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Beschluss

22 L 1749/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1128.22L1749.22.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (22 K 5939/22) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2022 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die mit der Einweisung der Beigeladenen sowie ihrer drei minderjährigen Kinder verbundene Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2022 rückgängig zu machen, indem sie die Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt und der Beigeladenen sowie ihren drei minderjährigen Kindern mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung von Zwangsmitteln aufgibt, die Wohnung Nr. 00 im 0. Obergeschoss rechts des Hauses C.      Str. 000, 00000 Köln, sowie den zugehörigen Kellerraum Nr. 00 zu räumen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (22 K 5939/22) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2022 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die mit der Einweisung der Beigeladenen sowie ihrer drei minderjährigen Kinder verbundene Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2022 rückgängig zu machen, indem sie die Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt und der Beigeladenen sowie ihren drei minderjährigen Kindern mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung von Zwangsmitteln aufgibt, die Wohnung Nr. 00 im 0. Obergeschoss rechts des Hauses C. Str. 000, 00000 Köln, sowie den zugehörigen Kellerraum Nr. 00 zu räumen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung betreffend ihre Wohnung in der C. Str. 000, 00000 Köln. Die Antragstellerin schloss am 27. Oktober 2019 einen Mietvertrag mit der Beigeladenen sowie Herrn T. L. , bei dem es sich um den Vater der beiden älteren Kinder der Beigeladenen handelt. Gegenstand des Mietvertrags war die im Eigentum der Antragstellerin stehende Wohnung Nr. 00 im 0. Obergeschoss rechts des Hauses C. Str. 000, 00000 Köln. Die Wohnung besteht aus vier Zimmern, einer Küche, einer Diele und zwei Bädern. Zur Wohnung gehört außerdem der Kellerraum Nr. 00. Die Beigeladene bewohnt die vorbezeichnete Wohnung seit dem 1. November 2019 mit ihren drei minderjährigen Kindern. Herr L. war zwar Mieter der Wohnung, bewohnte diese aber zu keinem Zeitpunkt. Die Antragstellerin kündigte das Mietverhältnis mit der Beigeladenen und Herrn L. am 9. Juni 2021 fristlos und stützte diese Kündigung im Wesentlichen auf wiederholte unpünktliche Mietzahlungen nach erfolgten Abmahnungen. Auf Antrag der Antragstellerin verurteilte das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 29. März 2022 (203 C 101/21) sodann die Beigeladene sowie Herrn L. als Gesamtschuldner zur Herausgabe der Wohnung in der C. Str. 000, 00000 Köln, samt zugehörigen Kellerraum sowie zur Zahlung von 3.024,00 Euro nebst Zinsen an die Antragstellerin. Hinsichtlich der Herausgabe der Wohnung gewährte das Amtsgericht Köln der Beigeladenen und Herrn L. eine Räumungsfrist bis zum 15. April 2022. Weiterhin sah das Urteil des Amtsgerichts Köln vor, dass sich die Räumungsfrist um jeweils einen Monat verlängere, wenn die Beigeladene und Herr L. jeweils eine monatliche Nutzungsentschädigung im Voraus von 1.680,00 Euro bis zum dritten Werktag des Monats an die Antragstellerin zahlen würden. Zugleich ordnete das Amtsgericht Köln an, dass die Verlängerung der Räumungsfrist letztmals im Januar 2023 möglich sei und die Räumungsfrist mithin spätestens zum 31. Januar 2023 auslaufe. Die Beigeladene informierte die Antragsgegnerin, die sie bereits seit 2008 mehrfach bei der Sicherstellung ihrer wohnungsmäßigen Versorgung unterstützt hatte, im Rahmen eines Telefongesprächs vom 12. September 2022 darüber, dass sie die Wohnung in der C. Str. 000, 00000 Köln, räumen müsse. Ausweislich des entsprechenden Telefonvermerks ging die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt zunächst davon aus, dass eine Räumungsfrist bis zum 1. März 2023 bestehe. Nachdem die Beigeladene und Herr L. im September 2022 lediglich 1.400,00 EUR als Nutzungsentschädigung an die Antragstellerin entrichtet hatten, beantragte die Antragstellerin die zwangsweise Räumung der Wohnung in der C. Str. 000, 00000 Köln. Daraufhin beraumte der Obergerichtsgerichtsvollzieher Q. den Termin zur zwangsweisen Räumung