Urteil
7 K 700/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0710.7K700.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkeltochter in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Beklagte erteilte der Klägerin am 17. Mai 2001 einen Aufnahmebescheid. Die Klägerin verließ die Aussiedlungsgebiete am 10. November 2001. Am 8. Juni 2018 beantragte die Klägerin ihre am 00. 00. 2000 geborene Enkeltochter N. L. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Sie gab, dass sich ihre Enkeltochter im Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2020 zu Studienzwecken in den Niederlanden aufgehalten habe. Sie reichte zudem das Goethe-Zertifikat A1 der Enkeltochter vom 8. April 2019 ein. Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Enkeltochter im Zeitraum vom 9. Januar 2019 bis zum 20. Juni 2020 in den Niederlanden studiert und ihren Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet beendet habe. Die Enkeltochter gehöre danach nicht zu dem Personenkreis der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen nahen Angehörigen der Klägerin. Am 25. Februar 2021 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Zur Begründung führte sie aus, dass es zwar zutreffe, dass ihre Enkeltochter in den Niederlanden studiert habe. Diese sei auch im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels, der ausschließlich zu Studienzwecken erteilt worden sei. Nach der Absolvierung des Studiums werde die Enkeltochter jedoch die Niederlande verlassen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen begründe jedoch ein aus den Aussiedlungsgebieten stammender Student in der Regel am Studienort keinen Wohnsitz. Die Ausreise zum Zweck der Studienaufnahme ließe nicht ohne Weiteres auf eine Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet schließen. Ihre Enkeltochter sei nach wie vor in ihrer Wohnung in Russland gemeldet und habe keinen ständigen Wohnsitz in den Niederlanden begründet. Die Klägerin reichte das Dokument „Proof of Registration 2020 - 2021“ vom 24. März 2021 ein, wonach das Studium ihrer Enkeltochter an der H. S. Academie am 1. September 2020 gestartet habe und am 31. August 2021 beendet worden sei. Zudem reichte sie einen Aufenthaltstitel für die Niederlande der Enkeltochter vom 5. September 2019 ein, der am 1. September 2023 abläuft. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2022 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte aus, dass es vor dem Hintergrund des Urteils vom Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2019 (1 C 29.18) keine Rolle spiele, ob die Enkeltochter der Klägerin während des Studiums ihren Wohnsitz in Russland beibehalten habe. Maßgeblich für das „Verbleiben“ in den Aussiedlungsgebieten sei der tatsächliche Aufenthalt. Dieser liege für die Enkeltochter seit ihrem Studienbeginn in den Niederlanden auch dort. Die Klägerin hat am 21. Januar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen zur Auslegung des Rechtsbegriffs des Wohnsitzes und weist erneut darauf hin, dass dieser im Aufnahme- und Einbeziehungsverfahren gleich zu verstehen sei. Es sei jedoch zutreffend, dass ihre Enkeltochter in den Niederlanden studiere. Nach Absolvierung des Studiums werde sie das Land verlassen müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2022 zu verpflichten, ihr einen Einbeziehungsbescheid für ihre Enkeltochter Frau N. L. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkeltochter in ihren Aufnahmebescheid, § 113 Abs. 5 VwGO. Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Einbeziehung kann im vorliegenden Verfahren nur § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sein. Nach dieser Vorschrift kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Danach darf in der Person des Einzubeziehenden kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegen, die Bezugsperson muss die Einbeziehung ausdrücklich beantragen und volljährige Abkömmlinge müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Diese Voraussetzungen werden im vorliegenden Rechtsstreit nicht vollständig erfüllt. Denn die Enkeltochter der Klägerin ist nicht im Aussiedlungsgebiet "verblieben". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert das "Verbleiben im Aussiedlungsgebiet" ein - seit der Ausreise des Spätaussiedlers - ununterbrochenes, d. h. kontinuierliches Verbleiben. Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, 1 C 20.15, juris, Rn. 18, vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14. Die Auffassung der Klägerin, dass der Wohnsitzbegriff im Rahmen des Aufnahme- und Einbeziehungsverfahrens gleich auszulegen ist, wird insoweit nicht beanstandet. Jedoch ist maßgeblich, dass für die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG allein ein fortbestehender - ggf. zweiter Wohnsitz -- im Aussiedlungsgebiet nicht ausreicht. Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen in § 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BVFG, die abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht auf den "Wohnsitz", sondern auf den Verbleib oder das Leben im Aussiedlungsgebiet abstellen. Der Begriff des "Verbleibens" lässt sich am ehesten als an einem Ort zurückbleiben und dort ausharren verstehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, vom 15. Januar 2019 und vom 11. September 2019 a.a.O. Er steht im systematischen Zusammenhang mit dem Begriff des "Lebens" in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der ebenfalls nicht auf den Wohnsitz, sondern auf einen durchgängigen gewöhnlichen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet, eine "gelebte" Verbindung mit dem Aussiedlungsgebiet abstellt. Diese Interpretation ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung, der darin besteht, Familientrennungen zu beseitigen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers - und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen - eingetreten sind. Ist das gemeinsame Familienleben aus anderen, von der Aussiedlung unabhängigen Gründen (nachträglich) tatsächlich entfallen, so besteht auch kein rechtfertigender Grund mehr für eine Einbeziehung der Familienangehörigen. Das Vertriebenenrecht mit seinen weitreichenden, auch staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen erfasst erkennbar nur den direkten Zuzug aus den Aussiedlungsgebieten. Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe scheidet eine nachträgliche Einbeziehung der Enkeltochter N. L. in den Aufnahmebescheid der Klägerin vom 18. Mai 2001 aus. Denn die Klägerin hat angegeben, dass sich ihre Enkeltochter ab dem 9. Januar 2019 bis zum 20. Juni 2020, mithin für einen Zeitraum von knapp einem Jahr und fünf Monaten in den Niederlanden aufgehalten hat. Bereits vor dem Hintergrund dieses Zeitraums hat sich ihre Enkeltochter nicht ununterbrochen bzw. kontinuierlich im Aussiedlungsgebiet aufgehalten. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2022 ausgeführt, dass ihre Enkeltochter (weiterhin) in den Niederlanden studiert und nach der Absolvierung des Studiums die Niederlande verlassen wird. Dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufenthaltstitel ist insoweit auch zu entnehmen, dass dieser am 1. September 2023 abläuft. Danach ist davon auszugehen, dass sich die Enkeltochter der Klägerin auch über den o.g. Zeitraum hinaus in den Niederlanden, mithin nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat. Diese Anforderungen an den Verbleib im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind auch auf den Fall einer einzubeziehenden Studentin anzuwenden. Denn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist zu entnehmen, dass der Grund für den Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete unerheblich ist (" aus welchen Gründen auch immer" ), vgl. Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 18 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18. Hierfür sprechen der Zweck der Regelung und der hieraus abzuleitende Umstand, dass es im Falle der Enkeltochter am rechtfertigenden Grund für die Einbeziehung fehlt. Denn die Trennung der Familie beruht nicht auf der Aussiedlung der Klägerin im Jahre 2001, sondern vielmehr auf der Aufnahme des Studiums durch die Enkeltochter. Das gemeinsame Familienleben ist danach (nachträglich) aus von der Aussiedlung unabhängigen Gründen entfallen. Da es am tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegenden Aufenthalt der Enkeltochter im Aussiedlungsgebiet fehlt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob die Aufnahme des Studiums auch zur Wohnsitzbegründung der Enkeltochter am Studienort geführt hat. Denn § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt zwar als Mindestvoraussetzung den fortbestehenden (Zweit-)Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet voraus. Jedoch führt ein fortbestehender Wohnsitz, mit Blick auf die oben dargestellten Maßstäbe, noch nicht zur Annahme eines Verbleibens im Sinne des BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert § 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.