Beschluss
23 L 1089/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0711.23L1089.23.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn eine Haushaltsstelle eines Hauptfeldwebels (A8 BBesO) freizuhalten, solange nicht über seine Beschwerde gegenüber der Ablehnung seines Antrags vom 23. März 2023 auf Beförderung zum Hauptfeldwebel bestandskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung zu seinem Beschwerdebegehren, da er bereits nicht wirksam Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2023 eingelegt hat. Der Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsbekenntnisses am 4. Mai 2023 ausgehändigt worden. Am selben Tag hat er ein Beschwerdeschreiben verfasst, welches nach dem Eingangsstempel noch am 4. Mai 2023 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 21. November 2019 – 1 WB 16/19 –, juris Rn. 20 und Beschluss vom 27. November 2014 – 1 WB 61/13 –, juris Rn. 32, hat ein Soldat Kenntnis vom Beschwerdeanlass, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt. Dies war hier mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides der Fall. Die Bedenkfrist von einer Nacht hat der Antragsteller nicht eingehalten. Auch die „Ergänzung“ zur Beschwerde vom 22. Mai 2023, mit der der Antragsteller konkretisiert, dass sich seine Beschwerde auf eine Beförderung ab dem 1. Juli 2023, nach Ablauf einer Stehzeit von 2 Jahren im Dienstgrad als Oberfeldwebel bezieht, stellt keine wirksame Beschwerde dar. Dieses Schreiben hat der Antragsteller als Anlage einer E-Mail vom 24. Mai 2022 an die Antragsgegnerin gesandt. Das Schreiben selbst ist digital unterschrieben. Dieses Schreiben entspricht, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 12. Juni 2023 zu Recht hingewiesen hat, nicht dem Schriftformerfordernis des § 6 Abs. 2 WBO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. Mai 2022 – 1 WB 43/21 –, juris Rn. 24 ff., 28, genügt die Beschwerdeeinlegung mittels einer (nur) fortgeschrittenen Signatur – wie sie die Signatur mittels PKI (Publik Dey Infrastructure) der Bundeswehr darstellt, nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Insbesondere fehlt es bei dem gewählten Verfahren daran, dass die Signaturerstellung auf einem qualifizierten Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters für elektronische Signaturen beruht. Vorliegend dürfte die vom Antragsteller unter dem 19. Juni 2023 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt bereits ins Leere gehen, denn § 7 WBO stellt eine Sonderregelung dar, die bei einer Fristversäumnis den allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung als speziellere Norm vorgeht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 – 8 C 28/93 –, juris Rn. 16. Die Voraussetzungen des § 7 WBO liegen nicht vor. Weder war der Antragsteller durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert die Frist einzuhalten (vgl. § 7 Abs. 1 WBO), noch war die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 25. April 2023 fehlerhaft (vgl. § 7 Abs. 2 WBO). Im Übrigen lägen aber auch die tatbestandlichen Anforderungen des § 32 Abs. 1 VwVfG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Namentlich war der Antragsteller nicht ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Auffassung des Antragstellers, dass seiner Beschwerde nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO trotzdem nachzugehen sei und sich die Antragsgegnerin als Herrin des Verfahrens über die Unzulässigkeit hinwegsetzen könne, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Durch die Gewährung befristeter Beschwerdemöglichkeiten und die Eröffnung des Rechtsweges, wenn die entsprechenden Fristen eingehalten worden sind, ist dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG und dem Beschwerderecht nach § 6 WBO i.V.m. § 34 Abs. 1 SG hinreichend Genüge getan, vgl. grundlegend bereits BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 1 WB 44/78 –, juris Rn. 16 zur entsprechenden Problematik des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO dient nicht der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, im öffentlichen Interesse festzustellen, ob Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen. Sie begründet (lediglich) eine Pflicht, im Wege der Dienstaufsicht eventuell erkannten Missständen oder Mängeln nachzugehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 – 8 C 38/93 –, juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 30 März 2017 – 1 WB 5/17 –, juris Rn. 23. Durch diese Norm werden mithin nicht die in der Wehrbeschwerdeordnung vorgesehenen Fristen und Formerfordernisse hinfällig. Ebenso kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass ihn die Antragsgegnerin über die Unzulässigkeit der Beschwerde habe informieren müssen. Dass Gericht verkennt nicht, dass es begrüßenswert gewesen wäre, wenn dem Antragsteller mit der Bestätigung des Eingangs beim BAPersBW zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Anforderung des § 6 Abs. 1 WBO, wonach die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht eingelegt werden darf, nicht erfüllt ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass das elektronisch signierte Dokument mangels qualifizierter Signatur nicht den Formerfordernissen des § 6 Abs. 2 WBO entspricht. Die rechtliche Konsequenz, dass die Beschwerde gleichwohl zulässig wäre, hat der unterbliebene Hinweis indes nicht. Darauf, dass der Antrag in der gestellten Form in zeitlicher Hinsicht über die allein sicherungsfähige Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinausgeht, indem der Antragsteller die Freihaltung einer Planstelle bis zur bestandskräftigen Entscheidung über sein Beförderungsbegehren begehrt und nicht nur bis zur einer Neubescheidung (ggf. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) seines Antrags kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des Antragsgegenstandes (einstweiliges Freihalten einer Beförderungsplanstelle) wird auf den Auffangstreitwert abgestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.