für den 27. Oktober 2022, 10:00 Uhr, an. Mit Blick auf diesen Räumungstermin beantragte die Beigeladene am 1. Oktober 2022 sowie am 12. Oktober 2022 Vollstreckungsschutz beim Amtsgericht Köln. Das Amtsgericht Köln wies die jeweiligen Anträge mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2022 (288 M 558/22) und vom 24. Oktober 2022 (288 M 595/22) zurück. Nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich von dem konkreten Räumungstermin erfahren hatte, hörte sie die Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom 29. September 2022 an und beschlagnahmte sodann mit Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2022 die streitgegenständliche Wohnung der Antragstellerin und wies die Beigeladene sowie ihre drei minderjährigen Kinder wieder in die Wohnung ein. Die Beschlagnahme sowie die Wiedereinweisung befristete die Antragsgegnerin bis zum 26. Januar 2023. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Beschlagnahme und der Wiedereinweisung an. In der Ordnungsverfügung führte die Antragsgegnerin aus, sie habe nach Bekanntwerden des Räumungstermins versucht, eine dem Anspruch auf angemessene und der Menschenwürde noch entsprechende Unterbringungsmöglichkeit zu vermitteln und dabei auch eine Hotelunterbringung bzw. eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft in Betracht gezogen. Im vorliegenden Einzelfall habe bei einer solchen Unterbringung jedoch „eine Gefahr der eingewiesenen Personen“ bestanden. Die Antragsgegnerin habe „auch nach intensiven Bemühungen“ weder im Bereich der öffentlichen geförderten Wohnungen noch innerhalb der städtischen Obdachloseneinrichtungen oder sonstiger Unterbringungsmöglichkeiten eine den persönlichen Umständen der Eingewiesenen entsprechende Unterkunft finden können. Daher hätten „nach pflichtgemäßer Interessenabwägung die Interessen des Wohnungseigentümers hinsichtlich einer freien Verfügbarkeit der Wohnung als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung der Obdachlosigkeit zurücktreten“ müssen. Die Antragsgegnerin wies weiterhin auch darauf hin, dass sie für die Dauer der Beschlagnahme für die zu zahlende Nutzungsentschädigung entsprechend dem bisherigen Mietwert der Wohnung hafte. Die Antragstellerin hat am 27. Oktober 2022 Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2022 erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Beschlagnahmeverfügung sei rechtswidrig. Ihre Inanspruchnahme als Nichtstörerin sei nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW nur dann zulässig, wenn die Gefahr von der Antragsgegnerin mit eigenen Mitteln oder durch Beauftragte nicht abgewehrt werden könne. Dies sei vorliegend allerdings nicht der Fall. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin sich hinreichend bemüht habe, eine obdachmäßige Unterbringung der Beigeladenen und ihrer drei minderjährigen Kinder zu gewährleisten, ohne die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen. Insoweit sei hervorzuheben, dass die Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gerade nicht dazu verpflichtet sei, eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung unfreiwillig obdachloser Personen sicherzustellen. Weiterhin verweist die Antragstellerin darauf, dass Herr L. im O.---------straße 00, 00000 Köln, wohne und davon auszugehen sei, dass die Beigeladene dort mit ihren drei minderjährigen Kindern hätte unterkommen können. Überdies sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Einzelfall für die eingewiesenen Personen eine Gefahr bestanden hätte, wenn die Antragsgegnerin diese in einer Obdachlosenunterkunft oder in einem Hotel untergebracht hätte. Im Übrigen könne im Rahmen der vorliegend angezeigten Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beigeladene sich selbst nach Verkündung des Räumungsurteils vom 29. März 2022 nach wie vor – in der schriftsätzlich dargelegten Art und Weise – mietwidrig verhalten und auch weiterhin den Hausfrieden erheblich gestört habe. Im Übrigen sei der Antragstellerin wegen der Mietrückstände bzw. rückständigen Nutzungsentschädigungszahlungen der Beigeladenen und des Herrn L. seit Juli 2021 inzwischen ein finanzieller Schaden in Höhe von insgesamt 12.961,00 Euro entstanden. Die Antragstellerin vertritt ferner die Auffassung, der Antragsgegnerin sei gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, den andauernden Aufenthalt der Beigeladenen und ihrer drei minderjährigen Kinder in ihrer Wohnung zu beenden. Schließlich stelle sich dieser Zustand als ausschließliche Vollzugsfolge der nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung vom 24. Oktober 2022 dar. