Beschluss
12 B 429/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0617.12B429.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag des Antragstellers vom 20. März 2024, "die aufschiebende Wirkung der Klage jedenfalls insoweit anzuordnen, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2024 Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.688,81 € angefordert worden" sei, bleibe ohne Erfolg. Der Antrag sei gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO als Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auszulegen. Denn es habe bereits mit Beschluss vom 12. Januar 2024 - 6 L 1009/23 - über den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 30. Januar 2023 insgesamt entschieden. Ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei deshalb unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei unbegründet. Dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Februar 2024 die Zahlung der verbleibenden 14.867,97 Euro von dem Antragsteller gefordert habe, ändere nichts daran, dass der gesamte Kostenbeitrag mit Bescheid vom 30. Januar 2023 festgesetzt worden und auch ab Fälligkeit sofort vollziehbar gewesen sei (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Auch im Übrigen seien keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände ersichtlich. Darüber hinaus seien auch keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die Veranlassung gäben, von einer Änderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Gebrauch zu machen. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht geltend, der Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Minden 6 K 2855/23" sei jedenfalls in Bezug auf die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Februar 2024 "angeforderte Zahlung von 14.688,81 €" zulässig. Der Antrag beziehe sich, wie im Schriftsatz vom 20. März 2024 und auch dem dortigen Antrag konkret dargelegt und im Schriftsatz vom 3. April 2024 nochmals erläutert worden sei, konkret auf die nunmehr seitens der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Februar 2024 erfolgte Anforderung. Die in diesem Schreiben angeforderte Zahlung sei insoweit nicht Gegenstand seines vorangegangenen Eilantrags gewesen, als dass die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2023 "nur" bezüglich eines anteiligen Betrags von 44.857,97 Euro die sofortige Vollziehung angeordnet habe. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Es übergeht, dass der Antragsteller selbst jedenfalls mit Schriftsatz vom 9. November 2023 den Kostenbescheid vom 30. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2023 in Gänze (also auch hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Teilbetrags in Höhe von 14.688,81 Euro€) zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII stelle eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, hat es in seinem Beschluss vom 12. Januar 2024 - 6 L 1009/23 - mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung umfangreich begründet. Nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO ist dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts (mangels Beschwerdeeinlegung) formell rechtskräftig geworden und entfaltet insoweit auch eine entsprechende sachliche Bindungswirkung, vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 -; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 44. EL März 2023, § 80 Rn. 529 ff., m. w. N., die nur im Wege der Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO überwunden werden kann. Der Hinweis des Antragstellers auf eine nur anteilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung in dem Widerspruchsbescheid (hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 44.857,97 Euro) geht - mit Blick auf die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in dem vorangegangenen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes - insofern ins Leere. Ist damit über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bereits durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2024 - 6 L 1009/23 - formell rechtskräftig (mit)entschieden worden, kann dieser (abgesehen von einer von Amts wegen gegebenen gerichtlichen Abänderungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) lediglich im Wege eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erneut zur Disposition gestellt sein, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Antragstellers auf die Zahlungsaufforderung vom 12. Februar 2024. Denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zulässig, wenn er sich gegen die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts wendet. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 124 unter Hinweis auf Rn. 19 ff. Die Zahlungsaufforderung vom 12. Februar 2024 enthält indes keine (eigenständige) Regelung, da mit ihr nur die Zahlung von Abgaben angemahnt wird, die bereits durch den Kostenbeitragsbescheid vom 30. Januar 2023 festgesetzt worden sind. Vgl. zur mangelnden Regelungswirkung einer Zahlungsaufforderung u. a. BSG, Beschluss vom 5. August 1997 - 11 BAr 95/97 -, juris Rn. 6, VG Cottbus, Urteil vom 18. Januar 2024 - 6 K 601/21 -, juris Rn. 36, m. w. N; vgl. hierzu auch Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Auflage 2021, VwVG § 3 Rn. 5. Der Antragsteller legt mit seiner weiteren Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dar, dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Insbesondere trägt er nicht vor, dass neue oder veränderte bzw. im ursprünglichen Verfahren 6 L 1009/23 ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände in seinem Fall gegeben sind. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen geht die umfangreiche Beschwerdebegründung zu einer aus Sicht des Antragstellers gegebenen Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (Seite 3 unten bis Seite 11 des Schriftsatzes vom 23. Mai 2024) an der Sache vorbei. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).