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Beschluss

6 L 1009/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0721.6L1009.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2912/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen (hierzu I.) und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs anzuordnen (hierzu II.), hat keinen Erfolg. I. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2023 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Es genügt insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisentziehung habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. grundlegend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. April 2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 3 und vom 14. März 2017 – 16 B 1300/16 –, n.v. Ferner fällt die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die materiellen Voraussetzungen für die mit Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2023 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die (lediglich) Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass sich der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat. Insbesondere stellt das eingeholte und vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der pima-mpu GmbH vom 28. Februar 2023 eine hinreichende Grundlage für diese Annahme dar. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis – wie hier im Fall des Antragstellers – nur dann gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegen. Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorausgegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris, Rn. 17 und vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 32. Dass der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht erfüllt, namentlich nicht zwischen Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann, ergibt sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten der pima-mpu GmbH vom 28. Februar 2023. Dieses Gutachten ist auch eine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Feststellung der Fahrungeeignetheit des Antragstellers. Denn das vorgelegte Gutachten kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht über das erforderliche Trennungsvermögen verfügt. Die vom Antragsteller gegen das Gutachten vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch und vermögen das gefundene Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Die gutachterlichen Stellungnahmen entsprechen den Anforderungen, die nach Nr. 2 lit. a bis c der Anlage 4 a zur FeV an die Erstellung des angeforderten Gutachtens geknüpft sind. Nach dieser Norm ist das Gutachten unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: Es muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben (lit. a). Das Gutachten muss ferner in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet (lit. b). Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund (lit. c). Nur durch Wahrung dieser Vorgaben ist es den Fahrerlaubnisbehörden (und ggf. den Verwaltungsgerichten) möglich, Fahreignungsgutachten einer gebotenen eigenen – kritischen – Würdigung zu unterziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde und nachfolgend das Verwaltungsgericht sind berechtigt und verpflichtet, eine vorgelegte medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen; wenn in diesem Zusammenhang Mängel zutage träten, kann ein solches Gutachten die Entziehung der Fahrerlaubnis nämlich nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht überprüft hierbei nicht unmittelbar das im Verwaltungsverfahren beigebrachte Gutachten, sondern die darauf beruhende, eigenständig verantwortete Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Die den Verwaltungsgerichten aufgegebene Kontrolle, ob die jeweilige Verwaltungsbehörde ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) gerecht geworden ist, umfasst dabei eine eigenständige und kritische Würdigung der eingeholten und der Behördenentscheidung zugrunde gelegten sachverständigen Stellungnahmen, sofern nur vermieden wird, die eigene vermeintliche Sachkunde vor die Sachkunde der begutachtenden Person zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, juris, Rn. 9, und vom 10. Oktober 2016 – 16 B 673/16 –, juris, Rn. 4 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 K 5686/20 –, juris, Rn. 39 f. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Gutachten erweise sich als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Im Gutachten wird, wie der Antragsgegner zu Recht annimmt, u.a. nachvollziehbar ausgeführt, dass sich beim Antragsteller eine Drogengefährdung im Sinne der Beurteilungskriterien entwickelt habe. Diese Annahme wird mit den Angaben des Antragstellers begründet, er habe ab 2017 etwa jedes zweite Wochenende THC geraucht und dieses Konsummuster bis August 2022 fortgesetzt. Als Voraussetzung einer positiven Prognose sei damit ein Nachweis über die Abstinenz von Drogen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu fordern. Der Antragsteller lebe erst seit weniger als sechs Monaten drogenabstinent und lege daher auch keine Abstinenzbelege vor. Weiterhin sei, um eine angemessene und stabile Verhaltensänderung zu erreichen, eine realistische Selbsteinschätzung des Ausmaßes und Stellenwerts des Drogenkonsums notwendig, wie sie beim Antragsteller mit selbstkritischer Reflexion erfolgt sei. Zudem stelle die Abklärung der Bedingungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung des Drogenkonsums eine weitere wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Verhaltensänderung dar, da hierin die Basis für eine ausreichende Kontrolle oder Behebung solcher Bedingungen zu sehen sei. Zu berücksichtigen seien hierbei sowohl äußere, situative Bedingungen als auch individuelle, innerpersönliche Wirkmechanismen. Hinsichtlich der persönlichen Hintergründe und Zusammenhänge habe der Antragsteller berichtet, dass er zur Entspannung konsumiert habe. Weitergehende Angaben zu den persönlichen Hintergründen und psychologischen Wirkfaktoren der Konsumentwicklung habe der Antragsteller nicht anbieten können. Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der Antragsteller die persönlichen Hintergründe und psychologischen Wirkmechanismen seiner Drogenkonsumentwicklung – auch unter Berücksichtigung des mehrjährigen Konsums trotz seines Wissens um die Risiken und Rechtslage – erkannt habe. Diese Erkenntnis sei jedoch wesentliche Voraussetzung zu einer günstigen Prognose. Der Antragsteller habe berichtet, dass er den Konsum nach der Auffälligkeit am 2. September 2022 unmittelbar beendet habe. Er habe Veränderungen in seinem Leben vorgenommen, die er als positiv erlebe. Einen zukünftigen Drogenkonsum schließe er aus. Risiken eines erneuten Konsums sehe er nicht. Die angegebenen Veränderungen seien positiv zu würdigen. Sie basierten jedoch nicht auf Erkenntnissen aus einer Aufarbeitung der persönlichen Gründe/Ursachen und psychologischen Wirkmechanismen der Konsumentwicklung. Entsprechend habe der Antragsteller auch keine aus diesen Erkenntnissen abgeleitete Entscheidung zum zukünftigen Umfang mit Drogen treffen können, auch wenn er auf einer mental-kognitiven Ebene einen zukünftigen Konsum ausschließe. Risiken eines erneuten Konsums sehe er jedoch nicht. Damit sei eine ausreichend stabile Veränderung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gegeben. In der Gesamtbetrachtung sei diese Befunderhebung prognostisch ungünstig zu werten. Weitere Voraussetzung, um eine erhöhte Wiederauffälligkeitswahrscheinlichkeit prognostisch ausschließen zu können, sei auch der zeitnahe Nachweis der Abstinenz von Drogen über einen ausreichend langen Zeitraum. Diese Voraussetzung sei aktuell noch nicht erfüllt. Entsprechend könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht auf eine ausreichende Stabilität der Abstinenz geschlossen werden. Die vom Antragsteller gegen das Gutachten erhobenen Einwände vermögen die darin getroffenen und von dem Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise als nachvollziehbar erachteten Feststellungen nicht zu entkräften und die Richtigkeit des darin gefundenen Ergebnisses in Frage zu stellen. Denn diese berühren die wiedergegebenen und vom Antragsgegner zur Grundlage seiner Überzeugung von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers gemachten Feststellungen des Gutachtens nicht. Soweit der Antragsteller bestreitet, erklärt zu haben, am Wochenende vor dem Verkehrsdelikt besonders viel THC geraucht zu haben, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Das Gutachten stützt sich, insbesondere angesichts der Ausführungen im Rahmen der „Bewertung des psychologischen Untersuchungsgesprächs“, weder ausschließlich noch in besonderem Maße auf die entsprechend angeführte Aussage des Antragstellers. Weiter führt auch die vom Antragsteller angegebene und mit Attesten belegte Abstinenz nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt – wie bereits im Gutachten ausgeführt wird – nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die – im Fall von Cannabis zur Einhaltung des Trennens zwischen Konsum und Fahren ggf. im Einzelfall – notwendige Abstinenz einhält. Schon der Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht, kann sinnvoll erst nach einer gewissen Dauer der Abstinenz geführt werden. Ein solcher Nachweis muss dem bisherigen Fahrerlaubnisinhaber nicht schon im Entziehungsverfahren ermöglicht werden, das wegen seiner Funktion der Gefahrenabwehr alsbald nach der Feststellung einer akuten Nichteignung wegen Drogenkonsums zum Abschluss zu bringen ist. Der Nachweis der wiedererlangten Eignung gehört systematisch vielmehr in das Verfahren der Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß §§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV ein solcher Nachweis nach vorangegangener Einnahme von Betäubungsmitteln nicht ohne die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden kann. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. April 2002 – 3 Bs 19/02 –, juris, Rn. 23; siehe auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 63c. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten – hier mit beruflichen Nachteilen und mit Schwierigkeiten seinen gesundheitlich eingeschränkten Sohn abzuholen – verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. II. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 6 K 2912/23 gegen die Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2023 hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – JustG NRW –) entfallen ist. Der Antrag ist jedoch mangels Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller ist der Abgabeverpflichtung bereits nachgekommen. Er hat seinen Führerschein am 25. Mai 2023 abgegeben. Dementsprechend hat sich die Zwangsmittelandrohung erledigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der gemäß § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes Interesse liegt nicht vor. Die Zwangsmittelandrohung bleibt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.