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage insoweit wiederherzustellen sowie der Antragsgegnerin gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, die eingetretenen Vollzugsfolgen unverzüglich zu beseitigen, indem die Einweisungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben wird und der Beigeladenen sowie ihren drei minderjährigen Kindern mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln aufgegeben wird, die Wohnung Nr. 00 im 0. Obergeschoss rechts des Hauses C. Str. 000, 00000 Köln, sowie den zugehörigen Kellerraum Nr. 00 zu räumen bzw. eine Räumung durch die Antragstellerin zu dulden. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei sich darüber bewusst, durch die Beschlagnahme- und Wiedereiweisungsverfügung vom 24. Oktober 2022 erheblich in die Rechte der Antragstellerin einzugreifen. Da ihr mit Blick auf die begrenzten Unterbringungsressourcen eine anderweitige obdachmäßige Versorgung der Beigeladenen sowie ihrer drei minderjährigen Kinder nicht möglich gewesen sei, sei sie jedoch verpflichtet gewesen, die Beschlagnahme- und Wiedereinweisung der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Wohnung anzuordnen. Die drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit der eingewiesenen Personen stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Ferner liege auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahme- und Wiedereiweisungsverfügung vom 24. Oktober 2022 im öffentlichen Interesse und sei daher rechtmäßig. Konkret verweist die Antragsgegnerin darauf, dass sie erst am 29. September 2022 von der beabsichtigten Räumung am 27. Oktober 2022 Kenntnis erlangt habe. Eine alternative – wenn auch nur vorübergehende – Unterbringung sei in der Kürze der Zeit nicht umsetzbar gewesen. Insoweit sei insbesondere zu beachten, dass die älteste Tochter der Beigeladenen, K. P. , ob ihrer Trisomie 21-Erkrankung, die unstreitig sein dürfte, pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und schwerbehindert (Merkzeichen B, Grad der Behinderung: 100%) sei. Dieser Umstand habe die Suche nach einer angemessenen Unterkunft noch erschwert, da wegen der Beeinträchtigungen der Tochter der Beigeladenen höhere Anforderungen an die Art der Unterbringung zu stellen gewesen seien. Überdies sei der Wohnungsmarkt in Köln ohnehin sehr angespannt. Ferner sei nach Auskunft der Beigeladenen auch keine Unterbringung der eingewiesenen Personen bei Herrn L. oder Verwandten der Beigeladenen möglich gewesen. Die Antragsgegnerin verweist weiterhin darauf, dass es sich bei der erfolgten Beschlagnahme um die erste Beschlagnahme der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Wohnung handele und es nicht zu einer weiteren Beschlagnahmung kommen werde. Die Beschlagnahmung werde mithin zum 26. Januar 2022 auslaufen. Insoweit sei außerdem zu berücksichtigen, dass sich die Räumungsfrist bei rechtzeitiger Zahlung der Nutzungsentschädigung ohnehin bis zum 31. Januar 2022 verlängert hätte und der Antragstellerin durch die Beschlagnahme kein wirtschaftlicher Nachteil entstehe. Schließlich würde die Antragsgegnerin die anfallende Nutzungsentschädigung für die Dauer der Beschlagnahme übernehmen, wenn diese nicht von der Beigeladenen und Herrn L. gezahlt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 5939/22 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die von der Antragstellerin gestellten Anträge sind mit Blick auf den auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend anwendbaren § 86 Abs. 3 VwGO sowie §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO im tenorierten Sinne auszulegen. Im Hinblick auf den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist es nicht erforderlich, neben der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (siehe hierzu 1.) auch die Aufhebung der sofortigen Vollziehung zu beantragen, da dieser Antrag ohnehin als „Minus“ in dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung enthalten ist. Er teilt mithin das Schicksal des umfassenderen Antrags. Im