW tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist, hier also mit dem Ende des Monats Mai 2023, ein. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Mit Blick auf das thematisierte pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers kann seine Weiterbeschäftigung nicht länger verantwortet werden und seine Entlassung sollte im Interesse einer funktionsfähigen Polizei sofort vollzogen werden. Denn der vorübergehende weitere Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis würde das Ansehen der Polizei in besonderem Maße schädigen und das Vertrauen der Bürger in die Polizei beeinträchtigen. Zudem ist es Kollegen und Mitauszubildenden nicht zumutbar, den Dienst bzw. die Ausbildung mit einem Kommissaranwärter zu verrichten, der sich als charakterlich ungeeignet erwiesen hat. Diese Umstände begründen ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Vollziehung. c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG, wonach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe AW A 9 anzusetzen sind, da es um eine Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist davon wiederrum nur die Hälfte, d. h. insgesamt ein Viertel der genannten Bezüge anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.