Beschluss
22 L 1016/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0713.22L1016.23.00
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Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (22 K 2930/23) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2023 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (22 K 2930/23) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung betreffend ihre Wohnung in der X. -Y. -Str. 00, 00000 Köln. Die Antragstellerin schloss mit der Beigeladenen zu 1. am 28. April 2017 einen Mietvertrag in Bezug auf die vorbezeichnete Wohnung. Die Beigeladene zu 1. bewohnt diese Wohnung aktuell gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 2. und fünf ihrer minderjährigen Kinder. Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 21. Juni 2022 gegenüber der Beigeladenen zu 1. die fristlose Kündigung dieses Mietvertrags und verwies insoweit auf Mietrückstände in Höhe von insgesamt 13.297,88 Euro. Hilfsweise kündigte die Antragstellerin das Mietverhältnis ordentlich zum 7. Juli 2022. Da der Antrag der Beigeladenen auf Mietschuldenübernahme vom 23. September 2022 wegen ungeklärter Zuständigkeitsfragen zwischen dem Sozialamt der Antragsgegnerin und dem Jobcenter Köln hinsichtlich der Mietzahlungen erfolglos blieb und die Beigeladenen die streitgegenständliche Wohnung in der Folge dennoch nicht räumten, erhob die Antragstellerin am 22. Oktober 2022 beim Amtsgericht Köln eine Klage auf Räumung der Wohnung gegen die Beigeladenen. Dieser Klage gab das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 20. Januar 2023 (209 C 344/22) statt und verurteilte die Beigeladenen, die Wohnung in der X. -Y. -Str. 00, 00000 Köln, zu räumen und geräumt an die Antragstellerin herauszugeben. Im Anschluss beantragte die Antragstellerin sodann die Vollstreckung dieses Räumungsurteils. Daraufhin beraumte die Obergerichtsvollzieherin M. den Termin zur zwangsweisen Räumung für Mittwoch, den 24. Mai 2023, um 9:30 Uhr an. Nachdem die Antragsgegnerin von dem Räumungstermin Kenntnis erlangt hatte, hörte sie die Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom 20. April 2023 an und beschlagnahmte sodann mit Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2023 die streitgegenständliche Wohnung der Antragstellerin und wies die Beigeladenen wieder in die Wohnung ein. Die Beschlagnahme sowie die Wiedereinweisung befristete die Antragsgegnerin bis zum 23. August 2023. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Beschlagnahme und der Wiedereinweisung an. In der Ordnungsverfügung führte die Antragsgegnerin aus, sie habe nach Bekanntwerden des Räumungstermins versucht, eine dem Anspruch auf angemessene und der Menschenwürde noch entsprechende Unterbringungsmöglichkeit zu vermitteln und dabei auch eine Hotelunterbringung bzw. eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft in Betracht gezogen. Im vorliegenden Einzelfall habe bei einer solchen Unterbringung jedoch „eine Gefahr der eingewiesenen Personen“ bestanden. Die Antragsgegnerin habe „auch nach intensiven Bemühungen“ weder im Bereich der öffentlichen geförderten Wohnungen noch innerhalb der städtischen Obdachloseneinrichtungen oder sonstiger Unterbringungsmöglichkeiten eine den persönlichen Umständen der Eingewiesenen entsprechende Unterkunft finden können. Daher hätten „nach pflichtgemäßer Interessenabwägung die Interessen des Wohnungseigentümers hinsichtlich einer freien Verfügbarkeit der Wohnung als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung der Obdachlosigkeit zurücktreten“ müssen. Die Antragsgegnerin wies im Übrigen darauf hin, dass sie für die Dauer der Beschlagnahme für die zu zahlende Nutzungsentschädigung entsprechend dem bisherigen Mietwert der Wohnung hafte. Die Antragstellerin hat am 26. Mai 2023 Anfechtungsklage (22 K 2930/23) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2023 erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge bereits nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gemessen an § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO überdies aber auch materiell rechtswidrig. Ihr privates Interesse, von der angeordneten Maßnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die angegriffene Ordnungsverfügung rechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin hätte darlegen müssen, dass sie die Antragstellerin nur im Wege einer Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung in Anspruch nehme, weil sie aktuell über keine freien gemeindeeigenen Unterkünfte zur Unterbringung Obdachloser verfüge und ihr auch die Beschaffung solcher Unterkünfte bei Dritten – z. B. durch die Anmietung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung – nicht rechtzeitig möglich gewesen sei. Diesen Anforderungen sei die Antragsgegnerin jedoch nicht gerecht geworden. Überdies komme die Wiedereinweisung eines Obdachlosen in seine bisherige Wohnung wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des jeweiligen Hauseigentümers ohnehin nur für einen eng begrenzten Zeitraum in Betracht. Die vorliegende Wiedereinweisung der Beigeladenen erweise sich auch vor diesem Hintergrund als rechtswidrig, weil sie für einen Zeitraum von drei Monaten erfolgt sei, der zu lang und damit der Antragstellerin unzumutbar sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2023 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 2930/23 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 wiederherstellen. Die für die gerichtliche Entscheidung insoweit maßgebliche Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsgegnerin aus, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt demzufolge das öffentliche Vollziehungsinteresse. Da die Antragstellerin die in einer – hier jedenfalls nicht auszuschließenden – unfreiwilligen Obdachlosigkeit der Beigeladenen sowie ihrer minderjährigen Kinder liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) nicht verursacht hat, handelt es sich bei der Beschlagnahme der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung um die Inanspruchnahme einer Nichtstörerin. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde mit eigenen Mitteln oder durch Beauftragte nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann. Hierzu hat das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung u. a. in dem der Antragsgegnerin bekannten Beschluss vom 29. Mai 2008 (20 L 595/08) und in den Beschlüssen der erkennenden Kammer vom 24. März 2022 (22 L 421/22) und vom 28. November 2022 (22 L 1749/22) Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, lassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wieder einzuweisen, als rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 9 B 3847/89 – und Beschluss vom 26. Juni 1999 – 9 B 1707/90 –, beide veröffentlicht in Juris. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei seiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren gemäß § 765a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten – etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners – bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Ferner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die Ordnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugänglicher Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten.“ In Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und die damit verbundene Inanspruchnahme der Antragstellerin als Nichtstörerin nach der sich derzeit bietenden Aktenlage und insbesondere in Ansehung der pauschal gehaltenen und – wie dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – auf Textbausteinen beruhenden Begründung der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin – wie in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeführt – „intensiv“ um die Beschaffung einer den Bedürfnissen der Beigeladenen und ihrer minderjährigen Kinder entsprechenden Unterkunft bemüht hätte und eine solche letztlich bis heute nicht verfügbar (gewesen) sei. Wenn sich die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Wohnungsbeschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung pauschal darauf beruft, eine Hotelunterbringung bzw. eine Unterbringung in einer Obdachloseneinrichtung sei nicht in Betracht gekommen, weil insoweit „eine Gefahr der eingewiesenen Personen“ bestanden habe, vermag dies an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich insbesondere aus einer Hotelunterbringung eine Gefahr für die eingewiesenen Personen hätte ergeben sollen. Die Antragsgegnerin hat diese Behauptung auch weder im angegriffenen Bescheid noch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher begründet oder substantiiert. In einer Großstadt wie Köln dürfte es vielmehr ohne Weiteres möglich sein, kurzfristig Räumlichkeiten in einem Hotel anzumieten, die den im Rahmen einer obdachlosenrechtlichen Unterbringung zu berücksichtigenden Bedürfnissen der Beigeladenen und ihrer Kinder gerecht werden. Dass die Antragsgegnerin sich „intensiv“ um eine den persönlichen Umständen der eingewiesenen Personen entsprechende Unterkunft aus dem Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen oder eine sonstige Unterbringungsmöglichkeit – beispielsweise durch Anmietung einer angemessenen Wohnung auf dem „freien Markt“ – bemüht hätte, ist auf Grundlage der Darlegungen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht erkennbar. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sind ebenfalls keine derartigen Bemühungen der Antragsgegnerin zu entnehmen. Auf Grundlage des Verwaltungsvorgangs stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass die Antragsgegnerin spätestens seit dem Antrag der Beigeladenen auf Mietschuldenübernahme vom 23. September 2022 darum wusste, dass die Antragstellerin den Mietvertrag mit der Beigeladenen zu 1. fristlos gekündigt hatte. Da der Antragsgegnerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch die prekäre finanzielle Situation der Beigeladenen bekannt war, war für sie bereits zu diesem Zeitpunkt zu antizipieren, dass eine unfreiwillige Obdachlosigkeit der Beigeladenen und ihrer minderjährigen Kinder in Zukunft droht bzw. damals schon akut drohte. Diese Sachlage hätte die Antragsgegnerin zum Anlass nehmen müssen, sich tatsächlich intensiv um eine im obdachlosenrechtlichen Sinne angemessene Unterbringung der Beigeladenen und ihrer minderjährigen Kinder zu bemühen. Stattdessen hat die Antragsgegnerin sich darauf beschränkt, sich um eine einvernehmliche Lösung mit der Antragstellerin zu bemühen, das Mietverhältnis im Hinblick auf die Wohnung in der X. -Y. -Str. 00, 00000 Köln fortzusetzen bzw. wiederaufzunehmen. Mit Blick darauf, dass eine solche einvernehmliche Lösung stets nur im Einverständnis mit der Antragstellerin möglich war, hätte die Antragsgegnerin sich gerade nicht darauf kaprizieren dürfen, sich um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zwischen den Beigeladenen und der Antragstellerin zu bemühen. Die Antragsgegnerin hätte sich vielmehr spätestens in dem Moment, in dem klar wurde, dass eine Mietschuldenübernahme durch ihr Sozialamt zumindest nicht zeitnah zu realisieren ist, um die Beschaffung einer anderweitigen obdachlosenrechtlichen Unterbringungsmöglichkeit für die Beigeladenen und ihre minderjährigen Kinder bemühen müssen. Schließlich hat die Antragstellerin von Beginn an kommuniziert, dass eine Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des Mietverhältnisses für sie nur bei Übernahme der Mietrückstände in Betracht komme. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dabei nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.