Rahmen des Antrags auf Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (siehe hierzu 2.) bedarf es keines Antrags darauf, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Beigeladene und ihre drei minderjährigen Kinder dazu zu verpflichten, die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Antragstellerin zu dulden. Die Antragstellerin beantragt dies – wenn auch nur alternativ – zwar ausdrücklich („bzw. eine Räumung durch die Antragstellerin zu dulden“). Es ist allerdings so, dass die Antragstellerin nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage durch das erkennende Gericht ohnehin die Vollstreckung ihres zivilrechtlichen Räumungstitels, namentlich das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. März 2022, veranlassen kann. Angesichts der mit der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage einhergehenden Vollziehbarkeitshemmung der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2022 bedarf es in diesem Zusammenhang gerade keiner zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Duldungsverfügung seitens der Antragsgegnerin. Die zulässigen Anträge der Antragstellerin sind begründet. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 wiederherstellen. Die für die gerichtliche Entscheidung insoweit maßgebliche Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsgegnerin aus, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt demzufolge das öffentliche Vollziehungsinteresse. Da die Antragstellerin die in einer – hier jedenfalls nicht auszuschließenden – unfreiwilligen Obdachlosigkeit der Beigeladenen sowie ihrer drei minderjährigen Kinder liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) nicht verursacht hat, handelt es sich bei der Beschlagnahme der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung um die Inanspruchnahme einer Nichtstörerin. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde mit eigenen Mitteln oder durch Beauftragte nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann. Hierzu hat das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung u. a. in dem der Antragsgegnerin bekannten Beschluss vom 29. Mai 2008 (20 L 595/08) und in den Beschlüssen der erkennenden Kammer vom 24. März 2022 (22 L 421/22) und vom 30. Juli 2020 (22 L 1105/20) Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, lassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wieder einzuweisen, als rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 9 B 3847/89 – und Beschluss vom 26. Juni 1999 – 9 B 1707/90 –, beide veröffentlicht in Juris. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei seiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren gemäß § 765a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten – etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners – bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Ferner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die Ordnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugänglicher Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten.“ In Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und die damit verbundene Inanspruchnahme der Antragstellerin als Nichtstörerin nach der sich derzeit bietenden Aktenlage und insbesondere in Ansehung der pauschal gehaltenen und – wie dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – auf Textbausteinen beruhenden Begründung der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin – wie in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeführt – „intensiv“ um die Beschaffung einer den Bedürfnissen der Beigeladenen und ihrer drei minderjährigen Kindern entsprechenden Unterkunft bemüht hätte und eine solche letztlich bis heute nicht verfügbar (gewesen) sei. Wenn sich die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Wohnungsbeschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung pauschal darauf beruft, eine Hotelunterbringung bzw. eine Unterbringung in einer Obdachloseneinrichtung sei nicht in Betracht gekommen, weil insoweit „eine Gefahr der eingewiesenen Personen“ bestanden habe, vermag dies an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Auch wenn die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft wegen der dargelegten Beeinträchtigungen der ältesten Tochter der Beigeladenen wohl ausscheiden dürfte, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus einer Hotelunterbringung eine Gefahr für die eingewiesenen Personen ergeben soll. In einer Großstadt wie Köln dürfte es vielmehr ohne Weiteres möglich sein, kurzfristig behindertengerechte Räumlichkeiten in einem Hotel anzumieten. Es erschließt sich nicht, weshalb es den eingewiesen Personen nicht möglich sein soll, in einem Hotel oder Pension zu leben, sofern sich diese Räumlichkeiten mit Blick auf die Beeinträchtigungen der ältesten Tochter der Beigeladenen als behindertengerecht erweisen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen einer der eingewiesenen Personen die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht von ihrer Pflicht, für eine Unterbringung zu sorgen, entbinden. Denn die Pflicht zur Unterbringung umfasst es auch, Unterkunftsmöglichkeiten für gesundheitlich beeinträchtigte Personen bereitzustellen. Dass die Antragsgegnerin sich „intensiv“ um eine den persönlichen Umständen der eingewiesenen Personen entsprechende Unterkunft aus dem Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen oder eine sonstige Unterbringungsmöglichkeit – beispielsweise durch Anmietung einer angemessenen Wohnung auf dem „freien Markt“ – bemüht hätte, ist auf Grundlage der Darlegungen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere der beigezogene Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ist insoweit nicht ergiebig. Zwar hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen Wohnungsberechtigungsschein sowie eine Bescheinigung darüber, die zur Anmietung einer angemessenen Wohnung erforderliche Vermittlungsgebühr (Maklerprovision) zu übernehmen, ausgestellt. Hierbei handelt es sich – insbesondere auch mit Blick auf die drängende Situation – jedoch nicht um „intensive Bemühungen“. In diesem Zusammenhang ist ferner auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zwar erst am 29. September 2022 von der beabsichtigten Räumung am 27. Oktober 2022 erfahren haben mag, sie aber spätestens seit dem Telefonat mit der Beigeladenen am 12. September 2022 von der grundsätzlichen Verpflichtung der Beigeladenen und ihrer drei minderjährigen Kinder, die streitgegenständliche Wohnung zu räumen, Kenntnis hatte. Auch wenn die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt wohl noch davon ausging, die Räumungsfrist laufe erst am 1. März 2023 ab, hätte sie bereits zum damaligen Zeitpunkt intensive Bemühungen unternehmen müssen, um die drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit der eingewiesenen Personen bei Ablauf der Räumungsfrist abzuwenden, ohne insoweit die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen. Sie kann in dieser Hinsicht auch nicht einwenden, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer drohenden unfreiwilligen Obdachlosigkeit der Beigeladenen und ihrer drei minderjährigen Kinder auszugehen gewesen sei. Schließlich musste sie die Beigeladene seit dem Jahr 2008 bereits mehrfach dabei unterstützen, eine drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit abzuwenden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs und des Vortrags der Antragsgegnerin bestand kein Anlass zur Annahme, dass sich die wirtschaftliche und persönliche Situation der Beigeladenen und ihrer drei minderjährigen Kinder inzwischen besser darstellte als in der Vergangenheit. Es war bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung mithin davon auszugehen, dass die Beigeladene und ihre drei minderjährigen Kinder im Hinblick auf die Gewährleistung ihrer wohnungsmäßigen Versorgung bzw. angemessenen Unterbringung auch im vorliegenden Fall wieder auf die Unterstützung der Antragsgegnerin angewiesen sind. Auch eine Interessenabwägung im Übrigen fällt im vorliegenden Fall zuungunsten der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin sowie die übrigen Mieter des Hauses in der C. Str. 5000, 00000 Köln, sind von der Beschlagnahme der Wohnung und Wiedereinweisung der Beigeladenen und ihrer drei minderjährigen Kinder erheblich betroffen. Nach dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin stören die Beigeladene und ihre drei minderjährigen in beachtlichem Maße den Hausfrieden, was zu ständigen Beschwerden der übrigen Mieter bei der Antragstellerin führt. Es überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, wenn die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausführt, dass „nach pflichtgemäßer Interessenabwägung die Interessen des Wohnungseigentümers hinsichtlich einer freien Verfügbarkeit der Wohnung als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung von Obdachlosigkeit zurücktreten“ müssten und ein „finanzieller Ausgleich“ in Form der Nutzungsentschädigung bestehe. Denn der Antragstellerin geht es angesichts des vorstehend geschilderten Hintergrunds erkennbar nicht allein um die freie Verfügbarkeit der Wohnung und ihre unmittelbaren finanziellen Interessen, sondern auch um die Bewahrung bzw. Wiederherstellung des Hausfriedens. An der vorstehenden Beurteilung vermag auch das Argument der Antragsgegnerin, die Räumungsfrist in Bezug auf die beschlagnahmte Wohnung hätte sich bei rechtzeitiger Zahlung der Nutzungsentschädigung ohnehin bis zum 31. Januar 2023 verlängert, nichts zu verändern. Denn zu einer rechtzeitigen Zahlung seitens der Beigeladenen und Herrn L. ist es ja gerade nicht gekommen. 2. Der Antragsgegnerin war zudem im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufzuheben und der Beigeladenen sowie ihren drei minderjährigen Kindern mittels Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsmitteln aufzugeben, die Wohnung in der C. Str. 000, 00000 Köln, zu räumen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, sollte der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen sein, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dient dem Zweck, zur Erlangung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes die tatsächliche Situation mit der Rechtslage in Einklang zu bringen. Dabei kann dahinstehen, ob § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eine eigenständige Befugnisnorm für die Vollzugsfolgenbeseitigung darstellt, oder ob es sich lediglich um die verfahrensrechtliche Grundlage handelt, während die materielle Grundlage der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist. Hier sind jedenfalls auch die Voraussetzungen des materiellen Folgenbeseitigungsanspruchs erfüllt. Die Beschlagnahme der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Wohnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in deren Rechte dar, wobei der Vollzug dieser Regelung durch Einweisung der Beigeladenen sowie ihrer drei minderjährigen Kinder in die beschlagnahmte Wohnung einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, weil er der Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO widerspricht. Der Pflicht zur Herausgabe der geräumten Wohnung steht nicht entgegen, dass es sich um eine Einweisung in die von der Beigeladenen sowie ihren drei minderjährigen Kindern bisher genutzte Wohnung handelt und die Eigentümerin einen zivilrechtlichen Räumungstitel besitzt. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1990 – 9 B 2864/90 –, juris, Rn. 7 f.; VGH BW, Urteil vom 2. Dezember 1996 – 1 S 1520/96 –, juris, Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 30. September 1993 – 11 TG 1515/93 –, juris, Rn. 8 f. Der derzeitige Aufenthalt der Beigeladenen und ihrer drei minderjährigen Kinder in der beschlagnahmten Wohnung stellt sich ausschließlich als Vollzugsfolge der öffentlich-rechtlichen Einweisung dar. Insbesondere hatte die Antragstellerin vor der streitgegenständlichen Beschlagnahme bereits einen Termin zur Räumung der Wohnung durch den zuständigen Obergerichtsvollzieher erwirkt, der allein wegen der streitgegenständlichen Wohnungsbeschlagnahme abgesagt worden war. Der Folgenbeseitigungsanspruch erweist sich gegenüber dem zivilrechtlichen Räumungstitel auch nicht als subsidiär. Schließlich kann dem Begehren der Antragstellerin auf Beseitigung der Vollzugsfolgen nicht entgegengehalten werden, dass nach dem Sinn und Zweck eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur vorläufige Regelungen getroffen werden sollen. Die hier gegebene Sachlage entzieht sich ihrer Natur nach grundsätzlich einer vorläufigen Regelung. Die Regelung ist hier geboten, weil ansonsten effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen wäre. Zur Beseitigung der Vollzugsfolgen bedarf es hier der sofort vollziehbaren Aufhebung der Ordnungsverfügung sowie des Erlasses einer Räumungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dabei nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.